Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 25. Oktober 2001
Aktenzeichen: 2 W 113/01

(OLG Celle: Beschluss v. 25.10.2001, Az.: 2 W 113/01)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 27. Juni 2001 wird nicht zugelassen und auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird sowohl für das Verfahren vor dem Landgericht in Abänderung des Beschlusses vom 19. September 2001 als auch für das Verfahren vor dem Senat auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, der zunächst erfolglos das außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahrens durchlaufen hatte. Nach Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens, in dem der Treuhänder alsbald Masseunzulänglichkeit angezeigte, gab das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 29. August 2000 den Gläubigern Gelegenheit, vor Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO innerhalb einer Frist von 2 Wochen Versagungsgründe i.S.d. § 290 Abs. 1 InsO geltend zu machen, um die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 InsO vorzubereiten. Innerhalb dieser Frist beantragte eine Gläubigerin mit Schriftsatz vom 15. September 2000, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht, vollständige und richtige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen zu machen, zu versagen.

Als Grund für diesen Antrag gab die Gläubigerin an, der Schuldner habe in seinem Forderungsverzeichnis bewusst eine Verbindlichkeit gegenüber einem Kreditinstitut nicht aufgeführt, bei dem er 1997 einen Kredit zur Finanzierung eines für seine Vertretertätigkeit angeschafften Fahrzeug aufgenommen habe, der bei Antragstellung noch mit 49.000 DM valutiert habe. Der Schuldner habe durch die Nichtangabe des Kreditinstitutes im Schuldenbereinigungsplan verhindern wollen, dass es zu einer Verwertung des dem Kreditinstitut zur Sicherheit übereigneten Fahrzeugs kam; er habe die monatlichen Finanzierungskosten von 1.121 DM deshalb auch weiter in voller Höhe bedient.

Nach Stellung dieses Versagungsantrags forderte das Insolvenzgericht zunächst eine Stellungnahme des im vereinfachten Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders, einem Rechtsanwalts, an, der den Schuldner auch im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren bereits vertreten hatte. Dieser teilte mit, dass der Schuldner, der im Übrigen das Fahrzeug selbst und die Sicherungsübereignung an die Gläubigerbank im Schuldenbereinigungsplan angegeben habe, nach seiner Auffassung zu Recht die Forderung der finanzierenden Bank zum Vorteil der übrigen Gläubiger nicht berücksichtigt habe, weil andernfalls auch die Teilzahlungsbank am Verfahren zu beteiligen gewesen wäre und der Schuldner durch die Verwertung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs die Grundlage für die Ausübung seiner Vertretertätigkeit verloren hätte. Ein schwer wiegender Verstoß im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO komme daher nicht in Betracht. Für die Vollständigkeit der Angaben des Verzeichnisses habe es ausgereicht, so der Treuhänder in einer weiteren Stellungnahme, das gesicherte Kreditinstitut an irgendeiner anderen Stelle des Schuldenbereinigungsplans zu erwähnen, was auch geschehen sei.

Trotz dieser Stellungnahme versagte das Insolvenzgericht, dass den Treuhänder in seiner Entscheidung ausdrücklich als "Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners" bezeichnete, dem Schuldner mit Beschluss vom 25. April 2001 die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner unrichtige Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht habe. Ihm müsse klar gewesen sein, dass er gegen die Verpflichtung verstoßen habe, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen, als er die durch die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs gesicherte Bank weg ließ. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner persönlich sofortige Beschwerde ein, die er damit begründete, sich bei der Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans - ebenso wie sein Verfahrensbevollmächtigter - nicht ausgekannt zu haben. Diese Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2001 zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat es den Treuhänder als "Treuhänder und Verfahrensbevollmächtigten" des Schuldners bezeichnet. Zugestellt hat das Landgericht diesen Beschluss nicht an den Schuldner, sondern nur an den Treuhänder, der ihn am 6. Juli 2001 erhalten, zunächst aber nicht an den Schuldner weitergeleitet hat. Dieser hat erst aufgrund eines Schreibens der widersprechenden Gläubigerin von der Beschwerdeentscheidung erfahren. Er hat sich daraufhin an den Treuhänder gewandt, der ihm den Beschluss mit Schreiben vom 26. September 2001 übersandt und mitgeteilt hat, dass er davon ausgegangen sei, in dem Verfahren lediglich als Treuhänder angehört worden zu sein und nicht als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners. Er habe deshalb den Beschluss auch nicht an den Schuldner weiter geleitet.

Der Schuldner beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Juni 2001 zu gewähren und die Versagungsentscheidung aufzuheben, weil er keine unrichtigen und unvollständigen Angaben in dem Forderungsverzeichnis gemacht habe. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung sei gerechtfertigt, weil er während des gesamten Verfahrens davon ausgegangen sei, von dem Treuhänder auch als Verfahrensbevollmächtigter vertreten zu werden. Dass der Treuhänder den allein ihm zugestellten Beschluss nicht an ihn weitergegeben habe, liege nicht in seiner, des Schuldners, Sphäre. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO könne ihm nicht angelastet werden, nachdem er das Vermögensverzeichnis für seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten, den späteren Treuhänder, vorbereitet gehabt habe und dieser ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass das Vermögensverzeichnis falsch ausgefüllt sei.

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.

Zwar trägt der Schuldner in der Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2001 selbst vor, dass er während des gesamten Verfahrens ständig von dem Treuhänder auch als Verfahrensbevollmächtigter vertreten worden sei. Die Zustellung des Beschlusses vom 27. Juni 2001 an den Treuhänder am 6. Juli 2001 wirkt gleichwohl nicht gegen den Schuldner. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Schuldner dem Treuhänder auch ein Mandat für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagungsentscheidung des Insolvenzgerichts vom 25. April 2001 erteilt hat. Soweit der spätere Treuhänder in dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vertretung des Schuldners angezeigt hatte, erstreckte sich diese Anzeige nicht auf die Vertretung im Beschwerdeverfahren. Insbesondere die das Beschwerdeverfahren abschließende Entscheidung kann dem für den ersten Rechtszug bestellten Vertreter nicht wirksam zugestellt werden (s. dazu Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 176 Rz. 12). Durch die persönliche Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagungsentscheidung des Insolvenzgerichts hat der Schuldner gegenüber dem Beschwerdegericht kund getan, dass er im Beschwerdeverfahren nicht von seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurde. Eine Zustellung an diesen, die die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde auslöste, konnte deshalb nicht erfolgen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand braucht deshalb mangels einer wirksamen Zustellung der Beschwerdeentscheidung nicht zu erfolgen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gleichwohl nicht zuzulassen. Eine den Schuldner belastende Gesetzesverletzung fehlt, eine Zulassung des Rechtsmittels zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

1. Zwar leidet das Verfahren des Insolvenzgerichts an einem schwer wiegenden Gesetzesverstoß. Dieser Mangel hat sich aber nicht zulasten des Schuldners ausgewirkt. Er hat insbesondere nicht dazu geführt, dass die Versagungsentscheidung in Frage zu stellen sein könnte.

Ein schwer wiegender Gesetzesverstoß ist in der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners als Treuhänder für das vereinfachte Insolvenzverfahren zu sehen. Auf die Bestellung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren sind gemäß § 313 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Vorschriften über die Bestellung des Insolvenzverwalters entsprechend anzuwenden. Hieraus folgt, dass auch der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren eine geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein muss (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, dazu Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 56 Rz. 7 ff.; Graeber, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 56 Rz. 12 ff.). Unzulässig und mit der InsO nicht zu vereinbaren ist es, einem Vertreter des Schuldners, bei dem Interessenkollisionen unausweichlich sind, als Insolvenzverwalter zu bestellen. Der Insolvenzverwalter soll auch die Interessen der Gläubiger objektiv wahrnehmen. Er kann nicht gleichzeitig Vertreter des Schuldners sein. Dies gilt auch im vereinfachten Insolvenzverfahren, in dem die "Konfliktfähigkeit" gegenüber allen Beteiligten ebenso gewährleistet sein muss, wie im Regelinsolvenzverfahren; die Schuldnerunabhängigkeit des Treuhänders ist deshalb auch nach allgemein vertretener Auffassung uneingeschränkte Voraussetzung für dessen Bestellung im vereinfachten Insolvenzverfahren (s. etwa Kohte, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 313 Rz. 7 f.; Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 313 Rz. 3; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 313 Rz. 1). Mit der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners als Treuhänder hat sich das Insolvenzgericht über die klare und eindeutige Regelung des § 56 Abs. 1 InsO, der auch im vereinfachten Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden ist, hinweg gesetzt und - dies wird u.a. auch aus den Stellungnahmen des Treuhänders zu dem Versagungsantrag sehr deutlich - einen parteiischen Vertreter des Schuldners zum Treuhänder ernannt.

Der Senat kann gleichwohl nicht feststellen, dass eine Gesetzesverletzung vorliegt, die zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen könnte. Die Rechtshandlungen des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders waren trotz seiner Ungeeignetheit für das Amt des Treuhänders wirksam. Es ist kein nichtiges Verfahren gegeben. Auf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung hat sich die rechtswidrige Bestellung des Treuhänders nicht ausgewirkt, weil einerseits der Treuhänder inhaltlich wie ein Parteivertreter zum Versagungsantrag Stellung genommen hat, andererseits der Schuldner selbst seine Rechte im Beschwerdeverfahren wahr genommen hat. Die Bestellung einer "ungeeigneten Person" als Treuhänder (zur Person des Treuhänders insbesondere auch Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl., S. 1743 ff., Rz. 185 ff.) hat keine Nichtigkeit des Verfahrens insgesamt zur Folge, sodass die Rechtshandlungen des Treuhänders, wie etwa die Anzeige der Masseinsuffizienz, trotz des rechtswidrigen Bestellungsaktes wirksam bleiben.

2. Eine anderweitige Gesetzesverletzung durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, ist im Übrigen nicht zu erkennen. Der Schuldner hat zumindest grob fahrlässig gegen seine Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Verzeichnisse aus § 305 Abs. 1 Satz 3 InsO verstoßen. Ein evtl. Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten im Schuldenbereinigungsverfahren müsste er sich zurechnen lassen. Dass der Schuldner die Forderung der Teilzahlungsbank bewusst nicht angegeben hat, um diese daran zu hindern, die Verwertung ihrer Sicherheit zu betreiben, lässt nur den Schluss auf eine vorsätzliche Nichtangabe der Forderung zu. In jedem Fall ist es grob fahrlässig, wenn ein Schuldner bewusst davon absieht, eine namhafte Forderung von fast 50.000 DM anzugeben, um die drohende Verwertung des von ihm benutzten Fahrzeuges zu verhindern. Ein Wahlrecht, welche Forderungen der Schuldner seinen Verzeichnissen ausweist und welche nicht, hat der Schuldner nicht.

Den Beteiligten ist es nicht zuzumuten, aufgrund von unvollständigen Angaben des Schuldners - hier etwa der Angabe des Sicherungseigentums der Teilzahlungsbank und der monatlichen Raten für die Finanzierung des Fahrzeugs ohne Nennung des Zahlungsempfängers - darüber zu rätseln, ob es noch weitere Gläubiger gibt, die der Schuldner befriedigt, in sein Forderungsverzeichnis aber nicht aufgenommen hat. Pflicht des Schuldners ist es alle Verbindlichkeiten schonungslos und ohne Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen offen zu legen. Darüber kann es bei der Anwendung des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO keine Zweifel geben, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Ebenso wie es dem Schuldner im Schuldenbereinigungsverfahren nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verboten ist, einzelnen Gläubigern Sondervorteile zu verschaffen, hat er auch im Restschuldbefreiungsverfahren die Pflicht, sämtliche Gläubiger gleichmäßig zu beteiligen. Dies setzt zwingend voraus, dass er auch sämtliche Gläubiger angibt.

Soweit diskutiert wird, ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO voraussetzt, dass durch die Unvollständigkeit der vom Schuldner vorgelegten Verzeichnisse eine Benachteiligung der Gläubiger eintritt, braucht sich der Senat vorliegend mit dieser Frage nicht abschließend auseinander zu setzen. Der Schuldner hätte bei Beteiligung der Teilzahlungsbank am Schuldenbereinigungsplan erheblich höhere Befriedigungsangebote an alle Gläubiger machen müssen. Er hätte monatlich einem um über 1.100 DM höheren Betrag dem Treuhänder zur Verfügung stellen müssen. Dies lag auf der Hand und war auch für den Schuldner und seinen Verfahrensbevollmächtigten von vornherein erkennbar. Eine massive Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger durch die Nichtangabe der Teilzahlungsbank im Forderungsverzeichnis ist deshalb ohne weiteres gegeben.

III.

Das mit dem Antrag auf Zulassung eingelegte Rechtsmittel war im Hinblick auf die Nichtzulassung als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist der Senat davon ausgegangen, dass nicht die Forderung des Gläubigers für die Festsetzung des Wertes einer Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens maßgeblich sein kann, weil sonst der Beschwerdewert davon abhängig wäre, ob es sich - zufälligerweise - um einen Gläubiger mit einer hohen oder einen niedrigen Forderung handelt. Entscheidend für die Wertfestsetzung ist vielmehr das Interesse des Schuldners an der Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieses Interesse bemisst der Senat mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Feststellung, welchen Wert das Restschuldbefreiungsverfahren für den Schuldner hat, mit einem Regelstreitwert von 8.000 DM. Da nicht abzuschätzen ist, ob die Forderungen, von denen der Schuldner befreit werden will, überhaupt werthaltig sind und jemals in voller Höhe realisiert werden können, geht der Senat davon aus, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens auch nicht auf den Forderungsbestand insgesamt oder einen Bruchteil dieses Forderungsbestandes festgesetzt werden kann. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung sieht der Senat einen Pauschalwert von 8.000 DM, dessen Höhe sich für die Rechtsanwaltsgebühren aus § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ergibt, als Regelstreitwert für das Beschwerdeverfahren über die Restschuldbefreiung insgesamt an, wenn es darum geht, dass ein Schuldner gegen die Versagung der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens sofortige Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde einlegt (s. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 2 W 71/01). Dieser Wert gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht. Die Wertfestsetzung des Landgerichts, die auf Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der widersprechenden Gläubigern mit Beschluss vom 19. September 2001 auf den vollen Wert der Forderung der Gläubigerin erfolgt ist, war deshalb gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG entsprechend zu ändern.






OLG Celle:
Beschluss v. 25.10.2001
Az: 2 W 113/01


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