LAmtsgericht Hamm:
Beschluss vom 11. Oktober 2006
Aktenzeichen: 10 Ta 561/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.07.2006 - 5 BV 20/06 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.673,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung der Mitarbeiterin R1xxxx, die als Teilzeitkraft mit einer monatlichen Vergütung von ca. 1.336,50 € in einer Filiale der Arbeitgeberin tätig war, gestritten. Nachdem der Betriebsrat im Laufe des Verfahrens der streitigen Versetzung zugestimmt hatte, hat der Arbeitgeber seinen Zustimmungsersetzungsantrag mit Schriftsatz vom 17.07.2006 zurückgenommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 31.07.2006 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 500,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, durch die Versetzung seien für die betroffene Arbeitnehmerin keinerlei finanziellen Einbußen entstanden.

Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der am 17.08.2006 beim Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, dass der Gegenstandswert mit zwei Monatsverdiensten der betroffenen Arbeitnehmerin bewertet werden müsse. Das wirtschaftliche Interesse des antragstellenden Arbeitgebers an der Durchführung der geplanten Versetzungsmaßnahme könne nicht unberücksichtigt bleiben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen .

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist begründet.

Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war auf 2.673,00 € festzusetzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

§ 23 Abs. 3 RVG stellt - ebenso wie die Vorgängernorm des § 8 Abs. 2 BRAGO - eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Ab s. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Dies gilt auch wenn die Beteiligten eines Beschlussverfahrens um eine Versetzungsmaßnahme nach den §§ 99 Abs. 1, 95 BetrVG streiten. Streitigkeiten über Versetzungen sind regelmäßig vermögensrechtliche Streitigkeiten und wie Änderungsschutzklagen zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss vom 24.07.1986 - DB 1986, 1932; LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 26; LAG Köln, Beschluss vom 23.03.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 44 a; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 41). Insoweit wird vielfach insbesondere im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG der Gegenstandswert der Höhe nach aus Praktikabilitätsgründen mit einem oder aber auch mit zwei Bruttomonatseinkommen bemessen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 41).

Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2004 - 10 TaBV 22/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 16.06.2004 - 10 TaBV 51/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05 -) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, war auch für den vorliegenden Fall auszugehen. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Versetzung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Dies gilt auch für die Fälle, in denen bei Versetzungsmaßnahmen eine Vergütungsdifferenz nicht festgestellt werden kann. Allein aus diesem Grunde konnte bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht von einem Bruchteil des Regelwertes des § 23 Abs. 3 RVG ausgegangen werden. Die Versetzung der Mitarbeiterin R1xxxx ging auch mit einer örtlichen Änderung der Arbeitsstätte einher. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, im vorliegenden Fall bei der Wertfestsetzung von zwei Monatsverdiensten der betroffenen Mitarbeiterin auszugehen.

Angesichts eines unstreitigen monatlichen Bruttoverdienstes der Mitarbeiterin R1xxxx von 1.336,50 € ergibt sich danach ein Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren von 2.673,00 €.

Schierbaum /N.






LAG Hamm:
Beschluss v. 11.10.2006
Az: 10 Ta 561/06


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