Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 119/00

(BPatG: Beschluss v. 05.02.2001, Az.: 30 W (pat) 119/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 8. März 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Reliant Cluster Serverfür die Waren und Dienstleistungen

"Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Kommunikationstechnik; Automaten; Software; Entwicklung; Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung weise als rein beschreibende Art- und Bestimmungsangabe darauf hin, daß es sich um Rechner oder Programme handele, die innerhalb eines Netzwerks Dienste für die übrigen Systemkomponenten anböten und clusterförmig dergestalt miteinander verbunden seien, daß ihre Funktionalität voneinander abhänge. Eine derartige Konzeption ermögliche es insbesondere, mögliche Ausfälle einer Komponente durch das unmittelbare Eingreifen einer anderen, bereits im Verbund befindlichen abzufangen.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, zwar sei "cluster server" eine glatt beschreibende Sachangabe. Die Schutzfähigkeit des Zeichens resultiere jedoch aus dem Adjektiv "reliant" mit den Bedeutungen "vertrauensvoll", "zuversichtlich". In Verbindung mit dem Zeichenteil "cluster server" liege eine unübliche Wortkombination und keine verständliche Sachangabe vor. Die Gesamtbezeichnung werde in der einschlägigen Fachliteratur und im Internet jedenfalls nicht für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen verwendet. Auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis könne nicht angenommen werden, da die angenommenen Wortbedeutungen von "reliant" für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen generell nicht einschlägig seien.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung ist unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 1, Nr 2 MarkenG).

Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist das Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen heranzuziehen, ohne daß eine zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen wird (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw).

Danach kann lediglich für den Zeichenteil "Cluster Server" ein beschreibender Bedeutungsinhalt angenommen werden. Diese Fachbezeichnung wird als gängiger Begriff für eine Gruppe unabhängiger Netzwerkserver verwendet, die wie ein einzelner Server arbeiten und sich auch im Netzwerk als einzelner Server darstellen. Sinn einer derartigen Anordnung ist es, daß bei dem Ausfall die Aufgabe des einen von dem anderen Server übernommen wird (Microsoft Press: Computer-Fachlexikon, Ausgabe 2000, Stichwort: "Cluster").

Demgegenüber kommt dem Adjektiv "reliant" bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und damit im Ergebnis dem Gesamtzeichen kein beschreibender Begriffsinhalt zu.

"Reliant" wird zum einen mit "zuversichtlich, vertrauensvoll, vertrauensseelig, leichtgläubig, selbstvertrauend, selbständig" übersetzt (Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, 6. Aufl, 1981). Mit diesen Bedeutungen kann es nicht mit den hier gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend in Einklang gebracht werden. Aber auch in der nachzuweisenden Bedeutung "abhängig" (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990) ergibt sich kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt. Eine derartige Sachangabe würde - wie ausgeführt - gerade im Gegensatz zum Clusterprinzip mit seinen unabhängigen Netzwerkservern stehen.

Demgemäß liegt nicht eine Bedeutungsverschiedenheit vor, die sich im Blick auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen auflöst, sondern eine Bedeutungsvielfalt, die entweder gar nicht mit den umfaßten Waren und Dienstleistungen in Einklang zu bringen ist oder nur einen vagen, verschwommenen Hinweis auf diese zuläßt.

Mangels Vorliegens einer beschreibenden Sachangabe besteht auch kein die Eintragung hinderndes Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Winter Voit Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.02.2001
Az: 30 W (pat) 119/00


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