Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 2/08

(BGH: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: AnwZ (B) 2/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 29. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen oder ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden, so wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet.

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheides am 25. Mai 2007 vor. Das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - hatte am 14. März 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Im vorliegenden Fall sprachen auch konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Mandantengelder. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 29. Juni 2007 waren Fremdgeldforderungen in Höhe von 37.405,55 € offen. Zur Insolvenztabelle wurden nach der Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 17. Oktober 2007 drei Forderungen aus unerlaubter Handlung mit einer Gesamthöhe von 4.119,90 € angemeldet. Weiterhin hat sich der Antragsteller noch am 1. März 2007 von einem Herrn K. ein Darlehen in Höhe von 12.000 € gewähren lassen mit dem Versprechen der Rückzahlung am 12. März 2007, obwohl bereits Insolvenzantrag gegen ihn gestellt und das Amtsgericht B. am 26. Oktober 2006 die vorläufige Verwaltung seines Vermögens angeordnet hatte. Herr K. musste später ein Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erwirken.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12; Beschl. vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06; Beschl. vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07). Hier befindet sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungsprüfung.

b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12 und Beschl. vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06). Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 Tz. 10; Beschl. vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06; Beschl. vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

c) Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 unter II 2 c; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280 unter II 2; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter II 3; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 8 ff.), ist ebenfalls nicht gegeben.

Zwar ist der Antragsteller seit dem 1. Januar 2008 als angestellter Rechtsanwalt bei seinem Verfahrensbevollmächtigten Dr. H. tätig. Er hat nach seinen Angaben keine Verfügungsbefugnis über die Konten der Kanzlei; bei Abwesenheit von Dr. H. sei eine andere Sozietät beauftragt, über die Konten zu verfügen.

Damit sind aber die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nicht dargetan. Die Anstellung bei einem Einzelanwalt vermag nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschließen. Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstlichen Gründen ortsabwesend sein und ist deshalb außerstande, eine effektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gewährleisten (BGH, Beschl. v. 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07 Tz. 9; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; a. M. Römermann, AnwBl. 2006, 237, 238). Eine solche effektive Kontrolle ist auch nicht durch die Einschaltung einer anderen Sozietät in die Kontoführung gewährleistet. Dies schließt nicht aus, dass der angestellte Rechtsanwalt von Mandanten Bargeld entgegennimmt oder Überweisungen auf ihm zugängliche Konten tätigen lässt (BGH, Beschl. v. 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67).

Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 AGH 12/07 -






BGH:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: AnwZ (B) 2/08


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