Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. April 2013
Aktenzeichen: 19 U 101/12

(OLG Köln: Urteil v. 12.04.2013, Az.: 19 U 101/12)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2012 (16 O 107/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1 Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr vorgelegten Buchauszug

(1) betreffend alle von dem Kläger für die Beklagte und/oder die H GmbH, Cstraße 23-25, C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.05.2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 13.08.2010 vermittelten und betreuten Verträge, die bei der Beklagten unter der Produktgesellschaft U und/oder bei der F erfasst sind, um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Vorname und Nachname des Kunden

b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht

c) Datum des Vertragsantrages

d) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif/Art und Bezeichnung des Finanzanlageprodukts bei den Auszügen von U

e) Höhe des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie bei den Auszügen von U

f) Fälligkeit des jährlichen Beitrages bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie

g) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie

h) Summe der eingegangenen Beiträge

i) Summe der eingegangenen Beiträge, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme)

(2) betreffend die V Krankenversicherung a. G. um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Datum des Vertragsantrages

b) Datum der Policierung

c) Summe der eingegangenen Prämien

d) bei Vertragsstornierungen

- Datum der Stornierung

- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung

- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

(3) betreffend die X Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Datum des Versicherungsantrages

b) Stornierungen

- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

(4) betreffend die X2 GmbH um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie der Jahresprämie

b) Summe der eingegangenen Beiträge bzw. bei Versicherungsverträgen der eingegangenen Prämien

c) bei Lebensversicherungen zur Laufzeit des Vertrages

d) bei Vertragsänderungen

- Datum der Änderung

- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde

- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung

e) bei Verträgen mit Dynamisierungen

- Umfang und Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie

- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung

f) bei Vertragsstornierungen

- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

g) im Falle des Widerrufs oder Rücktritts von dem Vertrag

- Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittsschreibens

(5) betreffend die H2 Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie

b) Summe der eingegangenen Prämien.

2 Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Euro 5.850,00 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

3 Die Beklagte wird zudem verurteilt, gegenüber der F GmbH, N, die Freigabe des Eigenanteils des Klägers am Wertpapierdepot mit der Depot-Nr. 991161xxxxx zu erklären. Hinsichtlich des Gesellschaftsanteils ist die Klage derzeit unbegründet.

4 Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Erklärung der Freigabe des gemäß Klageantrag zu Ziffer 3. bezeichneten Wertpapierdepots in Bezug auf den Eigenanteil des Klägers seit dem 13.11.2010 in Verzug befindet.

5 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 7.083,24 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

6 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7 Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7% und die Beklagte zu 93%. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Ergänzungen der Buchauszüge durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 2.800,00, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte ist ein Unternehmen für Finanzdienstleistungen. Sie vermittelt Versicherungs- und Bausparverträge, Finanzierungen und Immobilienanlagen sowie Investmentanlagen. Sie beschäftigt - teilweise auch über ihre Tochtergesellschaft, die H Gesellschaft für Beratung und Vermittlung mbH - Mitarbeiter, die als selbständige Handelsvertreter tätig sind.

Der Kläger war für die Beklagte aufgrund eines am 04.05.2004 geschlossenen Grundvertrages tätig (Anlage ddkb 1). Am selben Tag schloss der Kläger auch einen Grundvertrag mit der H Gesellschaft für Beratung und Vermittlung mbH (Anlage ddkb 2), der denselben Inhalt aufwies, wie der mit der Beklagten geschlossene Vertrag. In den Verträgen verpflichtete sich der Kläger, für die Beklagte bzw. für die H Gesellschaft für Beratung und Vermittlung mbH als nebenberuflicher Fachberater (FAB I), tätig zu werden und einzig Produkte der H zu vermitteln. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf deren Inhalt Bezug genommen. Gegenstand der genannten Verträgen waren die anliegenden Provisionsbedingungen (Anlage ddkb 1).

Mit Zusatzvertrag vom 29.02.2008 (Anlage ddkb 3) vereinbarten der Kläger und die H GmbH eine feste Laufzeit von Grund- und Zusatzvertrag bis zum 28.02.2013, die Gewährung diverser Boni sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.100,00 für jeden Fall der Abwerbung von Mitarbeitern und Kunden der H GmbH durch den Kläger. Mit einem "Vertragsnachtrag" der Parteien vom 04.03./22.03.2009 (Anlage ddbk 4) vereinbarten die Parteien, dass die bestehenden Rechte und Zusatzaufträge mit der H GmbH mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übergingen, wobei der Kläger die "Genehmigung" erhalte, "sich für die Vermittlung auch des X2-Wirtschaftsdienstes für Finanz- und Vermögensberatung GmbH [...] zu bedienen" (im Folgenden als "X2 GmbH" bezeichnet). Bei der X2 GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die von dieser als externe Abrechnungs- und Verwaltungsdienstleisterin eingesetzt wird. Die Beklagte erklärte im Vertragsnachtrag ferner, ihren Status zum Versicherungsmakler zu ändern. Der Kläger verpflichtete sich, eine Registrierung als Versicherungsmakler vorzunehmen. Mit weiterer Vereinbarung vom 25.05.2009 kamen die Parteien überein (Anlage ddkb 5), den Grund- und Zusatzvertrag mit der H GmbH zum 31.05.2009 zu beenden und mit der Beklagten bis 31.05.2014 mit dem Inhalt der bisherigen Grund- und Zusatzverträge neu abzuschließen.

Der Kläger vermittelte auf Grundlage genannter Verträge für die Beklagte Produkte der H2, V, X, U und der F GmbH (F GmbH = F) sowie über die X2 GmbH verschiedene Versicherungs- und Finanzanlageprodukte und über die H Fonds und Finanzierungen.

Die Berechnung der Provisionen der nicht zu den sog. Premiumpartnern gehörenden sog. "Produktgesellschaften" war wiederholt Gegenstand der Erörterungen und Tagungen der Handelsvertreter sowie von Email-Mitteilungen seitens der Beklagten. Auf einem Arbeitstreffen am 27.07.2010 (Protokoll, Anlage K5) kündigte die Beklagte an, die "Provisionslisten und Provisionsbedingungen zukünftig ins Intranet zu stellen", wobei streitig ist, ob und in welchem Umfang eine dahingehende Einstellung am 09.07.2010 erfolgte.

Der Kläger war im Umfang von zuletzt ca. Euro 18.100,00 in einem Beteiligungsplan engagiert, der eine Anlage in zwei Fonds vorsah. Abhängig von seinem Jahresumsatz erhielt der Kläger jährlich Angebote zur Teilnahme am Beteiligungsplan, wobei die Beklagte die Hälfte der Beteiligung zusteuerte. Das zugehörige Wertpapierdepot bestand bei der F unter der Depot-Nr. 991 161 0xx xxx (siehe Kontoauszug Anlage K11). Der Kläger erteilte der Beklagten insofern eine Verpfändungserklärung. Hinsichtlich der Regelungen im Beteiligungsplan wird auf das Urteil des Landgerichts, dort Seite 8, Bl. 484 GA Bezug genommen.

Im Rahmen einer mit der Beklagten getroffenen Optionsvereinbarung (als Anlage ddkb 20 übermittelt worden ist die Optionsvereinbarung zwischen der Beklagten und einem Herrn N2; inhaltlich ist diese Optionsvereinbarung mit identischem Inhalt unstreitig auch mit dem Kläger geschlossen worden) erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 13.10.2010 (Anlage ddkb 19) 881 Vorzugsaktien der Beklagten zu einem Kaufpreis in Höhe von Euro 8,04 je Aktie (Euro 7.083,24). Gemäß § 13 der Optionsvereinbarung vom 28.12.1999 sollte die Beklagte für den Kläger diesbezüglich einen Verwahrungsvertrag mit der D abschließen. Es ist streitig, ob die Beklagte die Aktien zur Verwahrung bei der D auf den Namen des Klägers verwahrt hat. Nachdem es durch die Parteien - dazu im Weiteren mehr - zu wechselseitigen fristlosen Kündigungserklärungen gekommen war, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2010 (Anlage K15) an den Kläger, erklärte, dass die 881 Aktien zu einem Kaufpreis von Euro 8,04 pro Aktie zurückgezogen würden und legte unter Berufung auf § 14 Abs. 4 der Optionsvereinbarung dem Kläger einen auf den 13.10.2010 datierten "Kaufvertrag" zur Unterzeichnung vor. Darin war u.a. geregelt, dass der Kläger die erworbenen 881 Aktien an die Beklagte zu einem Kaufpreis von Euro 7.083,24 (je Aktie Euro 8,04) zurückverkaufe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages verwiesen (Anlage ddkb 19). Der Kläger unterzeichnete den Kaufvertrag nicht.

Im Zuge der Kundenberatung nahm der Kläger in einer "Beratungsgrundlage" Kundendaten auf. Für deren Auswertung durch die X2 GmbH berechnete die Beklagte über ihre Mitarbeiter dem Kunden eine "CFG Schutzgebühr". Zur vereinfachten Abwicklung sollten - so behauptet die Beklagte - die Mitarbeiter die Gebühr behalten und einen monatlichen Pauschalbetrag von Euro 150,00 an die Beklagte abführen. Für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2010 belastete die Beklagte das Provisionskonto des Klägers mit einem Gesamtbetrag von Euro 5.850,00.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2010 (Anlage ddkb 6) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die anlassbedingte außerordentliche Kündigung zum 31.08.2010, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages zum nächst möglichen Zeitpunkt. Zugleich verlangte er unter Fristsetzung zum 24.08.2010 die Vorlage einer vollständigen Produkt- und Informationsliste, eine korrigierte Abrechnung zu den Riesterverträgen und Bestandsprovisionen der E und O sowie die Erteilung eines Buchauszuges. Die Beklagte ließ die Kündigung mit Schreiben vom 25.08.2010 (Anlage ddkb 7) zurückweisen und stellte die Erteilung des Buchauszuges in angemessener Frist in Aussicht. Mit Schreiben vom 06.09.2010 (Anlage ddbk 8) hielt der Kläger an seiner Kündigungserklärung fest und erklärte eine weitere außerordentliche Kündigung, nunmehr mit sofortiger Wirkung. Dabei verwies er auf die seiner Auffassung nach nach wie vor nicht vollständig vorliegenden Produktinformationen sowie die ausbleibende Abrechnungskorrektur. Mit Schreiben vom 07.09.2010 (Anlage ddkb 9) wies die Beklagte die Kündigung zurück und übermittelte Unterlagen, nicht aber Produkt- und Informationslisten.

Die Beklagte leitete ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Kläger auf Fortsetzung seiner Tätigkeiten als Vermittler für die Beklagte ein, nahm diesen Antrag dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt/Oder (11 O 494/10) wieder zurück.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2010 (das sich nicht bei der Akte befindet) erklärte die Beklagte nun ihrerseits die außerordentliche Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses. Mit weiterem Schreiben vom 13.10.2010 (Anlage ddkb 19) rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger ab und verlangte den Rückverkauf der 881 Vorzugsaktien zu einem Kaufpreis von Euro 6.312,68, wobei sie sich auf § 14 Abs. 4 des Aktienkaufvertrages berief. Zudem gab sie an, dass dem Kläger noch ein Restguthaben aus Beteiligungsplan in Höhe von Euro 5.508,77 zustehe. Gegen diese Ansprüche rechnete sie mit eigenen - streitigen - Ansprüchen auf (Schadensersatz entgangener Gewinn, Vertragsstrafe, Sonderprovision etc.) und verlangte Zahlung des ihrer Auffassung nach zu ihren Gunsten überschießenden Betrages in Höhe von Euro 110.722,28 bis zum 22.10.2010.

Am 23.09.2010 hatte der Zeuge N2, ein früherer Handelsvertreter der Beklagten, gegenüber dem Datenschutzbeauftragten des Landes NRW die Weiterleitung von Kundendaten durch die Beklagte an die X2 GmbH beanstandet. Der Datenschutzbeauftragte erklärte mit Stellungnahme vom 31.12.2010, dass die Vorgehensweise datenschutzrechtlich unauffällig sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2010 (Anlage K10) verlangte der Kläger die Auszahlung der Stornoreserve sowie der einbehaltenen Software-Pauschale und Schadensersatz im Zusammenhang mit den 881 Aktien sowie die Freigabe des Wertpapierdepots bis zum 12.11.2010.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges gefordert. Er hat die Ansicht vertreten, dass das Handelsvertreterverhältnis durch die von ihm erklärte fristlose Kündigung beendet worden sei. Er hat behauptet, dass es ihm wegen grundlegender Vertragsverletzungen der Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen sei, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten. Wiederholt sei die Beklagte darum ersucht worden, den Handelsvertretern - und so auch ihm - vollständige Provisions- und Produktlisten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere seit seinem Statuswechsel zum Versicherungsmakler im Jahr 2009, der für sich gesehen unstreitig geblieben ist, habe dringender Anlass zur Übermittlung der entsprechenden vollständigen Übersichten über die Provisions- und Produktlisten bestanden, da er, der Kläger, schon gesetzlich verpflichtet gewesen sei, potentiellen Kunden einen abschließenden Überblick über die zur Verfügung stehenden Angebote der einzelnen Versicherer zu verschaffen. Trotz seines Statuswechsels zum Versicherungsmakler habe aber die ganze Ausrichtung der Beklagten nach wie vor auf ihren sog. Premiumpartnern gelegen, die systematisch bevorzugt worden seien. Daher seien die Handelsvertreter von der Beklagten vorsätzlich über die Tarif-, Vertrags- und Provisionsbedingungen der übrigen Produktgesellschaften im Unklaren gelassen worden. Deshalb habe eben wegen unzulänglicher Kundenberatung die ganze Zeit über eine Eigenhaftung des Klägers gedroht. Auch seien für die Vermittlung von Verträgen der Premiumpartner deutlich höhere Provisionen ausgelobt worden, so dass eine unabhängige Beratung gar nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass es sich mit dem Status eines Versicherungsmaklers nicht vertrüge, wenn - wie das vorliegend der Fall sei - Premiumpartner Gesellschaftsanteile an der Beklagten hielten. Weiter hat der Kläger behauptet, dass sich die Beklagten ihrer Pflicht zur vollständigen Ausstattung "ihrer" Handelsvertreter nicht dadurch habe entziehen können, dass sie diese auf die Nutzung anderer Maklerpools (z.B. "C3") verwiesen habe.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit der Vorlage von Unterlagen der Produktgesellschaften V, X, H2 sowie X2 GmbH nicht ihrer Pflicht zur Buchauszugserstellung genügt habe. Der Kläger hat daher mit Nichtwissen bestritten, dass die von den Produktgesellschaften (Kooperationspartnern) erfassten Geschäfte den Geschäftsvorfällen entsprächen und diese vollständig wiederspiegelten. Es fehlten unverzichtbare Angaben, so die Angabe der Gründe für Vertragsstornierungen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Angaben der Anschrift zur Individualisierung und das Datum des Versicherungsantrages für die Ermittlung des Provisionszeitraums bei verzögerter Bearbeitung in den Buchauszügen enthalten sein müssten. Auch weitere Angaben fehlten, was ausgeführt worden ist.

Der Kläger hat zudem die Ansicht vertreten, dass der Einbehalt der "Software-Pauschale" von monatlich Euro 150,00 zu Unrecht erfolgt sei. Auch schulde die Beklagte die Freigabe des Wertpapierdepots. Der Anspruch hierauf sei unverfallbar und könne daher geltend gemacht werden.

Weiter hat der Kläger die Zahlung von Euro 14.096,00 als Schadensersatz geltend gemacht. Hierzu hat er behauptet, dass die Beklagte ihm gehörende Aktien einfach veräußert habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Wert einer Aktie belaufe sich inzwischen auf Euro 16,00, so dass ihm für die von ihm ursprünglich erworbenen 881 Aktien ein Betrag in Höhe von Euro 14.096,00 zustehe. Hilfsweise hat er die Rückübereignung der Aktien geltend gemacht.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage (zunächst) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug in tabellarischer Übersicht mit dem folgenden Inhalt zu erteilen:

(1) In den Buchauszug aufzunehmende Verträge: a) Erstreckung des Buchauszugs auf alle von ihm für die Beklagte und/oder die H GmbH, Cstraße 23-25, C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.05.2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 13.08.2010 vermittelten und betreuten Verträge; b) Erstreckung des Buchauszugs auf alle von ihm für die Beklagte und/oder die H GmbH, (wie vorstehend) auf der Grundlage der geschlossenen Betriebsvereinbarung nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen zwischen den Parteien vom 25.05.2009 in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.10.2010 vermittelten und betreuten Verträge, sofern über diese eine Vereinbarung über eine Beitragsdynamisierung bestanden hat, die nach dem Vertragsinhalt auch in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis 13.08.2010 durchgeführt werden sollte.

(2) Zu den Verträgen gemäß der Ziffer 1a) hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten: a) Vorname und Nachname des Kunden, b) Anschrift des Kunden, c) Datum des Vertragsantrags, d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden geführt wird, e) Datum des Vertragsabschlusses, bei Versicherungsverträgen Datum der Policierung, f) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung, g) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung, h) Art und Inhalt des Vertrags nach Sparte und Tarif, i) Prämien- und provisionsrechtliche Sondervereinbarungen, j) Höhe des jährlichen Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie, k) Fälligkeit des jährlichen Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie, l) Datum des Eingangs des jährlichen Betrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie, m) Summe der eingegangenen Beträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien, n) Summe der eingegangenen Beträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme), o) Laufzeit des Vertrages, p) bei Vertragsänderungen, - Datum der Änderung, - Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde, - Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung, q) bei Verträgen mit Dynamisierungen: - Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie, - Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung, - Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist, r) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Auswirkung der Stornierung auf den Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die Jahresprämie, - Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme, - Datum der Stornogefahrmitteilung, - Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend von unserem Mandanten, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung, s) im Falle des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag, - Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs oder Rücktrittserklärung.

(3) Zu den Verträgen gemäß vorstehender Ziffer 1) b) hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten: a) Vorname und Nachname des Kunden, b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht, c) Datum des Vertragsantrags, d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird, e) Datum des Vertragsabschlusses, bei Versicherungsverträgen Datum der Policierung, f) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung, g) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif, h) provisionsrechtliche Sondervereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Erhöhung der Dynamisierungsprovisionen bei Erfüllung bestimmter Quantitäts- und /oder Qualitätsstandards, i) Höhe des jährlichen dynamisierten Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der dynamisierten Jahresprämie, j) Höhe des jährlichen dynamisierten Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der dynamisierten Jahresprämie, k) Datum des Eingangs des jährlichen, dynamisierten Betrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen dynamisierten Prämie, l) Summe der eingegangenen dynamisierten Beträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen dynamisierten Prämien, m) Summe der dynamisierten Beträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der dynamisierten Prämien nach denen sich die Provisionshöhe (für die Dynamisierungsprovision) bemisst (Wertungssumme), n) Laufzeit des Vertrages, o) bei Vertragsänderungen, - Datum der Änderung, - Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde, - Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung, p) Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist, q) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Auswirkung der Stornierung auf den dynamisierten Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die dynamisierte Jahresprämie, - Auswirkung der Stornierung auf die dynamisierte Wertungssumme, - Datum der Stornogefahrmitteilung, - Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend von unserem Mandanten, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung, r) im Falle des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag, Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs oder Rücktrittserklärung,

hilfsweise, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

(1) Erteilung eine geordneten, in tabellarischer Übersicht gehaltenen Buchauszugs mit folgendem Inhalt: a) Erstreckung des Buchauszugs auf alle von ihm für die Beklagte und/oder die H GmbH, Cstraße 23-25, C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.05.2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 13.08.2010 vermittelten und betreuten Verträge, die bei der Beklagten unter der Produktgesellschaft U und/oder F erfasst sind; b) Erstreckung des Buchauszugs auf alle von ihm für die Beklagte und/oder die H GmbH, (wie vorstehend) auf der Grundlage der geschlossenen Betriebsvereinbarung nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen zwischen den Parteien vom 25.05.2009 in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.10.2010 vermittelten und betreuten Verträge, sofern über diese eine Vereinbarung über eine Beitragsdynamisierung bestanden hat, die nach dem Vertragsinhalt auch in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis 13.08.2010 durchgeführt werden sollte.

(2) Zu den Verträgen gemäß der Ziffer 1a) hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten: a) Vorname und Nachname des Kunden, b) Anschrift des Kunden, c) Datum des Vertragsantrags, d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden geführt wird, e) Datum des Vertragsabschlusses, bei Versicherungsverträgen Datum der Policierung, f) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung, g) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung, h) Art und Inhalt des Vertrags nach Sparte und Tarif, i) Prämien- und provisionsrechtliche Sondervereinbarungen, j) Höhe des jährlichen Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie, k) Fälligkeit des jährlichen Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie, l) Datum des Eingangs des jährlichen Betrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie, m) Summe der eingegangenen Beträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien, n) Summe der eingegangenen Beträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme), o) Laufzeit des Vertrages, p) bei Vertragsänderungen, - Datum der Änderung, - Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde, - Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung, q) bei Verträgen mit Dynamisierungen: - Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie, - Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung, - Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist, r) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Auswirkung der Stornierung auf den Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die Jahresprämie, - Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme, - Datum der Stornogefahrmitteilung, - Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend von unserem Mandanten, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung, s) im Falle des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag, - Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs oder Rücktrittserklärung.

(3) Zu den Verträgen gemäß vorstehender Ziffer 1) b) hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten: a) Vorname und Nachname des Kunden, b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht, c) Datum des Vertragsantrags, d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird, e) Datum des Vertragsabschlusses, bei Versicherungsverträgen Datum der Policierung, f) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung, g) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif, h) provisionsrechtliche Sondervereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Erhöhung der Dynamisierungsprovisionen bei Erfüllung bestimmter Quantitäts- und /oder Qualitätsstandards, i) Höhe des jährlichen dynamisierten Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der dynamisierten Jahresprämie, j) Höhe des jährlichen dynamisierten Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der dynamisierten Jahresprämie, k) Datum des Eingangs des jährlichen, dynamisierten Betrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen dynamisierten Prämie, l) Summe der eingegangenen dynamisierten Beträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen dynamisierten Prämien, m) Summe der dynamisierten Beträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der dynamisierten Prämien nach denen sich die Provisionshöhe (für die Dynamisierungsprovision) bemisst (Wertungssumme), n) Laufzeit des Vertrages, o) bei Vertragsänderungen, - Datum der Änderung, - Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde, - Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung, p) Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist, q) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Auswirkung der Stornierung auf den dynamisierten Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die dynamisierte Jahresprämie, - Auswirkung der Stornierung auf die dynamisierte Wertungssumme, - Datum der Stornogefahrmitteilung, - Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend von unserem Mandanten, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung, r) im Falle des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag, Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs oder Rücktrittserklärung.

(4) die Beklagte weitergehend zu verurteilen, den von ihr vorgelegten Buchauszug zu der V Krankenversicherung a.G. um die folgenden Angaben zu ergänzen: a) Datum des Vertragsantrages, b) Datum der Policierung, c) provisionsrechtliche Sondervereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Erhöhung der Dynamisierungsprovisionen bei Erfüllung bestimmter Quantitäts- und/oder Qualitätsstandards, d) Fälligkeit der Jahresprämie, e) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie, f) Summe der eingegangenen Prämien, g) Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme), h) Laufzeit des Vertrages, i) bei Vertragsänderungen, - Datum der Änderung, - Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde, - Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung, j) bei Verträgen mit Dynamisierungen, - Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie, - Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund Dynamisierung, - Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist, k) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Auswirkung der Stornierung auf den dynamisierten Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die dynamisierte Jahresprämie, - Auswirkung der Stornierung auf die dynamisierte Wertungssumme, - Datum der Stornogefahrmitteilung, - Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend von unserem Mandanten, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung, l) im Falle des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag, Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs oder Rücktrittserklärung.

(5) die Beklagte weitergehend zu verurteilen, den von ihr vorgelegten Buchauszug der X um folgende Daten zu ergänzen: a) Datum des Versicherungsantrages, b) Datum der Policierung, c) Datum des Versicherungsbeginns, d) Laufzeit des Vertrages, e) Höhe der Jahresprämie, f) Auswirkungen von Stornierungen auf die Jahresprämie, g) Auswirkungen von Stornierungen auf die Wertungssumme, h) Datum der Stornogefahrmitteilung, i) Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend vom Kläger, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen, bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung.

(6) die Beklagte weitergehend zu verurteilen, den von ihr vorgelegten Buchauszug der X2 GmbH um die folgenden Daten zu ergänzen: a) prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen, b) Höhe des jährlichen Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie, c) Fälligkeit der Jahresprämie, d) Datum des Eingangs des jährlichen Beitrags, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie, e) Summe der eingegangenen Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien, f) Summe der Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme), g) Laufzeit des Vertrages, h) bei Vertragsänderungen, - Datum der Änderung, - Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde, - Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung, j) bei Verträgen mit Dynamisierungen, - Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie, - Umfang und Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung, - Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist, k) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Auswirkung der Stornierung auf den dynamisierten Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die dynamisierte Jahresprämie, - Auswirkung der Stornierung auf die dynamisierte Wertungssumme, - Datum der Stornogefahrmitteilung, - Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend von unserem Mandanten, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung, l) im Falle des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag, Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs oder Rücktrittserklärung.

(7) die Beklagte weitergehend zu verurteilen, den von ihr vorgelegten Buchauszug der H2 um die folgenden Daten zu ergänzen: a) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht, b) Datum der Policierung, c) prämien- und provisionsrechtliche Sondervereinbarungen, d) Höhe der Jahresprämie, e) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie, f) Summe der eingegangenen Prämien, g) Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provsionshöhe bemisst (Wertungssumme), h) Laufzeit des Vertrages, i) bei Vertragsänderungen, - Datum der Änderung, - Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde, - Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung, j) bei Verträgen mit Dynamisierungen: - Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie, - Umfang und Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung, - Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist, k) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Auswirkung der Stornierung auf den Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die Jahresprämie, - Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme, - Datum der Stornogefahrmitteilung, - Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend von unserem Mandanten, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung, l) Im Falle des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag, - Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder der Rücktrittserklärung.

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Euro 540,63 zu zahlen, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010;

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Euro 5.850,00 zu zahlen, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010;

4. die Beklagte weiter zu verurteilen, gegenüber der F GmbH, N, die Freigabe des Wertpapierdepots mit der Depot-Nr. 991161xxxxx zu seinen Gunsten zu erklären;

5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Erklärung der Freigabe des gemäß Klageantrag zu 4. bezeichneten Wertpapierdepots seit dem 13.11.2010 in Verzug befindet, (sinngemäß) hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund Verzuges der Beklagten mit der Abgabe der Willenserklärung seit dem 13.11.2010 entstanden ist oder noch entsteht;

6. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Euro 14.096,00 zu zahlen, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm 881 Stück Aktien der H AG, Cstraße 23-25, C2, zu übereignen;

7. weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm diejenigen Schäden zu ersetzen, die diese aus der Veräußerung von 881 Stück Aktien der H AG durch die Beklagte entstanden sind;

8. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Euro 3.822,88 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte, hinsichtlich des Antrags zu 3 unter Änderung des zuvor gestellten Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz, beantragt,

1. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die entfristete Kündigung des Klägers vom 11.08.2010 zum 31.08.2010 beendet worden ist;

2. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien auch nicht durch die anlassbedingte Kündigung mit sofortiger Wirkung des Klägers vom 06.09.2010 beendet worden ist;

3. den Kläger zu verurteilen, an sie Euro 192.338,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.12.2011 zu zahlen;

4. hilfsweise, für den Fall der Stattgabe des Klageantrags zu 3. im Wege der Stufenklage - nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des vorherigen Auskunftsantrages - den Kläger zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft über die vereinnahmten CFG-Schutzgebühren an Eides Statt zu versichern;

5. den Kläger zu verurteilen, an sie Euro 178.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.08.2011 zu zahlen;

6. den Kläger zu verurteilen, ihr an ihrem Sitz folgende Gegenstände herauszugeben: - Geschäftsvorgänge aller Kunden der Beklagten der Beklagten und der H GmbH, - entsprechende Kundenunterlagen, - Kundenkorrespondenz, - Kundenspiegel, - Antragskopien und Begleitscheine, - Policenkopien, - CFG-Aufnahmebögen und -auswertungen, - Makleraufträge und -vollmachten, - ungenutztes Antragsmaterial der Partnergesellschaften, - sämtliche Schulungsmaterialien, - Fachkommentare, - Traineeleitfaden, - Tarifmaterial der Gesellschaften, - Informationsmaterial der Produktanbieter, - Tarif- und Berechnungssoftware, - Softwaresicherung der WIBO-Daten, - Softwareprogramme der Partnergesellschaften.

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die von ihr im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen einen ordnungsgemäßen Buchauszug für den Zeitraum 01.01.2007 bis zum 31.07.2010 darstellten, was im Einzelnen ausgeführt worden ist.

Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, dass der monatliche Einbehalt von Euro 150,00 zu Recht erfolgt sei. Es habe sich dabei um eine "Schutzgebühr" für die Nutzung der CFG-Software über den Handelsvertreter durch den Kunden gehandelt, wobei der Handelsvertreter dann die eigentlich anfallende "Gebühr" habe behalten dürfen. Dieser Abzug sei zudem unwidersprochen hingenommen worden und die Schutzgebühr sei auch nie durch den Kläger an die Beklagte weitergeleitet worden, so dass der Abzug auch insofern zu Recht erfolgt sei.

Zudem hat die Beklagte behauptet, dass die Beteiligung des Klägers an dem Aktien-Beteiligungsplan freiwillig gewesen sei. Aufgrund der fristlosen Kündigung vom 12.10.2010 habe § 14 Optionsvereinbarung eingegriffen, und damit die Verpflichtung des Klägers, die von ihm ursprünglich erworbenen 881 Aktien wieder zu veräußern. Die Aktien seien auf den Namen des Klägers im Depot bei der D hinterlegt worden und diese Aktien seien - so hat die Beklagte seinerzeit behauptet - auch nicht veräußert worden. Der Verkaufswert habe sich auf Euro 6.312,68 belaufen und sei durch die von ihr mit Schreiben vom 13.10.2010 (Anlage ddkb 21) erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn, Erstattung von Sonderprovisionen sowie Zahlung einer Vertragsstrafe erloschen. Die Beklagte hat zudem behauptet, dass § 310 Abs. 4 BGB für die Optionsvereinbarung eingreife, so dass die §§ 305 ff. BGB keine Anwendung fänden.

Mit der Widerklage hat die Beklagte Feststellung der Unwirksamkeit der durch den Kläger ausgebrachten Kündigungserklärungen, die Zahlung von Schadensersatz und die Leistung einer Vertragsstrafe begehrt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung vom 11.08.2010 schon an der erforderlichen Abmahnung fehle. Zudem fehle es hinsichtlich aller durch den Kläger ausgebrachter Kündigungen an dem Vorliegen eines die Kündigungen berechtigenden Grundes. Die Plattform "C3" habe es dem Kläger jederzeit ermöglicht, Zugriff auf alle notwendigen Informationen der durch die Beklagte vertriebenen Produkte zu nehmen. Hiervon habe der Kläger auch Kenntnis gehabt. Zudem seien dort auch die Informationen zu den Provisionen abrufbar gewesen. Zudem habe er diese auch aus Anlage 1 zum Grundvertrag und über das Intranet erhalten können. Der Inhalt entspreche den Angaben, die sich in dem Leitzordner "Provisionslisten" befinde, die dem Landgericht - unstreitig - überreicht worden seien. Auch seien die Provisionslisten per Email vom 09.07.2010 an alle Außendienstmitarbeiter versandt worden.

Weiter hat die Beklagte behauptet, dass die als angeblich fehlend gerügte Abrechnung zur Stornoreserve aus den Provisionsberechnungen Anlage ddkb 12-16 im Einzelnen ersichtlich sei. Unterschiedliche Provisionshöhen - je nachdem, wer der Anbieter sei - seien völlig üblich. Hieran ändere auch der Status "Versicherungsmakler" nichts.

Mit der Widerklage hat die Beklagte zudem die Zahlung von Euro 192.338,03 begehrt. Hierzu hat sie behauptet, dass ihr entsprechender Gewinn durch die Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Kläger entgangen sei. Diesen, so hat die Beklagte gemeint, könne sie auch verlangen, da die Kündigungen des Klägers zu Unrecht erfolgt seien, so dass er jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte für die Beklagte tätig sein müssen.

Verwirkt habe der Kläger auch die Vertragsstrafe, da in siebzehn Fällen Kunden auf Veranlassung des Klägers den mit ihr bestehenden Maklervertrag anhand vom Kläger vorgefertigter Schreiben gekündigt hätten.

Das Landgericht hat wie folgt entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr vorgelegten Buchauszug

(1) betreffend alle von dem Kläger für die Beklagte und/oder die H GmbH, Cstraße 23-25, C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.05.2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 13.08.2010 vermittelten und betreuten Verträge, die bei der Beklagten unter der Produktgesellschaft U und/ oder bei der F erfasst sind, um die folgenden Angaben zu ergänzen: a) Vorname und Nachname des Kunden, b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht, c) Datum des Vertragsantrages, d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird, e) Datum des Vertragsabschlusses, f) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif/Art und Bezeichnung des Finanzanlageprodukts, g) prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen, h) Höhe des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie, i) Fälligkeit des jährlichen Beitrages bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie, j) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie, k) Summe der eingegangenen Beiträge, l) Summe der eingegangenen Beiträge, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme), m) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung,

(2) betreffend die V Krankenversicherung a.G. um die folgenden Angaben zu ergänzen: a) Datum des Vertragsantrages, b) Datum der Policierung, c) Fälligkeit der Jahresprämie, d) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie, e) Summe der eingegangenen Prämien, f) Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme), g) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung,

(3) betreffend die X Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen: a) Datum des Versicherungsantrages, b) Stornierungen, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

(4) betreffend die X2 GmbH um die folgenden Angaben zu ergänzen: a) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie der Jahresprämie, b) Summe der eingegangenen Beiträge bzw. bei Versicherungsverträgen der eingegangenen Prämien, c) bei Lebensversicherungen zur Laufzeit des Vertrages, d) bei Vertragsänderungen, - Datum der Änderung, - Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde, - Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung, e) bei Verträgen mit Dynamisierungen: - Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie, - Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung, - Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist, f) bei Vertragsstornierungen, - Datum der Stornierung, - Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung, - Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung, g) im Falle des Widerrufs oder Rücktritts von dem Vertrag, - Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittsschreibens

(5) betreffend die H2 Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen: a) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie, b) Summe der eingegangenen Prämien.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Euro 5.850,00 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der F GmbH, N, die Freigabe des Wertpapierdepots mit der Depot-Nr. 991161xxxxx zu Gunsten des Klägers zu erklären.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund Verzuges mit der Abgabe der Willenserklärung durch die Beklagte zu Ziffer 4 seit dem 13.11.2010 entstanden sind oder noch entstehen.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die entfristete Kündigung des Klägers vom 11.08.2010 zum 31.08.2010 beendet wurde.

Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung die vollständige Klageabweisung.

Sie ist zunächst der Auffassung, dass das Landgericht die Anforderungen an den Inhalt der Buchauszüge überspannt habe, was im Einzelnen ausgeführt wird. Zudem enthielten einige der Buchauszüge die Angaben, deren Aufnahme das Landgericht gleichwohl noch fordere, wozu sie im Einzelnen vorträgt.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass dem Kläger der Betrag in Höhe von Euro 5.850,00 - entgegen der Auffassung des Landgerichts - schon deshalb nicht zustehe, weil dieser gar nicht vorgetragen habe, welche Software er erhalten haben wolle, deren Finanzierung die Beklagte angeblich geschuldet habe. Hierauf komme es im Ergebnis aber auch nicht an. Denn Grundlage für den monatlichen Einbehalt des Betrages in Höhe von Euro 150,00 sei nicht eine überlassene Software, sondern die Tatsache, dass sie, die Beklagte, computergestützte Finanzgutachten (CFG) erstelle. Der Handelsvertreter könne - je nach Beratungsaufwand - im Einzelfall entscheiden, ob er dem jeweiligen Kunden rate, ein solches Gutachten bei der Beklagten zu veranlassen. Da die Abrechnung für jedes vermittelte Gutachten, das - je nach Umfang - den Kunden einen Betrag in Höhe von Euro 45,00 bis Euro 150,00 koste, zu aufwändig sei, sei vereinbart worden, dass der Kläger die vom Kunden eingezogenen Erträge aus der Vermittlung von Gutachten behalten könne. Hierfür habe er der Beklagten pauschal einen Betrag in Höhe von Euro 150,00 monatlich geschuldet, der stets durch Verrechnung mit verdienten Provisionen gezahlt worden sei. Diese Vereinbarung ergebe sich im Übrigen auch aus Ziffer II der in den Vertrag einbezogenen Provisionsbedingungen mit dem Kläger, so dass nicht davon die Rede sein könne, dass es an einer Vereinbarung fehle bzw. gefehlt habe. Zudem erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von Euro 192.338,03, der ihr - so ihre Auffassung - als Schadensersatzanspruch zustehe.

Die Freigabe des Wertpapierdepots mit der Nr. 991161xxxxx schulde sie nicht. Denn es handle sich bei dem Aufbau des Depots um einen Teil der privaten Altersversorgung. Es greife daher Ziffer 5 des "Vermögens-Aufbau-Plans", mit der Folge, dass die Anlage bis zum 55. Lebensjahr des Handelsvertreters, mindestens jedoch 10 Jahre, festgelegt werde. Diesen Teil des Depots könne der Kläger daher ersichtlich nicht verlangen. Weshalb das Landgericht der Klage (auch) insofern stattgegeben habe, erschließe sich nicht; zudem fehle es insofern aber auch an einer tragfähigen Begründung. Aber auch den Eigenanteil könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil Ziffer 7 des Vermögens-Aufbau-Planes mit der Frist zur ordentlichen Kündigung des Eigenanteils nicht eingreife, weil sie, die Beklagte, ihrerseits das Vertragsverhältnis mit dem Kläger gekündigt habe. Die Regelungen der Ziffern 5 und 7 verstießen auch nicht gegen die §§ 305 ff. BGB.

Die durch den Kläger ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam. Soweit das Landgericht die Kündigungserklärung vom 06.09.2010 für wirksam gehalten habe, sei das Urteil falsch. Denn der Kläger sei bei Ausspruch der Kündigung 6,5 Jahre bei der Beklagten tätig gewesen und es habe in dieser Zeit nicht ein einziges Mal Konflikte gegeben. Der Kläger habe auch - was nicht streitig ist - niemals im Laufe seiner Tätigkeit für die Beklagte fehlende Produkt- oder Provisionslisten persönlich angemahnt. Es seien zudem auch immer wieder Schulungen durchgeführt worden, die u.a. auch die Aufklärung über sämtliche Produkte und Provisionsbedingungen zum Inhalt gehabt hätten. Dort seien stets die Schulungsinhalte in Papierform verteilt worden. Der Kläger habe daher alle erforderlichen Produkt- und Provisionsinformationen zur Verfügung gehabt.

Die angeblichen Gründe für die Kündigungserklärung vom 06.09.2010 seien nur vorgeschoben. Tatsächlich habe der Kläger ab dem 01.09.2010 der Beklagten schlicht Konkurrenz machen wollen und daher nach Gründen "gesucht", um das Handelsvertreterverhältnis mit der Beklagten beenden zu können. Das Kündigungsrecht sei auch verwirkt, weil der Kläger nach eigenem Vortrag angeblich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr die Zurverfügungstellung der Produkt- und Provisionslisten vermisst habe. Dann aber wäre er zeitnah zur Kündigung verpflichtet gewesen und hätte nicht über einen derartig ausgedehnten Zeitraum zuwarten dürfen.

Zudem könne die erste mit Frist zum 31.08.2010 ausgesprochene Kündigung vom 11.08.2010 nicht als Abmahnung verstanden werden, da die Überlassung der Produkt- und Provisionslisten in diesem Schreiben - unstreitig - nur für "die Übergangszeit" gefordert worden sei, also für die Zeit bis zum 31.08.2010. Damit seien aber die Anforderungen an eine Abmahnung nicht erfüllt, weil eine solche vorausgesetzt hätte, dass die Kündigung des Vertrages für den Fall, dass die Unterlagen nicht überreicht würden, angekündigt werde. Des Weiteren seien die heftigen Anwürfe im Kündigungsschreiben vom 11.08.2010 (angeblicher Abrechnungsbetrug) illoyal gewesen, so dass der Kläger das Kündigungsrecht verwirkt habe. Denn nur wer sich selbst vertragstreu verhalte, könne zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Hingegen sei die von ihr, der Beklagten, mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte Kündigung des Handelsvertretervertrages wirksam gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die fristlosen Kündigungen des Klägers unwirksam gewesen seien.

Wegen der unberechtigten fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Kläger schulde er zudem auch Schadensersatz. Denn er sei verpflichtet gewesen, weiterhin - bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - für die Beklagte Verträge zu vermitteln. Durch die pflichtwidrige Unterlassung des Tätigwerdens für sie, sei ihr Gewinn entgangen, den sie geltend mache. Zur behaupteten Höhe trägt sie im Einzelnen vor (siehe Seiten 27-38 der Berufungsbegründung, Bl. 563-574 GA).

Für den Fall, dass dem Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen monatlichen Pauschale von Euro 150,00 stattgegeben werde, habe sie, die Beklagte, einen Anspruch gegen den Kläger auf Auflistung der einzelnen vermittelten Finanzgutachten und Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts C2 vom 13.06.2012 (16 O 107/10) die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 3., 4. und 5. abzuweisen und im Wege der Widerklage

1 festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die "anlassbedingte Kündigung zum sofortigen Zeitpunkt" des Klägers vom 06.09.2010 beendet wurde;

2 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Euro 192.338,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.12.2011 zu zahlen;

3 hilfsweise, für den Fall der Stattgabe des Klageantrags zu 3. im Wege der Stufenklage - nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des vorherigen Auskunftsantrages - den Kläger zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft über die vereinnahmten CFG-Schutzgebühren an Eides Statt zu versichern.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und - im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2012 (16 O 107/10) aufzuheben, soweit im Hinblick auf die nachfolgend zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellten Anträge zum Nachteil des Klägers entschieden wurde. Insofern wird beantragt, nach Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 13.06.2012 (16 O 107/10) wie folgt zu entscheiden:

1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 14.096,00 zu zahlen, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010;

2 hilfsweise zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 881 Stück Aktien der H AG, Cstraße 23-25, C2 zu übereignen;

3 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Veräußerung von 881 Stück Aktien der H AG durch die Beklagte entstanden sind;

4 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 3.822,88 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Recht jedenfalls davon ausgegangen sei, dass die Buchauszüge zu ergänzen seien. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen griffen nicht durch, was im Einzelnen ausgeführt wird (Seiten 3-11 der Berufungserwiderung, Bl. 659-667 GA). Sie seien zudem auch überwiegend verspätet.

Der Anspruch auf Zahlung von Euro 5.850,00 sei zu Recht vom Landgericht angenommen worden. Es sei schon nicht zulässig, wenn die Beklagte meine, dass sie monatlich Euro 150,00 einbehalten könne, obgleich gar nicht gewiss sei, dass der Kläger auch nur ein einziges Gutachten vermittelt habe. Zudem sei er als Handelsmakler auch gemäß §§ 59 ff. VVG verpflichtet, dem Kunden eine umfassende Beratung zukommen zu lassen, so dass er dem Kunden für die Erstellung eines solchen Gutachtens gar keine Vergütung habe in Rechnung stellen dürfen. Es fehle aber auch an einer Vereinbarung über den Einbehalt, zudem sei der Vortrag der Beklagten verspätet.

Auch die Angaben zum angeblichen Nichtbestehen des Anspruchs auf Freigabe des Wertpapierdepots seien verspätet. Zu Recht habe das Landgericht den Anspruch angenommen. Zudem verstoße die Regelung zum Verlust der Freigabe auch im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Kläger gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die Beklagte könne auch nicht etwa den Gesellschaftsanteil am Depot arrestieren, da dies eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde. Der Kläger sei dann gezwungen, Klage zu erheben, um späterhin die Auszahlung zu erlangen, da die Beklagte einfach irgendwelche Ansprüche erfinde, die sie dem berechtigten Verlangen des Klägers gegenüberstelle. Der Hintergrund der Festlegungsphase sei auch völlig unklar. Nur Ziffer 10 des Beteiligungsplans habe Regelungen für den Fall des Ausscheidens des Handelsvertreters getroffen, wobei diese Regelung allerdings ersichtlich unwirksam sei.

Er, der Kläger, sei auch berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten fristlos zu kündigen, nachdem ihm trotz Aufforderung keine vollständigen Provisions- und Produktlisten zur Verfügung gestellt worden seien.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil seine fristlose Kündigung wirksam gewesen sei.

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass er, der Kläger, weiterhin Eigentümer der 881 Aktien in dem Wertpapierdepot bei der D sei. Das habe sich jetzt auch erwiesen, indem die Beklagte unstreitig gestellt habe, dass sie nicht in der Lage sei, ihm die Aktien zu verschaffen. Ihm stehe daher ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch zu. Die Höhe desselben dürfe sich nicht an § 14 Optionsvereinbarung orientieren. Denn mit dieser Regelung würden sämtliche Rechte des Aktionärs - und damit auch des Klägers - ausgehebelt. So könne er maximal den Kaufpreis zurückerhalten. Er müsse verkaufen, auch wenn er gar nicht die entsprechende Absicht habe, was einer Enteignung gleichkomme. Auch müsse er sämtliche Transaktions- und Bewertungskosten tragen, was seinen Anspruch abermals zu vermindern imstande sei. Es ergebe sich auch nichts Anderes daraus, dass die Beklagte vortrage, dass es sich um ein Mitarbeiterprogramm handle. Denn er habe - wie jeder andere Aktionär auch - Euro 8,04 als Kaufpreis für eine Aktie zahlen müssen und auch - durch Verrechnung mit Provisionsansprüchen - gezahlt, also gerade keinen Sonderpreis erhalten, was aber zwingend Voraussetzung für die Annahme eines solchen Mitarbeitermodells gewesen wäre. Sei er aber wie jeder andere Aktionär behandelt worden, müsse das auch für die Vorteile, nämlich die Wertsteigerungen der Aktie gelten. Der Wert habe zuletzt nicht mehr bei Euro 8,04 pro Aktie gelegen, sondern bei mindestens Euro 16,00, was durch das Zeugnis des von der Beklagten selbst eingesetzten Steuerberaters erstinstanzlich unter Beweis gestellt worden sei, wobei der Beweisantritt wiederholt werde. Hilfsweise könne er, im Dezember 2012 gerade 44 Jahre alt geworden, bis zum Eintritt in das Rentenalter eine jährliche Dividende von Euro 0,50 pro Aktie, also Euro 440,50, verlangen, was einen Gesamtbetrag von Euro 9.691,00 ergäbe. Addiert mit dem Kaufpreis in Höhe von Euro 7.083,24 resultiere daraus daher ein Schaden in Höhe von Euro 16.774,24, der ihm alternativ zustehe.

Die Beklagte sei zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Es wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen und dabei insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat in Bezug auf die durch das Landgericht angenommenen Buchauszugsergänzungsansprüche sowie in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Freigabe des Wertpapierdepots zum Teil Erfolg. Ansonsten bleibt ihr der Erfolg versagt. Die Anschlussberufung des Klägers ist insofern erfolgreich, als dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Zusammenhang mit der unterbliebenen Verschaffung der durch den Kläger erworbenen Aktien durch die Beklagte zusteht.

A. Klage und Widerklage (Berufung der Beklagten)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ergänzung der erteilten Buchauszüge; die Berufung der Beklagten hat insofern nur teilweise (dazu unten unter Buchst. A, Ziffer 1) Erfolg. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Euro 5.850,00, so dass der Berufung insoweit der Erfolg versagt ist (hierzu unten unter Buchst. A, Ziffer 2). Hinsichtlich des Wertpapierdepots hat die Berufung insofern Erfolg, als dem Kläger - derzeit - nur ein Anspruch auf Auszahlung des Eigenanteils an demselben zusteht (dazu unten unter Buchst. A, Ziffer 3). Hingegen ist die Widerklage mit den Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 06.09.2010 (dazu unten unter Buchst. A, Ziffer 4), der Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Euro 192.338,03 (dazu unten unter Buchst. A, Ziffer 5) sowie auf Auskunftserteilung zu den vereinnahmten CFG-Schutzgebühren und Versicherung der Richtigkeit derselben an Eides Statt (dazu unten unter Buchst. A, Ziffer 6) gänzlich unbegründet.

Im Einzelnen zur Klage:

1. Buchauszugsergänzung

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger (nur) ein Anspruch auf Ergänzung der durch die Beklagte im Laufe des Verfahrens übermittelten Buchauszüge zusteht. Soweit die Beklagte die durch das Landgericht angenommenen Ergänzungsansprüche mit der Berufung angreift, ist diese nur teilweise begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urt. v. 12.02.2010, -19 U 105/09-, zitiert nach juris) genügt ein Buchauszug der Vorschrift des § 87c Abs. 2 HGB, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft zu überprüfen. Soweit ein Auszug diesen Anforderungen nicht entspricht, hat der Handelsvertreter/Versicherungsvertreter nur dann einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs, wenn das zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und derart unzulänglich ist, dass er für den Handelsvertreter ganz unbrauchbar ist, so dass er im Übrigen nur einen Auszugsergänzungsanspruch hat.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das Landgericht zu Recht Buchauszugsergänzungsansprüche des Klägers in Bezug auf die Buchauszüge

- E2/ U und F,

- V,

- X Versicherungen,

- X2 GmbH und

- H2 Versicherung

angenommen.

Im Einzelnen:

(1) U/E2 sowie F

(a) Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, neben dem Nachnamen des Kunden auch den Vornamen anzugeben, der bei den Auszügen der Firma U jeweils lediglich abgekürzt angegeben worden ist (z.B. THO für Thorsten). Die Angabe des vollständigen Kundennamens soll möglicher Verwechslungsgefahr begegnen; dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob eine solche Verwechslungsgefahr tatsächlich besteht (vgl. auch Senat, Urt. v. 02.06.2006, -19 U 207/05-, zitiert nach juris).

(b) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urt. v. 02.07.2010, -19 U 2/10-, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris), dass sich die Anschrift des Kunden auf dem Buchauszug befinden muss, so dass die entsprechende Verurteilung durch das Landgericht insofern zu Recht erfolgt ist. Denn die Anschrift des Kunden ist insbesondere bei Namensgleichheit zur Identifizierung des Kunden erforderlich, so dass es sich - abweichend von der durch die Beklagte vertretenen Auffassung - um eine provisionsrelevante Angabe handelt, die die Beklagte schuldet.

(c) Zu Recht ist die Beklagte auch dazu verurteilt worden, stets den Vertragsantrag anzugeben, was schon für die Beantwortung der Frage erforderlich ist, ob die Tätigkeit des Handelsvertreters (also des Klägers) für das Zustandekommen des Vertrages bedeutsam geworden ist (OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997, -35 U 24/96-, zitiert nach juris). Diese Angabe fehlt auf den Auszügen der F, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, so dass die Berufung der Beklagten insofern keine Aussicht auf Erfolg hat.

(d) Erfolgreich ist hingegen die Berufung in Bezug auf die Angabe der Vertragsnummer in den Buchauszügen. Soweit nämlich der Kläger beantragt hat, dass in der Buchauszügen der F GmbH auch die Vertragsnummer anzugeben sei, kann dieser Anspruch schon deshalb nicht bestehen, weil die Vertragsnummern in den Auszügen der F GmbH ausdrücklich angegeben worden sind. Hierauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen, so dass die Berufung insofern Erfolg hat.

Gleiches gilt auch für die Auszüge der U/E2. Auch diese Auszüge enthalten als "Depot-Nr." bezeichnete Vertragsnummern, so dass die Berufung insofern erfolgreich ist.

(e) Erfolg hat die Berufung bei der Verurteilung zur Angabe des Vertragsbeginns in den Auszügen. Denn unwidersprochen trägt die Beklagte vor, dass der Begriff "Schlusstag" in den Auszügen der F den Vertragsbeginn kennzeichne, so dass die Angabe insofern nicht fehlt.

(f) Zum Teil Erfolg hat die Berufung der Beklagten soweit das Landgericht auch die F GmbH verpflichtet hat, Angaben zu Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte/Tarif zu machen, da sich diese Angaben auf den Auszügen der F GmbH befinden. Hingegen fehlen sie auf den Auszügen der E2/ U, so dass insofern ein Buchauszugsergänzungsanspruch besteht.

(g) Erfolg hat die Berufung zudem insofern, als das Landgericht den Buchauszug im Hinblick auf die prämien- und provisionsrelevanten Sondervereinbarungen für ergänzungsbedürftig erachtet hat. Denn die Beklagte trägt vor, dass solche Sondervereinbarungen nicht bestünden, was ausreichend ist (Senat, Beschl. v. 31.10.2008, -19 W 17/08-, zitiert nach juris) und nicht verspätet sein kann - wie der Kläger aber meint -, weil der Vortrag der Beklagten insofern unstreitig ist.

(h, i, j) Keinen Erfolg hat die Berufung in Bezug auf die Verurteilung durch das Landgericht, die Höhe der Jahresprämie bzw. die Höhe des jährlichen Beitrages in den Auszügen anzugeben sowie die Fälligkeit und den Eingang. Zwar handelt es sich bei den Produkten der F GmbH sowie denen der E2/ U dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zufolge nicht um Versicherungsverträge, so dass es keine Jahresprämie gibt, die zu zahlen wäre; allerdings ist provisionsrelevant die Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Beitrags, so dass die Buchauszüge hierzu Angaben zu enthalten haben. Hieran fehlt es jedenfalls bei den Auszügen von E2/ U, nicht hingegen bei den Auszügen der F GmbH, so dass die Berufung insofern (in Bezug auf Buchst. h)) erfolgreich ist.

(k, l) Zu Recht ist die Beklagte auch zur Angabe der Summe der eingetragenen Beiträge verurteilt worden, denn auch wenn es sich insofern nicht um Versicherungsverträge handelt, ist doch die Beitragshöhe für die Provisionshöhe verantwortlich.

(m) Erfolg hat die Berufung hingegen bei der Verurteilung zur Angabe von Einzelheiten hinsichtlich getätigter Stornierungen. Denn die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass Stornierungen beim Erwerb von Fonds gar nicht möglich seien, so dass hierzu Angaben gar nicht gemacht werden könnten.

(2) V Krankenversicherung a.G.

(a) Keinen Erfolg hat die Berufung im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht, Angaben zum Vertragsantrag in die Buchauszüge aufzunehmen. Denn - wie bereits ausgeführt - kann das Datum des Vertragsantrages für die Beantwortung der Frage, inwiefern der Handelsvertreter an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt gewesen ist, von Bedeutung sein (OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997, -35 U 24/96-, zitiert nach juris).

(b) Auch das Datum der Policierung ist anzugeben (Senat, Urt. v. 02.06.2006, -19 U 207/05-, zitiert nach juris), da nur so eine Überprüfung der fristgerechten Bearbeitung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte im Hinblick auf eine mögliche spätere Stornierung des Vertrages erfolgen kann.

(c, d) Erfolg hat die Berufung allerdings insoweit, als die Beklagte verurteilt worden ist, die Fälligkeit der Jahresprämie und das Datum des Eingangs der jährlichen Prämie anzugeben. Grundsätzlich ist zwar die Angabe der Fälligkeit des Jahresbeitrages bzw. der Jahresversicherungsprämie erforderlich (Senat, Urt. v. 12.02.2010, -19 U 105/09-, zitiert nach juris) und damit korrespondierend das Datum des Eingangs des Beitrages/der Prämie; das setzt freilich voraus, dass es auch einen fälligen Jahresbeitrag bzw. eine fällige Jahresprämie gibt, was hier offenbar nicht der Fall ist, weil die Versicherungskunden monatliche Beiträge zahlen, wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen worden ist. Den aus den Monatsbeiträgen errechneten Jahresbeitrag hat die Beklagte im Übrigen - worauf sie zu Recht hinweist - in den Auszügen angegeben.

(e) Ohne Erfolg bleibt die Berufung in Bezug auf die Verpflichtung zur Angabe des Eingangs der Beiträge/Prämien, da der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters gemäß § 92 Abs. 4 HGB endgültig erst mit Zahlung der Beiträge/Prämie entsteht (Senat, Urt. v. 12.02.2010, -19 U 105/09; Senat Urt. v. 02.06.2006, -19 U 207/05-, beide zitiert nach juris). Durch die Angabe des Nettojahresbeitrages in den Auszügen ist keine Aussage darüber getroffen, ob die Zahlungen auch tatsächlich erfolgt sind und wann das geschehen ist.

(f) Die Berufung hat hingegen Erfolg soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Verurteilung zur Angabe der Wertungssumme (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.2010, -19 U 105/09-, zitiert nach juris), die für die Provisionserrechnung relevant ist, zu Unrecht erfolgt ist, als diese Angabe in der Spalte "provisionspflichtiger Betrag" bereits angegeben worden ist.

(g) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagte in den Buchauszügen im Falle von Vertragsstornierungen auch das Datum, den Grund und die ergriffenen, jedenfalls durch schlagwortartige Beschreibung (Senat, Urt. v. 12.02.2010, -19 U 105/09-) erkennbar gemachten, Bestandserhaltungsmaßnahmen anzugeben habe (OLG MÜNCHEN, Urt. v. 01.07.2003, -23 U 1637/03-, zitiert nach juris). Die Angaben der Beklagten in den Buchauszügen in der Spalte "Provisionsbetrag" durch Angabe eines Negativbetrages genügt diesen Anforderungen nicht. Aus dieser Angabe werden weder das Datum der Stornierung noch der Grund hierfür erkennbar. Auch ergeben sich die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen hieraus nicht.

(3) X Versicherungen

(a) Wie bereits ausgeführt, ist der Versicherungsantrag in den Buchauszug aufzunehmen, so dass die Berufung der Beklagten insofern erfolglos bleibt.

(b) Wie ebenfalls bereits ausgeführt, sind im Falle von Vertragsstornierungen neben dem Datum und dem Grund der Stornierung auch - jedenfalls schlagwortartig - die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen anzugeben (OLG München, Urt. v. 01.07.2003, -23 U 1637/03-, zitiert nach juris). Die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen ergeben sich aus den Buchauszügen der X nicht.

(4) X2 GmbH

(a) Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des jährlichen Eingangs bzw. bei Versicherungsverträgen das Datum des Eingangs der jährlichen Prämie zu machen. Soweit die Beklagte meint, hierzu deshalb nicht verpflichtet zu sein, da sie diese Angaben nicht habe, weil die Zahlungen unmittelbar an die X2 GmbH flössen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Beklagte die Pflicht trifft, sich diese Angaben zu beschaffen, was insbesondere deshalb naheliegt, als es sich bei der X2 GmbH um eine Tochtergesellschaft der Beklagten handelt, so dass es für sie unproblematisch möglich ist, sich diese Angaben auch zu beschaffen. Da diese Angaben provisionsrelevant sind, also im Verhältnis zum Kläger eine nicht unwichtige Rolle spielen, kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie habe die Angaben nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der durch die Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.11.2011, -VIII ZR 203/10-, zitiert nach juris). Denn soweit der Bundesgerichtshof dort ausführt, dass der Prinzipal bei Erstellung der Buchauszüge nur zu solchen Angaben verpflichtet sei, über die er verfüge, ist ein "Verfügen" in diesem Sinne auch dann anzunehmen, wenn die Angaben unproblematisch beschafft werden können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn sich diese - wie hier - bei einer Tochtergesellschaft befinden und diese zusätzlich auch noch als Abrechnungs- und Verwaltungsdienstleisterin von der Beklagten eingesetzt worden ist.

(b) Gleiches gilt auch für die Angabe der Summe der eingegangenen Beträge/Prämien.

(c) Ohne Erfolg wendet die Beklagte weiter ein, dass die Angaben zur Vertragslaufzeit bei den Lebensversicherungen ausreichend sind. Es finden sich nur Hinweise in den Buchauszügen auf "(Rest) LFZ.", so dass die Gesamtlaufzeit nicht erkennbar ist.

(d) Auch nicht zweifelsfrei erkennbar ist in den Auszügen, ob eine Änderung des Vertrages eingetreten ist, so dass die Verurteilung durch das Landgericht insofern zu Recht erfolgt ist. Die Spalte "Beginn/Änd." differenziert nicht danach, ob der Vertrag zu dem Datum begonnen oder geändert wurde. Zudem fehlen Angaben zu den Gründen der Vertragsänderung.

(e) Ebenso wenig lassen sich auf den Auszügen die - erforderlichen - Angaben zur Dynamisierung erkennen (Umfang/Erhöhung der Beiträge und der Wertungssumme), so dass insofern die Berufung nicht begründet ist.

Erfolg hat die Berufung hingegen in Bezug auf die Angabe des Datums der Dynamisierung. Denn dieses ist den Auszügen insofern zu entnehmen, da die Angabe "6%" oder "9%" stets in der Reihe auftaucht, in der sich auch die Angabe zum Zeitpunkt der Änderung des Vertrages ergibt.

(f) Teilerfolgreich ist die Berufung auch im Hinblick auf die Angaben der Beklagten zu Stornodatum und Stornogrund. Denn das Stornodatum ist ausdrücklich angegeben, der Stornogrund zwar verklausuliert ("T70K141"), was aber ausreichend ist. Denn es ist nicht erforderlich, dass "jedermann" versteht, was unter dieser Bezeichnung zu verstehen ist; vielmehr genügt es, wenn der Handelsvertreter selbst die Angabe des Stornogrundes versteht, wovon auszugehen ist, da der Kläger gar nicht vorträgt, dass er nicht wisse, was unter dem Stornogrund "T70K141" zu verstehen ist.

Hingegen fehlen Angaben zu Bestandserhaltungsmaßnahmen, die aber - wie ausgeführt - zu den Angaben gehören, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat. Insoweit ist die Berufung unbegründet.

(g) Abweichend zu der Behauptung der Beklagten sind die Daten der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittschreibens im Falle des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag aus den Buchauszügen nicht zu entnehmen, so dass diese Angaben durch die Beklagte noch zu ergänzen sind.

(5) H2 Versicherung

(a, b) Keinen Erfolg hat die Berufung hinsichtlich der Verurteilung des Landgerichts zur Angabe des Datums des Eingangs der jährlichen Prämie sowie der Summe der eingegangenen Prämien in Bezug auf die für die H2 Versicherung vermittelten Verträge. Soweit die Beklagte einwendet, dass sie keine Kenntnis von der Höhe der Prämien sowie des Eingangs derselben bei der H2 habe, so dass sie insofern keine Auskünfte erteilen könne, vermag sie damit keinen Erfolg zu haben. Denn von der Beklagten ist zu verlangen, dass sie sich die provisionsrelevanten Angaben von ihren Vertragspartnern, insbesondere dann, wenn es sich - wie vorliegend - um einen Premiumpartner handelt, beschafft.

2. Anspruch auf Auszahlung der "Softwarepauschale" in Höhe von Euro 5.850,00

Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten soweit das Landgericht die Beklagte zur Auszahlung der einbehaltenen "Softwarepauschale" in Höhe von insgesamt Euro 5.850,00 verurteilt hat. Zudem greift auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht durch.

Denn dem Kläger steht insofern ein Anspruch gemäß § 87 Abs. 1 HGB auf Auszahlung der durch ihn unstreitig in dieser Höhe verdienten Provisionen zu. Das Berufungsvorbringen der Beklagten mit der Berufung ändert hieran im Ergebnis nichts.

Der Beklagten stand - entgegen ihrer Auffassung - kein Anspruch auf Zahlung von Euro 150,00 monatlich gegen den Kläger aus Ziffer II. der Provisionsbedingungen (Anlage K1, AH) zu, so dass der Einbehalt in Höhe von Euro 150,00 monatlich zu Unrecht erfolgt ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat.

a. Auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingung vermag die Beklagte den getätigten Einbehalt von Euro 150,00 monatlich nicht zu begründen. In Ziffer II. der Provisionsbedingungen heißt es u.a.:

"[...]

H stellt dem Mitarbeiter für seine Beratungs- und Verkaufstätigkeit im Bereich der Finanz- und Vermögensberatung ihre Datenverarbeitung zur Verfügung. Aus technischen Gründen sowie aus Gründen der Gleichbehandlung wird - unabhängig vom geschäftlichen Ergebnis des Mitarbeiters sowie vom Umfang der Inanspruchnahme der Datenverarbeitung - eine Pauschale in Höhe von 80,00 € ab der Stufe FAB III 150,00 € einbehalten. Die Pauschale wird dem Mitarbeiter jeweils im folgenden Abrechnungsmonat belastet."

Diese Regelung ist gemäß § 86 Abs. 3 HGB unwirksam.

§ 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Prinzipal, dem Handelsvertreter "die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen." Abweichende Vereinbarungen hierzu sind gemäß § 86 Abs. 3 HGB unwirksam. Um eine solche abweichende und daher unwirksame Regelung handelt es sich bei der Provisionsbedingung Ziffer II. Denn es ist inzwischen anerkannt (BGH, Urt. v. 04.05.2011, -VIII ZR 11/10-, zitiert nach juris), dass die in § 86a Abs. 1 HGB aufgezählten Unterlagen, auf die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit angewiesen ist, nicht abschließend sind (so auch der Senat, Urt. v. 11.09.2009, -19 U 64/09-, zitiert nach juris), sondern derartige "Unterlagen" bei Software schon dann vorliegen, wenn nur ein Teil der Software-Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar ist.

Diesen Anforderungen wird die Regelung der Ziffer II. der Provisionsbedingungen nicht gerecht. Denn sie berechtigt die Beklagte dazu, eine monatliche Pauschale für die Zurverfügungstellung derselben einzubehalten, ganz unabhängig davon, ob und wofür der Kläger die "Datenverarbeitung" benötigt und ob diese für die Ausübung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist, was danach zwingend zu einem Verstoß gegen § 86 Abs. 3 HGB führt.

b. Darüber hinaus ist der Vortrag der Beklagten zum Grund für den monatlichen Einbehalt des Betrages in Höhe von Euro 150,00 aber auch nicht einheitlich und auch deshalb zur Begründung eines Anspruchs der Beklagten nicht tragfähig. So trägt die Beklagte - wie bereits in der ersten Instanz - mit der Berufungsbegründung (zunächst) vor, dass der Grund für die monatliche Zahlungsverpflichtung des Klägers die Erstellung sog. computerunterstützter Finanzgutachten (CFG) gewesen sei. Wenn der Kunde die Erstellung eines solchen Gutachtens gewünscht habe, werde ihm ein derartiger Betrag berechnet. Zur Vereinfachung der Abrechnung habe die Beklagte dann - anstatt vom Kläger die jeweilige Abführung dieses Betrages zu verlangen, wenn es tatsächlich zu einem solchen Abschluss auf Erstellung eines derartigen Gutachtens gekommen war - pauschal monatlich Euro 150,00 berechnet, auch wenn es zu gar keinem derartigen Abschluss gekommen sei. Nachdem das Landgericht und der Kläger in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen haben, dass es für einen derartigen Anspruch, der von Anfang an streitig war, an einer Anspruchsgrundlage fehle, hat die Beklagte dann mit Schriftsatz vom 14.02.2013 (Bl. 686 ff. GA) eben auf die Regelung der Ziffer II. der Provisionsbedingungen verwiesen, aus der sich aber nichts dafür ergibt, dass die Beklagte eine monatliche Pauschale für die genannten CFG-Gutachten geltend macht. Vielmehr ergibt sich aus dieser Regelung - wie bereits ausgeführt worden ist - die unwirksame Ermächtigung für die Beklagte, eine Softwarepauschale einzubehalten.

Auch die erklärte Hilfsaufrechnung greift im Ergebnis nicht durch (hierzu im Einzelnen unten unter Buchst. A. Ziffer 6.).

3. Freigabe Wertpapierdepot

Teilweise Erfolg hat die Berufung im Hinblick auf die durch das Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten dazu, den gesamten Inhalt des angelegten Wertpapierdepots mit der Depot-Nr. 991161xxxxx freizugeben. Denn dieser Anspruch des Klägers besteht nur hinsichtlich des Eigen- und nicht des Geschäftsanteils.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Abgabe der Freigabeerklärung hinsichtlich des genannten Wertpapierdepots ist Ziffer 7 des zwischen den Parteien vereinbarten Beteiligungs-Plans (der Beteiligungsplan ist nur in der Parallelsache 19 U 102/12 vorgelegt worden; dort als Anlage K13, Bl. 88 ff. d.A.).

Ziffer 7 lautet:

"Der Mitarbeiter kann seinen Eigenanteil im Beteiligungsplan jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 31.03. des Folgejahres ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Bei Ablauf der Festlegungsfrist kann der Mitarbeiter über alle Anteile frei verfügen. Bei Berufsunfähigkeit stehen die Anteile sofort zur Verfügung, den Erben ebenfalls bei Tod.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für den Fall, dass das Mitarbeiterverhältnis beendet wird."

Danach kann der Kläger gemäß Ziffer 7 Abs. 1 Satz 1 Beteiligungsplan die Freigabe jedenfalls seines Eigenanteils am Wertpapierdepot Nr. 991161xxxxx verlangen. Denn es ist nicht streitig, dass - wie vom Landgericht festgestellt (Bl. 8 des Urteils) - der Kläger im Rahmen des Beteiligungsplans engagiert war, der eine Anlage in zwei Fonds vorsah, die durch die Beklagte bei der F GmbH im Form eines Wertpapierdepots mit der Nr. 991161xxxxx angelegt waren. Unstreitig ist weiter, dass sich ein durch Einzahlungen des Klägers gebildeter Eigenanteil an diesem Depot befand bzw. befindet. Zudem ist auch von einer Kündigungserklärung des Klägers auszugehen. Zwar hat der Kläger den Eigenanteil nicht ausdrücklich gekündigt und auch keine weitergehenden Kündigungserklärung (z.B. durch Kündigung des gesamten Depots) ausgebracht; es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls spätestens in der Klageerhebung und dem dort gestellten Antrag auf Freigabe des Wertpapierdepots eine Kündigung zu sehen ist. Von einer vorliegenden Kündigungserklärung des Klägers ist offenbar zunächst auch die Beklagte selbst ausgegangen, da sie noch in der Klageerwiderung angegeben hat, dass die Beklagte hinsichtlich des Eigenanteils "die Aufrechnung mit Forderungen der Gesellschaft direkt vorgenommen" habe. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kündigung des Eigenanteils im Sinne der Ziffer 7 als ausgesprochen ansieht. Soweit die Beklagte im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens dazu übergegangen ist, einen Auszahlungsanspruch des Klägers bezüglich dieses Anteils mangels vorliegender Kündigung zu bestreiten, kann sie damit nicht gehört werden, da - wie ausgeführt - jedenfalls von einer konkludent erklärten Kündigung auszugehen ist.

b. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Freigabe des Gesellschaftsanteils am Wertpapierdepot Nr. 991161xxxxx. Es fehlt insofern - jedenfalls derzeit - an dem Vorliegen einer Anspruchsgrundlage.

Ziffer 7 Abs. 1 Satz 1 des Beteiligungsplans scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da sich diese Regelung nur auf den Eigenanteil bezieht. Auch auf Grundlage des Satzes 2 der Ziffer 7 Abs. 1 Beteiligungsplan kommt ein Anspruch auf Freigabe des weitergehenden Anteils nicht in Betracht. Denn die dort erwähnte Festlegungsfrist ist - unstreitig - noch nicht abgelaufen.

Ziffer 5 Beteiligungsplan lautete auszugsweise:

"H eröffnet zu Gunsten des Mitarbeiters [...] ein Depot-Konto, über welches ausschließlich die H Verfügungsgewalt hat. [...]

Die Anlage wird jährlich aufgestockt, sofern ein Angebot der Gesellschaft besteht, und bis zum vollendeten 55. Lebensjahr, mindestens jedoch 10 Jahre festgelegt."

Danach kann der Kläger die Auszahlung des weiteren Anteils frühestens dann verlangen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet oder die Anlage 10 Jahre festgelegen hat, was beides derzeit ausscheidet. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen insofern auch an der Wirksamkeit dieser Regelung keine Bedenken. Denn der über den Eigenanteil hinausgehende Gesellschaftsanteil ist - wie durch das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes ausgeführt, so dass der Senat hieran gemäß § 314 ZPO gebunden ist - durch die Beklagte finanziert worden und sollte zudem der Altersvorsorge dienen. Es bestehen daher weder im Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB noch in Bezug auf Billigkeitserwägungen Bedenken an der Wirksamkeit dieser Regelung im Beteiligungsplan. Denn der Kläger wusste schon bei Abschluss der Vereinbarung, dass ihm die Gesellschaftsanteile am Fonds erst nach Ablauf der Festlegungsfrist zustehen würden, so dass nicht erkennbar ist, weshalb im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnis im Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB bzw. im Hinblick auf Billigkeitserwägungen ein außerordentliches Kündigungsrecht auch für diese Anteile soll zustehen müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 Beteiligungsplan, aus der sich ergibt, dass der Kläger auch dann nach Ablauf der Festlegungsfrist über alle Anteile soll verfügen können, wenn das Mitarbeiterverhältnis vorher endet.

Etwas anderes ergibt sich in Abweichung der Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus, dass die Regelung in Ziffer 10 Beteiligungsplan jedenfalls dem Wortlaut nach eine abweichende Regelung enthält.

Ziffer 10 lautete:

"10. Fristlose Kündigung des Mitarbeiters

Bei Auflösung des Mitarbeiter-Vertrages durch fristlose Kündigung seitens eines der beiden Partner verfällt der Anspruch des Mitarbeiters auf die Gesellschaftsanteile."

Zwar spricht Einiges dafür, dass die Regelung zum vollständigen Verlust des von der Beklagten finanzierten Gesellschaftsanteils - wie das Landgericht ausgeführt hat - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein dürfte, da sie dem Wortlaut nach auch dann eingreifen soll, wenn der Mitarbeiter berechtigterweise außerordentlich kündigt. Zudem dürfte hier auch ein Verstoß gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB naheliegen, wie ebenfalls zutreffend vom Landgericht angenommen. Denn die - berechtigte - außerordentliche Kündigungserklärung würde faktisch "erschwert", wenn damit gewiss der Verlust eines Teils der Altersversorgung einherginge.

Allerdings ist hier derzeit darüber nicht zu befinden, da dem Kläger der Auszahlungsanspruch überhaupt erst im Falle des Erreichens des 55. Lebensjahres bzw. dann zustehen kann, wenn der Fonds 10 Jahre lang festangelegt war.

4. Feststellungsantrag

Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Abgabe der Freigabeerklärung hinsichtlich des Wertpapierdepots Nr. 991161xxxxx in Verzug befindet, ist die Berufung insofern erfolgreich, dass Verzug nur in Bezug auf die Freigabeerklärung hinsichtlich des Eigenanteils des Klägers vorliegt, nicht im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil, weil insofern derzeit kein Freigabeanspruch besteht (vgl. hierzu die Ausführungen soeben unter Buchst. A Ziffer 3.).

Zur Widerklage:

5. Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 06.09.2010

Soweit die Beklagte mit dem Widerklageantrag zu 2 die Feststellung erstrebt, dass die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungserklärung des Klägers vom 06.09.2010 festgestellt wird, bleibt diesem Antrag der Erfolg versagt. Denn das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die außerordentliche fristlose Kündigungserklärung des Klägers vom 06.09.2010 wirksam gewesen ist.

Im Einzelnen:

Gemäß § 314 BGB sind Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes stets außerordentlich kündbar, was hieraus folgend gemäß § 89a HGB auch für das Dauerschuldverhältnis des Handelsvertretervertrages gilt. Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist es gemäß § 314 BGB, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Grundsätzlich bedarf es dabei - von Ausnahmen abgesehen - einer Abmahnung (Senat, Urt. v. 20.10.2000, -19 U 86/00-, zitiert nach juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht ausgeführt, dass es für den Kläger nicht zumutbar war, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten fortzusetzen, nachdem sie auch trotz fristgebundener Aufforderung in dem ordentlichen Kündigungsschreiben vom 11.08.2010 (Anlage ddkb 6) nicht bereit war, dem Kläger die für seine Tätigkeit und Provisionsberechtigung maßgeblichen Produkt- und Courtagebedingungen der Produktgesellschaften vollständig zur Kenntnis zu bringen.

a. Hierzu wäre sie aber - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - verpflichtet gewesen, so dass das Unterlassen einen Pflichtverstoß dargestellt hat, das den Kläger im Ergebnis dazu berechtigt hat, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten mit sofortiger Wirkung durch Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu beenden. Denn den Kläger traf - seit seinem Wechsel in den Status eines Versicherungsmaklers im Jahr 2009 - gemäß § 60 VVG die gesetzlich normierte Verpflichtung, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und daraus folgend eine hinreichende Anzahl unterschiedlicher Versicherer zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Es ist daher anerkannt (OLG Köln, Urt. v. 10.05.2005, -9 U 123/04-; OLG Karlsruhe, Urt. 15.09.2011, -12 U 56/11-, zitiert nach juris), dass der Versicherungsmakler gerade in Fällen des Wechsels des Versicherungsvertrages, dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Umstände der angebotenen Versicherung zu verschaffen hat. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffen den Versicherungsmakler weitgehende Beratungs- und Betreuungspflichten (Urt. v. 22.05.1985, -IVa ZR 190/83-, zitiert nach juris), so bei einer Beratung hinsichtlich einer Änderung des Vertrages als auch bei Abwicklung der bereits vorhandenen Verträge (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 10.06.2010, -18 U 154/09, zitiert nach juris).

b. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger eine diesen Anforderungen entsprechende Liste über die zu vermittelnden Produkte während des Laufs des Handelsvertreterverhältnisses als Maklerverhältnis ab März 2009 nicht zur Verfügung gestellt hat. Zwar hat die Beklagte in der Klageerwiderung dargelegt (Seite 7, Bl. 44 GA), dass es allen Handelsvertretern - und so auch dem Kläger - jederzeit möglich gewesen sei, durch die seitens der Beklagten gestellte Software, über Intranet und Extranet und andere Plattformen, wie z.B. die Plattform "C3", sämtliche notwendigen Informationen hinsichtlich der vertriebenen Produkte zu erhalten. Zudem hat die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 05.07.2011 Listen (Anlage ddkb 21) übermittelt, die auf den genannten Plattformen einsehbar gewesen sein sollen. Davon abgesehen, dass es nicht nur zweifelhaft ist, ob die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit verweisen darf, dass er sich die für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zusammensucht, weist der Kläger auch zu Recht darauf hin, dass es sich beim Maklerpool "C3" um eine von der Beklagten personenverschiedene Gesellschaft handelt. Die Beklagte kann aber die ihr obliegende Pflicht, ihre Vermittler mit dem erforderlichen Wissen zur gesetzlich ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gegenüber der Beklagten übernommenen Tätigkeiten auszustatten, nicht auf Dritte übertragen, die diese Verpflichtung gegenüber den Kläger (und den anderen Vermittlern) im Übrigen auch gar nicht trifft.

Darüber hinaus sind aus diesen Listen auch nicht die Informationen ersichtlich, die die Handelsvertreter benötigen, um die Kunden ordnungsgemäß im Sinne des § 60 VVG beraten zu können. Denn diese Listen (Anlage ddkb 21) enthalten keine näheren Angaben zu den Produkten, die es dem Handelsvertreter ermöglichen würden, konkrete Unterschiede der Produkte darzulegen, um eines der Produkte dann empfehlen zu können. Denn die Listen beschränken sich auf allgemeine Tarifangaben, die es gar nicht ermöglichen, sich einen konkreten Überblick über die Vor- und Nachteile des Produkts zu verschaffen.

Soweit die Beklagte behauptet hat, dass im Extranet die Produktinformationen zu den den Vermittlern per Email vom 09.07.2010 übersandten Provisionslisten (Stand 01.07.2009) eingestellt gewesen seien, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass - selbst wenn dem so gewesen wäre - auch diese Informationen nicht ausreichend gewesen wären. Denn zu Recht hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt, dass zu den 196 aufgeführten Sachversicherungsprodukten Produktinformationen nebst Courtageunterlagen nur zu einem Teil der Produkte angegeben worden sind, was auch in Bezug auf die Kranken- und Lebensversicherungsprodukte gilt. Zudem können einzelne Informationen im Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung nicht eingestellt gewesen sein, weil einzelne Erstellungen ausweislich der sichtbaren Daten später erfolgt sind. Das gilt z.B. für die Tarifinformationen der H2 Versicherungen für die Lebensversicherung vom 01.09.2010 (enthalten im Anlagenordner des Parallelverfahrens 19 U 102/12).

Zwar hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, dass die insofern dem Kläger überreichten Produkterläuterungen ausreichend gewesen seien, um sicherzustellen, dass der Kläger der Tätigkeit als Handelsmakler nachkommen kann; allerdings hat sie eingeräumt, dass weder Kranken- noch Lebens- noch Sachversicherungen vollumfänglich mit den erforderlichen Produktinformationen zu allen in der Liste vom 01.07.2009 aufgelisteten Produkten hinterlegt worden sind.

c. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung meint, dass das Landgericht Beweis über die Behauptung hätte erheben müssen, dass die Beklagte den Kläger (und die anderen Handelsvertreter) mit der Email vom 09.07.2010 (Anlage ddkb 26) ausreichend über die Produkte informiert habe, trifft das nicht zu. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie bis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 07.10.2010 die zu diesen Listen gehörenden Produkt- und Courtagebedingungen der einzelnen Gesellschaften übergeben hätte. Insofern hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet, den Kläger mit den erforderlichen Informationen ausgestattet zu haben.

Soweit die Beklagte mit der Berufung weiter vorträgt, dass der Kläger bereits seit Bestehen des Vertragsverhältnisses und jedenfalls seit Übersendung der Email vom 09.07.2010 - nimmt man an, dass der Inhalt nicht unzureichend ist - über die nicht ausreichende Ausstattung mit den Produktinformationen informiert gewesen sei, so dass er sich für eine fristlose Kündigung hierauf nicht mehr berufen könne, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar ist es richtig, dass nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats (vgl. nur Urt. v. 12.11.2010, -19 U 126/10-, zitiert nach juris) der Handelsvertreter alsbald nachdem er Kenntnis bzw. konkreten Verdacht hinsichtlich des die Fortsetzung des Vertrages hindernden Umstände erhalten hat, binnen eines überschaubaren Zeitrahmens die fristlose Kündigung aussprechen muss, anderenfalls er den Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht mehr auf diese Gründe stützen kann. Dabei wird ein Zeitraum von allenfalls zwei Monaten seit der genannten Kenntnis noch als ausreichend schnelle Reaktion anzunehmen sein, jedenfalls kein längerer Zeitraum. Eine zeitliche Begrenzung für die Möglichkeit des Ausspruchs einer entfristeten Kündigung ist auch insofern zwingend, als der Kündigende anderenfalls, wenn er die Kündigung nicht alsbald nach Kenntnis der genannten Umstände ausspricht, zum Ausdruck bringt, dass es ihm doch zumutbar zu sein scheint, mit dem Vertragspartner jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zusammenzuarbeiten.

Allerdings tragen diese Erwägungen das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe längere Zeit Kenntnis von den nicht ausreichenden Produktinformationen, so dass die Kündigungsmöglichkeit verfristet sei, im Ergebnis nicht. Unabhängig davon, dass der Kläger erst seit März 2009 als Versicherungsmakler für die Beklagte tätig geworden ist, so dass auch erst seitdem die entsprechende Informationsverpflichtung der Beklagten bestanden hat, und nicht bereits seit Beginn des Vertragsverhältnisses im Jahr 2004, hatte die Beklagte - wie zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig ist - wiederholt angekündigt, die von den Handelsvertretern verlangten Produktinformationen diesen zur Verfügung zu stellen. Zudem hatte sie auch entsprechende Informationen übermittelt, die freilich nicht ausreichend waren. Vor diesem Hintergrund war es verständlich, dass der Kläger trotz der nicht ausreichenden Information nicht sogleich zum Mittel der fristlosen Kündigung gegriffen, sondern zunächst abgewartet hat, ob die Beklagte die verlangten Informationen noch übermittelt.

Geändert hat sich diese Situation dann aber nach dem Ausspruch der entfristeten anlassbedingten Kündigung des Klägers durch anwaltliches Schreiben vom 11.08.2010 (Anlage ddkb 6) zum 31.08.2010 bzw. der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zum "nächst möglichen Zeitpunkt." Denn in diesem Kündigungsschreiben hat der Kläger den Ausspruch der Kündigung u.a. auch darauf gestützt, dass die Beklagte die Provisions- und Produktlisten nicht zur Verfügung gestellt habe. Zudem hat der Kläger in diesem Schreiben die Beklagte aufgefordert, diese Listen unverzüglich zu übermitteln, was dann aber nicht geschehen ist. Soweit die Beklagte einwendet, dass hierin eine Abmahnung nicht zu erkennen sei, da der Kläger sie, die Beklagte, nur aufgefordert habe, die Produkt- und Provisionslisten "für die Übergangszeit" zu überlassen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn auch in der "Übergangszeit" war der Kläger zur ordnungsgemäßen Beratung seiner Kunden verpflichtet. Zudem hatte der Kläger hilfsweise ordentlich gekündigt, so dass auch aus Sicht der Beklagten unklar war, wie lange der Kläger noch für die Beklagte tätig sein würde, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie nicht gewillt war, die Kündigung hinzunehmen, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sie durch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Kläger veranlassen wollte, weiter für die Beklagte tätig zu sein. Gerade vor diesem Hintergrund musste ihr bewusst sein, dass sie angehalten ist, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Übermittlung der dem Kläger zustehenden Unterlagen nachzukommen. Stattdessen hat die Beklagte keine entsprechenden Unterlagen übermittelt, und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit ist, den Kläger mit diesen Listen zu versorgen, zu welchem Zeitpunkt auch immer seine Kündigungserklärung trägt. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger nicht zumutbar, den Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist abzuwarten.

Das Zuwarten des Klägers, den Vertrag mit der Beklagten zu kündigen, könnte dem Kläger nur dann zum Nachteil gereichen, wenn es als Duldung der Pflichtwidrigkeit ausgelegt werden könnte (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 25.05.2012, -19 U 176/11-, zitiert nach juris), was hier schon deshalb nicht der Fall ist, weil das Thema der Übermittlung der Unterlagen auf Betreiben der Handelsvertreter nach ihrem Statuswechsel wiederholt Gegenstand von Erörterungen mit der Unternehmensleitung der Beklagten gewesen ist. Die Handelsvertreter und so auch der Kläger haben daher zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, die Nichtzurverfügungstellung der Unterlagen auch künftig dulden zu wollen.

Zudem liegt in dem Verhalten der Beklagten, die Unterlagen dem Kläger nicht zur Verfügung zu stellen, auch kein punktuell pflichtwidriges Verhalten, sondern es handelt sich - worauf die Beklagte mit der Berufung selbst hinweist - um einen Dauerzustand. Wenn der Kläger aber - mit Rücksicht auf das langjährige Bestehen des Vertrages - von der scharfen Sanktion der Kündigung absieht und den Vertrag (zunächst) fortsetzt, verliert er durch dieses Verhalten sein Kündigungsrecht nicht, wie die Beklagte offenbar aber meint. Denn er kann trotz dieses Verhaltens nicht dazu verpflichtet werden, die Dauerpflichtwidrigkeit hinzunehmen, was jedenfalls dann gilt, wenn er - wie das vorliegend der Fall ist - die Beklagte zur Übermittlung der Informationen auffordert und im Anschluss an die Unterlassung der Übermittlung mit der entfristeten außerordentlichen Kündigung antwortet.

d. Andere Gründe, die die fristlose Kündigungserklärung des Klägers stützen könnten, sind hingegen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf die Aufnahme anlegerschädigender Kapitalanlagen durch die Beklagte in ihr Produktangebot berufen kann. Denn der Kläger ist - wie bereits ausgeführt - als Versicherungsmakler schon gemäß § 60 VVG selbst dafür verantwortlich, die Kunden allumfassend über die für sie sinnvollsten und günstigsten Angebote zu informieren, was es einschließt, dass keine Empfehlungen abgegeben werden, die diesen Verpflichtung zuwiderlaufen. Mögliche anlegerschädigende Kapitalanlagen hat er daher bei der Beratung der Kunden auszunehmen.

Inwiefern sich eine Splitterbeteiligung der Beklagten an Versicherern auf das Verhältnis des Klägers zur Beklagten hat auswirken sollen, ist unklar geblieben. Ein Kündigungsrecht des Klägers ergibt sich hieraus nicht.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass datenschutzrechtliche Verstöße der Beklagten schon nicht ausreichend substantiiert worden sind. Mit der Berufung hat der Kläger insofern auch keine weitergehenden Ausführungen gemacht.

6. Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 192.338,03

Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten auch in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, so dass auch die erklärte Hilfsaufrechnung gegen den dem Kläger zustehenden Anspruch auf Zahlung von Euro 5.850,00 ins Leere geht.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten im Zusammenhang mit der durch den Kläger ausgesprochenen Kündigung scheidet schon deshalb aus, weil - wie ausgeführt - der Kläger seinerseits zu Recht das Handelsvertreterverhältnis außerordentlich gekündigt hat. Denn es ist anerkannt (BGH, Urt. v. 01.12.1993, -VIII ZR 129/92-; Urt. v. 29.11.1965, -VII ZR 202/63-, beide zitiert nach juris; Weth in: jurispk, BGB Bd. 2, 6. Auflage 2012, § 314 Rn. 47), dass Schadensersatzansprüche basierend auf dem Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung entfallen, wenn auch der andere Teil zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war.

7. Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger auf Versicherung an Eides Statt gemäß § 260 Abs. 2 BGB in Bezug auf die von ihm vereinnahmen "CFG-Schutzgebühren" zusteht, so dass die Berufung insofern keine Aussicht auf Erfolg hat.

Denn zum einen nimmt die Beklagte selbst nicht an, dass den Kläger eine entsprechende Auskunftspflicht träfe, da sie vorgetragen hat, dass unabhängig von der Anzahl der den Kunden vermittelten Finanzgutachten (CFG) ihm monatlich pauschal Euro 150,00 belastet worden seien, so dass der Kläger aber gar nicht verpflichtet gewesen wäre, sich die Anzahl der entsprechenden Gutachten zu merken und hierüber der Beklagten Auskunft zu erteilen.

Zum anderen hat die Beklagte aber auch - wie ausgeführt - nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vereinbarung mit dem Kläger geschlossen worden ist, wonach den Kunden für die Finanzgutachten Euro 150,00 in Rechnung gestellt werden. Soweit die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf ihre Provisionsbedingungen Bezug genommen hat (Ziffer II, Anlage K1, Bl. 31 GA), ergibt sich daraus - wie ausgeführt - für eine derartige Vereinbarung nichts.

B. Anschlussberufung des Klägers

Die Anschlussberufung des Klägers hat insofern teilweise Erfolg, als ihm im Zusammenhang mit dem Aktienverlust ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Ansonsten bleibt der Anschlussberufung der Erfolg versagt.

1. Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Aktienverlust

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Euro 7.083,24 gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Das weitergehende Begehren ist unbegründet.

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem durch den Kläger auf Grundlage der Optionsvereinbarung vereinbarten Erwerb von 881 Namensaktien der Beklagten (also Aktien der H AG) eine Pflichtverletzung begangen, auf deren Grundlage dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Pflichtverletzung besteht darin, dass die Beklagte - auf welche Weise auch immer - über die Aktien verfügt hat, was wiederum daraus folgt, dass sie mit der Berufung einräumt, nicht (mehr) in der Lage zu sein, dem Kläger die von ihm erworbenen Aktien zu verschaffen. Soweit also das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger nach wie vor Eigentümer der Aktien sei, ist das nach dem jetzigen Vortrag der Beklagten - der mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag in Widerspruch steht - überholt.

Soweit also die Beklagte dem Kläger (dessen) Aktien nicht verschaffen kann, ist hierin jedenfalls eine Pflichtverletzung zu erblicken, sei es, dass die Beklagte nie Namensaktien des Klägers auf einem Konto hinterlegt hat, sei es, dass sie über diese verfügt hat. In beiden Fällen hätte sie jedenfalls gegen ihre eigene Optionsvereinbarung (Anlage ddkb 20) verstoßen, da dort geregelt war, dass der Vertragspartner (hier also der Kläger) die Aktien erwirbt und in seinem Namen anlegt (Buchst. A § 1, Buchst. B § 13 Abs. 2). Zudem war dort geregelt, unter welchen Umständen diese vom Kläger bei Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses wieder zu veräußern sind (Buchst. B. § 14). Wenn die Beklagte die 881 Aktien nicht als Namensaktien des Klägers auf einem Konto angelegt hat, läge ein Verstoß gegen §§ 1, 13 Abs. 2 Optionsvereinbarung vor, anderenfalls gegen § 14 Optionsvereinbarung, wobei - worauf der Kläger zu Recht hinweist - vieles dafür spricht, dass die Beklagte nie Namensaktien des Klägers hinterlegt hat. Denn in dem durch den Kläger vorgelegten Schreiben der D vom 18.10.2012 (Anlage BK1, Bl. 679 f. GA) hat Letztere gegenüber der BAFIN erklärt, dass sie zwar Depots mit vinkulierten Namensvorzugsaktien der Beklagten führe, solche aber als Eigendepots der Beklagten, woraus folgt, dass sie also nie im Namen des Klägers angelegt worden sind. Zudem hat es sich ausweislich des Vortrags der Parteien um Namensaktien handeln sollen, die nur durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragbar sind, weil § 68 Abs. 1 AktG auf die Vorschriften der Art. 12, 13 und 16 WG verweist. Da der Kläger aber nicht an einer Veräußerung der Aktien mitgewirkt hat, ist auch insofern anzunehmen, dass die Beklagte schon ihren Pflichten aus §§ 1, 13 Optionsvereinbarung zuwider gehandelt hat.

Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Als Rechtsfolge der schuldhaften Pflichtverletzung steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu, der zum Inhalt die negativen Folgen hat, die aus der pflichtwidrigen Handlung der Beklagten zum Nachteil des Klägers entstanden sind. Danach steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 7.083,24 zu.

Hätte sich die Beklagte an ihre Regeln aus der Optionsvereinbarung gehalten, wäre der Kläger Inhaber der von ihm erworbenen 881 Namensaktien, die er bei Beendigung des Vertrages gemäß Buchst. B. § 14 Abs. 2 Optionsvereinbarung hätte verkaufen müssen und dies zum Einkaufspreis (§ 14 Abs. 2 Satz 2). Da der Einkaufspreis pro Aktie Euro 8,04 betrug, stünde dem Kläger danach der Betrag von Euro 7.083,24 zu (881 x Euro 8,04). Soweit die Beklagte erstinstanzlich eingewandt hat, dass sich der Kläger die Vorteile aus dem Erwerb auf den Kaufpreis anrechnen lassen müsse, so dass die Dividende von Euro 256,00 und der Finanzierungsbonus ("Virtual Bonus") von Euro 514,56 auf den Einkaufspreis in Höhe von Euro 7.083,24 in Anrechnung zu bringen seien, trifft das schon deshalb nicht zu, weil ein solches Abrechnungsmodell gemäß § 14 Abs. 4 Optionsvereinbarung vorausgesetzt hätte, dass die durch die Beklagte ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam gewesen wäre, was allerdings - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21.03.2013 (Bl. 720 ff. GA) geltend macht, dass die Optionsvereinbarung jedenfalls hinsichtlich der Regelungen zur Pflichtveräußerung der Aktien zum Einkaufspreis (§ 14 Optionsvereinbarung) im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages schon gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam seien, kann das im Ergebnis dahinstehen, da ihm auch dann kein höherer Schadensersatzanspruch zustünde, als eben ein solcher in Höhe von Euro 7.083,24. Denn der Kläger hat erstinstanzlich nicht behauptet, dass die Aktie heute bzw. im Jahr seines Ausscheidens einen Wert von Euro 16,00 gehabt habe, wie er aber nunmehr glauben machen will (Seite 4 seines Schriftsatzes vom 21.03.2013, Bl. 723 GA). Vielmehr hat der Kläger mit der Klageschrift vom 14.12.2010 (Bl. 1 ff. GA) behauptet, dass der Wert der Aktie vor sechs Jahren (also 2004) Euro 16,00 betragen habe, was durch die Beklagte bestritten worden ist. Dieser Wert sei so durch den von der Beklagten mit der Bewertung der Aktie beauftragten Steuerberater P ermittelt worden (Bl. 26 f. GA). Diese Behauptung hat der Kläger später auch unter Sachverständigenbeweis gestellt (Schriftsatz vom 12.10.2011, Bl. 197 ff. GA). Dass die Aktie diesen Wert aber auch heute aufwiese, hat der Kläger nicht behauptet, so dass die Erhebung eines Sachverständigenbeweises auf Ausforschung hinausliefe. Denn es fehlt schon an der Mitteilung konkreter Anhaltspunkte für die Wertentwicklung.

Höhere Schadenersatzansprüche ergeben sich für den Kläger auch nicht daraus, dass er mit Schriftsatz vom 21.03.2013 alternativ die prognostisch verlustierten Dividenden bis zum Eintritt in das Rentenalter hochrechnet. Denn die Angabe zur Höhe der jährlichen Dividende pro Aktie in Höhe von Euro 0,50 (Euro 440,50 für 881 Aktien pro Jahr) geht schon nicht mit dem bislang übereinstimmenden Vortrag der Parteien zur Höhe der Dividende einher und ist schon insofern nicht zu berücksichtigen. Denn bislang war unstreitig, dass der Kläger für die 881 Aktien, die er von der Beklagten erworben hat bzw. von deren Erwerb er hat ausgehen können, insgesamt nur Euro 256,00 an Dividenden erhalten hat (siehe nur Abrechnung der Beklagten vom 13.10.2010, Anlage ddkb 19, dort Anlage 1). Da der Kläger nach seinem Vortrag 256 Aktien im März 2008 erworben hat (Vorlage des Kontoauszugs Anlage K27, Bl. 308 GA) und weitere 625 Aktien im Oktober 2009 (Umsatzabrechnung vom 16.10.2009, Anlage K28, Bl. 309), hätte er bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten im September 2010 höhere Dividenden erhalten müssen, als solche von lediglich Euro 256,00. So hätte er allein für die 256 Aktien für den Zeitraum einschließlich April 2008 bis Dezember 2009 Dividenden in Höhe von Euro 213,33 erhalten müssen (256 Aktien x Euro 0,5 ./. 12 Monate x 8 Monate = Euro 85,33 für 2008 sowie 256 x 0,5 für 2009 = Euro 128,00, insgesamt danach Euro 213,33). Rechnet man danach die Dividende für die 881 Aktien nur für die Monate November und Dezember 2009 hinzu (881 Aktien x 0,5 Euro ./. 12 Monate x 2 Monate = Euro 73,42) ergibt sich schon ein Betrag in Höhe von gesamt Euro 286,75. Hieran ändert es nichts, dass aus dem Parallelverfahren 19 U 102/12 (dort aus der als Anlage ddkb 20 vorgelegten Einladung zum Hauptverhandlungsprotokoll) gerichtsbekannt ist, dass für das Geschäftsjahr 01.07.2009 bis 30.06.2010 pro Aktie Dividenden in Höhe von Euro 0,5 ausgeschüttet werden sollten, da diese geplanten Ausschüttungen nichts über die Zeiträume vor und nach diesem Geschäftsjahr auszusagen vermögen.

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der neue Vortrag zur angeblichen Höhe der Dividende überhaupt berücksichtigungsfähig gewesen wäre (§§ 524 Abs. 3, 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO bzw. § 531 Abs. 2 ZPO).

2. Hilfsantrag

Über den Hilfsantrag auf Übereignung der 881 Aktien ist nicht zu befinden, da dem Kläger mit dem Hauptantrag ein Schadensersatzanspruch zusteht.

3. Feststellungsantrag

Unbegründet ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die Veräußerung der 881 Aktien seitens der Beklagten entstanden ist. Denn nachdem der Kläger für den Verlust der Aktien durch Zahlung in Höhe von Euro 7.083,24 entschädigt worden ist, ist nicht erkennbar, worin ein weitergehender Schaden soll liegen können.

4. Rechtsanwaltskosten

Ohne Erfolg bleibt die Anschlussberufung auch im Hinblick auf den erstrebten Ersatz der außergerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltskosten. Denn zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zusteht, da sich die Beklagte im Zeitpunkt der Mandatierung der Bevollmächtigten des Klägers noch nicht in Verzug befand. Voraussetzung für den Ersatz von verauslagten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist eben - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen -, dass sich der Anspruchsgegner bei Mandatierung des Rechtsanwalts mit der von ihm geschuldeten Leistung bereits in Verzug befindet (BGH, Urt. v. 07.11.2007, -VIII ZR 341/06-, zitiert nach juris). Der Kläger hat seine Bevollmächtigten vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 23.09.2010 mandatiert. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit geschuldeten Leistungen in Verzug befunden hätte.

Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung vorgetragen hat, dass eine Ersatzpflicht deshalb bestehe, weil die Beklagte sich aufgrund der im Parallelverfahren N2 ./. H AG erworbenen Kenntnisse mit wesentlichen Leistungen doch in Verzug befunden hätte, vermag das nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnisse in einem anderen Verfahren wusste, was "auf sie zukommen würde", ist in Bezug auf den Kläger mit diesen geschuldeten Leistungen (Übermittlung der Provisions- und Produktlisten) aber erkennbar noch kein Verzug eingetreten, weil ein solcher die individuelle Mahnung mit Fristsetzung als Voraussetzung des Eintritts von Verzug erfordert.

C. Nebenentscheidungen

Die Zinsentscheidung (Anträge zu 2, 4 und 5) beruht auf §§ 286 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB (Anwaltsschreiben Anlage K10). Der Verzugseintritt (Antrag zu 3) ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (Anwaltsschreiben Anlage K10).

Eine Kostenentscheidung erste Instanz war nicht veranlasst, da das angefochtene Teilurteil - zu Recht - keine Kostenentscheidung enthalten hat. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert Berufungsverfahren: Euro 239.882,09

Klage:

zu 1 Euro 3.100,00 (Buchauszug)

zu 3 Euro 5.850,00 (Finanzgutachten)

zu 4 Euro 17.997,79 (Wertpapier-Depot)

zu 5 Euro 500,00 (Feststellungsantrag)

Summe: Euro 27.147,73

Widerklage:

zu 1 Euro 5.000,00 (außerordentliche Kündigung)

zu 2 Euro 192.338,30 (Schadensersatz)

zu 3 Euro 500,00 (Eidesstattliche Versicherung)

Summe: Euro 197.838,30

Anschlussberufung

zu 1 Euro 14.096,00 (Schadensersatzanspruch Aktien)

zu 3 Euro 500,00 (Feststellungsantrag)

Summe Euro 16.005,60






OLG Köln:
Urteil v. 12.04.2013
Az: 19 U 101/12


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8337cb4d6f10/OLG-Koeln_Urteil_vom_12-April-2013_Az_19-U-101-12


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BPatG, Beschluss vom 29. Oktober 2003, Az.: 32 W (pat) 164/03BPatG, Beschluss vom 9. August 2000, Az.: 29 W (pat) 225/99BPatG, Beschluss vom 24. August 2006, Az.: 10 W (pat) 24/06LG Bielefeld, Urteil vom 18. November 2011, Az.: 17 O 157/11BGH, Beschluss vom 25. September 2013, Az.: AnwZ (B) 1/13BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2001, Az.: 10 W (pat) 702/00, 10 W (pat) 120/99BGH, Beschluss vom 21. September 2009, Az.: II ZR 223/08BGH, Beschluss vom 18. Mai 2012, Az.: AnwZ (Brfg) 5/12KG, Beschluss vom 17. Mai 2011, Az.: 5 W 75/11BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2002, Az.: 27 W (pat) 291/00