Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 212/01

(BPatG: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: 25 W (pat) 212/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Anmeldung der Bezeichnung "Controlling-Cockpit" beim Markenregister. Die Markenstelle hat die Anmeldung abgelehnt, da die Bezeichnung eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe ist. Die Worte "Controlling" und "Cockpit" haben mittlerweile eine Bedeutung im Bereich der Datenverarbeitung, nämlich die "Überwachungs- bzw. Steuerungszentrale von Geschäftsabläufen". Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Der Senat des Bundespatentgerichts stimmt mit der Markenstelle überein und bestätigt, dass die Bezeichnung von der Eintragung im Markenregister ausgeschlossen ist. Die vorgebrachten Argumente der Anmelderin wurden berücksichtigt, jedoch konnte sie keine überzeugenden Einwände gegen die Entscheidung vorbringen. Der Senat sieht auch keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da der Fall nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und es keine erkennbare Begründung für den Antrag darauf gibt. Damit wird die Beschwerde der Anmelderin abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.03.2003, Az: 25 W (pat) 212/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Controlling-Cockpitist am 5. Juni 1997 für die Waren und Dienstleistungen

"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; Druckereierzeugnisse Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Handbücher; Unternehmensberatung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Erstellen von Software-Programmen; Beratung auf dem Gebiet des Computer- und Softwareeinsatzes in Unternehmen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Bereich der Datenverarbeitung habe sich der Begriff "Cockpit" mittlerweile über die eigentliche Bedeutung für "Steuerstand" oder "Flugzeugkanzel" hinaus zu einem Synonym für "Steuer- und Kontrollstation" entwickelt. "Controlling" sei im Bereich der Betriebswirtschaft im Sinne von "von der Unternehmensführung ausgeübte Steuerfunktion" auch im Deutschen gebräuchlich. In Verbindung mit den angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen handele es sich bei der fraglichen Bezeichnung um eine glatt beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe, wie sich auch aus den Beispielen im Internet ergebe.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Begehren, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 aufzuheben und die angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzulassen.

Zur Begründung bezieht sich die Anmelderin auf ihren Vortrag vor der Markenstelle. Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 beantragt sie, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der Senat ist mit der Markenstelle der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen ist.

Die Wortkombination "Controlling-Cockpit" stellt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe dar. Die ursprünglich aus der englischen Sprache stammenden Wörter "Controlling" und "Cockpit" sind mittlerweile auch in die deutsche Umgangssprache eingegangen, wie die von der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen genannten Beispiele belegen, und haben auf dem Gebiet der Datenverarbeitung die Bedeutung von "Überwachungs- bzw Steuerungszentrale von Geschäftsabläufen". Hinweise auf diesen von den ursprünglichen Bedeutungsinhalten wie "Kontrolle" bzw "Flugkanzel" oder "Steuerstand" etwas abweichenden Wortgebrauch, der sich auf etliche Eintragungen im Internet stützen kann, wurden der Anmelderin zusätzlich mit Schreiben vom 28. Februar 2003 übermittelt. Auch der angefochtene Erinnerungsbeschluß enthält Beispiele dafür, in welchem Zusammenhang die Wortkombination eingesetzt wird. Insgesamt folgt daraus, dass die angemeldete Bezeichnung zur schlagwortartigen Kennzeichnung in dem Sinne dienen kann, dass Geschäftsabläufe mittels der angemeldeten Waren und Dienstleistungen besser kontrolliert, überwacht und gesteuert werden.

Auch die weiteren, von der Anmelderin im Prüfungsverfahren vorgebrachten Argumente wie die Eintragung vergleichbarer Drittmarken oder der Zeitpunkt der Feststellung des Freihaltebedürfnisses hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluß zutreffend behandelt. Welche Einwände die Anmelderin hiergegen geltend machen will, ist nicht erkennbar.

Schließlich sieht der Senat keinen Anlaß, der Anregung der Anmelderin gemäß die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen. Zum einen handelt es sich hier nicht um einen Fall, der von grundsätzlicher Bedeutung ist oder der zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung der Vorlage an den Bundesgerichtshof bedarf. Zum anderen ist nicht ersichtlich, auf welche Begründung sich die Anmelderin bei ihrem Antrag stützen will.

Kliems Engels Sredl Pü






BPatG:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: 25 W (pat) 212/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/830d199a8af6/BPatG_Beschluss_vom_17-Maerz-2003_Az_25-W-pat-212-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share