Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. September 2013
Aktenzeichen: IV ZR 19/12

(BGH: Beschluss v. 11.09.2013, Az.: IV ZR 19/12)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2011 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binneneines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen in Anspruch. Die hier maßgeblichen § 4 der AVB Kapital und § 7 AVB Rente bestimmen, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch 1 die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive Jahreszins angegeben werden müsse. Da dies nicht geschehen sei, sei § 6 PAngV verletzt und die streitbefangenen Klauseln seien wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, VersR 2013, 341-344) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.

Damit ist die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Ent-2 scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die Revision hat in der Sache ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags - nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit gerügt wird, die streitbefangenen Klauseln seien wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses begründet keine Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UWG) durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information i.S. des § 5a Abs. 2 bis Abs. 4 UWG. Da es nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, also nicht um einen Kredit i.S. von § 6 PAngV geht, musste der effektive Jahreszins nicht angegeben werden.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 bzw. der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 bedarf es nicht, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts hier derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt (EuGH, Slg. 1982, 3415, 3430). Den Richtlinien ist klar zu entnehmen, dass Versicherungsverträge nicht von ihnen erfasst werden sollen. Einer 6 Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 bedarf es ebenfalls nicht, weil der Europäische Gerichtshof die hier maßgebenden Fragen bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31; EuGH, Slg. 2011, I-3903, 3932 - Vin Sverige).

Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2011 - 20 O 211/10 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.12.2011 - 2 U 50/11 -






BGH:
Beschluss v. 11.09.2013
Az: IV ZR 19/12


Link zum Urteil:
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