Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2010
Aktenzeichen: 11 C 10.1260

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 28.06.2010, Az.: 11 C 10.1260)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 6. August 2002 erhoben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2002, durch den die dem Kläger zu 1) ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und die den Klägern zu 2) bis 4) erteilten Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG zurückgenommen und die Anträge der Kläger auf Ausstellung solcher Bescheinigungen abgelehnt wurden.

Den Antrag, den Klägern für diesen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. November 2004 ab. Auf die Beschwerde der Kläger hin änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 19. September 2005 ab und bewilligte den Klägern für das Klageverfahren im ersten Rechtszug ab dem 28. Februar 2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass die Kläger zu 1) und 2) Ratenzahlungen in näher bestimmter Höhe zu leisten hatten.

Durch Urteil vom 25. Januar 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab; durch am gleichen Tag erlassenen Beschluss setzte es den Streitwert für das Klageverfahren auf 20.000,-- € fest. Nachdem die Kläger beantragt hatten, gegen das Urteil vom 25. Januar 2006 die Berufung zuzulassen, beendeten die Beteiligten den Rechtsstreit im Januar 2010 durch gerichtlichen Vergleich. Nach dessen Wirksamwerden setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 18. Januar 2010 (Az. 11 ZB 06.586) den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses vom 25. Januar 2006 auf 16.000,-- € fest.

Am 5. Februar 2010 ging beim Verwaltungsgericht ein Antrag des Bevollmächtigten der Kläger ein, mit dem er die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im ersten Rechtszug in Höhe von 1.309,95 € beantragte.

Die Landesanwaltschaft Bayern, die als Vertreterin der Staatskasse zu diesem Antrag gehört wurde, erhob mit Schreiben vom 26. Februar 2010 in Bezug auf die geltend gemachte Forderung die Einrede der Verjährung. Der Bevollmächtigte der Kläger trat diesem Rechtsstandpunkt mit dem Argument entgegen, das Verfahren habe erst mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich geendet. Da durch den Beschluss vom 18. Januar 2010 der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert auf 16.000,-- € korrigiert worden sei, sei eine frühere Kostenfestsetzung nicht möglich gewesen. Verjährung sei deshalb nicht eingetreten.

Durch Beschluss vom 24. März 2010 lehnte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts den Antrag des Bevollmächtigten der Kläger, ihm aus der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von 1.309,95 € für das Verfahren im ersten Rechtszug zu gewähren, ab, da dieser Anspruch verjährt sei und die Staatskasse die Verjährungseinrede erhoben habe.

Gegen diesen ihm am 25. März 2010 zugestellten Beschluss erhob der Bevollmächtigte der Kläger am 8. April 2010 Erinnerung, der der Urkundsbeamte nicht abhalf. Das Verwaltungsgericht wies diesen Rechtsbehelf durch Beschluss vom 28. April 2010 unter Bestätigung der Rechtsauffassung des Urkundsbeamten zurück.

Gegen den ihm am 4. Mai 2010 zugestellten Beschluss vom 28. April 2010 legte der Bevollmächtigte der Kläger am 14. Mai 2010 Beschwerde ein, der das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht abhalf. Zur Begründung dieses Rechtsmittels macht der Bevollmächtigte der Kläger zum einen geltend, der Einrede der Verjährung stehe § 204 BGB entgegen, da das Verfahren - auch wenn der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der ersten Instanz fällig geworden sei - erst durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich sein Ende gefunden habe. Zum anderen sei der Eintritt der Verjährung nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Nachdem den Klägern Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt worden seien, hätten im September 2009 - und damit vor dem Ablauf der Verjährungsfrist - nämlich Verhandlungen über den Anspruch begonnen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BRAGO i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO und § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Die Anwendbarkeit der grundsätzlich bereits außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergibt sich im gegebenen Fall daraus, dass die Beiordnung des Bevollmächtigten der Kläger mit Wirkung ab dem 28. Februar 2003 und damit vor dem in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG bezeichneten Stichtag erfolgt ist.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts hat es zu Recht abgelehnt, dem Bevollmächtigten der Kläger den geltend gemachten Vergütungsanspruch zuzuerkennen, da diese Forderung verjährt ist und die Landesanwaltschaft Bayern, die gemäß § 4 LABV befugt war, namens der Staatskasse - der Schuldnerin des Vergütungsanspruchs - zu handeln, die Verjährungseinrede erhoben hat.

Die Fälligkeit des gegen die Bundes- oder Landeskasse gerichteten Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts, der einem Verfahrensbeteiligten gemäß § 121 ZPO beigeordnet wurde, bestimmt sich nach § 16 BRAGO (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, RdNr. 7 zu § 121; Schnapp in Gebauer/Schneider, BRAGO, 2002, RdNr. 32 zu § 121). Ist - wie hier - der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung gemäß § 16 Satz 2 BRAGO u. a. dann fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist. Da das Urteil vom 25. Januar 2006 eine Kostenentscheidung enthielt und es zudem instanzbeendend wirkte, ist der Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten der Kläger deshalb mit dem Erlass dieser Entscheidung fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006; sie endete mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009.

Zu einer Hemmung der Verjährung ist es nicht gekommen. Der von den Klägern eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung war nicht geeignet, gemäß § 204 BGB diese Rechtsfolge herbeizuführen. Die Anhängigkeit einer Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH vom 4.5.2005 NJW 2005, 2004/2005). Gegenstand des Verfahrens auf Zulassung der Berufung (und auch bereits des erstinstanzlichen Rechtsstreits) war der behauptete Anspruch der Kläger auf Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2002, nicht aber der Anspruch des Bevollmächtigten der Kläger auf Vergütung aus der Landeskasse nach § 121 BRAGO für sein Tätigwerden im ersten Rechtszug.

Zu Unrecht beruft sich der Bevollmächtigte der Kläger ferner auf § 203 BGB. Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten der Kläger nach § 121 BRAGO waren vor dem 1. Januar 2010 zu keiner Zeit anhängig. Der Schriftwechsel und die Gespräche, die nach dem glaubhaften Vorbringen auf Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 23. Juni 2010 ab September 2009 zwischen den Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits stattfanden, bezogen sich aber auch nicht (im Sinn der zweiten Alternative des § 203 Satz 1 BGB) auf die den Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten der Kläger begründenden Umstände. Denn weder das Entstehen noch die Fälligkeit oder die Höhe der Forderung, die dem Bevollmächtigten der Kläger für sein Tätigwerden im ersten Rechtszug nach § 121 BGB gegen die Landeskasse zustand, hingen davon ab, ob der Bescheid vom 5. Juli 2002 Bestand haben würde oder nicht. Ob einem Rechtsanwalt, der einem Verfahrensbeteiligten nach § 121 ZPO beigeordnet wurde, dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch gemäß § 121 BRAGO zusteht, beurteilt sich vielmehr danach, ob ihm gegen seinen Mandanten ein privatrechtlicher Honoraranspruch erwachsen ist (dieser resultiert regelmäßig aus einem zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag), und ob der beigeordnete Rechtsanwalt nach dem Wirksamwerden der Beiordnung tatsächlich tätig geworden ist (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 9 zu § 121). Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich zum einen nach der Art und der Zahl der in der jeweiligen Instanz verwirklichten Gebührentatbestände, zum anderen nach der Höhe des Gegenstandswerts (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit § 7 und § 123 BRAGO). Keiner dieser Umstände kann der Sache nach Gegenstand der zwischen dem Bevollmächtigten der Kläger und Behörden des Beklagten im Laufe des Jahres 2009 geführten Gespräche darüber gewesen sein, ob der Bescheid vom 5. Juli 2002 aufgehoben wird.

Das gilt auch für die in die Vergleichsverhandlungen (und den geschlossenen Vergleich) einbezogene Frage, wer die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen hat. Denn der Vergütungsanspruch eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach § 121 BRAGO richtet sich ausschließlich gegen die Bundes- oder Landeskasse, ohne dass es darauf ankommt, ob die bedürftige Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bedeutung kommt dem Gesichtspunkt, wem die Verfahrenskosten zur Last fallen, nur für die Beantwortung der Frage zu, gegen wen die Staatskasse gemäß § 130 BRAGO Rückgriff nehmen kann, nachdem sie den beigeordneten Rechtsanwalt befriedigt hat. Die im Jahr 2009 geführten Vergleichsverhandlungen betrafen deshalb auch insoweit, als sie die im ersten Rechtszug angefallenen Prozesskosten zum Gegenstand hatten, nicht die Umstände, die im Sinn der zweiten Alternative des § 203 Satz 1 BGB den Anspruch des Bevollmächtigten der Kläger nach § 121 BRAGO (dem Grunde oder der Höhe nach) begründeten.

Ohne Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist ist es schließlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug - überdies erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2009 - herabgesetzt hat. Denn der Erlass eines Streitwertbeschlusses gehört nicht zu den Tatbeständen, die nach § 16 BRAGO die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs - und damit den Beginn seiner Verjährung - bestimmen (BGH vom 7.5.1998 Az. IX ZR 139/97 <juris> RdNr. 9). Ein Streitwertbeschluss vermag deshalb den Lauf der Verjährungsfrist nicht auszulösen; nicht einmal sein Fehlen hindert den Eintritt der Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung (BGH vom 7.5.1998, ebenda). Lediglich dann, wenn der Streitwert zunächst zu niedrig festgesetzt wurde, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.5.1998, a.a.O., RdNrn. 12 ff.) wegen der sich hieraus nach § 9 Abs. 1 BRAGO ergebenden Bindungswirkung für die Ansprüche des Rechtsanwalts eine Hemmung der Verjährung bis zu einer Heraufsetzung des Streitwerts hinsichtlich des durch den ursprünglichen Streitwert nicht gedeckten Teils des Vergütungsanspruchs angenommen.

Nimmt - wie hier der Fall - das Gericht des ersten Rechtszuges demgegenüber einen zu hohen Streitwert an, so stellt sich die Frage eines Nichtbeginns oder einer Hemmung der Verjährung von vornherein nicht. Denn wegen der sich aus § 9 Abs. 1 BRAGO ergebenden Bindungswirkung eines Streitwertbeschlusses steht bis zu dessen Abänderung fest, dass sich der Vergütungsanspruch des in der gleichen Angelegenheit tätig gewordenen Rechtsanwalts nach der gerichtlichen Streitwertfestsetzung bemisst; der Rechtsanwalt ist weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, auf der Grundlage des ergangenen Streitwertbeschlusses seine Forderung gemäß § 128 Abs. 1 BRAGO festsetzen zu lassen. Erkennt er, dass der gerichtlich festgesetzte Streitwert zu hoch ist, kann er gemäß § 63 Abs. 3 GKG heutiger Fassung bzw. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung beim Gericht eine Abänderung des Streitwertbeschlusses beantragen und entsprechend § 148 ZPO bzw. § 94 VwGO anregen, dass der zuständige Urkundsbeamte die Entscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag bis zu einer etwaigen Abänderung des Streitwertes zurückstellt, sofern der Festsetzungsantrag zur Vermeidung des Verjährungseintritts noch vor der vom Rechtsanwalt für geboten erachteten Herabsetzung des Streitwerts anhängig gemacht werden musste.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 128 Abs. 5 Satz 1 BRAGO gebührenfrei ist, sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Bevollmächtigte der Kläger etwaige gerichtliche Auslagen zu tragen hätte, und außergerichtliche Kosten gemäß § 128 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht erstattet werden.

Gegen diesen Beschluss ist keine weitere Beschwerde statthaft (vgl. § 128 Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 28.06.2010
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