Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 189/99

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2000, Az.: 33 W (pat) 189/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der, für die Dienstleistungen

"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung"

angemeldeten Wortmarke

"CrossCareManagement"

mit Beschluß vom 26. März 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der englische Begriff "Cross" sei den mit Fragen der Wirtschaft vertrauten deutschen Verbrauchern aus verschiedenen Wortkombinationen bekannt. Bei "Care" handle es sich um ein Wort des englischen Grundwortschatzes mit der Bedeutung "Sorge, Sorgfalt". Der englische Begriff "Management" habe sich im deutschen Sprachgebrauch eingebürgert und werde von allen Verbrauchern in seinem vollen Bedeutungsumfang verstanden. Der Verbraucher werde diese Begriffe, obwohl sie in einem Wort zusammengeschrieben seien, getrennt wahrnehmen und auch verstehen, da die drei Worte durch die Großschreibung der Anfangsbuchstaben voneinander abgesetzt seien. "CrossCareManagement" werde das angesprochene Publikum daher als dienstleistungsbezogene Sachangabe im Sinne von "gemischtes/vernetztes sorgfältiges Management" ansehen. Die Wortzusammensetzung sei daher freihaltungsbedürftig sowie nicht unterscheidungskräftig.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle nehme eine zergliedernde Betrachtung vor. "CrossCareManagement" sei eine verwirrende, zumindest aber überraschende Wortverbindung, deren Bedeutung sich selbst nach längerer Reflexion nicht im Sinne einer Public-Relations-Dienstleistung, wie sie die Anmelderin anbiete, erschließe. Daher präge sich "CrossCareManagement" den Verkehrskreisen als individuell und unverwechselbar ein. Da es keine der von der Anmelderin angebotenen Dienstleistungen beschreibe, bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; das Patentamt hat dem angemeldeten Zeichen zurecht den Schutz als Marke versagt.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die der Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Eintragungshindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft kann einer Marke nicht abgesprochen werden, wenn ihr für die in Frage kommenden Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich bei der Marke auch nicht um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine Kombination von Wörtern des englischen Grundwortschatzes (Cross, Care) mit einem Wort, das in die deutsche Wirtschaftssprache Eingang gefunden hat (Management). "Management" steht dabei ua für Verwaltung, Leitung und Geschäftsführung. Die Bestandteile "Cross" und "Care" wird der Verkehr als die Dienstleistung näher spezifizierend verstehen, wie zB in "crossculturalmanagement" als kulturübergreifendes Management. Die beteiligten, wirtschaftlich vorgebildeten Verkehrskreise, die über die Auftragsvergabe im Bereich Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Unternehmensberatung zu entscheiden haben, sind an solche Wortbildungen gewöhnt. Der Begriffsinhalt "gemischtes/vernetztes, sorgfältiges Management" bzw "unterschiedliche Bedingungen sorgfältig berücksichtigendes Management" von "CorssCareManagement" wird für die beteiligten Verkehrskreise daher im Vordergrund stehen. Für diese Dienstleistungen kann auch gezielt geworben werden, so dass die angemeldete Marke für die Dienstleistungen selbst sowie für Werbung nicht unterscheidungskräftig ist.

Auch die Schreibweise "CrossCareManagement" kann keine Unterscheidungskraft begründen. Aneinanderreihungen von Wörtern ohne Lücken dazwischen sind heutzutage - vor allem in der Werbung - ein weitgehend übliches Gestaltungsmittel, das keine phantasievolle Wirkung entfaltet.

Nachdem CrossCareManagement in der oben dargestellten Bedeutung beschreibend ist, besteht auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Für die Dienstleistung Werbung ist das angemeldete Zeichen eine freihaltungsbedürftige Inhalts- bzw Bestimmungsangabe.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Winkler Dr. Albrechtv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2000
Az: 33 W (pat) 189/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/82427dd2b254/BPatG_Beschluss_vom_24-Oktober-2000_Az_33-W-pat-189-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share