Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 6. November 2012
Aktenzeichen: 5 U 154/11

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 06.11.2012, Az.: 5 U 154/11)

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und ihres Streithelfers zu 4) gegen das am 15.11.2011 verkündete Urteil des 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurück gewiesen.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zweiter Instanz haben die Klägerin 82 % und der Streithelfer der Klägerin zu 4) 18 % zu tragen.

Im Übrigen haben die Parteien und ihre Streithelfer ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das vorliegende wie auch das angefochtene erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und ihrem Streithelfer zu 4) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Beklagte ist eine deutsche Großbank. Die Klägerin sowie ihre Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten.

In der Vergangenheit nutzte die Beklagte das von der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Finanzkrise des Jahres 2008 ins Leben gerufene Programm zur Stärkung der Eigenkapitalbasis angeschlagener Kreditinstitute. Am 19.12.2008 sowie am 03.06.2009 schlossen die Beklagte und der bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung eingerichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) zwei am 22.06.2010 und 25.01.2011 neu gefasste Verträge über die Einrichtung zweier stiller Gesellschaften. Auf Grundlage dieser Verträge brachte der SoFFin zwei stille Einlagen in Höhe von jeweils 8,2 Mrd. Euro in die Beklagte ein. Darüber hinaus erwarb der SoFFin im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen Aktienanteil von 25% plus einer Aktie an der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4/5) Bezug genommen.

Am 06.04.2011 beschloss der Vorstand der Beklagten mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Konzept zur vorzeitigen weitgehenden Rückführung der stillen Einlagen des SoFFin, welches auch an diesem Tag veröffentlich wurde. Die Beklagte plante, die stillen Einlagen des SoFFin in Höhe von zusammen noch rund 16,2 Mrd. Euro bis Juni 2012 um rund 14,3 Mrd. Euro zurückzufahren und damit weitgehend abzulösen. Dies sollte € insbesondere mit Blick auf Basel III € eine Verbesserung der Eigenkapitalstruktur der Beklagten sowie die Schaffung von Klarheit für den Kapitalmarkt über die künftige Kapitalstruktur der Beklagten herbeiführen. Zudem sollte die Kapitalmaßnahme dazu dienen, dass die Rechte von Aktionären auf Dividende im Umfang der Rückführung der stillen Einlagen des SoFFin nicht mehr hinter dessen Ansprüche zurücktreten müssen.

In diesem Zusammenhang bot die Beklagte ab dem 06.04.2011 eine Zahl von 1.004.149.984,- € bedingten Pflichtumtauschanleihen (€, kurz €A€) an. Hierzu veröffentlichte sie auf ihrer Internetseite einen Prospekt gemäß §§ 5, 12 WpPG, der auch eine Beschreibung der Gesamttransaktion enthielt. Die A wurden den Aktionären (mit Ausnahme des SoFFin) unter Einräumung eines Erwerbsrechts im Verhältnis 1:1 angeboten, d. h. jede gehaltene Aktie berechtigte zum Erwerb eines A.

Die Teilschuldverschreibung war nach der Prospektbeschreibung mit der Verpflichtung verknüpft, dass sie nach der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.05.2011 in eine neue Aktie der Beklagten, vorbehaltlich bestimmter Beschlussfassungen auf der Hauptversammlung umgetauscht werden sollte. Dabei waren die Aktien nicht von der Beklagten selbst zu liefern. Vielmehr sollten die Aktien vom SoFFin über eine Umtauschstelle den Inhabern der A zur Verfügung gestellt werden. Der SoFFin wiederum sollte die Aktien dadurch erhalten, dass er einen Teil seiner stillen Einlage in Aktien der Beklagten umwandelte, nachdem die Hauptversammlung der Schaffung eines entsprechenden Umtauschrechts zugestimmt und hierfür ein bedingtes Kapital geschaffen haben würde. Im Gegenzug für die Bereitstellung der Umtauschaktien sollte der SoFFin den Bruttoerlös aus der Platzierung der A i.H.v. je 4,25 €, insgesamt ca. 4,3 Mrd. Euro, erhalten. Dadurch sollte sich die stille Einlage II des SoFFin von rund 8,0 Mrd. Euro auf rund 3,7 Mrd. Euro reduzieren. Zur Beibehaltung seines Anteils i.H.v. 25% plus eine Aktie sollte der SoFFin anschließend zusätzlich einen weiteren Teil seiner stillen Einlage II i.H.v. rund 1,4 Mrd. Euro in Aktien der Beklagten wandeln. Auf diese Weise sollte sich die stille Einlage II auf rund 2,3 Mrd. Euro reduzieren.

Mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger lud die Beklagte zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, dem 06.05.2011 ein. Die Tagesordnung enthielt u. a. folgende Beschlussvorschläge:

Zu Top 2: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012,

zu Top 7: Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage nach §§ 222 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 6 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) durch Herabsetzung des anteiligen Betrags des Grundkapitals je Stückaktie,

zu Top 8: Beschlussfassung über die Einräumung des Umtauschrechts zu Gunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds sowie über die Schaffung eines bedingten Kapitals 2011/I gemäß § 7 a FMStBG und Satzungsänderung,

zu Top 9: Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 FMStBG um bis zu nominal 10 Mrd. Euro durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von stillen Einlagen aus von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen stillen Gesellschaften, den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für einen Spitzenbetrag sowie Satzungsänderung.

Top 6 lautete: €Bericht über die Gesamttransaktion zur weitgehenden Rückführung stillen Einlagen des Finanzmarktstabilisierungsfonds.€

Wegen der weiteren Einzelheiten der Einladung wird auf die Anlage K 4 (Anlagenordner) Bezug genommen.

Auf der Hauptversammlung am 06.05.2011 wurden die Beschlüsse zu Top 2, 7, 8 und 9, wie vom Vorstand beantragt, jeweils mit über 99% Ja-Stimmen gefasst. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs der Hauptversammlung wird auf das notarielle Protokoll (Anlage K 3, Anlagenband) Bezug genommen.

Auf Antrag der Beklagten erfolgte die Eintragung der Beschlüsse zu Top 7, 8 und 9 in das Handelsregister am 09.05.2011 (Montag), 13.05.2011 und 06.06.2011 jeweils durch die zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht Frankfurt am Main. Durch die Platzierung der A und deren Umtausch in Aktien sowie die zusätzliche Wandlung stiller Einlagen des SoFFin in Aktien nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung erzielte die Beklagte im ersten Schritt mit einem Volumen von rund 5,7 Mrd. Euro bereits mehr als die Hälfte des gesamten Volumens von 11,0 Mrd. Euro. Insgesamt betrugen die stillen Einlagen I und II nach Abschluss des ersten Schritts noch rund 10,5 Mrd. Euro. Im zweiten Schritt wurde gemäß der Beschlussfassung zu Top 9 der Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre im Volumen von rund 5,3 Mrd. Euro durchgeführt. Dabei wurden insgesamt 2.435.695.761 Aktien der Beklagten zu einem Bezugspreis von 2,18 € je Aktie ausgegeben, von denen der SoFFin 1/4 zur Beibehaltung seines Anteils i. H. v. 25% plus 1 Aktie gegen Einbringung von stillen Einlagen erwarb. Der Erlös der Kapitalerhöhung wurde zur Rückführung weiterer stiller Einlagen des SoFFin verwendet, die sich dadurch von rund 10,5 Mrd. Euro auf insgesamt noch rund 5,2 Mrd. Euro reduzierten.

Die Klägerin nahm, vertreten durch Herrn B1, an der Hauptversammlung als Aktionärin teil und legte Widerspruch gegen alle Beschlussfassungen ein.

Die Klägerin und ihre Streithelfer haben die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassungen zu Top 2, 7, 8 und 9 nichtig oder anfechtbar seien. Hierzu haben sie im Wesentlichen vorgetragen,

- die Ladungsfrist des § 123 AktG sei nicht eingehalten worden;

- dem SoFFin sei durch die Beschlussfassungen ein unzulässiger Sondervorteil gemäß § 243 Abs. 2 AktG verschafft worden;

- die zu Top 7 beschlossene Kapitalherabsetzung sei in Zusammenhang mit den zu Top 8 und 9 beschlossenen Kapitalerhöhungen nicht mit dem Wesen der Aktiengesellschaft i.S.v. § 241 Nr. 3 AktG vereinbar, sie führe vielmehr zu einer Entziehung eines wesentlichen Teils des von den Aktionären eingebrachten Kapitals;

- die Beschlussfassung zu Top 8 diene einem rechtswidrigen Zweck, da die Pflichtumtauschanleihe unter Verstoß gegen § 221 AktG begeben worden sei;

- bei dem zu Top 9 vorgesehen geringsten Ausgabebetrag von 1,- € je Aktie bestehe die Gefahr einer gegen § 9 Abs. 1 AktG verstoßenden Unterpariemission;

- durch die Beantragung der Eintragung kurz nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung sei eine in Hessen bestehende verfassungswidrige Gesetzeslage ausgenutzt worden, da die Rechtspflegerin mangels hinreichender Ausbildung zur Prüfung komplexer Hauptversammlungsbeschlüsse nicht in der Lage gewesen sei;

- es sei zu Informationspflichtverletzungen gekommen, da der Bericht zu Top 6 nicht ausgelegt und veröffentlicht worden sei; zudem seien weder der Vertrag mit dem SoFFin vom 03.06.2009 noch die A-Unterlagen auf der Hauptversammlung vorgelegt worden;

- schließlich habe der Vorstand eine Reihe von Fragen der Klägerin sowie anderer Aktionäre nicht oder nicht ausreichend beantwortet.

Die Klägerin und ihre Streithelfer haben beantragt,

die Nichtigkeit der Beschlussfassung zu Top 2 (Entlastung des Vorstands für 2010) festzustellen bzw. die Beschlussfassung für nichtig zu erklären,

darüber hinaus hat die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeit der Beschlussfassungen zu Top 7 (Kapitalherabsetzung), Top 8 (Umtauschrecht zu Gunsten des SoFFin) und 9 (Kapitalerhöhung) festzustellen, hilfsweise die Beschlüsse für nichtig zu erklären.

Weiter hat die Klägerin im Wege der Zwischenfeststellungsklage beantragt festzustellen,

dass die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 06.04.2011 über die Begebung einer bedingten Pflichtumtauschanleihe rechtswidrig sind, weil die bedingte Pflichtumtauschanleihe ohne einen Beschluss der Hauptversammlung begeben wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständlichen Beschlussfassungen weder nichtig noch anfechtbar seien, insbesondere

- sei die Einladungsfrist zur Hauptversammlung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FMStBG eingehalten worden;

- sei eine Veröffentlichung oder Auslage eines Berichts zu Top 6 nicht erforderlich gewesen;

- sei die Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Begebung des A wirksam, eines Hauptversammlungsbeschlusses habe es nicht bedurfte, da § 221 AktG und Art. 25, 29 EU R 77/91 insoweit nicht eingriffen;

- sei die Beschlussfassung zu Top 7 i.V.m. den Beschlüssen zu Top 8 und 9 nicht mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar; sie setze vielmehr das um, was der Gesetzgeber in § 7 Abs. 6 FMStBG vorgesehen habe; die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 FMStBG seien gegeben;

- läge kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Aktionäre sowie kein unzulässiger Sondervorteil für den SoFFin lägen vor; die Rückführung der stillen Einlagen liege vielmehr im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre;

- hätten Informationspflichtverletzungen nicht vorgelegen;

- diene die Beschlussfassung zu Top 8 nicht der Bedienung von Wandelschuldverschreibungen, so dass § 192 AktG nicht eingreife, vielmehr liege der Spezialfall des § 15 Abs. 2 FMStBG vor;

- habe die Gefahr einer Unterpariemission nicht bestanden;

bestehe in Hessen keine verfassungswidrige Gesetzeslage, welche die Beklagte durch Beantragung der Eintragung ausgenutzt habe;

- seien sämtliche von den Aktionären gestellte Fragen im gebotenen Umfang ausreichend und zutreffend beantwortet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 228 ff. d. A) sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Urteil vom 15.11.2011 (Bl. 225 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht für unzulässig sowie unbegründet gehalten, die übrigen Anträge für unbegründet. Die Beschlüsse zu TOP 2, 7, 8 und 9 seien weder nichtig noch anfechtbar. Die Frist zu Einberufung der Hauptversammlung gemäß § 7 FmStBG sei eingehalten worden. Zu Informationspflichtverletzungen sei es nicht gekommen. Die Ausgabe der Pflichtumtauschanleihe €A€ habe keines Hauptversammlungsbeschlusses bedurft, weswegen € da auch keine sonstigen Gesetzesverstöße vorlägen € die beschlossenen Kapitalmaßnahmen wirksam seien.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 236 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit ihren Berufungen verfolgen die Klägerin sowie ihr Streithelfer zu 4) ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011, Az. 3-5 O 30/11, 1. die Nichtigkeit der folgenden Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Mai 2011 festzustellen: a) (Top 2) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands; b) (Top 7) Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage nach §§ 222 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 6 FMStBG durch Herabsetzung des anteiligen Betrages des Grundkapitals je Stückaktie; c) (Top 8) Beschlussfassung über die Einräumung des Umtauschrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I gemäß § 7 FMStBG und Satzungsänderung; d) (Top 9) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 FMStBG um bis zu nominal 10.000.000.000 € durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von stillen Gesellschaften, den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für einen Spitzenbetrag sowie Satzungsänderung; 2. im Wege der Zwischenfeststellungklage zum Antrag Ziff. 1 c) festzustellen, dass die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 6. April 2011 über die Begebung einer bedingten Pflichtumtauschanleihe rechtswidrig sind, weil die bedingte Pflichtumtauschanleihe ohne einen Beschluss der Hauptversammlung begeben wurde.

Der Streithelfer der Klägerin zu 4) beantragt,

die Nichtigkeit des in der Hauptversammlung vom 06.05.2011 unter Punkt 2 der Tagesordnung gefassten Beschlusses festzustellen, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen, hilfsweise diesen Hauptversammlungsbeschluss für nichtig zu erklären.

Darüber hinaus rügt der Streithelfer zu 4) die landgerichtliche Kostenentscheidung zu seinen Lasten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen der Klägerin und ihres Streithelfers zu 4) zurückzuweisen.

Hierzu wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und nach § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 06.05.2011 gefassten Beschlüsse zu Top 2, 7, 8 und 9 sind wirksam. Der Beschluss zur Ausgabe der Pflichtumtauschanleihe A ist rechtmäßig.

Die Beschlussfassung zu Top 2 ist wirksam. Ein Einladungsmangel, der zu einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassung führen könnte, liegt nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FMStBG galt abweichend von § 123 AktG für die Einberufung der streitgegenständlichen Hauptversammlung nur eine Frist von 21 Tagen. Diese wurde eingehalten. Gemäß § 7 f Satz 1 FMStBG war vorliegend § 7 FMStBG anwendbar, da die Beschlüsse zu Top 7 bis 9 die Bedingungen der Beteiligung des SoFFin an der Beklagten ändern (§ 7 f Satz 1 Nr. 2) bzw. umstrukturieren (Nr. 3) sollten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 FMStBG ist es unschädlich, dass außer Kapitalmaßnahmen nach dem FMStBG auf der Hauptversammlung auch noch andere Beschlüsse (wie die Entlastung des Vorstands zu Top 2) beschlossen wurden. Insofern wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 16 ff. Bezug genommen.

Dieser Punkt wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Ein Verfahrensfehler (Auskunftspflichtverletzung gemäß § 243 Abs. 4 AktG) liegt hinsichtlich der Beschlussfassung zu Top 2 nicht vor. Insofern rügt die Klägerin eine mangelhafte Beantwortung folgender eigener Fragen:

(Anlage K 3 Anlagenband, Nr. 141): Wie sieht es aus mit den Forderungen gegenüber Lehmann Brothers€

(Anlage K 3 Anlagenband, Nr. 142): Wie hoch sind die Forderungsanmeldungen gegenüber den Insolvenzverwaltern von Lehmann Brothers rund um den Globus€

(Anlage K 3 Anlagenband, Nr. 144): Welche Forderungsanmeldungen haben Sie gegenüber Insolvenzverwaltern von Lehmann Brothers rund um den Globus insgesamt im Konzern und den Auslandsniederlassungen angemeldet€ In welcher Höhe davon in Deutschland und wie viele in den USA€ Wie viele davon für die X- Bank und wie viel für die Y-Bank€ In welchem Jahr ist wie viel abgeschrieben worden€ In welchen Jahren sind welche Rückstellungen dafür gebildet worden€ Wie hoch ist heute der Restbetrag in Korrelation zu den angemeldeten Forderungen zum Bilanzstichtag 31.12.2010€ über welchen Zeitraum wollen sie weiter abschreiben€

Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten antwortete auf diese Fragen wie folgt:

€Zu Einzelengagements geben wir grundsätzlich keine Auskünfte. Wir haben unsere Forderungen gegenüber den insolventen Firmen der Lehmann-Gruppe fristgemäß angemeldet und angemessen wertberichtigt. Wir gehen davon aus, dass wir im Laufe der Insolvenzverfahren Teilauflösungen der gebildeten Risikovorsorgen vornehmen werden können.

Dennoch möchten wir zu unseren Lehmann-Positionen folgendes sagen:

Von unseren angemeldeten Forderungen gegenüber allen insolventen Unternehmen der Lehmann-Gruppe entfallen ca. 25% auf die X-Bank und ca. 75% auf die Y-Bank-Gruppe alt. Die Lehmann-Forderungen teilen sich wie folgt auf:

Großbritannien 34%, USA 38%, Deutschland 24%, Rest 4%

Die Forderungen wurden auf einen Restbetrag von ca. 10% abgeschrieben und stehen mit diesem Restbetrag in der Bilanz zum 31.12.2010. Die Belastungen wurden bereits zum 31.12.2008 gebucht. Weitere Belastungen erwarten wir nicht, im Gegenteil hat die Z eine erste Zahlung aus der Insolvenzmasse erhalten, die zu einer Auflösung von Rückstellungen geführt hat.€

Die Klägerin rügt, dass €nicht einmal die Größenordnung, geschweige denn die erfragte konkrete Größe der Forderung gegenüber Lehmann Brothers angegeben€ worden sei, so dass die gegebene Antwort letztlich nichts sagend und die Frage daher unbeantwortet geblieben sei. Auch die Frage nach der Höhe der gebildeten Rückstellung und die Höhe des Restbetrages zum Bilanzstichtag 31.12.2010 sei nicht beantwortet worden.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG wegen des bestehende Bankgeheimnisses und hält im Übrigen die dennoch gegebene Antwort für ausreichend.

Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG scheitert bereits daran, dass die Klägerin nichts dazu vorträgt, inwieweit die erbetene und nicht erteilte Antwort zur Höhe der Forderungen gegen die insolvente Lehmann-Gruppe in konkreten Zahlen für die gemäß Top 2 zu erteilende Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010 relevant gewesen sein soll. Denn die Forderungen gegen Lehmann Brothers wurden vor der Insolvenz dieser Gruppe im September 2008 erworben und mussten in der Folge angemeldet werden. Dass insoweit im streitgegenständlichen Geschäftsjahr 2010 noch irgendeine Handlungsmöglichkeit bzw. ein Handlungsbedarf bestand, wird weder von der Klägerin vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die vom Landgericht (Urteil, S. 19) bejahte Frage eines möglichen Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG bedarf daher keiner Entscheidung.

Auch die Beschlussfassungen zu Top 7 bis 9 sind wirksam. Gegenstand des Beschlusses zu Top 7 ist eine Herabsetzung des Grundkapitals der Beklagten von 2,60 € je Stückaktie auf 1,- € je Stückaktie gemäß §§ 222 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 6 FMStBG. Die Beschlussfassung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beschlüssen zu Top 8 und Top 9, mit denen dem SoFFin ein Umtauschrecht seiner stillen Einlage in Aktien gewährt und sodann das Grundkapital der Beklagten erheblich erhöht wurde. Die Gesamttransaktion wurde unter Ziff. 6 der Einladung vom 08.04.2011 schriftlich sowie auf der Hauptversammlung vom Vorstandsvorsitzenden der Beklagten mündlich erläutert. Darüber hinaus wurden zahlreiche Fragen von Aktionären beantwortet.

Kern der Kritik der Klägerin an den Beschlüssen zu Top 7 bis 9 ist, dass diese im direkten Zusammenhang bzw. zur Umsetzung der zuvor ausgegebenen bedingten Pflichtumtauschanleihe €A€ erfolgten und letztere bereits am 06.04.2011 lediglich von Vorstand und Aufsichtsrat, nicht jedoch von der Hauptversammlung beschlossen worden war. Hierin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie gegen EU-rechtliche Vorschriften. Die der Umsetzung dienenden Beschlüsse zu Top 7, 8 und 9 seien €in der Gesamtschau€ mit dem €Wesen der Aktiengesellschaft€ i.S.v. § 241 Nr. 3 AktG nicht vereinbar und daher nichtig oder anfechtbar. Darüber hinaus rügt die Klägerin hinsichtlich der einzelnen Beschlussfassungen weitere inhaltliche Mängel sowie Informationspflichtverletzungen gemäß § 243 Abs. 4 AktG.

Im Ergebnis bedarf die Frage, ob zur Begebung der bedingten Pflichtumtauschanleihe (A) gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich gewesen wäre oder ob diese € wie geschehen € durch bloßen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss wirksam begeben werde konnte, hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschlussfassungen zu Top 7 bis 9 keiner Entscheidung. Denn nach einhelliger Auffassung betrifft § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung, nicht jedoch die nach außen unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Vorstands (Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221, Rdnr. 52; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221, Rdnr. 150, jeweils m. w. N.). Auch wenn € wie dies die Klägerin vertritt € die streitgegenständliche Anleihe €A€ der Regelung des § 221 Abs. 1 AktG unterfiele und deshalb im Innenverhältnis ein vorheriger Beschluss der Hauptversammlung erforderlich gewesen wäre, berührte dies die Wirksamkeit der ausgegebenen Anleihen daher nicht. Unabhängig von der Frage eines etwaigen Vorstands- bzw. Aufsichtsratsverschuldens und somit dem Bestehen etwaiger Ansprüche gemäß § 93 AktG war die A-Anleihe im Außenverhältnis wirksam begeben, sodass Entscheidungen über ihr Schicksal und ihre Durchführung notwendig, sinnvoll und im Interesse der Gesellschaft waren. Dies gilt insbesondere, da ausweislich des Wertpapierprospektes (Anlage K 5, S. 1 ff. Anlagenband) das Schicksal der Anleihe ausdrücklich von der Zustimmung der Hauptversammlung zu den Beschlüssen zu Top 7 bis 9 abhängig war. Sollten diese nicht wirksam gefasst werden (sowie weitere Voraussetzungen, wie die Zustimmung des SoFFin, nicht eintreten), waren die für die Zeichnung der €A€ geleisteten Beträge in bar an die Anleger zurückzuzahlen. Die Beschlussfassungen zu Top 7 bis 9 dienten somit in keinem Fall der Durchsetzung eines rechtswidrigen Zwecks.

Auch aus dem Europarecht folgt insofern nichts anderes. Zwar lautet Art. 25 der Richtlinie77/91/EWG:

€(1) Jede Kapitalerhöhung muss von der Hauptversammlung beschlossen werden€ (4) Dieser Artikel gilt für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere und die Ausübung des Bezugsrechts.€

Diese Bestimmung wird im deutschen Recht durch § 221 AktG umgesetzt (MünchKommAktG/Habersack, a. a. O., § 221 Rdnr. 6). Ebenso wenig wie letztere Vorschrift ordnet die Richtlinie die Unwirksamkeit von ggf. unter Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, 4 nur durch Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss heraus gegebener Umtauschanleihen im Außenverhältnis an.

Auch die weiteren zu den einzelnen Beschlussfassungen zu Top 7 bis 9 von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgründe greifen im Ergebnis nicht durch.

So vertritt die Klägerin hinsichtlich des Beschlusses zu Top 7, dass er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft gemäß § 241 Nr. 3 AktG nicht vereinbar sei. Dies jedoch ist nicht der Fall. Vielmehr ist die Kapitalherabsetzung ein in den §§ 222 ff. AktG ausdrücklich gesetzlich geregeltes und deshalb mit dem Wesen der Aktiengesellschaft vereinbares Verfahren. Irgendeinen Verlust erleiden die Aktionäre der Beklagten durch die Kapitalherabsetzung gemäß Top 7 nicht, da der frei werdende Teil des Grundkapitals in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt wird. Weder der Wert der Gesellschaft noch der Kurs ihrer Aktien wird durch den Beschluss zu Top 7 berührt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte als Rechtsgrundlage der Beschlussfassung zu Top 7 zutreffend u. a. § 7 Abs. 6 des FMStBG angegeben. Diese Vorschrift lautet:

€Einer Herabsetzung des Grundkapitals in Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann mit einer Mehrheit nach Abs. 3 Satz 1 oder 2 beschlossen werden.€

Der geforderte Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung ist vorliegend gemäß § 7 f FMStBG gegeben, der wie folgt lautet:

€Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme i.S.d. §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, insbesondere über Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vorstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,

1. eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an dem Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen oder zu veräußern,

2. die Bedingungen der Beteiligung zu ändern,

3. die Beteiligung des Fonds oder eines Dritten nach § 15 Abs. 1 als Einlage in das Unternehmen einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,

4. die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzuteilen oder als Wertpapier auszugestalten,

5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch- und Bezugsrechte einzuräumen oder bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch entstehenden Ansprüche zu schaffen.

6. €

Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Hauptversammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds einer Erklärung der Geschäftsführung des Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaßnahme dem Unternehmen zufließenden Mitteln überwiegend für eine Rückzahlung von dem Unternehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem Kapital zu verwenden.

Ziel der Beschlussfassungen zu Top 7 bis 9 war im Ergebnis die Rückführung der von dem SoFFin geleisteten stillen Einlagen bzw. deren teilweise Umwandlung in Aktienbesitz des SoFFin, mithin zumindest eine Änderung der Bedingungen der Beteiligung bzw. deren Umstrukturierung sowie die Rückzahlung von geleisteten Mitteln an den SoFFin, so dass § 7 f FMStBG Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 einschlägig sind.

Es liegen auch keine Verfahrensfehler in Form von Informationspflichtverletzungen seitens der Beklagten vor. Weder war im Rahmen von Top 6 eine weitergehende schriftliche Erläuterung erforderlich, noch mussten der Vertrag zur Einrichtung einer stillen Gesellschaft mit dem SoFFin vom 03.06.2009 (zuletzt geändert am 25.01.2011) oder der Prospekt der bedingten Pflichtumtauschanleihe (A) auf der Hauptversammlung ausgelegt werden.

In ihrer Einladung vom 08.04.2011 legte die Beklagte unter Top 6 die Gesamttransaktion zur weitgehenden Rückführung der stillen Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds auf ca. 2 Seiten dar. Darüber hinaus werden die einzelnen vorgeschlagenen Beschlüsse zu Top 7 bis 9 im Folgenden erläutert. Auf der Hauptversammlung berichtete zudem der Vorstandsvorsitzende der Beklagten im Rahmen von Top 6 mündlich. Die Aktionäre hatten daraufhin die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Wie bereits das Landgericht (Urteil, S. 21 ff) ausgeführt hat, ist die Beklagte ihrer Informationspflicht insoweit nachgekommen. Insbesondere aus der Erläuterung zu Top 6 der Einladung werden Zweck, Struktur und Umfang der Gesamttransaktion deutlich. Sollten einzelne Aktionäre € wie dies die Klägerin hinsichtlich ihres Vertreters behauptet € diese nicht in allen Einzelheiten verstanden haben, bestand die Möglichkeit zu weiteren Fragen auf der Hauptversammlung. Eine gesetzliche Berichtspflicht bestand im Rahmen der Kapitalherabsetzung (Top 7) hingegen nicht. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FMStBG auch hinsichtlich der Vereinbarung einer stillen Beteiligung mit dem SoFFin. Denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FMStBG ist eine Vereinbarung über die Leistung einer Vermögenseinlage durch den Fonds als stiller Gesellschafter in einem Unternehmen des Finanzsektors kein Unternehmensvertrag, so dass § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG keine Anwendung findet. Da weder über die mit dem SoFFin eingegangene stille Gesellschaft noch über die mit Beschluss vom 06.04.2011 begebene bedingte Pflichtumtauschanleihe als solche abgestimmt wurde, bedurfte es auch keiner Auslage des Vertrages vom 03.06.2009 bzw. des Prospekts der Anleihe (A). Hinzu kommt, dass der Wertpapierprospekt, der u. a. auch Angaben über den wesentlichen Inhalt des Vertrags vom 03.06.2009 enthielt, bereits vor der Hauptversammlung öffentlich bekannt gemacht worden war.

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch die von der Aktionärsvertreterin C sowie dem Aktionärsvertreter D auf der Hauptversammlung gestellten Fragen im gebotenen Umfang beantwortet. Die von der Klägerin als nicht ausreichend beantworteten Fragen und die dazugehörigen Antworten der Beklagten lauten wie folgt:

Frage C (Anlage K 3, Anlagenband., Nr. 179):

€Auf welcher Rechtsgrundlage wurde von ihnen die Pflichtumtauschanleihe emittiert€€

Antwort der Beklagten:

1. Die Pflichtumtauschanleihe durfte die Gesellschaft im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit begeben. Besondere Rechtsgrundlagen bestehen dafür nicht. Da sich die Umtauschrechte nicht auf Aktien der Bank beziehen, bestanden insoweit insbesondere keine aktienrechtlichen Voraussetzungen. Die Umtauschrechte beziehen sich auf Aktien des SoFFin. Die Grundlage für die Entstehung dieser Aktien sollen durch die Beschlüsse der heutigen Hauptversammlung geschaffen werden. Für diese Aktien gelten also die aktienrechtlichen Voraussetzungen, und zwar insoweit sie durch das FMStBG modifiziert worden sind.

2. Falls die Hauptversammlung den Kapitalbeschlüssen nicht zustimmt, werden die A rückabgewickelt und die Anleger in A erhalten ihr Geld zurück.

Frage C (Anlage K 3, Anlagenbd., Nr. 181): €Welche Änderungen erfuhr der Vertrag vom 03.06.2009 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft durch die Neufassung vom 25.01.2011€ Was waren die Gründe, und welche Auswirkungen ergeben sich daraus€ Gab es auch bei diesem Vertrag bereits zuvor Änderungen€€

Frage D (Anlage K 3, Anlagenbd., Nr. 4): €Unter Top 6 nennen Sie die zugrunde liegenden Verträge und die Daten der nachträglichen Neufassung dieser Verträge. Bitte erläutern Sie die maßgeblichen Änderungen.€

Antwort der Beklagten auf die beiden Fragen:

€Die letztjährige Hauptversammlung hat unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossen, dass dem SoFFin die Möglichkeit gegeben wird, seine bestehende stille Beteiligung vom 19.12.2008 in Stammaktien umzutauschen. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde der Vertrag über die stille Beteiligung am 22.06.2010 um das Umtauschrecht ergänzt.

Wie ich Ihnen berichtet habe, haben wir im Januar 2011 eine Sachkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital durchgeführt. Dadurch wurde der SoFFin leicht verwässert. Im Anschluss daran hat der SoFFin seinen Anteil wieder auf 25% plus 1 Aktie erhöht, indem er von seinem Umtauschrecht hinsichtlich seiner stillen Beteiligung vom 03.06.2009 Gebrauch gemacht und einen Teil dieser stillen Einlage in Aktien gewandelt hat. Die stille Beteiligung wurde dadurch um rund 200 Mio. Euro auf rund 8,0 Mrd. Euro reduziert. Diese Reduzierung des Nominalbetrags wurde in der Neufassung der stillen Beteiligung vom 25.01.2011 umgesetzt.€

Die gestellten Fragen wurden im erforderlichen Umfang beantwortet. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie die Pflichtumtauschanleihe im Rahmen der allgemeinen Geschäftstätigkeit (also ohne einen Beschluss der Hauptversammlung) emittierte. Die Änderungen des Vertrages vom 03.06.2009 über die Einrichtung einer stillen Gesellschaft durch die Neufassung vom 25.01.2011 sowie die hierfür gegebenen Gründe wurden ebenfalls dargelegt. Die Mitteilung weiterer Einzelheiten war nicht erforderlich, da der Vertrag zur Einrichtung der stillen Gesellschaft mit dem SoFFin nicht Gegenstand der Tagesordnung der streitgegenständlichen Hauptversammlung war.

Auch die Beschlussfassung zu Top 8 (Einräumung eines Umtauschrechts zu Gunsten des SoFFin sowie Schaffung eines bedingten Kapitals) begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

Entgegen der Auffassung der Klägerin dient der Beschluss keinem rechtswidrigen Zweck, wobei es € wie ausgeführt € insofern nicht darauf ankommt, ob Vorstand und Aufsichtsrat ggf. bei der Ausgabe der A im Innenverhältnis gegen § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG verstoßen haben, da die Ausgabe der Pflichtumtauschanleihe jedenfalls im Außenverhältnis wirksam war und daher über ihr weiteres Schicksal (Durchführung der Gesamttransaktion oder Rückzahlung der Anleihebeträge) entschieden werden musste.

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG vor. Auch begegnet es keinen Bedenken, dass hinsichtlich der neu geschaffenen Aktien kein Bezugsrecht der Aktionäre besteht. Denn die Beschlussfassung ist von § 15 Abs. 2 FMStBG gedeckt. Dieser lautet:

€(2) In der Vereinbarung [über eine Beteiligung des SoFFin als stillem Gesellschafter] kann auch ein Umtausch oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Ein Umtausch- oder Bezugsrecht bedarf der Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung€€.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bereits in den Vereinbarungen mit dem SoFFin ein Umtauschrecht vorgesehen war, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Begriffe €Zustimmung oder Ermächtigung€ umfassen sowohl die vorherige Ermächtigung/Einwilligung als auch die nachträgliche Genehmigung. § 15 Abs. 2 Satz 2 FMStBG schließt ausdrücklich das Bezugsrecht der Aktionäre aus. Nach dem Grundsatz der Spezialität geht diese Regelung den allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften für eine Maßnahme im Zusammenhang mit der (teilweisen) Umwandlung des in die stille Gesellschaft eingebrachten Kapitals des SoFFin in Aktien vor. Ein Sondervorteil des SoFFin i.S.v. § 243 Abs. 2 AktG ist daher € wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil, S. 23) - ausgeschlossen. Eine mögliche Verwässerung der Aktien der Altaktionäre kann die Klägerin deshalb nicht geltend machen.

Auch die Beschlussfassung zu Top 9 (Kapitalerhöhung) ist wirksam.

Soweit die Klägerin eine €Manifestation des Kapitalentzugs€ rügt, so vermag dies nicht zu überzeugen. Das Instrument der Kapitalerhöhung zur Kapitalbeschaffung ist in den § 182 ff. AktG sowie in § 7 FMStBG im Einzelnen geregelt. Der Verwässerung der Aktien der Altaktionäre wird durch das ihnen ausdrücklich gewährte Bezugsrecht begegnet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand auch nicht die Gefahr einer Unterpariemission i.S.v. § 9 AktG. Zwar sah die Beschlussfassung zu Top 9 einen geringsten Ausgabebetrag von 1,- € je neuer Stückaktie vor, während bis zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung der Nominalbetrag der von der Beklagten ausgegebenen Aktien 2,60 € betrug. Jedoch wurde in Folge der Beschlussfassung zu Top 7 das Grundkapital von 2,60 € je Stückaktie auf den Wert von 1,- € je Stückaktie herabgesetzt. Gemäß der Beschlussfassung zu Top 9 lit. c) wurde der Vorstand angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung so zum Handelsregister anzumelden, dass die neuen Aktien erst nach Eintragung der Durchführung der unter Top 7 beschlossenen Kapitalherabsetzung entstehen können. Hieran hat sich der Vorstand auch gehalten. Ausweislich des von der Beklagten eingereichten Handelsregisterauszugs vom 15.06.2011 (Anlage B 10, Anlagenordner) wurde die Kapitalherabsetzung gemäß Top 7 am 09.05.2011 und die Kapitalerhöhung gemäß Top 9 erst danach am 06.06.2011 in das Handelsregister eingetragen.

Der Beklagten fällt auch keine Auskunftspflichtverletzung zur Last. Die Klägerin rügt insofern eine mangelnde Beantwortung folgender Fragen:

(Anlage K 3, Anlagenbd., Nr. 139): €Verstehe ich Sie richtig, dass Sie bei der Kapitalerhöhung Aktien im schlimmsten Fall zu 1,- € ausgeben könnten€ Wie sieht aus heutiger Sicht die Untergrenze aus€€

Sowie (Anlage K 3, Anlagenbd., Nr. 143): €Welcher Kurs ist der unterste Ausgabewert, den Sie jetzt riskieren wollen€€

Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten antwortete hierauf:

€Der tatsächliche Ausgabepreis wird€ vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation und eines Risikoabschlages festgelegt. Die erforderlichen Beschlüsse werden sie erst kurz vor Beginn der Bezugsfrist fassen. Eine Prognose des tatsächlichen Ausgabepreises ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Auf der Basis des aktuellen Aktienkurses würde der Bezugspreis bei einem marktüblichen Pricing aber deutlich über dem geringsten Ausgabebetrag von 1,- € liegen. Eine Entscheidung über eine Untergrenze gibt es damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht.€

Sowie:

€Wir würden unseren Aktionären keinen Gefallen tun, wenn wir zum jetzigen Zeitpunkt öffentlich Erörterungen darüber anstellen, was wir für den niedrigsten denkbaren Kurs halten. Dies würde den Kurs unserer Aktie belasten.€

In gebotenem Umfang hat die Beklagte die gestellten Fragen beantwortet. Wie ausgeführt und bereits aus dem in der Einladung mitgeteilten Text der Beschlussfassungen zu Top 7 und 9 bestand die Gefahr einer Unterpariemission nicht. Dass die Beklagte im Zeitpunkt der Hauptversammlung vor dem Fassen der entsprechenden Beschlüsse keine Spekulationen über eine €aus heutiger Sicht bestehende Untergrenze€ anstellen konnte, hat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten nachvollziehbar erläutert.

Eine Anfechtbarkeit der Beschlussfassungen zu Top 7 bis 9 folgt schließlich nicht aus einem €rechtswidrigen Ausnutzen einer insgesamt offenkundig verfassungswidrigen Gesetzeslage€.

Gemäß § 19 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Hessischen Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29.10.2008 sind in Hessen für die Führung des Handelsregisters B und damit für die Eintragung der streitgegenständlichen Beschlüsse die Rechtspfleger zuständig. Konkret handelte eine Rechtspflegerin am Amtsgericht Frankfurt am Main. Nachdem der zuständige Notar bereits im Vorfeld der streitgegenständlichen Hauptversammlung dem Amtsgericht die von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlüsse zur Kenntnis gegeben hatte, reichte die Beklagte die Beschlussfassungen an dem Wochenende nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 06.05.2011 beim Amtsgericht ein, woraufhin die Beschlussfassung zu Top 7 sowie teilweise zu Top 8 bereits am Montag, dem 09.05.2011, in das Handelsregister eingetragen wurden. Die Klägerin hält die in Hessen erfolgte Übertragung der Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen der streitgegenständlichen Art auf die Rechtspfleger für verfassungswidrig, da Rechtspfleger mangels einer volljuristischen Ausbildung nicht zur Prüfung derart komplizierter aktienrechtlicher Beschlüsse in der Lage seien. Diese offenkundig verfassungswidrige Gesetzeslage habe die Beklagte durch die unmittelbare Beantragung zur Eintragung der Beschlussfassungen bewusst ausgenutzt.

Die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Übertragung der Führung des Handelsregisters B einschließlich der Eintragung komplizierter Kapitalmaßnahmen wie im vorliegenden Fall auf die Rechtspfleger bedarf keiner Entscheidung. Denn € wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil, S. 20) € hätte ein mögliches Ausnutzen einer Unerfahrenheit der zuständigen Rechtspflegerin allenfalls Bedeutung für die Wirksamkeit der Handelsregistereintragung haben können. Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen € vor ihrer Anmeldung zum Handelsregister - auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wird hiervon hingegen nicht berührt. Schließlich sind € wie ausgeführt € die gefassten Beschlüsse wirksam und wurden deshalb zu Recht von der zuständigen Rechtspflegerin in das Handelsregister eingetragen.

Die von der Klägerin erhobene Zwischenfeststellungsklage ist als solche unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist, dass die Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (z. B. BGH, Urteil v. 15.12.2009, IX ZR 110/09, MDR 2010, S. 339, zitiert nach Juris, Rdnr. 19 m.w.N.). Dies ist hinsichtlich der begehrten Feststellung (Rechtswidrigkeit der Begebung einer bedingten Pflichtumtauschanleihe durch Beschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats vom 06.04.2011) nicht der Fall. Denn wie ausgeführt kommt es für die Entscheidung in der Hauptsache (Nichtigkeit/Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu Top 2, 7, 8, 9) nicht darauf an, ob € wie dies die Klägerin vertritt € der (nur) von Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss zur Begebung der Pflichtumtauschanleihe A wegen Verstoßes gegen § 221 Abs. 1 AktG im Innenverhältnis rechtswidrig ist. Denn die Wirkung im Außenverhältnis zu den Anteilszeichnern bliebe in jedem Fall unberührt, weswegen auch die streitgegenständlichen Beschlussfassungen nicht aus diesem Grunde nichtig oder anfechtbar sind.

Die Klage ist jedoch als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat zur Begebung der Pflichtumtauschanleihe ohne vorherige Zustimmung der Hauptversammlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klage eines Aktionärs, die auf die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Vorstands oder Aufsichtsrats gerichtet ist, als allgemeine Feststellungsklage zulässig (Urteil vom 10.10.2005, II ZR 90/03, BGHZ 164, S. 149, zit. nach juris, Rn. 15 € E/Y-Bank II).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Zur Ausgabe der Pflichtumtauschanleihe A bedurfte es keines Hauptversammlungsbeschlusses. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf die vorliegende Konstellation § 221 AktG nicht anwendbar.

Gemäß § 221 Abs. 1 S. 1 AktG dürfen Schuldverschreibungen, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen (Wandelschuldverschreibungen), nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung käme grundsätzlich eine Anwendung auf die von der Beklagten ausgegebene Anleihe €A€ in Betracht. Zwar räumt sie den Gläubigern kein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Beklagten ein, sondern statuiert die Pflicht, die Anleihe am 12.05.2011 in Aktien der Beklagten umzutauschen. Auch derartige €Pflichtwandelanleihen€ unterfallen jedoch dem Schutz des § 221 AktG (MünchKomm/Habersack, AktG, 3. Aufl., § 221, Rdnr. 52, m. w. N.).

Auch handelt es sich vorliegend um Aktien €des Unternehmens€, nämlich um Aktien der Beklagten. Die teilweise von einer Anwendung des § 221 AktG absehenden Grundsätze für €Drittemissionen€ (d.h. Wandelanleihen, die das Recht auf Bezug von Aktien eines anderen Unternehmens, z.B. einer Tochtergesellschaft gewähren, vgl. hierzu Münchkomm/Habersack a. a. O., Rdnr. 41 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221, Rn. 70 ff.) finden daher keine Anwendung.

Dennoch weicht die vorliegende Konstellation so erheblich von dem gesetzlichen Normalfall des § 221 AktG ab, dass nach dessen Sinn und Zweck eine Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Denn § 221 AktG hat den Fall im Auge, dass die zur Bedienung der Wandelschuldverschreibung erforderlichen Aktien neu geschaffen werden müssen, wodurch die Gefahr einer Verwässerung der Aktien der Altaktionäre besteht. Zwar ist die erforderliche Kapitalerhöhung in jedem Fall von einem Beschluss der Hauptversammlung abhängig. Wurde bereits zuvor eine entsprechende Wandelschuldverschreibung ausgegeben, kann jedoch hierdurch ein faktischer Druck auf die Aktionäre erzeugt werden, der anschließenden Kapitalerhöhung zuzustimmen. Denn im Regelfall drohen bei Nichterfüllung der Bezugszusagen der Gesellschaft Schadensersatzpflichten, die ihr Vermögen und damit zugleich den Wert der Aktien mindern. Die Aktionäre haben so nur die Wahl, entweder diese Haftung in Kauf zu nehmen oder aber die Haftung dadurch zu vermeiden, dass sie dem Wunsch der Verwaltung entsprechend der Kapitalerhöhung zustimmen (Münchkomm/Habersack, a. a. O., § 221, Rdnr. 131).

Die Gefahr einer Verwässerung der Aktien der Altaktionäre besteht hingegen von vornherein nicht, wenn zur Erfüllung des Umtauschrechts (bzw. der Umtauschplicht) keine neuen Aktien herausgegeben werden, sondern die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Lieferung der Aktien durch eine Vereinbarung mit einem Dritten absichert, der sich im Besitz der Aktien befindet. In diesem Fall findet § 221 AktG daher keine Anwendung (Spindler/Stilz/Seiler, AktG, 2. Aufl., § 221, Rn. 82; MünchKomm/Habersack, a.a.O, Rn. 24). Die vorliegende Konstellation kommt dieser Situation entscheidend nahe, denn die zur Erfüllung des Umtauschrechts (bzw. der Umtauschpflicht) dienenden Aktien sollen nicht von der Beklagten, sondern von dem SoFFin bereit gestellt werden. Zwar wurden sie erst nach Ende der Zeichnungsfrist für die Anleihe, nämlich durch die streitgegenständliche Beschlussfassungen zu Top 8 und 9 geschaffen. Jedoch dient die in Top 9 beschlossene Kapitalerhöhung lediglich der Ermöglichung eines Umtausches der stillen Einlage des SoFFin in Aktien. Bereits vor der Ausgabe der A war der SoFFin stiller Gesellschafter in wirtschaftlich gleichem Umfang wie er durch die Umwandlung seiner stillen Einlage in Aktien Aktionär wurde. Bereits durch die stille Beteiligung des SoFFin war daher faktisch der Wert der übrigen Aktien bereits entsprechend €verwässert€. Bereits dieser Umstand rechtfertigt die Gleichstellung mit Aktien, die bereits im Zeitpunkt der Herausgabe der Anleihe bestehen und sich in der Hand eines Dritten befinden.

Hinzu kommt, dass ausweislich § 9 der Bedingungen der A (Anlage K5, Anlagenband, S. 48) Voraussetzung ihres Umtauschs ausdrücklich die Zustimmung der Hauptversammlung zur Schaffung des bedingten Kapitals und der Wandlung der stillen Einlage des SoFFin in Aktien war. Im Fall der Nichtzustimmung sollte das von den Gläubigern eingezahlte Kapital zurückgezahlt werden. Ein Anspruch auf Verzinsung sowie weiterer Rechte (wie Schadensersatz) ist ausdrücklich ausgeschlossen). Aufgrund dieser Regelung drohten der Beklagten für den Fall einer Nichtzustimmung der Hauptversammlung zur €Durchführung€ der Anleihe A somit keine relevanten Nachteile. Aus diesem Grund entfiel ein €faktischer Zwang€ der Aktionäre, den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zuzustimmen.

Mangels Anwendbarkeit von § 221 AktG auf die vorliegende Konstellation ist es auch unschädlich, dass das in den Anleihebedingungen geregelte Bezugsrecht der Aktionäre entgegen §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 1 Satz 2 AktG auf lediglich eine Woche (vom 07. bis 14.04.2011) befristet war.

Aus den aufgeführten Erwägungen verstößt der Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss vom 06.04.2011 auch nicht gegen Art. 25 der Richtlinie 77/91/EWG. Denn wie oben Seite 16 dargelegt, wird diese durch die insoweit parallele Regelung des § 221 AktG in deutsches Recht umgesetzt. Ein weitergehender Anwendungsbereich der Richtlinie im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26.10.2012 (Bl. 591 ff. d.A.) gibt keinen Anlass, die €verfahrensfehlerfrei- geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 06.11.2012
Az: 5 U 154/11


Link zum Urteil:
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