Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 30. Dezember 2003
Aktenzeichen: 16 Ta 667/03

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 30.12.2003, Az.: 16 Ta 667/03)

Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Rechtsstreiten, erhält dieser neben der vollen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in dem mitverglichenen Rechtsstreit und der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) nicht die weitere halbe Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.08.2003 wird der Vergütungsfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 05.08.2003 2 Ca 4706/02 -, zugestellt am 22.08.2003, abgeändert:

Der Antrag auf Festsetzung einer restlichen Vergütung (531,91 Euro nebst Zinsen) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

3.

Beschwerdewert: 531,91 Euro.

Gründe

I.

In dem zugrundeliegenden Kündigungsrechtsstreit (2 Ca 4706/02 ArbG Essen) haben die dortigen Prozessparteien im Termin am 25.03.2003 einen Vergleich geschlossen und einen ebenfalls zwischen ihnen anhängigen weiteren Zahlungsrechtsstreit 2 (3) Ca 206/03 mitverglichen. Im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) beansprucht der Antragsteller, der die Antragsgegnerin auch im Zahlungsrechtsstreit vertreten hat, die Festsetzung einer halben Differenzprozessgebühr. Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat dem entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Antragsteller geltend gemachte weitere halbe Differenzprozessgebühr aus §§ 11, 32 Abs. 2 BRAGO ist nicht entstanden.

a) Es ist im Einzelnen umstritten, ob eine weitere halbe Prozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO auch dann entsteht, wenn streitige Ansprüche in einem Rechtsstreit mitverglichen werden, die bereits Gegenstand eines anderen Rechtsstreits waren, für die derselbe Prozessbevollmächtigte aufgrund des dortigen Prozessauftrags bereits die volle Prozessgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO beanspruchen kann. Eine stark vertretene Meinung bejaht dies und begründet dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei den verschiedenen Verfahren um gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten im Sinne von

§ 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO handele und eine Anrechnung der Prozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO auf die volle Prozessgebühr gesetzlich nicht vorgesehen sei (so u. a. Hansens, BRAGO 8. Aufl. 1995, § 32 Rdn. 25 m. w. N.; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl. 2001, Stichw. Vergleichsgebühr Anm. 3.6.2. mit Rspr.-Übers. über Befürworter und Gegner; ebenso Gerold/Schmidt von Eicken, BRAGO 15. Aufl. 2002, § 32 Rdn. 8 und 22; a. A. Mümmler, JurBüro 1988, 703; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. 2000, § 32 Rdn. 23; Hartmann, KostG 33. Aufl. 2004, § 32 BRAGO Rdn. 64).

Demgegenüber wird von dem (wohl) überwiegenden Teil der Rechtsprechung ein derartiger Anspruch verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Berücksichtigung des Normzwecks für die zusätzliche Entstehung der halben Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO dann kein Raum mehr bestehe, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte in dem anderweitig rechtshängigen und nunmehr mitverglichenen Rechtsstreit dort bereits die volle Prozessgebühr ins Verdienen gebracht habe (so u. a. LAG Hamm vom 19.06.1986, MDR 1986, 788; LAG Sachsen-Anhalt vom 12.03.1996, JurBüro 1987, 191 [192] m. Anm. Enders; LAG Thüringen vom 10.06.1997, MDR 1997, 1167; KG vom 20.04.1998, Rpfleger 1998, 373; OVG Berlin vom 10.11.1999, JurBüro 2000, 303; OLG München vom 18.01.2000, MDR 2000, 544; LAG Nürnberg vom 07.05.2001, MDR 2001, 1079; OLG Zweibrücken vom 06.01.2003, Rpfleger 2003, 323).

b) Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertritt unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung (vgl. insoweit Beschl. v. 19.12.1985, JurBüro 1987, 237) seit ihrem Beschluss vom 03.06.1993 7 Ta 261/92 (JurBüro 1994, 672) die Auffassung, dass in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit durch denselben Prozessbevollmächtigten mitverglichen werden, neben der dort entstandenen vollen Prozessgebühr keine weitere (halbe) Differenzprozessgebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO entsteht.

3. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

a) Wie bereits das Landesarbeitsgericht Hamm (MDR 1986, 788) und insbesondere Mümmler (JurBüro 1988, 703) zutreffend ausgeführt haben, sollte mit der durch das Kostenrechts-ÄnderungsG 1957 eingeführten Regelung in § 32 Abs. 2 BRAGO dem Rechtsanwalt neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO dann eine weitere Gebühr in Form einer halben Prozessgebühr zustehen, wenn und soweit Ansprüche in einen Prozessvergleich einbezogen werden, die bis dahin nicht rechtshängig waren und für die eine Prozessgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO noch nicht entstanden war. § 32 Abs. 2 BRAGO entschädigt den Rechtsanwalt also mit einer halben Prozessgebühr dafür, dass ihm mangels Prozessauftrags neben der Vergleichsgebühr an sich keine Prozessgebühr zusteht (vgl. auch OLG München vom 18.01.2000, a. a. O.). Keinesfalls sollte dem Rechtsanwalt, soweit er für rechtshängige Ansprüche in einem anderen Verfahren bereits einen Anspruch auf die dort entstandene volle Prozessgebühr hat, mit dem Vergleichsabschluss zusätzlich eine halbe Prozessgebühr zukommen. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe für Fälle der vorliegenden Art eine 1 -fache Prozessgebühr herbeiführen wollen, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

b) Ein gegenteiliges Ergebnis vertrüge sich auch nicht mit dem Prozessauftrag. War nämlich einem Rechtsanwalt für bestimmte streitige Ansprüche bereits ein Prozessauftrag erteilt, umfasst dies auch Vergleichsverhandlungen und einen etwaigen Vergleichsabschluss, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahren ein Vergleich hierüber dann abgeschlossen wird. § 32 Abs. 2 BRAGO bezieht sich aber nur auf Angelegenheiten, die vom Prozessauftrag noch nicht umfasst waren (ebenso u. a. Riedel/Sußbauer-Keller, a. a. O., m. w. N.) und für die der Rechtsanwalt in Ermangelung der Prozessgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO dann neben der Vergleichsgebühr mit der halben Prozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO entschädigt werden soll, nicht aber mit einer 1 -fachen Prozessgebühr. Im Übrigen würde es, worauf das OVG Berlin im Beschluss vom 10.11.1999 (a. a. O.) zutreffend hinweist, jeder Rechtfertigung entbehren, wenn eine schon entstandene Prozessgebühr davon beeinflusst wäre, dass bereits rechtshängige Ansprüche in einem anderen Rechtsstreit mitverglichen werden. Der daraus möglicherweise entstehende Anreiz, zur Verwirklichung einer weiteren halben Prozessgebühr Vergleiche erst in anderen Verfahren abzuschließen, wird vom § 32 Abs. 2 BRAGO nicht gedeckt (vgl. auch OLG Zweibrücken vom 06.01.2003, a. a. O., a. E.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem streitigen Betrag. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Dr. Kaup






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 30.12.2003
Az: 16 Ta 667/03


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