Kammergericht:
Urteil vom 21. März 2003
Aktenzeichen: 5 U 328/02

(KG: Urteil v. 21.03.2003, Az.: 5 U 328/02)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. September 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende Dienstleistungen anzubieten:

a)den Entwurf des Erbscheinsantrags und die Übersendung des Entwurfs an einen Notar zur Beurkundung und Unterzeichnung durch einen Erben,b)die Einreichung des beurkundeten Erbscheinsantrages beim Nachlassgericht unter Beifügung der notwendigen Unterlagen,c)die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung,d)das Betreiben der Auseinandersetzung über den Nachlass,sofern dies geschieht wie in dem nachfolgend in Ablichtung beigefügten Schreiben vom 28. September 2000 an Herrn H O:

Sehr geehrter Herr C,

vielen Dank für Ihren Brief vom 23. d. M. Es freut mich, dass es somit doch noch gelungen ist, einen Angehörigen zu ermitteln. Ich gestatte mir, Ihnen folgendes mitzuteilen:

Ich unterhalte ein Büro, welches sich seit Anfang des vorigen Jahrhunderts mit der Erbenermittlung und der Abwicklung von Nachlaßangelegenheiten befaßt. Zu diesem Zweck stehe ich mit Korrespondenten im In- und Ausland, auch in den Überseegebieten in Verbindung. Darüber hinaus habe ich ein umfangreiches Archiv mit zahlreichen für die Erbenermittlung nützlichen Unterlagen aufgebaut.

Aufgrund der vielfältigen mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Erbenermittlung werde ich immer wieder von Gerichten. Nachlaßpflegern und anderen Beteiligten gebeten, bei der Erbenermittlung behilflich zu sein.

Zum Nachlaß der S M geb. C gehört Grundbesitz. Nach dem vorliegenden Grundbuchauszug handelt es sich um 905 m²; möglicherweise um einen Bauplatz.

In der Anlage übersende ich Ihnen je zwei Honorarvertrags- und Vollmachtsformulare mit der Bitte, je ein Exemplar unterzeichnet zurückzusenden. Die Zweitschriften sind für Ihre Unterlagen bestimmt. Bemerken möchte ich, daß mit dem Honorar von 25 % plus Mehrwertsteuer, welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlaß fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangreichen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. Vorauszahlung brauchen Sie nicht zu leisten. Meine Aufgabe wird sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruches erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:

1.Den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären. Ich verweise insofern auf den beigefügten Fragebogen. Nachforschungen sind nicht erforderlich. Bitte teilen Sie aber alles mit, was Ihnen bekannt ist.2.Die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkunden zu beschaffen.3.Den Entwurf des Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unterzeichnung durch einen der Erben übersenden.4.Den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlaßgericht einzureichen. Die Personenstandsurkunden, eine Stammtafel und etwaige sonst noch notwendige Unterlagen werden von mir beigefügt.5.Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Meine Gebühren werden bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer voll als Nachlaßverbindlichkeit anerkannt, mindern also die Erbschaftsteuer.6.Den Grundbesitz bestmöglich zu veräußern.7.Die Verteilung des Kaufpreises durchzuführen bzw. die Auseinandersetzung über den Nachlaß zu betreiben.Da die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit erst und dann kompliziert und kostspielig wird, wenn nicht ein Bevollmächtigter für alle Erben handeln kann, bitte ich um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass ich auch von allen von mir ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte.

Sollten Sie noch irgendwelche Fragen haben, so lassen Sie es mich bitte wissen.

Mit freundlichen Grüßen

i. A.

Dipl.-Kfm. R M

Anlagen

WM/FA

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte verstoße in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand gegen das Verbot der Werbung für ein Einzelfallmandat gemäß § 43 b BRAO. Das beanstandete Verhalten sei ihm daher gemäß § 1 UWG zu untersagen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung des Angebots der streitgegenständlichen Dienstleistungen, und zwar auch nicht gemäß § 1 UWG. Der Beklagte darf vielmehr in der beanstandeten Art und Weise für die Erteilung eines Auftrags zur Ausübung der beworbenen Tätigkeiten bei der Nachlassabwicklung werben, ohne die in § 1 Abs. 3 der 2. VO zur Ausführung des RBerG (2. RBerGAV) und in § 43 b BRAO geregelten Werbebeschränkungen zu verletzen. Das streitgegenständliche Schreiben des Beklagten an ermittelte Erben ist bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs der Tätigkeit der Erbensuche mit der nachfolgenden Nachlassabwicklung nicht als Werbung für ein Mandat als Rechtsbeistand anzusehen, sondern vielmehr für ein Mandat als Erbenermittler, der zusätzlich eine Hilfstätigkeit anbietet, nämlich die Nachlassabwicklung für die Erben.

1.

Grundsätzlich ist es allerdings als Rechtsberater tätigen Personen gemäß § 1 Abs. 3 der 2. RBerGAV untersagt, Dritten in schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Ankündigungen unaufgefordert Dienste der in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bezeichneten Art anzubieten. Dabei haben bei verfassungskonformer Auslegung dieser Norm für einen Rechtsbeistand dieselben Werbemöglichkeiten wie für Rechtsanwälte zu gelten (KG € 5. ZS € NJW 2001, 3132; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 2. AVO § 1 Rn. 3). Rechtsanwaltswerbung ist im Rahmen von § 3 b BRAO zulässig. Nach dieser Norm ist den Rechtsanwälten Werbung grundsätzlich erlaubt, soweit darin über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird und die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

2.

Ein Verstoß des Beklagten gegen § 43 b BRAO ist jedoch trotz Vorliegens einer Einzelmandatswerbung zu verneinen. Eine andere Beurteilung schränkte den Beklagten unzulässig in seiner nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit ein.

a)

Als eine direkte Mandatswerbung ist es anzusehen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt (BGH GRUR 2002, 84 € Anwaltswerbung II). Danach stellt das streitgegenständliche Schreiben des Beklagten an den von ihm ermittelten potenziellen Erben C. seinem Inhalt nach Werbung für die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall im Sinne des § 43 b BRAO dar. Der Beklagte sucht mit dem Anschreiben die Gelegenheit, sich gegenüber einem potenziellen Rechtsuchenden, mit dem bisher ein Mandatsverhältnis nicht bestand, zu präsentieren und ihm die Erbringung von Leistungen zur Durchsetzung seines Erbschaftsanspruchs anzubieten. Das stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.

Ein solches Verhalten wäre einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der nicht wie der Beklagte die Erbensuche selbst betrieben hätte, sondern nur etwa auf dem Zufallswege von einer potenziellen Erbenstellung des Angeschriebenen erfahren hätte und ihm nun seine Dienste bei der Nachlassabwicklung anbietet, gemäß § 43 b BRAO wegen Verstoßes gegen das Verbot der Werbung um die Erteilung eines Mandates im Einzelfall verboten.

b)

Es stellte jedoch einen Eingriff in die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Beklagten dar, wenn er zwar sowohl die Erbensuche betreiben als auch die Nachlassabwicklung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Rechtsbeistand rechtmäßig erbringen, aber eine sinnvolle und wirtschaftlich gebotene Kombination beider Tätigkeiten nicht durch die Werbung für die Erteilung eines entsprechendes Mandates herstellen dürfte. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die dem Beklagten erteilte Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten auf den Landgerichtsbezirk Baden-Baden beschränkt ist. Eine solche örtliche Beschränkung ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Singularzulassung von Rechtsanwälten (NJW 2001, 353) wirkungslos. Hierauf ist die Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr zurückgekommen. Der Beklagte kann seine genealogische Tätigkeit und seine berufliche Qualifikation als Rechtsbeistand im Rahmen der Nachlassabwicklung erwerbswirtschaftlich sinnvoll nur im Rahmen der Koppelung beider Tätigkeiten ausüben. Der Genealoge und Erbensucher bezweckt mit dieser Tätigkeit die Entdeckung von Erben für nachgelassenes Vermögen. Dabei handelt es sich nicht um eine rechtsbesorgende, sondern um eine geschäftsbesorgende Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die sogar nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfrei ausgeübt werden darf (BGH, GRUR 1989, 437, 439 € Erbensucher). Diese Tätigkeit, zu der insbesondere das Beschaffen von Informationen und Tatsachenmaterial gehört, geschieht zunächst auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Erbensuchers. Er muss Ermittlungen zum Sachverhalt, die Einholung von Auskünften sowie Feststellungen zu Verwandtschaftsverhältnissen anstellen. Hierzu ist Zeit- und Kapitalaufwand erforderlich. Das Interesse des Erbenermittlers ist darauf gerichtet, eine wirtschaftliche Kompensation für die von ihm vorgenommenen "Vorfinanzierungen" zu erhalten. Allein die Entdeckung der potenziellen Erben und eine Mitteilung über eine denkbare Erbschaft führt aber bei realistischer Einschätzung noch nicht zu der Zahlung eines Honorars. Der potenzielle Erbe ist in aller Regel nicht daran interessiert, den Erbensucher allein für dessen Ermittlertätigkeit mit einem Honorar zu entschädigen. Ohne Information des Beklagten wüsste er zwar nichts von einem etwaigen Vermögenszuwachs. Aber auch die ihm durch den Erbenermittler bekannt gemachte Existenz eines Nachlasses und eines möglichen Erbrechts birgt für ihn allenfalls die Chance eines Vermögenszuwachses, deren Realisierung jedoch zunächst völlig im Ungewissen liegt. Allein die Information über eine mögliche Erbenstellung ist dem Erben mithin in aller Regel noch keine € jedenfalls keine erhebliche € Honorarzahlung wert. Erst wenn der Erbbeweis zu seinen Gunsten erbracht und die Werthaltigkeit des Nachlasses im Rahmen der Nachlassabwicklung festgestellt ist, wird der Erbe bereit sein, dem Beklagten ein Honorar zu zahlen, mit dem dieser für den im Rahmen seiner vorangegangenen Tätigkeit als Erbenermittler geleisteten Zeitaufwand und seinem eingegangenen Vorleistungsrisiko angemessen entschädigt wird. Diesem nachvollziehbaren Interesse des potenziellen Erben, in einer unsicheren und risikobehafteten Situation nur bei einem Vermögenszuwachs auch ein Entgelt zahlen zu müssen, trägt der Beklagte mit dem Angebot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars Rechnung, dessen Zweck er in seinem Anschreiben an den Zeugen C. auch offen gelegt hat. Um seine Erkenntnisse auch der Erbenrecherche überhaupt verwerten zu können, muss der Erbensucher gezielt die ermittelten Erben ansprechen.

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise betreibt der Beklagte ein Erwerbsgeschäft, dessen Schwerpunkt auf der geschäftsbesorgenden Tätigkeit (Erbenermittlung) mit anschließender untergeordneter Hilfstätigkeit der Nachlassabwicklung liegt. Dies wird auch daraus deutlich, dass der Beklagte hier € anders als im Fall des OLG Karlsruhe (Urteil vom 12. April 1995 € 6 U 246/94) € seine Stellung als Rechtsbeistand gar nicht offenbart hat. Aus der Sicht des angesprochenen Erben kam daher auch in Betracht, dass der Beklagte seinerseits für die reine Nachlassabwicklung Rechtsanwälte beauftragen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2002, 1 BvR 2251/01). Eine solche Verknüpfung der Erbenermittlertätigkeit mit der Nachlassabwicklung mittels der Werbung für einen Einzelfallauftrag ist nicht zu beanstanden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine sachlich gerechtfertigte Kombination zweier Leistungsbereiche, die zur Schaffung eines eigenständigen Berufsbildes führt. An der Ausübung einer diesem Berufsbild entsprechenden Tätigkeit wäre er gehindert, wenn das beide Leistungsbereiche verknüpfende Instrument der Einzelmandatswerbung wegen der Anwendung des § 43 b BRAO entfallen müsste. Eingriffe in die Freiheit der Berufungsausbildung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 101, 331, 337). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292, 316 f; 101, 331, 347 ff.; NJW 2002, 1190, 1191).

Die Norm des § 43 b BRAO ist daher im Lichte des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dahin auszulegen, dass die Werbung um ein Einzelfallmandat dann nicht unter die Werbebeschränkung des § 43 b BRAO fällt, wenn die angebotene Rechtsbesorgung im Einzelfall nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Rechtsbesorgers darstellt, sondern nur einen sachgerechten und auch nicht nur vorgeschobenen Annex zu einer anderen Tätigkeit bildet, die ihrerseits dem Schwerpunkt nach nicht als Wahrnehmung rechtlicher, sondern wirtschaftlicher Belange zu qualifizieren ist wie hier die Erbensuche in der Gestalt eines "Risikogeschäfts" allein für den Erbensucher.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht vorliegen. Es geht um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Der Senat sieht sich insbesondere an der vorliegenden Entscheidung nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofes "Erbensucher" (GRUR 1989, 437) gehindert, weil dort die Frage der Erlaubnispflicht der Tätigkeit des als Erbenermittler tätigen Beklagten unter Berücksichtigung des Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes zu klären war.

Diese Fallgestaltung ist der vorliegenden nicht vergleichbar, denn der Beklagte besitzt die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 RechtsberatungsG.






KG:
Urteil v. 21.03.2003
Az: 5 U 328/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/19e69ab86641/KG_Urteil_vom_21-Maerz-2003_Az_5-U-328-02




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