Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. September 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 158/02

Tenor

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2002 aufgehoben, soweit die Marke 300 19 609 für die Waren "Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" gelöscht worden ist. In diesem Umfang wird der Widerspruch aus der Marke 1 085 314 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Markeninhabers zurückgewiesen.

Gründe

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter 300 19 609 die Bezeichnungvaluedentunter anderem für die Waren

"Zahnputzmittel; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke".

Widerspruch erhoben hat der Inhaber der rangälteren seit 1985 für die Waren

"Arzneimittel für den Dentalbereich, nämlich Gel gegen Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Zahnfleisches"

eingetragenen Marke 1 085 314 MALUDENT, die zuletzt 1994 verlängert worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers eine Verwechslungsgefahr teilweise bejaht und bezüglich der Waren "Zahnputzmittel; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" die Löschung angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, es bestehe eine enge Warenähnlichkeit der Widerspruchswaren zu Zahnputzmitteln und jedenfalls eine mittlere Ähnlichkeit zu Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke. Die wegen der Kennzeichnungsschwäche der Endung "dent" maßgeblichen Anfangsbestandteile der Zeichen seien bezüglich der vorgenannten Waren nicht mehr ausreichend unterschiedlich.

Der Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt. Er stützt diese im wesentlichen darauf, daß der Bestandteil "value" der angegriffenen Marke englisch ausgesprochen werde und damit ebenso wie bei einer Aussprache als "walü" der erforderliche Zeichenabstand gewahrt sei.

Der Markeninhaber beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Löschung bezüglich der Waren "Zahnputzmittel; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" angeordnet worden ist und den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.

Der Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Begründend führt er aus, daß hinsichtlich des Zeichenbestandteils "value" jedenfalls auch die deutsche Aussprache maßgeblich sei. Nicht ganz auszuschließen sei auch, daß die mittleren Vokale "ue" wie "u" ausgesprochen würden. Auch bei einer englischen Aussprache bestünde in Anbetracht der vorliegenden Warenähnlichkeit eine erhebliche klangliche Nähe. Zudem liege auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat teilweise Erfolg. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht hinsichtlich der Waren "Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" nicht.

Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Zwar handelt es sich bei der Endsilbe "-dent" um einen im Dentalbereich verbrauchten Zeichenbestandteil. Gleichwohl ist die angegriffene Marke bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung noch ausreichend phantasievoll und nicht insgesamt beschreibend.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen liegt in klanglicher Hinsicht eine deutliche Markenähnlichkeit vor.

Entgegen der Auffassung des Markeninhabers kann indes nicht von einer im Vordergrund stehenden englischen Aussprache des Zeichenbestandteils "value" der angegriffenen Marke ausgegangen werden. Zwar handelt es sich hierbei um einen Begriff des englischen Grundwortschatzes mit der Hauptbedeutung "Wert". Dieser steht jedoch nicht isoliert oder ist in einen zusammengesetzten englischen Begriff eingebettet, der dann eine entsprechende sprachliche Einordnung nahelegen würde. Vielmehr geht die Schlußsilbe "-dent" auf das lateinische "dens" (Zahn) zurück. Sie hat zwar auch in Wörtern wie "dental", "dentist", "denture" Eingang in die englische Sprache gefunden. Dies gilt aber in mindestens demselben Umfang für das Deutsche, in dem zudem derartige Elemente als Endsilben von Marken auch in den hier maßgeblichen Klassen 3 und 5 häufig anzutreffen sind. Somit weist das Gesamtzeichen nicht mit einer derartigen Deutlichkeit in den englischen Sprachraum, die zu einer Vernachlässigung einer deutschen Aussprache führen könnte (in diese Richtung bereits BGH GRUR 1994, 730ff. - VALUE).

Ausgehend von einer deutschen Aussprache können beim Zeichenbestandteil "value" die Endvokale "u" und "e" auch einzeln Berücksichtigung finden, so daß sich eine Aussprache wie "walue" ergibt. Denkbar erscheint überdies, diese Vokale wie den Umlaut "ü" auszuprechen. Diese Möglichkeit drängt jedoch die vorgenannte Variante nicht in den Hintergrund. Demgegenüber kommt einer Ausprache als "waluh", in der der Vokal "e" lediglich eine Dehnung des Vokals "u" bewirkt, im Deutschen jedenfalls außerhalb von Eigennamen keine relevante Bedeutung zu.

Berücksichtigt man weiter, daß beim Zeichenvergleich die verbrauchten Schlußsilben "-dent" nicht völlig außer Betracht bleiben dürfen, ergibt sich insgesamt eine deutliche Zeichenähnlichkeit. Die von dem Widersprechenden weiter ins Feld geführte schriftbildliche Verwechslungsgefahr reicht insbesondere wegen der abweichenden Strichführung am Wortanfang sowie des zusätzliche "e" in der Mitte des angegriffenen Zeichens und der daraus resultierenden unterschiedlichen Wortlänge nicht über das Maß der klanglichen Verwechslungsgefahr hinaus.

Der danach gebotene deutliche Warenabstand wird hinsichtlich der Waren "Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" eingehalten. Im übrigen hat die Markenstelle zu Recht eine Verwechslungsgefahr angenommen.

Zwischen den Widerspruchswaren und den in Klasse 3 angemeldeten Zahnputzmitteln besteht eine engere Ähnlichkeit, da dieses Produkt - auch ohne Einordnung als pharmazeutisches Erzeugnis - einer Erkrankung der Mundschleimhaut und des Zahnfleisches zumindest (vorbeugend) entgegenwirken kann.

Zu Zahnfüllmittel liegt eine deutlich geringere jedoch noch relevante Warenähnlichkeit vor. Allgemein wird in der Rechtsprechung (vgl die Nachweise bei Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S 368f.) zwischen Zahnfüllmittel und Arzneimitteln trotz der Unterschiede im Verwendungszweck und der Anwendungsweise sowie der völlig abweichenden stofflichen Beschaffenheit noch eine Warenähnlichkeit angenommen. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn wie vorliegend sogar ein einschlägiges Arzneimittel aus dem Dentalbereich gegenübersteht.

Demgegenüber besteht zu Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke ein ausreichender Warenabstand. Zwar werden hierzu dieselben Grundsätze wie im Verhältnis zu Zahnfüllmittel vertreten (Richter/Stoppel aaO S 45). Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht ausreichend, daß es sich hierbei um ein bloßes zahnmedizinisches Hilfsmittel handelt, dem im Gegensatz zu Zahnfüllmittel, die neben ihrer prothetischen Funktion auch eine gewisse antibakterielle Wirkungsweise haben können, als solches keine Heil- und Wiederherstellungsfunktion zukommt.

Der Beschluß der Markenstelle ist daher insoweit aufzuheben, als die eingetragene Marke auch für die Waren "Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" gelöscht worden ist und der Widerspruch in diesem Umfang zurückzuweisen. Im übrigen unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung.

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.09.2003
Az: 30 W (pat) 158/02


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