Landgericht Bonn:
Urteil vom 2. März 2006
Aktenzeichen: 6 S 279/05

(LG Bonn: Urteil v. 02.03.2006, Az.: 6 S 279/05)

1.

Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.

2.

Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 - wird in Höhe eines Betrages von € 167,39 als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, der aufgrund dieses Urteils vollstreckbar ist, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Vertrag vom 23.09.1998 mieteten die Beklagten von dem Kläger eine im Hausobjekt T-Straße, in U, gelegene Wohnung an. Nachdem die Beklagten seit dem Monat Februar 2005 keine Mietzahlungen mehr vorgenommen hatten, kündigte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2005 das Mietverhältnis fristlos. In diesem Schreiben heißt es u.a. wie folgt: "Namens und in Vollmacht meines Mandanten fordere ich Sie auf, unverzüglich die von Ihnen genutzte Wohnung zu räumen und im vertragsgemäßen Zustand an meinen Mandanten herauszugeben. Für den Fall, dass die Wohnung nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 22.07.2005 an meinen Mandanten übergeben worden ist, müssten wir unserem Mandanten anraten, den Räumungsanspruch gerichtlich geltend zu machen." Gleichzeitig wurden die Beklagten zum Ausgleich von Verzugskosten in Höhe von € 700,29 entsprechend der Kostennote der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.07.2005 (Bl. 39 d.A.) aufgefordert.

Mit seiner Klage hat der Kläger Räumung des Mietobjektes, Zahlung rückständigen Mietzinses bzw. rückständiger Beträge aus Nebenkostenabrechnungen sowie Zahlung von Verzugskosten i.H.v. € 700,29 für die anwaltliche Kündigung des Mietverhältnisses verlangt. Nachdem die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.11.2005 keinen Antrag gestellt haben, hat das Amtsgericht sie mit dem am 16.11.2005 verkündeten (Versäumnis-)Urteil antragsgemäß zur Räumung, Zahlung rückständiger Mieten bzw. rückständiger Beträge aus Nebenkostenabrechnungen sowie Zahlung eines weiteren Betrages von € 277,94 (Ersatz für die durch die anwaltliche Kündigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten) verurteilt. Im Hinblick auf den weitergehenden (Schadens-)Ersatzanspruch für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 422,35 hat das Amtsgericht die Klage, insoweit durch unechtes Versäumnisurteil, mit der Begründung abgewiesen, der Gebührenanspruch des Klägers sei zum einen gemäß Vorbemerkung 3 zu VV 3100 RVG hälftig auf die nachfolgende, für die Räumungsklage entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Denn die auf die vorgerichtliche Kündigung gerichtete und die auf Erlangung eines Räumungstitels gerichtete Tätigkeit der Anwälte des Klägers beträfen dieselbe Angelegenheit und damit denselben Gegenstand. Zum anderen sei die den Anwälten des Klägers zustehende Vergütung aus dem Grunde zu kürzen, weil - abweichend von der Kostennote vom 05.07.2005 - diese nach einem Gegenstandswert von nur € 5.052,-, entsprechend dem Jahresbetrag des Nettogrundentgeltes, zu berechnen sei. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen.

Gegen das Urteil, das dem Kläger am 23.11.2005 zugestellt worden ist, hat dieser mit am 21.12.2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger meint, das vorprozessuale Kündigungsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten sowie die Räumungsklage beträfen verschiedene Angelegenheiten. Die jeweils dafür angefallenen Kosten seien deshalb gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu VV 3100 RVG nicht, auch nicht zur Hälfte, aufeinander anzurechnen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg - 117 C 201/05 - teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn weitere € 422,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten meinen, entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts unterlägen die Kosten für das vorgerichtliche Kündigungsschreiben der Anrechnung.

II.

Die Berufung des Klägers ist in Höhe eines Betrages von € 167,39 unzulässig. Denn der Kläger hat seine Berufung, soweit das Amtsgericht die geltend gemachte Schadenseratzforderung nach einem Gegenstandswert von € 5.052,-, entsprechend dem Jahresbetrag des Nettogrundentgeltes, berechnet hat, nicht begründet (§§ 520 Abs. 1, 3, 522 Abs. 1 ZPO). Dies hat zur Folge, dass ausschließlich der Differenzbetrag zwischen einer in der Kostennote vom 05.07.2005 in Ansatz gebrachten 1,3-Gebühr, jedoch ausgehend von einem Gegenstandswert von € 5.052,-, und dem durch das angefochtene Urteil zuerkannten Betrag von € 277,94 Gegenstand einer Überprüfung in der Sache sein kann.

Eine 1,3-Gebühr ausgehend von einem Gegenstandswert von € 5.052,- berechnet sich wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV: € 439,40

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV: € 20,00

Zwischensumme: € 459,40

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV: € 73,04

Gesamtsumme: € 532,90

Die Differenz zwischen € 532,90 und dem zuerkannten Betrag von € 277,94 beträgt € 254,96.

Die im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 517, 519f ZPO) Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, da keine Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO vorliegen, das angefochtene Urteil insbesondere nicht auf einer Rechtsverletzung beruht.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein über den bereits zugesprochenen Betrag von € 277,94 hinausgehender Anspruch auf Zahlung weiterer € 254,96 gemäß §§ 280, 286 BGB zu. Zwar steht dem Kläger entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts grundsätzlich ein (Schadens-)Ersatzanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB zu, nachdem die Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen, nämlich die (rechtzeitige) Zahlung des Mietzinses ab dem Monat Februar 2005, nicht erfüllt und den Kläger hierdurch zur fristlosen Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 2, 569 BGB veranlasst haben. Zu dem aufgrund dieser Pflichtverletzung ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten, welche aufgrund einer durch die Pflichtverletzung ausgelösten, angemessenen Rechtsverfolgung entstanden sind.

Der mit der Berufung zulässig weiter verfolgte Anspruch scheitert indes daran, dass das angefallene Anwaltshonorar für das vorprozessuale Kündigungsschreiben vom 04.07.2005 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu VV 3100 RVG der (hälftigen) Anrechnung unterliegt. Hiernach wird eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wenn die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die auf das vorgerichtliche Schreiben vom 04.07.2005 gerichtete und die im Rechtsstreit auf Erlangung eines Räumungstitels gerichtete Tätigkeit der Anwälte des Klägers betreffen denselben Gegenstand.

Bei der Bestimmung "desselben Gegenstands" ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht wörtlich auf den - engeren - Gegenstandsbegriff der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG abzustellen. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob es sich bei der Kündigung (und vorgerichtlichen Aufforderung zur Räumung) und der anschließenden Räumungsklage um zusammenhängende Angelegenheiten im Sinne einer Identität des Rechtsschutzbegehrens aus wirtschaftlicher Sicht handelt oder nicht (a.A. LG Mönchengladbach, Urteil vom 30.09.2005, 2 S 83/05).

Dies ergibt sich aus folgendem:

Ausweislich des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BT-Drs. 15/1971, Seite 209) ist eine Anrechnung zunächst aus systematischen Gründen erforderlich: "Nach der Definition in Absatz 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen".

Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist entscheidend, dass der Anwalt, welcher (ausschließlich) mit der Erhebung der Räumungsklage beauftragt wird, in die gleiche rechtliche Prüfung eintreten muss, wie ein Rechtsanwalt, welcher (auch) mit der Erklärung der Kündigung und ggf. Aufforderung zur Räumung beauftragt wird, nämlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer (wirksamen) Kündigung als anspruchsbegründender Voraussetzung für einen sich (ggf.) anschließenden Räumungsprozess vorliegen oder nicht. Der Unterschied in tatsächlicher Hinsicht besteht lediglich darin, dass der ausschließlich mit der Erhebung einer Räumungsklage beauftragte Rechtsanwalt die Kündigung nicht erklärt hat. War der Rechtsanwalt, der den Auftrag zur Erhebung einer Räumungsklage erhält, bereits zur Erklärung der Kündigung und ggf. Aufforderung zur Räumung beauftragt, ist er durch eine vorgerichtliche Tätigkeit damit bereits umfänglich mit der Angelegenheit befasst gewesen.

Die dann vorzunehmende Anrechnung entspricht dem Zweck der streitgegenständlichen Vorschrift, zu verhindern, dass die gleiche oder eine annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche Angelegenheit betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor Gericht gebracht worden wäre (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 16. Auflage, 2400-2403 VV RVG Rn. 183).

Vorliegend ist insofern zudem maßgeblich zu beachten, dass seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 04.07.2005 nicht ausschließlich die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt worden ist, sondern die Beklagten darüber hinaus ausdrücklich auch zur Räumung binnen bestimmter Frist aufgefordert worden sind. Das Räumungsbegehren war damit bereits in der Kündigungserklärung enthalten. Zwar musste der Kläger als Kündigender naturgemäß abwarten, ob die Beklagten dem Räumungsbegehren nachkommen würden oder nicht, bevor er seinen Anwalt mit der Erhebung einer Räumungsklage sinnvoll beauftragen konnte. Die Erklärung der Kündigung stellt sich für den Kündigenden indes als notwendiger Zwischenschritt zur Erlangung des "Hauptziels" als des eigentlichen Rechtsschutzbegehrens, nämlich der Räumung durch die Mieter und die Wiedererlangung der eigenen Verfügungsgewalt, dar. Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich für den Mandanten bei Kündigung und vorgerichtlichem Räumungsbegehren und dem nachfolgend erteilten Auftrag zur Erhebung der Räumungsklage damit nicht um zwei eigenständige, sondern um einen einheitlichen Auftrag hinsichtlich von Tätigkeiten, welche sich im gleichen Rahmen halten und zwischen welchen ein innerer Zusammenhang besteht. Die Kündigung als anspruchsbegründende Voraussetzung für die Räumungsklage und der Räumungsprozess bilden bei wertender Betrachtung eine Einheit (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2004, 2 U 34/04 zu § 118 BRAGO; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2003, 22 U 85/03 zu § 118 BRAGO; Schneider, MDR 2003, 1162, 1164 zur BRAGO); eine abweichende Betrachtung liefe auf eine künstliche Aufspaltung derselben Angelegenheit hinaus.

Darüber hinaus ist "die Anrechnung aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Regelung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht" (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 209).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die im vorliegenden Berufungsverfahren entscheidungserhebliche und - soweit ersichtlich - bislang nicht geklärte Frage, ob eine für eine vorprozessuale Kündigung angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu VV 3100 RVG der Anrechnung unterliegt, ist für eine Vielzahl von Abrechnungsverhältnissen von Bedeutung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren: € 422,35






LG Bonn:
Urteil v. 02.03.2006
Az: 6 S 279/05


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