Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 15. Juli 2011
Aktenzeichen: 6 U 49/11

(OLG Köln: Urteil v. 15.07.2011, Az.: 6 U 49/11)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 14/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Begründung

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bewilligung einer Markenumschreibung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob es im Rahmen eines Unternehmenskaufs einschließlich Firmenübernahme auch zur Übertragung der Wortmarke I. sowie der Wort- /Bildmarke I., beide eingetragen für Profilschienen, gekommen ist.

Im Jahre 2006 verhandelte der Zeuge B., der Ehemann der Klägerin, mit dem Zeugen C. über den Unternehmenskauf. Mit Vertrag vom 01. Februar 2007 erwarb dann die Klägerin das Unternehmen sowie das Recht zur Firmenführung vom Zeugen C.. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage … zur Klageschrift eingereichte Vertragsexemplar Bezug genommen.

Inhaber der Marke war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Zeuge C., der Vater des Beklagten. Am 31. März 2008 übertrug der Zeuge C. die Marke auf den Beklagten. Dieser wiederum beantragte am 04.04.2008 gegenüber dem DPMA erfolgreich die Übertragung der Inhaberschaft der Marke auf ihn.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und sich hierbei insbesondere auf die Vernehmung der Zeugen N. und C. gestützt

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe bei seiner rechtlichen Beurteilung nur unzureichend gewürdigt, dass die Firma I. nur ein einziges Produkt vertreibe, so dass ein Erwerb des Unternehmens nur Sinn mache, wenn auch die Marken für dieses Produkt mit übertragen werden. Auch habe das Landgericht die Kaufpreisstruktur des Vertrages nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich habe das Landgericht seine Beurteilung nicht auf die Aussage des Zeugen N. stützen dürfen, da seine Erinnerung erkennbar lückenhaft sei. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die gebotene Auslegung des Kaufvertrages führt zu dem Ergebnis, dass eine Übertragung der Marke nicht gewollt war. Da vor diesem Hintergrund nach Überzeugung des Senats eine Markenübertragung nicht stattgefunden hat, kommt es auf die Zweifelsregelung in § 27 Abs. 2 MarkenG nicht an. Der Senat nimmt vorab auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu eigen.

1. Zunächst spricht der Wortlaut des Vertrages vom 01.02.2007 gegen eine Vollrechtsübertragung, da es in § 1 a) heißt, dass der Klägerin das Recht übertragen wird, den „geschützten Namen I.-Profilschienen für Profis zu nutzen“. Zwar macht die Klägerin geltend, die Parteien seien rechtliche Laien und daher sei ihre Wortwahl nicht allein ausschlaggebend. Dennoch ist die gewählte Formulierung nicht gänzlich bedeutungslos, sondern als Indiz zu werten. Bestätigt wird das Verständnis von einer fehlenden Übertragung der Marken durch § 2 Nr. 2 des Vertrages, in dem die Klägerin nur als neue Inhaberin der Firma I., nicht aber als Inhaberin der Marke bezeichnet wird. Der Senat verkennt nicht, dass es in § 2 Nr. 2 heißt „Inhaberin der neuen Firma“ und nicht „neue Inhaberin der Firma“. Erkennbar sollte aber Letzteres gemeint sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin deutet auch die in § 1 d) angesprochene Möglichkeit der Verlängerung der Marke nicht auf eine von den Parteien gewollte Markenrechtsübertragung hin, denn die Möglichkeit einer Verlängerung eines Rechtes kann sowohl für den Erwerber als auch für den Lizenznehmer einer Marke von Bedeutung sein. Ebenso wenig lässt sich aus der Regelung des § 2 Nr. 3 etwas für die hier streitige Frage herleiten. Zwar ist es zutreffend, dass diese Regelung Unklarheit belässt darüber, wie sich die Rechtslage nach Ablauf der dort genannten 5-Jahres-Frist gestaltet. Diese Unklarheit lässt aber nicht den zwingenden Schluss auf eine Markenrechtsübertragung zu.

Wenn die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Vertrag als „Kaufvertrag“ bezeichnet sei, so folgt daraus nichts anderes. Gegenstand des Vertrages war der Kauf des Unternehmens, so dass die Bezeichnung zutreffend war und aus ihr kein Indiz für einen Verkauf der Marke folgt.

2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Klägerin, die von den Parteien gewählte Kaufpreisstruktur spreche für eine Markenrechtsübertragung. Das Gegenteil ist der Fall. Die in § 2 Nr. 2 vereinbarte Provision ist bei lebensnaher Auslegung als Lizenzgebühr für die Nutzung der Marke zu verstehen und nicht als bloße Kaufpreiskomponente, denn eine Abhängigkeit des Kaufpreises vom Umsatz des Erwerbers ist eher ungewöhnlich.

Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage, für was die Klägerin 20.000 Euro gezahlt haben solle, wenn nicht für eine Markenrechtsübertragung, lässt sich damit beantworten, dass dies das Entgelt für die Kundendatei, die verkaufsfördernden Unterlagen, den Goodwill des Unternehmens und das Recht zur Firmenfortführung und zur Nutzung der Marke war.

Wenn die Klägerin behauptet, die bisher geleisteten Provisionszahlungen entsprächen dem Betrag, der vom Beklagten ursprünglich für eine Markenrechtsübertragung gefordert worden sei, so ändert dies an der hier vorgenommenen Vertragsauslegung schon deshalb nichts, weil die Höhe der Provisionszahlungspflicht zwischen den Parteien mangels eines eindeutigen Vertragstextes streitig und weil die bisher gezahlte Summe aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rechtsstreits zufällig ist.

3. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Klägerin, ohne eine Übertragung der Markenrechte mache der Kaufvertrag keinen Sinn. Auch bei Einräumung eines Nutzungsrechts an den Marken konnten und können die Profilschienen in wirtschaftlich sinnvoller Weise vertrieben werden. Dies belegen die provisionspflichtigen Geschäfte der Klägerin in den vergangenen Jahren. Diese Erwägungen haben auch dann Gültigkeit, wenn man berücksichtigt, dass die Profilschienen das einzige von der Firma vertriebene Produkt sind.

4. Über die Geschehnisse im zeitlichen Zusammenhang mit und direkt bei Abschluss des Vertrages hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., B., N. und U.. Deren Aussagen hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. In der Berufungsbegründung finden sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1, Nr. 1 ZPO begründen.

Dem Vortrag der Berufung, die Erinnerung des Zeugen N. sei sehr lückenhaft, kann nicht beigetreten werden. Zwar konnte sich der Zeuge nicht im Detail an die Geldbeträge erinnern, die von anderen Kaufpreisinteressenten für den Erwerb der Markenrechte geboten wurden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese nicht eigentlicher Gegenstand des Gespräches mit den Parteien waren. Die Erinnerung an die Gesprächsinhalte, die sich konkret auf den künftigen Kaufvertrag zwischen den Parteien bezogen, ist sehr konkret und deckt sich mit der Aussage des Zeugen C..

Auch der Einwand, der Zeuge N. sei bei dem Vertragsabschluss selbst nicht dabei gewesen und seine Aussage beruhe daher nur auf subjektiven Schlüssen, vermag die Würdigung des Landgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Denn Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Gerichtes sind nicht die von dem Zeugen N. gezogenen Schlussfolgerungen, sondern es ist der von ihm und dem Zeugen C. übereinstimmend wiedergegebene Inhalt des Gespräches.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugen C. und N. wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht durch die Behauptung erschüttert, die Zeugen hätten bestätigt, es sei über Patente gesprochen worden. Ein solches Ergebnis lässt sich aus der Vernehmung nicht herleiten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die entscheidenden Erwägungen beruhen vielmehr auf einer tatsächlichen Würdigung der Geschehnisse.






OLG Köln:
Urteil v. 15.07.2011
Az: 6 U 49/11


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