Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: 7 BV 12.968

(Bayerischer VGH: Urteil v. 12.12.2012, Az.: 7 BV 12.968)

Die Begrenzung des Teilnahmeentgelts für Gewinnspiele im Fernsehen auf 0,50 Euro (§ 8a Abs. 1 Satz 6 RStV) gilt auch, wenn die bundesweit ausgestrahlte Fernsehsendung in Österreich empfangen werden kann und der private Rundfunkveranstalter für Anrufe aus Österreich eine gesonderte Telefonnummer geschaltet hat. Die in der Begrenzung des Teilnahmeentgelts liegende Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) ist durch das zwingende Allgemeininteresse an der Bekämpfung der Gefahren des Glücksspiels gerechtfertigt. Damit wird das im bundesweiten Fernsehen erlaubte Gewinnspiel vom unerlaubten öffentlichen Glücksspiel abgegrenzt.Öffentliches Glücksspiel; Gewinnspiel im Fernsehen; rundfunkrechtliche Zulässigkeit; Begrenzung des Teilnahmeentgelts; Anrufer aus Österreich; unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die private Veranstalterin eines von der Beklagten rundfunkrechtlich genehmigten bundesweiten Fernseh(sport)programms, das auch in Österreich zu empfangen ist.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. April 2011 - auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und nach vorangegangener Anhörung der Klägerin - fest und missbilligte, dass die Klägerin in ihrer (bundesweit ausgestrahlten) Sendung €DSF Sportquiz€ (einer Gewinnspielsendung) am 14. Dezember 2009 gegen § 8a Abs. 1 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) verstoßen habe, €indem für Anrufe aus dem österreichischen Festnetz ein Entgelt je Teilnahme von mehr als 0,50 Euro verlangt wurde.€

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Bescheid vom 13. April 2011 erhobene Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 abgewiesen. Die gegenüber der Klägerin für Maßnahmen der Rundfunkaufsicht zuständige Beklagte habe zu Recht festgestellt und missbilligt, dass die Klägerin gegen die Bestimmung des § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV verstoßen habe. Für die Teilnahme an einem Gewinnspiel (einer Gewinnspielsendung) dürfe danach nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden. Diese Begrenzung des Teilnahmeentgelts gelte auch dann, wenn die Klägerin Zuschauern aus Österreich die Teilnahme am Gewinnspiel ermögliche. Eine Einschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit liege hierin nicht. Die Klägerin werde €für den Dienstleistungsexport nicht schlechter gestellt als für die Dienstleistung im Inland€. Sie sei insbesondere nicht gehindert, von denjenigen Teilnehmern am Gewinnspiel, die aus Österreich anrufen, ein Entgelt von ebenfalls (nur) 0,50 Euro zu verlangen. Ob sich für die Klägerin - wegen etwaiger höherer Kosten bei Anrufen aus Österreich - der insoweit zu erzielende Gewinn verringere, sei rechtlich unerheblich.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, der streitgegenständliche Bescheid betreffe €einen Auslandssachverhalt€, für den § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV nicht gelte. Das Angebot der Klägerin, sich an den Gewinnspielen €zu einem Tarif von 0,70 Euro zu beteiligen€, richte sich ausschließlich an Anrufer aus Österreich. Die Gewinnspiele würden ausschließlich in Österreich veranstaltet, weil - in Anlehnung an den Begriff des €Veranstaltens€ nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - nur dort den Spielern die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet werde. Der deutsche Gesetzgeber habe kein anerkennenswertes Interesse daran, die streitgegenständliche Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV auf das Gebiet der Republik Österreich zu erstrecken und damit die territoriale Souveränität der Republik Österreich zu verletzen. Der angefochtene Bescheid stelle ferner einen ungerechtfertigten Eingriff in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) der Klägerin dar. Das Angebot zur Teilnahme an dem von der Klägerin veranstalteten Gewinnspiel durch Anruf auf einer Telefon-Mehrwertnummer (Österreich: 0901-074499) sei eine grenzüberschreitende Dienstleistung. Die Beschränkung des Entgelts für Anrufe aus Österreich auf 0,50 Euro greife in die Dienstleistungsfreiheit ein, indem sie die Einnahmemöglichkeiten der Klägerin mindere. Dieser Eingriff sei nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Denn der Verbraucherschutz obliege nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union €demjenigen Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden Verbraucher befinden€.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Bescheids sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin veranstalte innerhalb Deutschlands €eine einheitliche Gewinnspielsendung€. Es liege deshalb €ausschließlich ein inländischer Sachverhalt€ vor. Die €Zurverfügungstellung einer Rufnummerngasse auch für österreichische Zuschauer€ könne entgegen der Ansicht der Klägerin nicht €als davon zu separierende Einzeldienstleistung eingeordnet€ und nicht €als reiner Auslandssachverhalt€ beurteilt werden. Die Klägerin dürfe die aus dem Rundfunkstaatsvertrag folgende Möglichkeit zur Veranstaltung von Gewinnspielsendungen im Rundfunk nicht in Anspruch nehmen, wenn sie nicht gleichzeitig auch die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Begrenzung des Teilnahmeentgelts erfülle. Die territoriale Souveränität der Republik Österreich sei nicht betroffen. Der angefochtene Bescheid halte die in Deutschland ansässige Klägerin lediglich zur (unterschiedslosen) Einhaltung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags an. Er verstoße auch nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit der Klägerin. § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV stelle keinen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit dar, weil die Regelung der Entgeltbegrenzung dazu diene, €an sich nicht zulässige Gewinnspiele€ im Rundfunk veranstalten zu dürfen. Im Übrigen sei ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil die streitgegenständliche Regelung dem Verbraucherschutz diene und verhältnismäßig sei. Der Klägerin sei es (technisch) möglich, für Anrufer aus Österreich ein Teilnahmeentgelt von nur 0,50 Euro zu verlangen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses unterstützt (ohne eigene Antragstellung) das Vorbringen der Beklagten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten als die für Maßnahmen der Rundfunkaufsicht gegenüber der Klägerin (private Rundfunkveranstalterin) zuständige Landesmedienanstalt (§ 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 38 Abs. 2 RStV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt und missbilligt, dass die Klägerin in ihrem bundesweit verbreiteten Fernsehprogramm mit einer Gewinnspielsendung (€DSF Sportquiz€) gegen § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV verstoßen hat, weil diese für die Teilnahme am Gewinnspiel für Anrufe aus dem österreichischen Festnetz ein Entgelt von mehr als 0,50 Euro verlangt hat. Die Begrenzung des Teilnahmeentgelts für Gewinnspiele im Fernsehen auf 0,50 Euro gilt auch, wenn die bundesweit ausgestrahlte Fernsehsendung in Österreich empfangen werden kann und der Rundfunkveranstalter für Anrufe aus Österreich eine gesonderte Telefonnummer geschaltet hat. Die in der Begrenzung des Teilnahmeentgelts liegende Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) ist durch das zwingende Allgemeininteresse an der Bekämpfung der Gefahren des Glücksspiels gerechtfertigt. Damit wird das im bundesweiten Fernsehen erlaubte Gewinnspiel vom unerlaubten öffentlichen Glücksspiel abgegrenzt.

a) Die Klägerin hat für die Teilnahme am Gewinnspiel in ihrer Gewinnspielsendung für Anrufe aus dem österreichischen Festnetz ein Entgelt von mehr als 0,50 Euro verlangt. Auf ihre Veranlassung entstehen für diese Anrufer Telefonkosten in Höhe von (mindestens) 0,70 Euro.

aa) Die Klägerin hat für die Teilnahme am Gewinnspiel für Anrufe aus Österreich eine Telefon-Mehrwertnummer zur Verfügung gestellt, deren Anwahl (aus dem österreichischen Festnetz) Telefonkosten in Höhe von 0,70 Euro verursacht. Die Höhe dieser Telefonkosten ist von der Klägerin, die unstreitig auch eine andere Telefon-Mehrwertnummer (mit Telefonkosten in Höhe von 0,50 Euro) hätte zur Verfügung stellen können, veranlasst und vom Anrufer nicht zu beeinflussen. Diese Telefonkosten sind das Entgelt, dass die Klägerin für die Teilnahme am Gewinnspiel für diesen Personenkreis (Anrufer aus Österreich) verlangt.

bb) Welcher Anteil der Telefonkosten in Höhe von 0,70 Euro der Klägerin zufließt und als Gewinn verbleibt, ist für die Frage, welches €Entgelt€ die Klägerin für die Teilnahme am Gewinnspiel verlangt, unerheblich. Denn maßgebend für die Bestimmung des verlangten Entgelts ist die Tatsache, welche Kosten für die Teilnahme am Gewinnspiel aus Sicht des Anrufers anfallen und für ihn allein deshalb, weil sie vom Rundfunkveranstalter verlangt werden, unvermeidlich sind. Ebenso ist unerheblich, welche sonstigen - für den Anrufer vermeidbaren - zusätzlichen Kosten für die Teilnahme am Gewinnspiel, etwa bei Anwählen der Telefon-Mehrwertnummer aus dem Mobilfunknetz (statt aus dem österreichischen Festnetz) entstehen. Denn derartige zusätzliche Kosten €verlangt€ die Klägerin für die Teilnahme am Gewinnspiel nicht.

b) Die Begrenzung des Teilnahmeentgelts für Gewinnspiele im Fernsehen auf 0,50 Euro gilt für eine bundesweit ausgestrahlte Fernsehsendung auch dann, wenn sie in Österreich empfangen werden kann und der Rundfunkveranstalter für Anrufe aus Österreich eine gesonderte Telefonnummer zur Teilnahme am Gewinnspiel geschaltet hat.

aa) Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. September 2008 die Bestimmung des § 8a in den Rundfunkstaatsvertrag neu eingeführt und darin €klargestellt€, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk zulässig sind, wenn nur ein Entgelt von bis zu 0,50 Euro einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer verlangt wird (vgl. LT-Drs. 15/9667, S. 15). Bei der Begrenzung des Teilnahmeentgelts auf 0,50 Euro hat sich der Gesetzgeber an den üblichen Portokosten für die Übersendung einer Postkarte oder eines Briefes orientiert, deren Höhe - bei Abgrenzung eines zulässigen (erlaubten) Gewinnspiels im Rundfunk zum Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels (§ 284 StGB) - generell als unbedenklich angesehen wird (vgl. Müller in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RdNr. 31 zu § 8a RStV). Die Begrenzung des Teilnahmeentgelts auf 0,50 Euro entspricht im Übrigen dem von der Bundesagentur seinerzeit bereits regulierten Tarif (Endnutzerpreis) von bestimmten Sonderrufnummern (Massenverkehrs-Diensten) in Höhe von 0,50 Euro bei Anrufen aus dem deutschen Festnetz (vgl. Müller, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat somit, namentlich um privaten Rundfunkveranstaltern eine rechtlich gesicherte weitere Finanzierungsmöglichkeit (§ 43 RStV) zu eröffnen, Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk ausdrücklich für zulässig erklärt (§ 8a Abs. 1 Satz 1 RStV), den Rundfunkveranstaltern gleichzeitig jedoch im Hinblick auf die gebotene Abgrenzung zum unerlaubten öffentlichen Glücksspiel auferlegt, für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro zu verlangen. Die weiteren dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes dienenden Regelungen in § 8a RStV ergänzen die vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsabsicht, zu Gunsten der privaten Rundfunkveranstalter sicherzustellen, dass die von diesen zum Zweck der Einnahmeerzielung veranstalteten Gewinnspiele im Rundfunk keine unerlaubten öffentlichen Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind.

bb) Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 8a RStV vorgenommene €Klarstellung€, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk zulässig sind, wenn nur ein Entgelt von bis zu 0,50 Euro einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer verlangt wird, ist geboten, weil sich die Telefongewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk ohne diese Regelung in einem €Graubereich€ zwischen (erlaubten) €Geschicklichkeitsspielen€ und (unerlaubten) Glücksspielen bewegen (vgl. z.B. Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, RdNrn. 3 ff. zu § 284) und darüber hinaus der straf- und ordnungsrechtliche Begriff des Glücksspiels in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich verstanden wird (vgl. z.B. BayVGH vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 <juris> RdNrn. 18 ff.; Müller, a.a.O., RdNrn. 131 ff.). So haben die Länder in der Begründung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag € GlüStV), der am 1. Januar 2008 in Kraft trat, ausgeführt, dass der Staatsvertrag nur Glücksspiele umfasst, €also solche Spiele, bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nicht erfasst werden reine Geschicklichkeitsspiele, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend sind. Beim Zusammentreffen beider Elemente ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt. Das gilt auch bei sogenannten Telefongewinnspielen im Fernsehen und Hörfunk, bei denen zunächst ein Zufallsgenerator über die Weiterschaltung der Anrufe in das Studio entscheidet; notwendig ist auch hier eine Gesamtbetrachtung des Spiels und der gegebenenfalls enthaltenen Wissens- und Geschicklichkeitselemente€ (vgl. LT-Drs. 15/8486, S. 13).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gewinnspiele im Sinn des § 8a RStV, also Gewinnspiele im Rundfunk, für deren Teilnahme ein Entgelt in Höhe von höchstens 0,50 Euro verlangt wird, keine unerlaubten öffentliche Glückspiele im Sinn des § 284 StGB sind, weil Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 Euro €glücksspielrechtlich unerheblich€ sind (vgl. z.B. BGH vom 28.9.2011 Az. I ZR 92/09 <juris> RdNrn. 66 ff. m.w.N.). Auch der Gesetzgeber des zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags hat im neugefassten Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ausdrücklich geregelt, dass für Gewinnspiele im Rundfunk nur § 8a RStV gilt und Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk somit vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags ausgenommen sind (§ 2 Abs.6 GlüStV; vgl. auch LT-Drs. 16/11995, S. 21). Ob und in welchem Umfang eine glücksspielrechtliche €Privilegierung€ der Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags anzunehmen war, blieb in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. z.B. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 29 ff.; Müller, a.a.O., RdNrn. 139 ff.). Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, weil Einigkeit darüber besteht, dass nach der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids ein Gewinnspiel und eine Gewinnspielsendung im Rundfunk dem Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrags in der seinerzeit geltenden Fassung jedenfalls dann unterfielen, wenn der Rundfunkveranstalter für die Teilnahme am Gewinnspiel - wie im vorliegenden Fall - ein höheres Entgelt als 0,50 Euro verlangt hat. Die Einhaltung der Anforderungen des § 8a RStV, namentlich die Beachtung der Begrenzung des Teilnahmeentgelts für ein Gewinnspiel auf höchstens 0,50 Euro, diente somit in der Vergangenheit ebenso wie heute der Abgrenzung des (erlaubten) Gewinnspiels im Rundfunk vom (unerlaubten) öffentlichen Glücksspiel.

Ob bei dem von der Klägerin veranstalteten Gewinnspiel das Zufalls- oder das Geschicklichkeitselement überwiegt, kann ebenfalls offenbleiben. Selbst wenn das Letztere überwiegen sollte, greift die in § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV getroffene Abgrenzung; denn sie soll die möglicherweise schwierige Prüfung und Bewertung, welches Element überwiegt, entbehrlich machen.

cc) Der Einwand der Klägerin, § 8a RStV komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Klägerin - infolge der Schaltung einer gesonderten Telefonnummer - ihr Gewinnspiel ausschließlich in Österreich veranstalte, ist nicht begründet.

Im Strafrecht gilt ebenso wie im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags ein €weiter€ Veranstaltungsbegriff. Glücksspiele werden überall dort veranstaltet und vermittelt, wo die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV; vgl. LT-Drs. 15/8486, S. 13; vgl. auch OLG Köln vom 22.10.1999 Az. 6 U 53/98 <juris> RdNrn. 36 ff.; OVG Lüneburg vom 3.4.2009 Az. 11 ME 399/08 <juris> RdNr. 27). Die Klägerin veranstaltet ihre bundesweit ausgestrahlte und auch in Österreich zu empfangende Gewinnspielsendung somit - dem glücksspielrechtlichen Veranstaltungsbegriff entsprechend - sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Dass sie für die Teilnehmer in Deutschland und in Österreich jeweils gesonderte Telefonnummern zum Zweck der Teilnahme geschaltet hat, ist insoweit unerheblich. Eine Aufspaltung des einheitlich veranstalteten Gewinnspiels, bei dem die Zuschauer und Teilnehmer sowohl aus Deutschland wie auch aus Österreich bei der Ausspielung konkurrieren, widerspräche einer natürlichen Betrachtungsweise und wäre nicht nachvollziehbar. Unbeschadet dessen ist die Klägerin eine in Deutschland niedergelassene Rundfunkveranstalterin (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV). Für die Klägerin gilt § 8a RStV - namentlich im Hinblick auf das von der Beklagten rundfunkrechtlich genehmigte bundesweite Fernsehprogramm - ohne weiteres, solange sie Rundfunk in Deutschland veranstaltet und verbreitet (§ 1 Abs. 1 RStV). Dies war bei der streitgegenständlichen Gewinnspielsendung unstreitig der Fall. Auf die zwischen den Parteien umstritten gebliebene Frage, ob sich der Umstand, dass die Klägerin der deutschen Rechtshoheit unterworfen ist, zusätzlich auch aus der das €Herkunftslandprinzip€ betonenden Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl L 95 vom 15.4.2010, S. 1) ergibt, kommt es danach nicht an.

c) Die aus der Anwendung des § 8a RStV folgende Begrenzung des Entgelts für die Teilnahme am Gewinnspiel kann zwar für die Klägerin in Bezug auf Teilnehmer aus Österreich eine Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) sein. Diese Beschränkung ist jedoch durch das zwingende Allgemeininteresse an der Bekämpfung der Gefahren des Glücksspiels gerechtfertigt. Damit wird das im bundesweiten Fernsehen erlaubte Gewinnspiel vom unerlaubten öffentlichen Glücksspiel abgegrenzt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) auch in Bezug auf vom Staat des Leistungserbringers auferlegte Beschränkungen, selbst wenn es sich dabei um Maßnahmen handelt, die allgemein anwendbar und nicht diskriminierend sind und die weder bezwecken noch bewirken, dem nationalen Markt einen Vorteil gegenüber den Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen (EuGH vom 10.5.1995 Az. C-384/93 <juris>). Die Begrenzung des Entgelts für die Teilnahme am Gewinnspiel kann deshalb für die Klägerin in Bezug auf Teilnehmer aus Österreich eine Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit sein, weil sie geeignet ist, die Einnahmemöglichkeiten der Klägerin zu schmälern und damit ihre Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat zu behindern. Die Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend jedoch durch die Abgrenzung des erlaubten Gewinnspiels im Fernsehen vom unerlaubten öffentlichen Glücksspiel gerechtfertigt. Die normierte Begrenzung des Teilnahmeentgelts dient € wie ausgeführt € nicht lediglich dem Schutz der Teilnehmer (dem Verbraucherschutz), sondern ermöglicht den Rundfunkveranstaltern erst die rechtssichere und dem Zweck der Einnahmeerzielung dienende Durchführung von Gewinnspielen im Rundfunk, die andernfalls glücksspielrechtlich unerlaubt und mit dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung behaftet wären. Dieser Regelungszweck findet auch im Fall der Ausweitung der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel auf Personen aus anderen Mitgliedstaaten Anwendung, weil sich an der in Deutschland geltenden strafrechtlichen Verantwortung des Rundfunkveranstalters, der das Gewinnspiel (auch) im bundesweiten Rundfunk ausstrahlt und verbreitet, insoweit nichts ändert. Die Beklagte hat nach alledem gegenüber der Klägerin den Verstoß gegen § 8a RStV rundfunkaufsichtlich zu Recht beanstandet.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).






Bayerischer VGH:
Urteil v. 12.12.2012
Az: 7 BV 12.968


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