Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 24. September 2012
Aktenzeichen: 308 O 319/12

(LG Hamburg: Beschluss v. 24.09.2012, Az.: 308 O 319/12)

Tenor

I.

im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, durch die Nutzung des Programms €RetroShare€ es Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme des Künstlers über einen Computer für andere Teilnehmer des €RetroShare€-Netzwerks über das Internet zum Abruf bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR zu tragen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Als (potentieller) Ertolgsort einer Urheberrechtsverletzung ist jeder Ort anzusehen. zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen, auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abzustellen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 461 (Tz 16 ff.) - "The New York Times"). Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Hamburg in diesem Sinne ist vorliegend gegeben: Musikaufnahmen in Filesharing-Systemen können und sollen gerade ohne jede lokale Beschränkung von beliebigen anderen Teilnehmer des jeweiligen Systems abgerufen werden können.

II.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen den Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.

1.

Die Antragstellerin hat (u.a. durch Vorlage einer Kopie aus dem CD-Inlay der CD ... mit entsprechenden P- und C-Vermerken als Anlage Ast. 7) glaubhaft gemacht, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an der streitgegenständlichen Aufnahmen innehat.

2.

Es ist weiter (durch eidesstattliche Versicherung des Ermittlers ... der p...Media Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH vom 06.09.2012 als Anlage Ast. 2) glaubhaft gemacht worden, dass am 27.08.2012 zwischen 16:30 Uhr und 17:20 Uhr unter der IP-Adresse ... eine Datei mit der streitgegenständlichen Musikaufnahme mittels der Filesharing-Software Retroshare im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und heruntergeladen werden konnte.

3.

Da diese Nutzung des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten und ohne deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich.

4.

Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung als Störer einzustehen. Als Störer kann grundsätzlich haften, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Verletzung gehabt hätte. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die den jeweiligen Eingriff nicht selbst vorgenommen haben, haftet der Störer jedoch nur im Falle der Verletzung sogenannter Prüfpflichten (dazu: BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08, Absatz-Nr. 1, www.bundesgerichtshof.de). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)

Der Antragsgegner haftet nicht als Täter oder Teilnehmer.

Zwar war er - wie anwaltlich versichert worden ist - nach der von der Antragstellerin eingeholten Auskunft der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG vom 29.08.2012, die aufgrund des Gestattungsbeschlusses des LG München I vom 28.08.2012 zum Az. 21 O 17805/12 erfolgte (Anlagenkonvolut Ast. 3), Inhaber des Internetanschlusses, dem die o.g. IP-Adresse im o.g. Zeitraum zugeordnet war. Der Antragsgegner hat aber die hierdurch ausgelöste tatsächliche Vermutung, dass er für die eingetretene Verletzung als Täter verantwortlich ist (zu einem insoweit vergleichbaren Fall: BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, Juris, Rn. 12, - "Sommer unseres Lebens"), wirksam erschüttert. In seiner E-Mail vom 06.09.2012 (Anlage Ast. 6) hat der Antragsgegner ausgeführt, er habe die streitgegenständliche Tonaufnahme nicht zum Download angeboten, sie habe sich niemals auf seinem Rechner befunden. Ferner hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass mit Hilfe des Programms "RetroShare" ein Dateienaustausch nicht nur zwischen zwei direkt miteinander verbundenen "Freunden" funktioniere, sondern auch in anonymisierter Weise mit weiteren Teilnehmern, die ihrerseits mit nur einem der direkt miteinander verbundenen Nutzer verbunden seien. Der Antragsgegner hat in seiner E-Mail insoweit erklärt, ob seine Freunde oder andere Nutzer des Netzwerks die streitgegenständlich Musik hörten, könne er nicht beurteilen, es sei ihm bei der Nutzung der Software nicht möglich zu sehen, ob und was für Inhalte im Netzwerk getauscht würden, dies sei gerade der Grundgedanke des Programms "RetroShare". Die Kammer schließt daraus, dass der Antragsgegner im relevanten Zeitpunkt nicht nur mit dem Ermittler ... sondern - für den Ermittler ... nicht erkennbar - darüber hinaus auch noch mit weiteren Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes verbunden war. Aus all dem folgt die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, nämlich einer dieser weiteren RetroShare-Nutzer, unter Nutzung des Anschlusses des Antragsgegners die angegriffene Verletzung begangen hat (vgl. zu entsprechenden Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers: OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11, Juris, Absatz-Nr. 9). Damit oblag wieder der Antragstellerin die volle Glaubhaftmachungslast für die Täterschaft des Antragsgegners. Geeignete Glaubhaftmachungsmittel hat die Antragstellerin hierfür indes nicht vorgelegt.

Der Antragsgegner haftet auch nicht als Teilnehmer. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.7.2010, Az. I ZR 139/08, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 30 - "Kinderhochstühle im Internet"). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner Kenntnis davon hatte oder auch nur hätte haben können, dass der streitgegenständliche Titel über seinen Anschluss durch geleitet wurde.

b)

Indem es der Antragsgegner anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermöglichte, seinen Anschluss zur Weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen, hat er für die angegriffene Verletzung gleichwohl einen adäquat-kausalen Tatbeitrag geleistet.

c)

Er hat insoweit auch ihm obliegende Prüfpflichten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, Rn. 32 ff., www.bundesgerichtshof.de - "Sommer unseres Lebens") haftet der Betreiber eines WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten unter unerlaubter Nutzung dieses Netzes begangen wurden, als Störer, wenn er insoweit keine hinreichenden Schutzvorkehrungen getroffen hat. Konkret trifft den Betreiber eines privaten WLAN-Netzes die Obliegenheit zur Einhaltung des im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungsstandards und zur Vergabe eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwortes (BGH, a.a.O.). Gemessen daran ist dem Antragsgegner eine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen, denn er hat bewusst eine Software eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner kontrollieren konnte.

III.

Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie sie mit Abmahnung der Antragstellerin vom 29.08.2012 (Anlage Ast. 5) erfolglos verlangt wurde.

IV.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat die Sache geboten zügig behandelt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat ihren Antrag zwar nur "alternativ" zu einer Täter- bzw. Teilnehmerhaftung des Antragsgegners auf die Grundsätze der Störerhaftung gestützt. Ihr Antrag war aber von vornherein auf eine bloße Störerhaftung beschränkt ("... es Dritten zu ermöglichen ...").

Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden. Die Kammer geht in Filesharing-Fällen bei einer bloßen Störerhaftung regelmäßig von einem Streitwert in Höhe von 6.000,00 EUR für einen angebotenen Musiktitel aus (3/5 des Wertes für eine entsprechende Täterhaftung).






LG Hamburg:
Beschluss v. 24.09.2012
Az: 308 O 319/12


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