Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2007
Aktenzeichen: 19 W (pat) 350/06

(BPatG: Beschluss v. 06.09.2007, Az.: 19 W (pat) 350/06)

Tenor

Das Patent 102 46 611 wird widerrufen.

Gründe

I.

Für die am 5. Oktober 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 23. Februar 2006 veröffentlicht worden. Es betrifft ein

"Gerät für die Stromversorgung".

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 17. Mai 2006 mit Schriftsatz vom selben Tag Einspruch mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei. Die Einsprechende nennt dazu druckschriftlichen Stand der Technik.

Die Einsprechende stellt schriftsätzlich den Antrag, das Patent gemäß § 21 (1) Ziff. 1 zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 sinngemäß, das Patent aufrechtzuerhalten.

Der (erteilte) Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung der Gliederungsziffern 1.1 bis 1.6.2 entsprechend der Merkmalsanalyse der Einsprechenden:

"1. Gerät für die Stromversorgung 1.1 mit einem Steckerteil zum Anschluss an das Stromnetz und 1.2 mit einem mit dem Steckerteil verbundenen und an dem Steckerteil angeordneten Ladegerät, 1.3 mit einem von dem Ladegerät abgehenden Verbindungskabel, 1.3.1 an dessen Ende ein Anschluss für einen Verbraucher angeordnet ist, 1.4 mit einer auf das Verbindungskabel (6) wirkenden Einzugsvorrichtung und 1.5 mit einer mit dem Gerät (1) verbundenen Aufnahmekammer (9) für das eingezogene Verbindungskabel (6), 1.6 wobei an der Aufnahmekammer (9) eine Auslassöffnung (12) für das Verbindungskabel (6) vorgesehen ist, 1.6.1 deren Innenweite mindestens der Außenweite des Anschlusses(7) für den Verbraucher entspricht 1.6.2 zugunsten einer zumindest teilweisen Aufnahme des Anschlusses (7) in der Auslassöffnung (12)."

Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Gerät für die Stromversorgung anderer Geräte zu schaffen, das bei Nichtgebrauch des Gerätes eine Verletzungsgefahr des Verbindungskabels vermindert und das einen einfacheren Transport und Handhabung ermöglicht und zudem platzsparend konstruiert ist (Abs. 0005 der Streit-PS).

Die Einsprechende vertritt schriftsätzlich die Auffassung, das Gerät sei z. B. gegenüber dem aus der US 6 424 551 B1 bekannten nicht neu.

Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass nach dem 15. Juli 2007 mit einer Beschlussfassung zu rechnen sei.

Der Patentinhaber hat sich sachlich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsreglung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig zulässigen, am 17. Mai 2006 eingegangenen, d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG noch anhängigen, Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der zulässige Einspruch ist begründet.

1. Neuheit Das Gerät gemäß Patentanspruch 1 ist nicht neu, denn aus der US 6 424 551 B1 ist bekannt ein 1. Gerät für die Stromversorgung (power supply converter)

1.1 mit einem Steckerteil (7) zum Anschluss an das Stromnetz und 1.2 mit einem mit dem Steckerteil (7) verbundenen und an dem Steckerteil (7) angeordneten Ladegerät (Sp. 1 Z. 13 bis 15: Anwendungsgebiet: Handy, Laptop, PDA, Digitalkamera; diese werden üblicherweise über ein Ladegerät aufgeladen), 1.3 mit einem von dem Ladegerät abgehenden Verbindungskabel (3), 1.3.1 an dessen Ende ein Anschluss (6) für einen Verbraucher (Handy, Laptop, PDA, Digitalkamera) angeordnet ist, 1.4 mit einer auf das Verbindungskabel (3) wirkenden Einzugsvorrichtung (2) und 1.5 mit einer mit dem Gerät verbundenen Aufnahmekammer (1) für das eingezogene Verbindungskabel (3), 1.6 wobei an der Aufnahmekammer (1) eine Auslassöffnung (11) für das Verbindungskabel (3) vorgesehen ist, 1.6.1 deren Innenweite mindestens der Außenweite des Anschlusses (6) für den Verbraucher (Handy, Laptop, PDA, Digitalkamera) entspricht (Fig. 5: 11, 6)

1.6.2 zugunsten einer zumindest teilweisen Aufnahme des Anschlusses (6) in der Auslassöffnung (11).

2. Unteransprüche Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6.

3. Schriftliches Verfahren Der Senat hat entgegen der ursprünglichen Ankündigung vom 31. Juli 2006, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine solche weder vom Patentinhaber noch von der Einsprechenden beantragt wurde, der Patentinhaber sich in der Sache nicht geäußert hat und die Verfahrensbeteiligten auf eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren - unwidersprochen - hingewiesen wurden.

Bertl Dr. Kaminski Groß

Zimmerer Be






BPatG:
Beschluss v. 06.09.2007
Az: 19 W (pat) 350/06


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