Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Juni 2003
Aktenzeichen: AnwZ 5/01

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und derzeit als Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Schreiben vom 30. März 2001 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai 2001 ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluß vom 9. September 2002 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die im Parallelverfahren AnwZ 1/01 gegen den Beschluß des Senats vom 4. März 2002 (BGHZ 150, 70) eingelegte Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.

Obwohl das Bundesverfassungsgericht am 31. Oktober 2000 (1 BvR 819/02 -NJW 2002, 3765) beschlossen hat, die gegen den Senatsbeschluß vom 4. März 2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, hält der Antragsteller an seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fest.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

1. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof abhängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO, der nach der vom Bundesverfassungsgericht (aaO) bestätigten Auffassung des Senats (BGHZ 150, 70, 72 ff) mit Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demgegenüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne -4 seine Zulassungen als Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht D. aufgeben zu müssen.

2. Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).

Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 16.06.2003
Az: AnwZ 5/01


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