Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Oktober 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 100/04

(BPatG: Beschluss v. 05.10.2004, Az.: 27 W (pat) 100/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. November 2003 aufgehoben.

Gründe

I Die Anmelderin hat die Buchstabenfolge VLE als Wortmarke für "mit Programmen versehene Datenträger; Bereitstellen einer Datenbank, insbesondere mit Informationen über Film-, Fernseh-, Merchandiserechte, Markenrechte, Patente; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Film-, Fernseh-, Merchandiserechten, Markenrechten und Patenten" zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 21. November 2003 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Buchstabenfolge habe, wie eine Internet-Recherche bei der Suchmaschine Google ergeben habe, einen beschreibenden Begriffsgehalt im Sinne "Verzeichnis lieferbarer elektronischer Medien". Diese Bedeutung werde sich dem durchschnittlich informierten Verbraucher ohne weiteres erschließen, da der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs der Fachabkürzung "VLE" diesen Bedeutungsgehalt beimessen werde. In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wirke die angemeldete Kennzeichnung daher wie eine sachbezogene Angabe auf deren Gegenstand und Inhalt. Der Durchschnittsverbraucher werde die angemeldete Bezeichnung daher nur als Sach- und nicht als Herkunftshinweis auffassen, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor: Allein der Umstand, dass eine Internet-Recherche unter der Eingabe "VLE BIBLIOTHEK" die überraschende Erkenntnis liefere, dass dieser Begriff auf einigen Internet-Seiten verwendet werde, könne nicht belegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Kürzel eindeutig nur der von der Markenstelle genannten Abkürzung zuordnen würden; denn die Buchstabenfolge "VLE" werde in einer vielfältigen Bedeutung verwendet, so dass schon die Mehrdeutigkeit für eine Schutzfähigkeit spreche. Zudem würden die Rechte Dritter durch § 23 MarkenG hinreichend gewahrt.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Buchstabenfolge "VLE" mögliche Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt oder von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als eine im Vordergrund stehende, die Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe verstanden wird.

Soweit die Anmelderin allerdings geltend gemacht hat, dass die Abkürzung "VLE" auch andere Bedeutungen als die von der Markenstelle genannte haben könne und daher schon wegen dieser Mehrdeutigkeit schutzfähig sei, verkennt sie, dass es zur Versagung der Eintragung einer Wortmarke nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreicht, wenn die Marke die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen auch nur in einer von mehreren möglichen Bedeutungen beschreibt (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOU-BLEMINT). Es trifft auch nicht zu, daß die mögliche beschreibende Verwendung einer Marke durch Dritte durch § 23 MarkenG ausreichend geschützt ist. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit ausdrücklich festgestellt, daß eine Anmeldung einer strengen und vollständigen Prüfung zu unterziehen ist, um sicherzustellen, dass freizuhaltende Zeichen, die sich ein Wirtschaftsteilnehmer aneignen möchte, nicht eingetragen werden, auch wenn Dritte der Durchsetzung der Rechte aus einer solchen eingetragenen Marke nach dem im deutschen Recht durch § 23 MarkenG umgesetzten Art. 6 der Ersten Markenrechtsrichtlinie entgegentreten könnten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Rz. 58 f.] - Libertel). Der Hinweis der Anmelderin auf § 23 MarkenG ist daher von vornherein ungeeignet, eine Eintragbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung zu begründen.

Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die angemeldete Buchstabenfolge, bei der es sich ersichtlich um eine Abkürzung handelt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abkürzungen in ganz unterschiedlicher Hinsicht verwendet werden. So kann es sich bei ihnen um Namens- oder Firmenkürzel handeln, aber auch um Kurzformen von Ausdrücken oder gar längeren Wortverbindungen. Wegen dieser Vielfalt, aber auch im Hinblick darauf, dass der Verkehr Bezeichnungen keiner analysierenden, möglichen beschreibenden Begriffsinhalten nachgehenden Betrachtung unterwirft (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC), kann einer als Abkürzung wirkenden Buchstabenfolge die konkrete Fähigkeit zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen nur abgesprochen werden, wenn sie aus sich heraus verständlich ist und vom Verkehr ohne weiteres mit der durch sie ausgedrückten Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 303 m.w.N.). Deshalb steht nicht schon jede noch so entfernt liegende Möglichkeit, dass eine beschreibende Angabe mit der angemeldeten Buchstabenfolge abgekürzt ausgedrückt wird, der Eintragbarkeit entgegen; vielmehr entfällt ihre Schutzfähigkeit nur dann, wenn es sich bei ihr um eine gängige Abkürzung handelt. Dies lässt sich für die hier zu beurteilende Buchstabenfolge allerdings nicht feststellen.

Soweit die Markenstelle darauf hingewiesen hat, dass "VLE" im Internet als Abkürzung für "Verzeichnis lieferbarer elektronischer Medien" verwendet werde, ist schon zweifelhaft, ob diese sich hinter der Abkürzung "VLE" verbergende Angabe tatsächlich nur einen bloßen Sachhinweis auf die beanspruchten Datenträger und die auf die Bereitstellung von Datenbanken und den Rechtehandel gerichteten Tätigkeiten darstellt. Denn bei der Angabe "Verzeichnis lieferbarer elektronischer Medien" handelt es sich um den Werktitel einer von der Buchhändler-Vereinigung neben dem "Verzeichnis lieferbarer Bücher" (VLB) herausgegebenen Datenbank in gedruckter und elektronischer Form. Der Verkehr wird die Abkürzung daher weniger als allgemeinen Hinweis auf irgendein Verzeichnis, sondern nur auf die Datensammlung eines ganz bestimmten Anbieters ansehen. Dies bedarf allerdings keiner Vertiefung, weil es an der Verwendung von "VLE" als gängige Abkürzung einer (vermeintlichen) Sachangabe fehlt. Abgesehen davon, dass nach den Recherchen des Senats die Abkürzung "VLE" in dem vorgenannten Sinn nicht mehr verwendet wird, da ihr Inhalt in das allgemeine Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) Eingang gefunden hat, und die entsprechende Internet-Adresse nicht geöffnet werden kann, ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei "VLE" um eine Abkürzung handelt, die aus sich heraus in dieser Bedeutung verständlich ist und vom Verkehr auch nur in diesem Sinne verstanden wird; dagegen spricht schon, dass auf den Internet-Seiten, auf welchen sich diese Abkürzung noch in dem vorgenannten Sinn findet, diese in der Regel nicht in Alleinstellung, sondern stets nur unter Hinzufügung der sie erklärenden Bedeutung verwendet wird. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, daß für die Mitbewerber gegenwärtig oder künftig ein ernsthaftes Interesse besteht, die Buchstabenfolge "VLE" als Abkürzung für "Verzeichnis lieferbarer elektronischer Medien" zu verwenden.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Buchstabenfolge "VLE" um eine sonstige im Inland bekannte gängige Abkürzung einer die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Angabe handelt. Nach den Recherchen des Senats findet sich die Abkürzung "VLE" vielmehr weder in gängigen gedruckten noch in den über das Internet zugänglichen deutschsprachigen Abkürzungsverzeichnissen.

Da somit Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Buchstabenfolge als eine Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Sachangabe Verwendung findet oder finden wird oder vom Verkehr nur in einer solchen im Vordergrund stehenden Bedeutung verstanden wird, nicht bestehen, kann ihr die Eintragbarkeit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG versagt werden. Auf die Beschwerde der Anmelderin war der entgegenstehende Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben.

Dr. Schermer Prietzel-Funk Schwarz Hu






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Beschluss v. 05.10.2004
Az: 27 W (pat) 100/04


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