Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 31. August 1995
Aktenzeichen: 6 U 92/94

(OLG Köln: Urteil v. 31.08.1995, Az.: 6 U 92/94)

1. Die werbliche Aussage ,Unangreifbarkeit als angeborenes Talent" für ein innen und außen beschichtetes Gußrohr ist irreführend. Der Verkehr versteht eine solche Auslobung dahin, daß die Rohre gegen äußere Einflüsse umfassend geschützt seien und dieser Schutz bei jeder denkbaren Verwendung der Rohre bestehe, ohne daß zu seiner Aufrechterhaltung zusätzliche Maßnahmen zu treffen wären. 2. Die Aussage ,permanente Korrosionsbeständigkeit innen und außen" für ein duktiles Gußrohr besagt, daß sich diese Eigenschaft des Produktes über Jahrzehnte bereits im Versuch bestätigt habe oder auf andere Weise beweisbar sei. Ist dies nicht der Fall, ist eine derartige Behauptung irreführend. 3. Der Hinweis auf eine ,jahrhundertealte Tradition" für ein Produkt, das in seiner Vorläuferform seit maximal 150, in der heute angebotenen höchstens seit 30 Jahren existiert, stellt eine unzulässige, weil irreführende Traditionswerbung dar.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Vertriebsgesellschaft der

Verkaufsgemeinschaft Deutscher Steinzeugwerke, eines

kartellrechtlich erlaubten Zusammenschlusses sämtlicher

westdeutscher Hersteller von Steinzeugrohren. Die Beklagte ist die

Interessengemeinschaft der Gußrohrindustrie und vertritt werblich

die Belange der Gußrohrhersteller. Die Parteien, bzw. die von Ihnen

vertretenen Unternehmen stehen sich auf dem Abwassermarkt als

unmittelbare Wettbewerber gegenüber.

Die Beklagte warb u.a. auf der Messe IFW, die vom 26. bis zum

30.4.1993 in Berlin stattgefunden hat, mit einem Prospekt unter dem

Titel "Das duktile Gußrohr für die Abwasser-Entsorgung. 7 Schritte

zur Perfektion" für das von ihren Mitgliedern hergestellte duktile

Gußrohr. Bei dem duktilen Gußrohr handelt es sich ausweislich eines

als Anlage BB 1 (Bl.2 ff Anlagenheft [AH]) von der Beklagten

vorgelegten Prospektes der Fa. H. um ein innen und außen mit einer

Schutzschicht versehenes Rohr aus Gußeisen, das eine gewisse

Elastizität aufweist und bei Überschreiten der Elastizitätsgrenze

ohne zu reißen verformbar ist. Wegen der Einzelheiten des

Prospektes wird auf das Exemplar Bezug genommen, das sich als Bl.13

ff in den Akten des dem vorliegenden Hauptsacheverfahren

vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 283/93 LG

Köln befindet, die - ohne daß dies förmlich in das Protokoll

aufgenommen worden ist - Gegenstand der mündlichen Verhandlung

waren.

Die Klägerin beanstandet die drei aus ihren nachfolgend

wiedergegebenen erstinstanzlichen Anträgen ersichtlichen

Werbeaussagen und hat dazu vorgetragen, es handele sich bei allen

drei Passagen um irreführende Werbung, weil die dort gemachten

Aussagen nicht zuträfen.

Sie hat b e a n t r a g t,

I.) Die Beklagte zu verurteilen,

1.) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise

Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im

geschäftlichen Verkehr in der Werbung für duktile GußAbwasserrohre

zu behaupten bzw. zu verbreiten:

a) "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent,

Widerstandsfähigkeit als primärer Vorzug", wie nachstehend

wiedergegeben: b) "Permanente Korrosionsbeständigkeit innen und

außen", wie nachstehend wiedergegeben: und c) "Das duktile

Abwasserrohr steht in einer Jahrhunderte alten Tradition" wie

nachstehend wiedergegeben:

2.) Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem

Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat,

II.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen

Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I 1) beschriebene

Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei zutreffendem Verständnis

der Werbeaussagen unter Berücksichtigung des Kontextes liege eine

Irreführung nicht vor, weil die in den Aussagen enthaltenen

Behauptungen inhaltlich richtig seien.

Das L a n d g e r i c h t hat der Klage aus § 3 UWG stattgegeben

und dies wie folgt begründet:

Die erste angegriffene Passage sei schon deswegen irreführend,

weil die behauptete Eigenschaft den Gußrohren - anders als dem

abgebildeten Igel - nicht von Natur aus zukomme. Das Gußrohr

bedürfe zur Erreichung der ausgelobten Korrosionsbeständigkeit

nämlich auch nach dem Vortrag der Beklagten der Aufbringung

bestimmter Schutzhüllen innen und außen. Da die Aussage schon aus

diesem Grunde zu untersagen sei, könne die Frage der

Dauerhaftigkeit des Korrosionsschutzes in diesem Zusammenhang

offenbleiben.

Die zweite Aussage sei deswegen irreführend, weil die dauernde

Korrosionsbeständigkeit schon nach den Angaben der Beklagten in

deren Merkblättern 1/87,1/88 und 2/90, die sich als Bl.41-43 R bei

den Akten befinden, bei Überschreiten bestimmter PH-Grenz- werte

nicht erreicht werde.

Die dritte Aussage sei schließlich deswegen zu verbieten, weil

das duktile Gußrohr erst seit etwa 20 Jahren im Kanalbau Verwendung

finde und ein Rückgriff auf die - schon länger verwendeten -

einfachen Gußrohre unzulässig sei, weil die beworbenen Rohre zu

diesen mit den erwähnten Schutzschichten einen grundlegenden

Unterschied aufwiesen. Auch der in dem Prospekt anschließende Satz

enthalte insofern die gebotene Aufklärung nicht.

Der weiter geltendgemachte Auskunfts- und Schadensersatzanspruch

bestehe deswegen, weil der Klägerin durch die angegriffenen

Werbeaussagen nach der Lebenserfahrung ein Schaden entstanden

sei.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g erstrebt

die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Hierzu trägt sie im

Einzelnen vor:

Der ersten angegriffenen Aussage werde von den angesprochenen

Verkehrskreisen ausschließlich die Bedeutung beigemessen, daß den

fertigen, also bereits mit den erwähnten äußeren und inneren

Schutzschichten versehenen Abwasserrohren die beworbene

Unangreifbarkeit zukomme. Gußrohre seien in den letzten 100 Jahren

nie ohne Korosionsschutz in Verkehr gebracht worden,

dementsprechend seien unbeschichtete Rohre auch nicht Gegenstand

der Werbung. Die Innenund Außenbeschichtung sei seit Jahrzehnten

selbstverständlich und werde von den einschlägigen technischen

Normen, z.B. der DIN 19690, verlangt. Die Werbung richte sich - was

unstreitig ist - ausschließlich an Fachkreise aus der

Abwasserwirtschaft und dem kommunalen Beschaffungswesen. Es sei

ausgeschlossen, daß diese an Hand der beanstandeten Werbung zu dem

Schluß verleitet werden könnten, daß ihre Mitglieder unbeschichtete

Rohre anbieten könnten. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die

zusätzlichen Schutzschichten, nämlich ein Zementmörtel innen und

eine Umhüllung wie z.B. ein Zinküberzug mit Deckbeschichtung außen

ein seit 20 Jahren selbstverständlicher Korrosionsschutz sei. Es

handele sich bei der Beschichtung, ohne die die Rohre nicht

ausgeliefert würden, um einen integralen Bestandteil der

Produktion, daher sei sie "angeboren".

Hinsichtlich der zweiten Aussage habe das Landgericht aus dem

von ihr angegebenen pH-Grenzwert von 4,5 einen unzutreffenden

Schluß gezogen: Ein Überschreiten diese Wertes habe auf den

Korrosionsschutz keinen negativen Einfluß, so sei z.B. Wasser mit

einem pH Wert von 7 chemisch neutral. Bezüglich eines

Unterschreitens des angegeben pH-Wertes gelte folgendes: Die Rohre

würden - wie sich aus ihrem als Anlage BB 5 (Bl.19 AH) vorgelegten

Merkblatt ergebe - ausschließlich für Abwässer beworben. Dort werde

ein niedrigerer pH-Wert aber nicht erreicht. So weise Hausabwasser

immer einen pH-Wert von 8-9 auf und dürften gewerbliche Abwässer

nach dem als BB 6 (Bl. 21 AH) vorgelegten ATV-Arbeitsblatt a-115

einen pH-Wert von 6,5 bis 10 haben. Demgegenüber seien die Rohre

auch auf einen pHWert von nur 4,5 ausgelegt. Damit werde dem Risiko

kurzfristiger Mehrbelastungen etwa nach Unfällen bei Umstürzen

eines mit aggressiven Stoffen beladenen LKW's oder dem Ausfall

einer betrieblichen Vorkläranlage in ausreichendem Maße Rechnung

getragen. Auch hinsichtlich der Dauer sei die angegriffene

Werbeaussage zutreffend. Mit dem Bedgriff "permanent" werde der

gesamte Zeitraum der Nutzungsdauer der Rohre erfaßt. Dieser betrage

nach der Neufassung der LAWA-Leitlinien bei einer Abwasserab-

leitung durch Kanäle 50-80, maximal 100 Jahre. Unter den jetzt

25-30 Jahre alten Kanalleitungen seien keine Defekte festgestelt

worden. Dies lasse die Prognose zu, daß die Rohre auch weitere 50

Jahre halten würden. Das verwendete Material erlaube einen

Rückgriff auf die Erfahrungen aus dem Bereich der

Trinkwasserleitungen, wo die H.erhütte auf eine Erfahrung von 125

Jahren zurückblicke. Überdies werde die Dichtheit nach der DIN

19690 mit 10 bar geprüft, weil die Rohre auch für Gas- und

Wasserleitungen zugelassen seien.

Schließlich sei bezüglich der dritten Werbeaussage die

Auffassung des Landgerichts, das duktile Gußrohr finde erst seit 20

Jahren Verwendung und unterscheide sich grundlegend von den bis

dahin verwendeten Gußrohren, unzutreffend. So seien Gußrohre mit

Zementmörtelauskleidung seit etwa 150 Jahren bekannt. Die Beklagte

legt hierzu mit den Anlagen BB 13BB 16 Belege vor, die sich mit der

Verwendung von - auch ausgekleideten - Gußrohren in der

Vergangenheit befassen. Sie trägt weiter vor, die von dem

Landgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Gasund

Wasserleitungen einerseits und Abwasserrohren andererseits sei

nicht maßgeblich, weil es in diesem Zusammenhang um die

Außenisolierung gehe, für die aber ohne Bedeutung sei, was durch

das Rohr hindurchgeleitet werde. Auch werde die Werbeaussage

entgegen der Auffassung des Landgerichts durch den nachfolgenden

Text erläutert, indem dort die Basistechnik erwähnt sei. Hierunter

sei die Verwendung von Gußeisen mit einer Zementmörtelauskleidung

zu verstehen. Im übrigen habe die als Anlage BB 18 (Bl.79 AH)

vorgelegte, im Jahre 1985 durch die Bundesanstalt für

Materialprüfung vorgenommene Überprüfung eines im Jahre 1876

verlegten Abwasserrohres ergeben, daß dieses innen und außen mit

einer Beschichtung versehen gewesen sei. Es sei aber zutreffend,

bei einem nach nahezu 110 Jahren noch tauglichen Abwasserrohr von

einer Jahrhunderte alten Tradition zu sprechen. Außerdem seien noch

betriebstüchtige, bis zu 450 Jahre alte gußeiserne

Wasserleitungssyteme bekannt.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

1.3.1994 (31 O 320/93) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie räumt bezüglich der ersten angegriffenen Werbeaussage ein,

daß die angesprochenen Fachkreise ausschließlich beschichtete Rohre

als von der Beklagten beworben verstünden, meint jedoch, daß diese

gleichwohl nicht berechtigt sei, die Unangreifbarkeit als

"angeboren" zu bezeichnen. Diese Werbung beinhalte nämlich, daß die

Rohre von Natur aus, also auch ohne die Beschichtung, bereits

unangreifbar seien. Diese Aussage sei indes falsch und die Werbung

daher irreführend, weil es der zusätzlichen Beschichtung bedürfe.

Hinzukomme, daß die Beschichtung noch nicht einmal immer dieselbe

sei, sondern der Kunde - was unstreitig ist - zwischen drei Arten

wählen könne. Auch die Notwendigkeit, bei Kürzungen von Rohren die

Schutzschicht wieder aufzubringen, und die Tatsache, daß bei

Verlegefehlern oder falscher Beurteilung der Bodenbeschaffenheit

Undichtigkeiten vorkommen könnten, verbiete es, die angebliche

Unangreifbarkeit als angeboren zu bezeichnen. Das gelte auch im

Hinblick darauf, daß bei bestimmten Umständen die Beklagte die

Empfehlung ausspreche, die Rohre mit einem PE-Schlauch zu

überziehen.

Hinsichtlich der zweiten Aussage bestehe die Gefahr der

Irreführung schon deswegen, weil bereits die Fehleinschätzung der

Bodenklasse oder ein Wechsel der Beschaffenheit der durch die Rohre

geleiteten Stoffe zu einer Unwirksamkeit des Korrosionsschutzes

führen könne. Die Aussage sei auch im Hinblick auf behauptete Dauer

unzutreffend, weil keine Langzeiterfahrungen vorlägen. Die Beklagte

selbst spreche in den vorgelegten Anlagen von einer "Einführung vor

mehr als 10 Jahren" (BB 1, Bl.10 AH) bzw. davon, daß "die PE-Folien

seit etwa 25 Jahren im Handel" seien (BB 7, Bl.23 AH), und gehe von

Prognosen aus. Es treffe auch nicht zu, daß die angesprochenen

Verkehrskreise unter "permanent" nur die Nutzungsdauer von 50-80,

maximal 100 Jahren verstünden. Zum einen sei die Nutzungsdauer der

Rohre länger und zum anderen werde die Aussage dahin verstanden,

daß die Korrosionsbeständigkeit noch über die Nutzungsdauer des

Rohres hinaus fortbestehe.

Bezüglich der dritten Aussage liege die Irreführung darin, daß

das duktile Gußrohr nicht eine Tradition von mehreren Jahrhunderten

habe, dies aber aus der Werbeaussage hervorgehe.

In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Klägerin im

Berufungsverfahren auch auf § 1 UWG mit der Begründung, es liege

eine vergleichende kritische Werbung und zudem eine unberechtigte

Alleinstellungswerbung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand

der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen

Erfolg.

Soweit die Klägerin Unterlassung begehrt, ist die Klage aus § 3

UWG begründet.

I.)

Die Behauptung der "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent" ist

irreführend. Die Aussage "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent,

Widerstandsfähigkeit als primärer Vorzug" ist daher in ihrer

konkret angegriffenen Form zu untersagen.

Es kann offenbleiben, ob die angesprochenen Verkehrskreise der

Aussage die von der Klägerin behauptete Bedeutung beimessen, daß

bereits die unbehandelten, insbesondere innen und außen noch nicht

beschichteten Rohre die Unangreifbarkeit aufweisen. Dies dürfte

zweifelhaft sein, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht

abschließend zu entscheiden, weil sich die Irreführung unabhängig

von dieser Frage bereits aus den nachfolgenden Gründen ergibt:

Der Werbeaussage kommt die Bedeutung zu, daß die beworbenen

Rohre gegen äußere Einflüße umfassend geschützt seien und dieser

Schutz bei jeder denkbaren Verwendung der Rohre bestehe, ohne daß

zu seiner Aufrechterhaltung zusätzliche Maßnahmen zu treffen wären.

Zumindest in dieser Allgemeinheit ist die Aussage indes

unzutreffend und damit irreführend.

Durch die Verwendung des Wortes "Unangreifbarkeit" kommt zum

Ausdruck, daß jegliche denkbaren äußeren Einflüße ohne Auswirkungen

auf die Intaktheit und Funktionsfähigkeit der Rohre seien. Sie

besagt also insbesondere, daß die verlegten Rohre unter keinen

Umständen korrodieren oder aus anderen Gründen ihre Dichtigkeit

verlieren. Wenn eine Sache "unangreifbar" ist, so besagt dies

nämlich, daß äußere Einflüße ihr nichts anhaben können, also

insbesondere keine Veränderung ihrer Beschaffenheit hervorzurufen

in der Lage sind. Daß mit der Unangreifbarkeit auch die Resistenz

der Dichtigkeit der Rohre gegen jeglichen äußeren Einfluß gemeint

ist, ergibt sich schon nach allgemeinem Sprachempfinden im Hinblick

auf die Absolutheit des gewählten Ausdruckes. Umso mehr gilt dies

mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sich die Werbung nur an

Fachkreise der Abwasserwirtschaft und der Kommunen wendet. Denn

jedenfalls diese Fachkreise kennen die mit der dauerhaften

Dichtigkeit von Abwasserleitungen zusammenhängenden Fragen und

werden daher die beworbene Unangreifbarkeit ohne weiteres und sogar

in erster Linie auf die Funktion der Dichtigkeit der Rohre

beziehen.






OLG Köln:
Urteil v. 31.08.1995
Az: 6 U 92/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f47294fb8085/OLG-Koeln_Urteil_vom_31-August-1995_Az_6-U-92-94




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