Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2000
Aktenzeichen: 9 W (pat) 60/98

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2000, Az.: 9 W (pat) 60/98)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 21. August 1986 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge"

durch Beschluß vom 8. Juni 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten, weil das Beanspruchte nach ihrer Auffassung nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen war.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge, bei der auf einer Anzeigefläche mehrere Funktionen nach Betätigen eines zugehörigen Funktionsschalters darstellbar sind und bei der mindestens ein Auswahlschalter für jeweils eine Gruppe von Funktionen und eine Reihe von Funktionsschaltern vorgesehen ist, die entsprechend dem betätigten Auswahlschalter den Funktionen aus dieser Gruppe einzeln zugeordnet sind und bei deren Betätigen diese Funktion anstelle der bei nichtbetätigtem Auswahlschalter dargestellten Funktion auf der Anzeigefläche dargestellt sind, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest ein Teil der Auswahlschalter (2 bis 7) und/oder der Funktionsschalter über den Rand hinaus in die Anzeigefläche (1) hineinragen.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß der Patentabteilung 51 richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie meint, die im Patentanspruch 1 des Streitpatents beschriebene Multifunktionsanzeige sei in der ursprünglichen Offenbarung so nicht erkennbar gewesen. Das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach zumindest ein Teil der Auswahlschalter und/oder der Funktionsschalter über den Rand hinaus in die Anzeigefläche hineinragen, sei im ursprünglichen Anspruch 8 und den übrigen Anmeldungsunterlagen nur im Zusammenhang mit einer Beleuchtungsfunktion (übergreifender Teil aus lichtleitendem Material und sog. Helltasten im Bereich des jeweiligen Schalterteils) offenbart. Da diese Beleuchtungsfunktion nicht im Patentanspruch 1 enthalten sei, sei er unzulässig erweitert.

Abgesehen davon sei der Gegenstand des Streitpatents nicht mehr neu gegenüber der Multifunktionsanzeige gemäß der DE 35 30 971 A1. Nahegelegt sei der Streitgegenstand außerdem durch eine Zusammenschau der DE 31 04 668 A1 mit der US 4 408 104. Zudem werde der Streitgegenstand auch durch eine Zusammenschau der DE 34 10 524 A1 bzw der US 4 374 381 mit einer der Druckschriften DE 31 04 668 A1, DE 33 46 370 A1 oder Automotive Electronics 83/229 (1983) Heft 229, Seiten 212 bis 217 nahegelegt.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf die schriftsätzliche Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2000 verwiesen.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Die beanspruchte Multifunktionsanzeige ist ihrer Meinung nach neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.

II Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig; in der Sache muß sie jedoch erfolglos bleiben.

1. Die Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 ist das Ergebnis einer im Prüfungsverfahren vorgenommenen Beschränkung, bei welcher alle Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 den Oberbegriff bilden und das einzige kennzeichnende Merkmal aus dem ursprünglichen Patentanspruch 8 stammt. Die dadurch bezeichnete Multifunktionsanzeige ist, entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung, den Ursprungsunterlagen entnehmbar. Für einen Durchschnittsfachmann, zB einen mit der Entwicklung und Konstruktion von Anzeigevorrichtungen in Kraftfahrzeugen betrauten Ingenieur, der die Ursprungsunterlagen mit dem Willen auswertet, sie zu verstehen, ergibt sich dies unmittelbar aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren 4 und 5 auf S 6 Abs 3 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, wo es wörtlich heißt:

"Der Schnitt senkrecht zur Ebene von Fig. 1, der in Fig. 5 gezeigt ist, veranschaulicht eine Möglichkeit, die Schalter 2 bis 17 zur Erleichterung oder Anzeige ihrer Betätigung trotz raumsparender Anordnung zu beleuchten. Die Schalter 2 bis 17 übergreifen teilweise die Anzeigefläche 1. Dies ist in Fig. 4 anhand des Schalters 17 strichliert eingezeichnet." (Unterstreichung hinzugefügt)

Wenn sich der Fachmann fragt, wie diese raumsparende Anordnung auszuführen ist, vermittelt ihm die ursprüngliche Offenbarung nur einen Gedanken, nämlich eine raumsparende Anordnung der Schalter dadurch zu erreichen, daß sie die Anzeigefläche teilweise übergreifen. Ein zwingender Zusammenhang zwischen einer Schalterbeleuchtung und der raumsparenden Anordnung besteht nicht, denn bekanntlich sind längst nicht alle Schalter in einem Kraftfahrzeug beleuchtet. Sollte allerdings ein Beleuchtungswunsch bestehen, versteht der Fachmann die aufgezeigte Beleuchtung durch Helltasten der Anzeigefläche in dem vom jeweiligen Schalterteil übergriffenen Bereich zur Erleichterung oder Anzeige der Betätigung als eine gegenüber anderen Beleuchtungsarten (zB LED oder Glühlampe im Schaltergehäuse, Beleuchtung von außen, etc) bevorzugte Möglichkeit.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 8 (2. und 3. kennzeichnendes Merkmal) sowie 3 bis 6, wobei lediglich die Numerierung angepaßt worden ist.

2. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift 36 28 333 ist ausgeführt, daß bei bekannten Multifunktionsanzeigen der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 umrissenen Art sowie bei einer nicht vorveröffentlichten derartigen Anzeige die Funktions- und Auswahlschalter räumlich getrennt von der Möglichkeit angeordnet sind; dies erfordere einen hohen Platzbedarf und erschwere die Anordnung zwischen dem Schalter und der ausgewählten Funktion bzw Funktionsgruppe, was zu einer Verkehrsgefährdung führen könne.

Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht daher darin, eine Multifunktionsanzeige der vorgenannten Art zu schaffen, bei der Funktionsschalter und Anzeigefläche platzsparend angeordnet sind und bei der zudem aufgrund der erzielten Übersichtlichkeit die Ablenkung des Benutzers vom Verkehrsgeschehen auf das unumgängliche Minimum beschränkt werden kann.

Diese Aufgabe wird in Verbindung mit den oberbegrifflichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 durch dessen kennzeichnendes Merkmal gelöst.

Zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes wird noch auf folgendes hingewiesen:

Nach Patentanspruch 1 betrifft das Streitpatent eine Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge. Dabei sind nach Betätigen eines zugehörigen Funktionsschalters auf einer Anzeigefläche mehrere Funktionen darstellbar. Es ist mindestens ein Auswahlschalter vorgesehen, mit dem jeweils eine Gruppe von Funktionen und eine Reihe von Funktionsschaltern auswählbar ist. Den Funktionsschaltern sind entsprechend dem betätigten Auswahlschalter Funktionen aus dieser Gruppe einzeln zugeordnet. Beim Betätigen der Funktionsschalter werden deren Funktionen auf der Anzeigefläche dargestellt, anstelle der bei nichtbetätigtem Auswahlschalter dargestellten Funktionen. Zumindest zwei (eine Teilmenge) der Auswahl- und/ oder Funktionsschalter ragen in die Anzeigefläche hinein. Da sie über den Rand hinaus in die Anzeigefläche hineinragen, befindet sich in jedem Fall ein Teilstück der Auswahl- und/oder Funktionsschalter außerhalb der Anzeigefläche und das andere Teilstück ragt über den Rand in die Anzeigefläche hinein.

Diese Interpretation ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1, wobei im kennzeichnenden Teil den Worten "zumindest" iVm dem Verb "hineinragen" in seiner Pluralform die Bedeutung einer Teilmenge der Auswahl- und/oder Funktionsschalter zukommt. Insbesondere die Worte "über den Rand hinaus .... hineinragen" machen klar, daß der Rand der Anzeigefläche von den Auswahl- und/oder Funktionsschaltern übergriffen wird. Damit zählen Auswahl- und/oder Funktionsschalter, welche vollständig in der Anzeigefläche angeordnet sind, nicht zum Streitpatent.

Die Patentinhaberin hat diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und der Senat legt dieses Verständnis des Patentgegenstandes seiner Entscheidung zugrunde.

3. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn eine Vorrichtung mit sämtlichen im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist weder im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt noch von der Einsprechenden nachgewiesen worden.

Die nach Ablauf der dreimonatigen Einspruchsfrist von der Einsprechenden in der Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2000 erstmalig genannte US 4 408 104 ist vom Senat überprüft worden und nach dessen Erkenntnis für den zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich. Das verspätete Vorbringen steht daher nicht zur Diskussion (BGH in GRUR 1978, S 99 bis 101 -Gleichstromfernspeisung-).

Die prioritätsältere, jedoch nicht vorveröffentlichte Druckschrift DE 35 30 971 A1 offenbart eine Bedienanordnung, insbesondere für ein Autoradio, bei welcher Schalter vollständig als randnahe Sensorflächen 3 bis 15 auf einem Bildschirm 1 ausgebildet sind. Bei Berührung der Sensorflächen wird ein elektrischer Impuls ausgelöst, vgl insb Anspruch 1 iVm Sp 2 Z 28 ff. Der Bildschirm 1 ist von einem Gehäuserahmen 17 umgeben, auf dem sich neben jeder Sensorfläche je eine Mulde 18 befindet, anhand welcher sich die Bedienperson tastend oder durch eine überstreichende Bewegung des Fingers orientieren kann, vgl insb Sp 2 Z 44 bis 52 iVm der einzigen Figur. Die Mulden 18 sind nicht Bestandteil der Tasten, sondern Bestandteil des separaten Gehäuserahmens 17. Derart "zweiteilige", aus einer Führungsfläche und dem eigentlichen Schalter bestehende Tasten sind allerdings nicht Gegenstand des Streitpatents, weshalb auch keine Rede davon sein kann, daß aus der DE 35 30 971 A1 Schalter hervorgehen, die über den Rand hinaus in die Anzeigefläche hineinragen, wie patentgemäß vorgesehen.

Gleiches gilt für die zentrale Bedienungs- und Informationseinheit für Zusatzgeräte von Fahrzeugen, welche in der DE 35 14 438 C1 beschrieben ist, vgl insb Anspruch 1 iVm den Figuren. Auch diese Druckschrift ist nachveröffentlicht. In den unterschiedlichen Ausführungsbeispielen dieser Druckschrift ist entweder ein berührungsempfindliches Display 58 und/oder es sind davon abgesetzte Schalter/Tasten 15 bis 25 vorgesehen; die Anzeigevorrichtung übergreifende Schalter sind auch hier nicht offenbart.

Die Gegenstände der übrigen im Verfahren befindlichen, in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen Druckschriften nehmen den Streitgegenstand ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg wie sich im übrigen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt; Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht vorgetragen.

4. Zur Ausgestaltung der patentierten Multifunktionsanzeige war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Bei der folgenden Betrachtung können die DE 35 14 438 C1 und die DE 35 30 971 A1 nicht berücksichtigt werden, weil sie nachveröffentlicht sind, PatG § 4 Satz 2.

Eine gattungsgemäße Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge ist Gegenstand der DE 31 04 668 A1. Dabei sind auf einer Anzeigefläche 12 mehrere Funktionen (zB für ein Autoradio, ein Autotelefon oder einen Bordcomputer) nach Betätigen eines zugehörigen Funktionsgruppenschalters A darstellbar, vgl insb Fig 2 iVm S 4 Z 20 bis 26. Weiterhin sind Auswahlschalter B für jeweils eine Gruppe von Funktionen vorgesehen, die entsprechend dem betätigten Auswahlschalter den Funktionen aus dieser Gruppe einzeln zugeordnet sind, zB in der Funktionsgruppe Radio die Lautstärkeeinstellung oder die Frequenzwahl, vgl insb S 4 Z 26 bis 31. Auf der Anzeigevorrichtung 12 werden jeweils nur die Auswahlschalter der ausgewählten Funktionsgruppe dargestellt. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Streitgegenstand bestehen nicht, insbesondere vermittelt diese Druckschrift keinerlei Hinweise auf Schalter, welche über den Rand hinaus in die Anzeige 12 hineinragen.

Die DE 34 10 524 A1 und die US 4 374 381 zeigen übereinstimmend Sensorflächen, die vollständig in der jeweiligen Anzeigefläche angeordnet sind, vgl die jeweiligen Figuren.

Aus der DE 33 46 370 A1 und dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Aufsatz "Structure of a driver information system" in Automotive Electronics 83/229 (1983) Heft 229, Seiten 212 bis 217, gehen lediglich Auswahl- und/ oder Funktionsschalter hervor, die mit Abstand zu der Anzeigefläche angeordnet sind, vgl insb die jeweiligen bildlichen Darstellungen.

Mithin enthält keine der in Betracht gezogenen Druckschriften einen Hinweis auf einen über den Rand hinaus in die Anzeigefläche hineinragenden Teil eines Auswahl- und/oder Funktionsschalters oder eine Teilmenge von Schaltern, die derart angeordnet ist.

Die spezielle Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Multifunktionsanzeige war mithin durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag nicht angeregt. Die patentierte Multifunktionsanzeige ist daher folgerichtig durch keine wie auch immer geartete Zusammenschau der vorgenannten Druckschriften im patentrechtlichen Sinn nahegelegt. Wie vorstehend dargetan, läßt sie sich auch nicht durch die Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes herleiten. Infolgedessen beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mithin ist der erteilte Patentanspruch 1 bestandsfähig.

Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.

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