Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 131/00

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2001, Az.: 28 W (pat) 131/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortfolge PearlFinishfür die Waren "schmutzabweisende organische Beschichtung für Komponenten aus Glas und/oder Keramik".

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und ausgeführt: Die aus gängigen und auf dem vorliegenden Warengebiete fachsprachlich verwendeten englischsprachigen Wörtern zusammengesetzte Wortkombination bedeute "Perlmuttbeschichtung" und stelle sich damit als glatt beschreibende Sachangabe dar, die dem mit den Waren befaßten Fachverkehr ohne weiteres geläufig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Eintragungsbegehren mit einem beschränkten Warenverzeichnis weiterverfolgt, und zwar

"farblose, nicht irisierende schmutzabweisende organische Beschichtung für Komponenten aus Glas und/oder Keramik"

und die Auffassung vertritt, daß damit den Bedenken der Markenstelle ausreichend Rechnung getragen werde, da sie keinen markenrechtlichen Schutz für eine "Perlmuttbeschichtung" beanspruche.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses sowie der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG entgegen.

Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Begriff "Pearlfinish" nicht etwa um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin handelt, sondern um einen Fachbegriff, mit dem eine spezielle Oberflächenbeschichtung bezeichnet wird, die ein perlmuttartiges Aussehen hat. Diese Sacheinschätzung deckt sich mit dem Ergebnis einer Internetrecherche des Senats, die die aktuelle Verwendung der von der Anmelderin beanspruchten Wortkombination in diesem Sinne und auf vergleichbaren und einschlägigen Warengebieten belegt (www.flamingopools.com; www.color2000.com; www.sprintfrance.fr/POLLUX). Die Anmelderin hat diesen Feststellungen nicht widersprochen, sondern dem lediglich entgegengehalten, daß es sich bei den von ihr beanspruchten Waren gerade nicht um "Perlmuttbeschichtungen" handele, so daß es schon deshalb an einem beschreibenden Warenbezug fehle. Die Anmelderin übersieht dabei indes - worauf bereits der Erinnerungsprüfer unter Hinweis auf einschlägige Belegstellen abgestellt hat -, daß auch transparente Beschichtungen durchaus perlmuttartige Effekte aufweisen können, abgesehen davon, daß die Marke in bezug auf Waren, die mit einer perlmuttartigen Oberfläche nichts gemein haben, letztlich als grob täuschend eingestuft werden müßte. Daß ein solcher Fachbegriff Mitbewerbern zur ungestörten Verwendung im Zusammenhang mit Oberflächenbeschichtungen freigehalten werden muß, liegt für den Senat genauso auf der Hand wie der Umstand, daß ein solcher Begriff vom beteiligten Fachverkehr ausschließlich als eine im Vordergrund stehende Sachaussage und nicht etwa als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so daß es auch an der für eine Eintragung als Marke erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stoppel Martens Grabruckerprö






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2001
Az: 28 W (pat) 131/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7d6d86303424/BPatG_Beschluss_vom_10-Oktober-2001_Az_28-W-pat-131-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 10.10.2001, Az.: 28 W (pat) 131/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 08:09 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 14. April 2005, Az.: VII ZR 14/04BPatG, Beschluss vom 14. März 2006, Az.: 24 W (pat) 62/04BGH, Urteil vom 15. Mai 2001, Az.: X ZR 107/98BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2013, Az.: 23 W (pat) 72/08BPatG, Beschluss vom 9. Juni 2008, Az.: 26 W (pat) 155/05LG Köln, Urteil vom 30. Januar 2004, Az.: 81 O 209/02VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2013, Az.: 4 L 570.13LG Heidelberg, Urteil vom 14. Juni 2005, Az.: 11 0 34/04 KfHBayerischer VGH, Urteil vom 13. Januar 2014, Az.: 7 BV 13.1397BGH, Beschluss vom 22. April 2008, Az.: X ZB 18/07