Landgericht Düsseldorf:
Teil-Urteil vom 29. Oktober 2014
Aktenzeichen: 2a O 321/13

(LG Düsseldorf: Teil-Urteil v. 29.10.2014, Az.: 2a O 321/13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Verlegerin und Herausgeberin von Fachzeitschriften einschließlich der auch international verkauften Fachzeitschrift "X" tätig. Die Zeitschrift "X" erscheint in deutscher Sprache 36-mal jährlich und in vier Fremdsprachen bis zu 6-mal jährlich als Print- und Onlineausgabe und enthält Informationen zum Brauwesen sowie zu Themen rund um Getränke, insbesondere Bier. Erstmalig erschien die Zeitschrift im Jahr 1861, wobei die Zeitschrift seit 1946 unter ihrem jetzigen Titel vertrieben wird. In den letzten Jahren setzte die Klägerin europaweit jährlich über 3.000 Stück der Zeitschrift ab.

Die Klägerin ist auch Inhaberin der Domains "www.X.de" (seit 1998), "www.X.info" (seit 2001) und "www.X.eu" (seit 2006), über die sie Informationen (bspw. Statistiken) rund um das Brauwesen anbietet und über die von ihr veranstalteten Seminare berichtet. Abonnenten können über die Homepage auch auf das Zeitschriftenarchiv zugreifen. Daneben vertreibt die Klägerin auch die Buchreihe "X WISSEN", von der seit 2010 vier Bände erschienen sind und bisher über 1.000 Bücher verkauft wurden. Unter "Edition X" erscheint zudem auch ein Buch mit dem Titel "Heimbrauen - Schritt für Schritt zum eigenen Bier". Darüber hinaus veröffentlicht sie unter dem Zeichen "X" jährlich erscheinende Media-Informationen in deutscher und englischer Sprache (Anlage K 26) und Messekataloge für die alle vier Jahre stattfindende Messe drinktec (Anlage K 27) sowie die jährlich stattfindende Messe BrauBeviale in Nürnberg. Auf der Nürnberger Messe ist die Klägerin regelmäßig mit einem Stand vertreten. Die Klägerin veranstaltet in unregelmäßigen Abständen auch einen X-Brunch, an dem mehrere hundert Gäste aus Europa teilnehmen, sowie diverse Workshops zum Thema Bierbrauen.

Die Beklagte zu 1) betreibt eine Regionalbrauerei in Westheim, einem Stadtteil von Marsberg, die seit über 150 Jahren Bier braut. Unter dem Zeichen "X" finden regelmäßig Führungen durch die Brauerei statt. Auf dem Gelände wird zudem ein Brauereishop von der Beklagten zu 3) unter der Bezeichnung "X" betrieben. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist die gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 3) und der Beklagte zu 5) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und 4).

Die Drittwiderbeklagte ist Inhaberin mehrere Gemeinschaftmarken "X". Streitgegenständlich sind die nachfolgend im Register des HABM eingetragenen Marken:

...#/...: eingetragen am 05.11.1999, für die Warenklasse 35 (Durchführung von Werbeveranstaltungen auf dem Gebiet des Brauwesens, Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen auf dem Gebiet des Brauwesens für wirtschaftliche Zwecke). Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen;

...#/...: eingetragen am 09.11.2006, für die Warenklassen 16, 35, 39, 41 und 42 (u.a. Druckschriften, Zeitschriften, Kataloge, Bücher, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Bereich des Brauwesens, des Getränkewesens und der Ernährung für gewerbliche und Werbezwecke, Sammeln und Bereitstellen von Informationen im Internet nämlich, Informationen aus der Brau- und Getränkebranche). Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen;

...#/...: eingetragen am 12.04.2007, für die Warenklassen 16, 35, 38, 39 und 41 (u.a. Druckschriften, Zeitschriften, Kataloge, Bücher, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Bereich des Brauwesens, des Getränkewesens und der Ernährung für gewerbliche und Werbezwecke). Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen;

...#/...: eingetragen am 11.04.2005, für die Warenklasse, 16, 35, 39, 41 und 42. (u.a. Druckschriften, Zeitschriften, Kataloge, Bücher, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Bereich des Brauwesens, des Getränkewesens und der Ernährung für gewerbliche und Werbezwecke, Sammeln und Bereitstellen von Informationen im Internet nämlich, Informationen aus der Brau- und Getränkebranche);

Die Drittwiderbeklagte hat die Klägerin mit Prozessstandschaftserklärung und Abtretungsvereinbarung vom 12.11.2013 ermächtigt, die ihr zustehenden Markenrechte geltend zu machen (Anlage K 9).

Mit Schreiben vom 10.06.2013 mahnte die Klägerin die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage K 16).

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche zunächst auf ihr Unternehmenskennzeichen und hilfsweise auf die Rechte aus den Gemeinschaftsmarken ...#/..., ...#/... und ...#/... Äußerst hilfsweise macht sie Rechte aus Werktitel geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) werbe auf ihrer Homepage für den Brauereishop der Beklagten zu 3). Sie ist der Ansicht, das Wort "X" sei jedenfalls nicht glatt beschreibend für die von den Beklagten angebotenen Waren und Dienstleistungen. Insoweit komme es nicht nur auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zum heutigen Zeitpunkt sondern auch zum Zeitpunkt der Anmeldung an. Der Bestandteil "Westheimer" im Zeichen der Beklagten sei hingegen rein beschreibend für den Ort der angebotenen Dienstleistungen. Im Übrigen stelle die Nutzung des Klagezeichens durch die Beklagten einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, da diese weder auf eine identische Nutzung noch auf eine blickfangmäßige Herausstellung des Klagezeichens angewiesen seien.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren im Wiederholungsfall, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "X", gleichgültig in welcher Schreibweise, für Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen und/oder für den Betrieb eines Brauereishops zu benutzen, insbesondere diese Bezeichnung auf Homepage und in Geschäftspapieren zu benutzen.

2. die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren im Wiederholungsfall, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Unternehmenskennzeichnung "X GmbH & Co. KG" bei dem Angebot, der Bewerbung und/oder Durchführung von Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen und/oder für den Betrieb eines Brauereishops zu verwenden.

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die Handlungen gemäß vorstehend Ziff. 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die Handlungen gemäß vorstehend Ziff. 2 entstanden ist und noch entstehen wird.

5. die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, der Klägerin detailliert und quartalsmäßig aufgeschlüsselt Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß vorstehend Ziff. 1 vorgenommen haben, unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich ersehen lassen,

a) Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und Verkaufsstellen, für welche die Dienstleistungen bestimmt sind,

b) Art, Zeitpunkt, Menge und Umfang der durchgeführten Museumsführungen,

c) die mit den bezeichneten Dienstleistungen erzielten Umsätze sowie die Gestehungskosten einschließlich der Vertriebskosten sowie

d) Art und Umfang der für die bezeichneten Dienstleistungen getätigten Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, Verbreitungsgebieten sowie Zugriffszahlen auf die Internetseite der Beklagten zu 1) sowie der Kosten dieser Werbung.

6. die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, der Klägerin detailliert und quartalsmäßig aufgeschlüsselt Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der Handlungen gemäß vorstehend Ziff. 2.

7. die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.111,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Nach Rücknahme des Widerklageantrags zu Ziffer 4. beantragen sie widerklagend,

1. die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die S mbH & Co. KG unter der Registernummer ...#/... eingetragene Gemeinschaftsmarke "X" für nichtig zu erklären,

2. die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die S mbH & Co. KG unter der Registernummer ...#/... eingetragene Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären,

3. die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die S mbH & Co. KG unter der Registernummer ...#/... eingetragene Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären,

Die Drittwiderbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Nichtbenutzung.

Sie sind der Ansicht, der Beklagte zu 2) hafte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nicht für deren vermeintliche Verletzungshandlungen. Im Übrigen hafte er mangels Geschäftsführerstellung auch nicht für die Beklagten zu 3) und 4). Die Beklagte zu 4) hafte ebenfalls nicht, da sie keine Geschäftstätigkeit entfalte. Im Übrigen hafte der Beklagte zu 5) als Geschäftsführer nicht für die Handlungen der Beklagten zu 3) und 4). Zwischen den von den Beklagten angebotenen Dienstleistungen und den für die Marken eingetragenen Dienstleistungen bestehe jedenfalls keine Ähnlichkeit. Im Zeichen "X" sei allein der Bestandteil "Westheim" kennzeichnend. Im Übrigen seien die Klagemarken wegen Verfalls und wegen fehlender Eintragungsfähigkeit löschungsreif.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Im Hinblick auf die Widerklage ist eine Entscheidung derzeit noch nicht möglich, da den Beklagten noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Aussetzungsantrag der Klägerin gemäß Art. 100 Abs. 7 GMV zu gewähren ist.

Die Klage hat keinen Erfolg, da der Klägerin gegen die Beklagten weder Ansprüche auf Unterlassen noch auf Schadensersatz und Auskunft zustehen.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, die Bezeichnung "X" für Brauereiführungen und/oder den Betrieb eines Brauereishops zu benutzen.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 15 Abs. 2 und 4, 5 Abs. 2 MarkenG.

Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es E untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Geschäftliche Bezeichnungen i.S.v. § 5 Abs. 2 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch tatsächliche Handlungen im geschäftlichen Verkehr, wobei grundsätzlich jede Art der nach außen gerichteten geschäftlichen Tätigkeit genügt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5, Rn. 58). Auch durch die Benutzung eines Domainnamens für eine aktive Webseite kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH GRUR 2009, 685, 688 - ahd; GRUR 2008, 1099, 1100 - afilias). Daran fehlt es, wenn der Domain-Name lediglich rein beschreibend verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2005, 262, 263 - soco).

Als Unternehmenskennzeichen kommt vorliegend das Zeichen "X" in Betracht. Die Klägerin ist Inhaberin der Domains "www.X.de", "www.X.info" und "www.X.eu". Da dem Header ("www.") sowie der jeweiligen Top-Level-Domain (".de", ".info" und ".eu") vom Verkehr lediglich eine funktionale Bedeutung zugemessen wird, spielen diese Bestandteile nach den Grundsätzen der Prägetheorie keine Rolle (vgl. BGH GRUR 2009, 685, 688 - ahd; GRUR 2009, 1055, 1059 - airdsl). Darüber hinaus verwendet die Klägerin das Zeichen "X" auch als Schlagwort für den Bereich ihrer Firma, der sich für die Gestaltung und Herausgabe der Zeitschrift "X" sowie die Veranstaltung der Messen und Seminar verantwortlich zeichnet.

Es kann letztlich aber dahinstehen, ob der Klägerin überhaupt durch die Verwendung des Zeichens "X" als Teil mehrerer Domains sowie als Firmenschlagwort ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen zusteht, ob zwischen diesem Unternehmenskennzeichen und dem angegriffenen Zeichen Verwechslungsgefahr besteht und ob eine markenmäßige Nutzung durch die Beklagten vorliegt. Denn die Beklagten können sich jedenfalls auf die Schutzschranke des § 23 Abs. 2 MarkenG berufen.

Danach steht dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht zu, einem E zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das Zeichen "X" ist beschreibend für die seitens der Beklagten angebotenen Waren und Dienstleistungen. Maßgeblich ist dabei das Verständnis eines normalen Endverbrauchers, da sich das Angebot der Beklagten in erster Linie an nicht fachliche vorgebildete Personen, mithin an jedermann richtet. Das Zeichen X setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Brau" und "Welt" zusammen. Der Bestandteil "Brau" wird vom angesprochenen Verkehr nur als Abkürzung für Brauerei bzw. das Brauwesen verstanden. Der Bestandteil "Welt" wird als Hinweis darauf verstanden, dass es um eine Vielzahl von Themen und Produkten zu einem bestimmten Gebiet geht. In Folge dessen erwartet der Verkehr, wenn er mit dem Zeichen "X" in Berührung kommt, dass es um ein Thema bzw. ein Produkt aus der Welt des Brauens geht ("Alles rund ums Brauen"). Die Beklagten verwenden das Zeichen "X" für Brauereiführungen sowie für ihren Brauereishop, mithin für Waren und Dienstleistungen, die zu der Welt des Brauens gehören.

Die Beklagten verstoßen durch die Benutzung des Zeichens "X" auch nicht gegen die guten Sitten. Das für alle drei Fälle der Schutzschranke des § 23 MarkenG zu beachtende Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Inhabers des Unternehmenskennzeichens nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln. Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH GRUR 2009, 1162, 1164 - DAX m.w.N.). Zu den berücksichtigungsfähigen Umständen gehören insbesondere auch die Art und der Wert des Kennzeichens sowie der Grad des Freihaltebedürfnisses. Anders als in den Fällen des § 23 Nr. 3 MarkenG ist in den Fällen des § 23 Nr. 2 MarkenG die Benutzung eines Zeichens durch einen Dritter jedoch nicht bereits deswegen unlauter, weil es Alternativen zur Benutzung des Klagezeichens gibt. Die Unlauterkeit wird von der Rechtsprechung insbesondere anhand von vier Fallgruppen beurteilt. Dazu gehören das Vortäuschen einer Handelsbeziehung zum Markeninhaber, die Ausnutzung der Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung, die Herabsetzung des Kennzeichens sowie die Darstellung als Imitation (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 23, Rn. 85ff.).

Vorliegend bringt die Klägerin lediglich vor, die Beklagten seien nicht darauf angewiesen, das Klagezeichen zu benutzen und es blickfangmäßig hervorzuheben. Für die Frage der Unlauterkeit ist es aber unerheblich, ob es Alternativen zur Nutzung des Klagezeichens gibt, da § 23 Nr. 2 MarkenG die Notwendigkeit der Benutzung gerade nicht fordert. Auch das blickfangmäßige Herausstellen eines Zeichens ist nicht per se unlauter, sondern nur bei Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 995 - BIG PACK). Eine Herabsetzung des Klagekennzeichens durch die angegriffene Verwendung durch die Beklagten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte das klägerische Unternehmenskennzeichen imitiert hätte. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagten die Wertschätzung des Klagezeichens unlauter ausnutzen, da es zu keiner Übertragung der Wertschätzung auf die Produkte der Beklagten kommt. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass sich die Waren und Dienstleistungen der Klägerin in erster Linie an ein Fachpublikum richten, während an Brauereiführungen überwiegend Laien teilnehmen. Überdies besteht zwischen einer Fachzeitschrift und einer Brauereiführung auch keinerlei Zusammenhang. Soweit die Klägerin auch Seminare veranstaltet, besteht zwischen diesen Seminaren und einer Brauereiführung ein allenfalls entfernter Zusammenhang. Ein Seminar hat in der Regel ein bestimmtes Thema zum Inhalt und bezweckt die Schulung der Teilnehmer. Eine Brauerführung dient demgegenüber in erster Linie dem Zweck, interessierten Laien einen Einblick in den Brauprozess zu gewähren und für das eigene Produkt zu werben.

2.

Aus denselben Gründen ergibt sich ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 GMV. Auch insoweit können sich die Beklagten auf die inhaltlich mit § 23 MarkenG deckungsgleiche Schutzschranke des Art.12 GMV berufen.

Die Klägerin ist auf Grund der Prozessstandschaftserklärung und Abtretungsvereinbarung vom 12.11.2013 ermächtigt, die der Drittwiderbeklagten als Inhaberin der streitgegenständlichen Marken zustehenden Rechte gemäß Art. 22 Abs. 3 GMV im eigenen Namen geltend zu machen. Durch ihre Tätigkeit im Bereich des Brauwesens besitzt sie auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Marken.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV kann der Inhaber einer Marke E verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke H in Verbindung gebracht wird.

Unabhängig von der Frage, ob zwischen den Klagemarken "X" und dem angegriffenen Zeichen "X" Verwechslungsgefahr besteht, greift auch hier die Schutzschranke des Art. 12 lit. b) GMV ein. Diese Schutzschranke soll sicherstellen, dass beschreibende Angaben im Interesse der Allgemeinheit für jedermann frei nutzbar sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., Art. 12, Rn. 2). Das Zeichen "X" wird seitens der Beklagten beschreibend für die von Ihnen angebotenen Dienstleistungen verwendet. Insoweit wird auf die Ausführungen in Ziffer I.1. verwiesen.

3.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 15 Abs. 2 und 4, 5 Abs. 3 MarkenG.

Werktitel i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Bei dem Zeichen "X" handelt es sich um die Bezeichnung einer periodisch erscheinenden Zeitschrift, so dass dieses Zeichen dem Werktitelschutz grundsätzlich zugänglich ist.

Auch im Hinblick auf die Ansprüche aus Werktitelschutz können sich die Beklagten mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen.

Unerheblich ist insoweit, dass es im Rahmen des Titelschutzes nach § 15 MarkenG dann einer teleologischen Reduktion der Schutzschranke bedarf, wenn das angegriffene Zeichen als (Werk-)Titel benutzt wird (vgl. Inger/Rohnke, aaO, § 23, Rn. 79). Denn die Beklagten verwenden das Zeichen "X" nicht für eines anderes Werk i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG. Soweit sie einen Flyer auf ihrer Homepage veröffentlicht haben, haben sie zwar das Zeichen "X" verwendet, jedoch nicht zur Kennzeichnung des Flyers mit dem Ziel, diesen Flyer von anderen Druckschriften zu unterscheiden. Die Verwendung des Zeichens "X" erfolgte vielmehr nur als Hinweis auf den Ort der beworbenen Brauereiführung.

Im Übrigen kann auch dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Titelschutz überhaupt auf andere Waren und Dienstleistungen als Werke i.S.d § 5 Abs. 3 MarkenG ausgedehnt werden kann, da die Beklagten das Zeichen "X" jedenfalls beschreibend für von ihnen angebotenen Dienstleistungen verwenden. Insoweit wird auf die Ausführungen in Ziffer I.1. verwiesen.

II.

Aus den in Ziffer I.1. genannten Gründen kann die Klägerin von den Beklagten zu 3) bis 5) auch nicht verlangen, es zu unterlassen, die Unternehmenskennzeichnung "X GmbH & Co. KG" für Brauereiführungen und/oder den Betrieb eines Brauereishops zu verwenden, da auch insoweit die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 12 GMV lit. b) GMV greift.

III.

Mangels Rechtsverletzung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Folgeansprüche gegen die Beklagten auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Ersatz der Abmahnkosten aus Art. 102 GMV i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 5, 19 MarkenG und § 242 BGB nicht zu.

Streitwert: 350.000,00 € (davon entfallen auf die Klage 250.000,00 Euro und auf die Widerklage 100.000,00 Euro)






LG Düsseldorf:
Teil-Urteil v. 29.10.2014
Az: 2a O 321/13


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