Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 56/01

(BPatG: Beschluss v. 27.11.2001, Az.: 24 W (pat) 56/01)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 1998 und vom 12. November 1999 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 30. April 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die eingetragene Marke 395 23 646 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 127 057 gelöscht. Mit Beschluß vom 12. November 1999 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.11.2001
Az: 24 W (pat) 56/01


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