Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Oktober 2009
Aktenzeichen: 29 W (pat) 134/05

(BPatG: Beschluss v. 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 134/05)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 22. August 2005 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Printund Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den Anund Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Warenund Dienstleistungspräsentationen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen (Klasse 41).

Gründe

I.

Die Anmelderin hat beim Deutschen Patentund Markenamt die Eintragung der Wortmarke My Worldfür folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Printund Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den Anund Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Warenund Dienstleistungspräsentationen;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehrund Informationsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Tonund Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Tonund Fernsehstudios, nämlich Produktion von Tonund Bildaufzeichnungen auf Tonund Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernsehund Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernsehund Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunkund Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events; Schulungsveranstaltungen; Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. August 2005 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (vgl. BPatG GRUR 2008, 430 -My World).

Im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter verfolgt.

Die Rechtsbeschwerde hat zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Bundespatentgericht geführt (vgl. BGH GRUR 2009, 949 -My World), nämlich für die Dienstleistungen Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Printund Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den Anund Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Warenund Dienstleistungspräsentationen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen (Klasse 41).

Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft seien nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. So komme der Wortfolge "My World" für die Dienstleistungen "Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen" der Klasse 41 die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt für diese beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne der Wortmarke nicht entnommen werden, da diese Dienstleistungen nicht nach einem möglichen Sachtitel benannt würden. Fehle der Wortfolge "My World" für diese Dienstleistungen eine thematische Beschränkung und daher ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt, so könne ihr insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Des Weiteren könne die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auch für die Dienstleistungen der Klasse 35 nicht verneint werden. So würden im Bereich der Werbung Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben. Wie das Bundespatentgericht bereits festgestellt habe, seien vielmehr Bezeichnungen nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, üblich. Eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet erfolge gerade nicht. Die Wortfolge "My World" eigne sich darüber hinaus auch nicht als allgemeine Werbeaussage, denn die hierzu vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um der Bezeichnung die Unterscheidungskraft von vornherein für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 abzusprechen. Zwar könne die Wortfolge so verstanden werden, dass das bezeichnete Produkt der individuellen Vorstellungswelt der angesprochenen Personen entsprechen solle, jedoch sei diese Interpretation für Dienstleistungen der Klasse 35, die im Wesentlichen an Geschäftskunden gerichtet seien, nicht naheliegend. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Bundespatentgerichts sei es nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die Bezeichnung für die Dienstleistungen der Klasse 35 nicht als Werbeanpreisung, sondern als schlagwortartige Aussage verstehe, die seine Aufmerksamkeit weckten, auf die so gekennzeichneten Dienstleistungen lenken und sie von anderen Dienstleistungen unterscheiden solle. Für ein solches Verständnis spreche, dass die Wortfolge "My World" kurz und prägnant sei. Auch könne ihr eine gewisse Mehrdeutigkeit nicht abgesprochen werden. Es sei möglich, dass sie sowohl im Sinne des persönlichen Umfelds des Kunden oder der durch die Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise als auch im Sinne der ganzen Welt, wenn auch aus subjektiver Perspektive, verstanden werde. Schließlich könne der Wortfolge "My World" auch nicht schon aufgrund ihrer Bekanntheit die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden. Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts werde sie gerade nicht nur als "Wort als solches" aufgefasst. Denn der Wortfolge "My World" komme ein nicht auch nur annähernd vergleichbarer Bekanntheitsgrad wie der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" zu, so dass nicht angenommen werden könne, die Wortfolge werde aufgrund ihrer Bekanntheit nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst.

Während des Verfahrens der Zurückverweisung im zweiten Rechtsgang vor dem Bundespatentgericht hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung für die Dienstleistungen "Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken" zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Nachdem der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2007 zu dem Ergebnis gekommen ist, der Wortfolge "My World" komme für die Waren der Klasse 16 sowie für die Dienstleistungen der Klasse 41 mit Ausnahme von "Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen" keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu, sind Ausführungen zur Unterscheidungskraft und zum Freihaltungsbedürfnis nur noch zu letzteren sowie zu den noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 erforderlich.

1. Bei der Prüfung der Eintragungshindernisse ist entgegen der vorangegangenen Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2007 nicht mehr ein materiellrechtlich strenger Maßstab zugrunde zu legen. Die vom Bundespatentgericht erörterte Alternative zwischen einer anmelderfreundlichen und einer materiellrechtlich strengen Prüfung der Eintragungshindernisse aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften seit Postkantoor (EuGH GRUR 2004, 674, 680 -Postkantoor) beantwortete der Bundesgerichtshof dahingehend, dass diese keinen Anhalt dafür gebe, dass sich das vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften postulierte Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung nicht nur auf den Prüfungsumfang, sondern auch auf den Prüfungsmaßstab beziehe (unter Verweis auf Rohnke, MarkenR 2006, 480, 482; a. A. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96 f.). Es darf daher nicht nur eine summarische Prüfung im Rahmen der Amtsermittlung erfolgen. Vielmehr hat hierbei eine sorgfältige und strenge Recherche zu den tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen.

Daher ist im Rahmen der Prüfung der Eintragungshindernisse nach wie vor davon auszugehen, dass das Markengesetz in Übereinstimmung mit der Markenrechtsrichtlinie an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen stellt, sondern auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen lässt, um das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden (vgl. BGH -My World, a. a. O., Rdnr. 11).

2.

Aus den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in dem zurückverweisenden Beschluss, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Einzelprüfung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat, wobei auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs abzustellen sei (BGH -My World, a. a. O., Rdnr. 13) folgt für den Senat, dass er die Dienstleistungen der Klasse 35, soweit es sich nicht um die Dienstleistungen handelt, für die das angemeldete Zeichen vom Bundesgerichtshof bereits für schutzfähig erachtet wurde, und die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 erneut gesondert zu prüfen hat. Damit stimmt die Auffassung des Bundesgerichtshofes mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften überein (vgl. EuGH GRUR Int. 2007, 408, Rdnr. 38 -The Kitchen Company). Einzelne Waren und Dienstleistungen können demzufolge allerdings in Kategorien oder Gruppen zusammengefasst geprüft werden im Sinne einer Warenoder Dienstleistungseinzelprüfung, soweit sie einem spezifisch einheitlichen Marktsegment im wirtschaftlichen Sinne zuordnenbar sind und sich deshalb eine einheitliche Verkehrsauffassung überhaupt ermitteln lässt (vgl. auch BPatG GRUR 2009, 161, Rdnr. 26 -Farbmarke Gelb-Yello).

3.

Demzufolge sieht der Senat nach weiteren Recherchen in Bezug auf die von der Zurückverweisung umfassten Dienstleistungen unter Zugrundelegung der sich daraus ergebenden Feststellungen das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die im Tenor genannten Dienstleistungen als unterscheidungskräftig an:

3.1. Zu den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 und zur Dienstleistung "Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen" der Klasse 41 weist das angemeldete Zeichen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt und auch keinen engen beschreibenden Bezug in Form eines notwendigen funktionellen Zusammenhangs auf, so dass ihm insoweit die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden kann (vgl. BPatG 29 W (pat) 43/04 print24; BPatG GRUR 2007, 58 -BuchPartner).

Bei den Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Printund Internetwerbung; Werbung im Internet für Dritte; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren und Dienstleistungspräsentationen", die als eine Kategorie im Hinblick auf die Verkehrsanschauung geprüft werden können, ist im Marktauftritt entscheidend, in welchem Medium die Werbung platziert oder in welcher Branche sie eingesetzt wird. Die Kennzeichnungsgewohnheiten lassen darauf schließen, dass mit Hilfe eines Zeichens nicht auf das Thema der Werbung hingewiesen wird, da eine solche Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeuten würde. Insofern kommt der Wortfolge "My World" im Verkehr nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.

Entsprechendes gilt für die "Dienstleistungen einer Werbeagentur". Sie zeichnen sich durch verschiedene Modalitäten, wie Umfang der Leistungen oder Medium der Werbung, aus. So können sie etwa das Marketing im Allgemeinen, das Onlinemarketing im Besonderen, das Public Relations Design, das Webdesign oder das Internetdesign umfassen. Die Leistungen einer Werbeagentur werden jedoch nicht durch das beworbene Produkt charakterisiert. Daher kann die Wortfolge "My World" in ihrem Marktauftritt als betrieblicher Herkunftshinweis dienen.

Für die Dienstleistungen "Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen" gilt Gleiches, da die Sachlage vergleichbar ist.

Auch hinsichtlich der Dienstleistung "Marktforschung und -analyse" die einer von der "Werbung" getrennten Branche angehört, weist die Wortfolge "My World" die notwendige Unterscheidungskraft auf. So bezeichnen sich die Marktforschungsinstitute in Deutschland als "Gesellschaft für Konsumforschung (GfK)", "TNS Infratest", "Institut für Demoskopie Allensbach (IfD)" oder "Ipsos". Aufgrund dieser Kennzeichnungsgewohnheiten ist nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung "My World" in dieser Branche als Angabe des Gegenstands der Marktforschung und -analyse aufgefasst wird.

Für Vermietungsdienstleistungen wie "Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange)" gilt Gleiches. Regelmäßig sind Unternehmer, welche derartige Dienstleistungen anbieten, nicht sachlich thematisch auf ein bestimmtes Produkt beschränkt. Insofern wird auch hier das beanspruchte Zeichen als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.

Diese Überlegungen lassen sich auf die Dienstleistungen der Maklerbranche "Vermittlung von Verträgen über den Anund Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten" sowie auf die Dienstleistungen des Einzelhandels "Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung" übertragen, die nicht der Werbebranche angehören.

Die ebenfalls einer anderen Branche als der Werbung zuzurechnende Dienstleistung "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet" wird entsprechend den Kennzeichnungsgewohnheiten des Verkehrs regelmäßig unter dem Namen des Auktionshauses angeboten und nicht mit vagen Wortfolgen. Die allgemein gehaltene Wortfolge "My World" kann daher als betrieblicher Herkunftshinweis dienen.

Für die Dienstleistung "Geschäftsführung für andere" gilt, dass diese Dienstleistung in der Regel unter einem Familienoder Firmennamen bzw. unter einer Phantasiebezeichnung, nicht aber unter einer sich auf den Inhalt beziehenden allgemein verständlichen Wortfolge angeboten wird. Damit verbindet der Verkehr ebenfalls keine konkrete Sachaussage mit dem angemeldeten Zeichen, falls es ihm im Zusammenhang mit der genannten Dienstleistung begegnet.

Die Kennzeichnungsgewohnheiten in der Branche, zu welcher die Dienstleistung "Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen" gehört, lassen darauf schließen, dass für deren Benennung in der Regel keine Sachangabe verwendet wird. Hierfür ist maßgeblich, dass sich der Dienstleistungsanbieter keinen thematischen Beschränkungen unterwerfen möchte. Deshalb ist auch für diese Dienstleistung die Wortfolge unterscheidungskräftig.

3.2. Die Wortfolge "My World" ist auch nicht als allgemeine Werbebotschaft einzuordnen und ihr ist deshalb nicht die Unterscheidungskraft abzusprechen. Es ist nämlich, wie der Bundesgerichtshof in seiner zurückverweisenden Entscheidung bereits feststellte, nicht ausgeschlossen, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Die Begriffskombination "My World" ist begrifflich nicht ausreichend konkret, um vom Verkehr ausschließlich als Sachhinweis auf ein individuelles Themenangebot verstanden zu werden. Vielmehr ist es ebenso möglich, dass er sie als schlagwortartigen Hinweis auf einen bestimmten Dienstleistungserbringer und als Mittel zur Unterscheidung von anderen Dienstleistungserbringern auffasst.

3.3. Ebenso handelt es sich bei dem beanspruchten Zeichen nicht um ein Wort als solches. Geläufigen und alltäglichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache fehlt im Allgemeininteresse die notwendige Unterscheidungskraft, wenn sie der Verkehr stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 und 45 -FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2007, 1071, 1072, Rdnr. 25 -Kinder II). Gegen die Annahme, das angemeldete Zeichen werde ausschließlich als alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache aufgefasst, spricht auch hier die Mehrdeutigkeit der Wortfolge "My World".

Des Weiteren ist wegen der Bekanntheit der Wortfolge nicht davon auszugehen, dass der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis mehr sieht (vgl. BGH -FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). In Ermangelung eines objektiven Kriteriums für den Grad der Bekanntheit einer im inländischen Sprachgebrauch nachweisbaren Wortfolge ging der erkennende Senat aufgrund der ... in der Datenbank der Werbung gefundenen Slogans von einer ausreichenden Bekanntheit aus. Dieser Annahme trat der Bundesgerichtshof entgegen, da ein auch nur annähernd vergleichbarer Bekanntheitsgrad zwischen der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" für ein bestimmtes Sportereignis und der Wortfolge "My World" nicht ersichtlich sei (BGH -My World, a. a. O., Rdnr. 31). Weil darüber hinaus gehende Feststellungen von dem erkennenden Senat nicht getroffen werden können, ist nunmehr von einem Bekanntheitsgrad auszugehen, der die Eignung als betrieblichen Herkunftshinweis nicht entfallen lässt.

3.4.

Ebenso ist ein Fehlen der Unterscheidungskraft aus anderen Gründen (vgl. Ströbele/Hacker , Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 49; BPatG GRUR 2007, 58 -BuchPartner; My World, a. a. O., Rdnr. 18) vom Bundesgerichtshof nicht angenommen worden. Es verbleibt daher bei der bisherigen gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH -My World, a. a. O., Rdnr. 27).

4.

Die Wortfolge "My World" ist in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 und der Dienstleistung "Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen" der Klasse 41 auch nicht freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH -Bücher für eine bessere Welt, a. a. O.; EuGH GRUR 2004, 146 -DOUBLEMINT).

Entsprechend den Ausführungen zur Unterscheidungskraft bietet sich das angemeldete Zeichen nicht als Merkmalsangabe für die vorstehend genannten Dienstleistungen an. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, die vernünftigerweise erwarten lassen, dass in Zukunft Mitbewerber das beanspruchte Zeichen als Sachhinweis im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen benötigen. Mangels eines klaren und eindeutig beschreibenden Aussagegehalts ist für die Wortkombination "My World" in seiner Gesamtheit nämlich kein Interesse der Mitbewerber an einer beschreibenden Verwendung erkennbar.

Nach Rücknahme der Anmeldung für die Dienstleistungen "Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken" war der Beschwerde somit in vollem Umfang stattzugeben.

Grabrucker Kopacek Richter Dr. Kortbein ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Grabrucker Hu






BPatG:
Beschluss v. 14.10.2009
Az: 29 W (pat) 134/05


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