Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 20. November 2007
Aktenzeichen: 3 Ws 320/07

(OLG Hamm: Beschluss v. 20.11.2007, Az.: 3 Ws 320/07)

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der III. Strafkammer vom 24.04.2007 insoweit abgeändert, als die Pflichtverteidigervergütung auf 967,42 € festgesetzt wird.

2.

Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird verworfen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Verurteilte im Ermittlungsverfahren zunächst aufgrund eines Mandats vom 15.07.2005 als Wahlverteidigerin vertreten, bis sie durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 05.12.2005 zur Pflichtverteidigerin bestellt und der Verurteilten beigeordnet worden ist. Sie hat die Verurteilte im weiteren Verfahren durchgehend vertreten. Nach Erlass des Urteils des Landgerichts Essen vom 14.12.2005 gegen die Angeklagte (rechtskräftig geworden am selben Tage) hat die Verteidigerin mit Schreiben vom 20.12.2005 die Festsetzung ihrer Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.496,38 € geltend gemacht und mitgeteilt, dass sie einen Vorschuss in Höhe von 661,20 € erhalten habe, und zwar - aufgrund einer Gebührenrechnung vom 21.07.2005 - in Höhe von 300,- € auf die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG (Zuschlag), 250,- € auf die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG (Zuschlag), 20,- € auf die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienste Nr. 7002 VV RVG sowie 16 % Mehrwertsteuer auf diese Positionen. Mit Schreiben vom 28.02.2006 teilte die Verteidigerin weiter mit, dass sie für das vorgerichtliche Verfahren gemäß Nr. 4105 VV RVG 1.350,- € inklusive 16 % Mehrwertsteuer erhalten habe; auf eine ergänzende Nachfrage des Senats vom 06.08.2007 legte die Verteidigerin hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 1.350,- € eine - undatierte - Vergütungsvereinbarung aus November/Dezember 2005 vor, nach der die Mandantin sich verpflichtet hatte, 2.000,- € für das Vorverfahren zu zahlen und erklärte hierzu, dass der Differenzbetrag für das Vorverfahren gemäß der Vereinbarung von der Mandantin erst nach ihrer Haftentlassung habe beglichen werden können. Mit Schreiben vom 13. November 2007 hat die Verteidigerin ergänzend klargestellt, dass der Gesamtbetrag der erhaltenen Zahlungen sich auf (661,20 € + 1.350,00 € =) 2.011,20 € belaufe.

Mit Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 10.01.2006 sind die Pflichtverteidigergebühren und Auslagen antragsgemäß auf 1.496,38 € festgesetzt worden.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Essen unter dem 06.07.2006 Erinnerung der Landeskasse insoweit eingelegt, als er - unter näheren Ausführungen - beantragt hat, die Festsetzung von 1.496,38 € im Hinblick auf die gemäß § 58 Abs. 3 RVG erforderliche Anrechnung der erhaltenen Zahlungen um 477,92 € zu reduzieren. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen hat durch Beschluss vom 04.01.2007 im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Bezirksrevisors den Beschluss vom 10.01.2006 - entsprechend dem Erinnerungsvorbringen - dahingehend abgeändert, dass die der Verteidigerin zustehende Pflichtverteidigervergütung anderweitig auf 1.018,46 € festgesetzt wird.

Gegen diesen ihr am 12.01.2007 zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin unter dem 16.01.2007 bei dem Landgericht Essen am selben Tage eingehend Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Schriftsatz vom 13.02.2007 unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen, nachdem eine Anrechnung nicht zu erfolgen habe, begründet.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen hat der Erinnerung der Verteidigerin durch Beschluss vom 20.02.2007 nicht abgeholfen und sie der zuständigen III. Strafkammer des Landgerichts Essen zur Entscheidung vorgelegt.

Durch Beschluss vom 24.04.2007 hat die III. Strafkammer des Landgerichts Essen die Erinnerung der Verteidigerin zurückgewiesen und die vorgenommene Anrechnung bestätigt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verteidigerin mit ihrer Beschwerde vom 08.05.2007, der die Strafkammer durch Beschluss vom 14.05.2007 nicht abgeholfen hat.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts hat mit Schreiben vom 19.07.2007 Stellung genommen und für die Landeskasse unselbständige Anschlussbeschwerde mit dem Antrag erhoben, die der Rechtsanwältin aus der Landeskasse zustehende Vergütung anderweitig lediglich auf 967,42 € festzusetzen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Landeskasse ist zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die von der Verteidigerin angemeldete Vergütung ist zunächst antragsgemäß zutreffend festgesetzt worden, im Einzelnen also wie folgt entstanden:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin war demnach insgesamt unbegründet; auf die Anschlussbeschwerde hin war der angefochtene Beschluss zugunsten der Landeskasse bis zur beantragten Höhe abzuändern.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.

lfd. Nr. VV RVG Nr. Wert 1 4100, 4101 Grundgebühr 162,00 € 2 4104, 4105 Verfahrensgebühr 137,00 € 3 4102, 4103 Terminsgebühr 137,00 € 4 4112, 4113 Verfahrensgebühr 151,00 € 5 4114, 4115 Terminsgebühr für 1. HVT 263, 00 € 6 4114, 4115 Terminsgebühr für 2. HVT 263,00 € 7 7002 Pauschale 20,00 € 8 7000 Auslagen 129,55 € 9 7004 Fahrtkosten 14.10 € 10 7005 Abwesenheitsgeld 13,33 € Zwischensumme 1.289,96 € zzgl. USt. 204,40 € Endsumme 1.496,38 €

Nach § 58 Abs. 3 RVG sind in Strafsachen Vorschüsse und Zahlungen, die der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. § 58 Abs. 3 RVG erfasst grundsätzlich jede Art von Zahlung und Vorschuss, die der Rechtsanwalt vom Beschuldigten oder einem Dritten erhalten hat; Zahlungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen sind im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, werden aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst (vgl. Schnapp/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., Rdnr. 27 zu § 58; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rdnr. 18 zu § 58 RVG).

Die von der Verteidigerin vereinnahmten Vorschüsse und Zahlungen sind mithin grundsätzlich anzurechnen.

Das Landgericht hat die Vorschuss-/Zahlungsanrechnung in der Weise vorgenommen, dass auf die Grundgebühr von netto 162,- € aus einem Vorschuss von 300,- € ein Betrag in Höhe von 138,- € anzurechnen sei (300,- € + 162,- € - (2 x 162,-) = 138,-); beim vorbereitenden Verfahren seien auf die Summe von Verfahrens- und Terminsgebühr von insgesamt netto 274,- € aus einer Gesamtnettozahlung von 1.413,79 € der insoweit angefallene Gebührenbetrag aus der Landeskasse von 274,- € anzurechnen. Hieraus ergebe sich zuzüglich der angefallenen Mehrwertsteuer ein Rückerstattungsanspruch der Landeskasse in Höhe von 477,92 €.

Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab, was unter dem Begriff "Verfahrensabschnitt" i.S.d. § 58 Abs. 3 RVG zu verstehen ist. Das RVG enthält zu dem Begriff "Verfahrensabschnitt" keine Legaldefinition. Der Auffassung des Landgerichts, nach der bei der Gebührenanrechnung einerseits auf die Grundgebühr, andererseits auf das vorbereitende Verfahren anzurechnen sei, ist nicht zu folgen; als Verfahrensabschnitt im vorgenannten Sinne ist vielmehr der Instanzenzug anzusehen, wobei das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als Einheit gelten.

Dies folgt in erster Linie aus der historischen Auslegung: § 58 Abs. 3 RVG ist an die Stelle des früheren § 101 Abs. 1 u. 2 BRAGO getreten, wonach die Anrechnung von Zahlungen für die "Tätigkeit in der Strafsache" erfolgte. Diese nach dem Wortlaut sehr weit gehende Anrechnung wurde nach allgemeiner Auffassung dahingehend ausgelegt, dass Zahlungen auf in der gleichen Instanz entstandene Gebühren angerechnet wurden, wobei das Ermittlungsverfahren als Teil des erstinstanzlichen Rechtszuges angesehen wurde (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdnr. 3 zu § 101 m.w.N.). Eine Änderung materiellrechtlicher Art war mit dem Erlass des § 58 Abs. 3 RVG nicht beabsichtigt, denn auch aus den Materialien des Gesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 203) ergibt sich, dass Absatz 3 des § 58 RVG die Regelungen des § 101 Abs. 1 u. 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form übernommen hat. Es soll danach (lediglich) darauf verzichtet werden, den Beschuldigten oder Dritten ausdrücklich als denjenigen zu nennen, von dem der Rechtsanwalt eine Zahlung erhalten hat, weil es keine andere Variante geben kann. Satz 3 ist inhaltsgleich mit § 101 Abs. 2 BRAGO und drückt den Sachverhalt lediglich positiv aus. Der Wille des Gesetzgebers ist insoweit deutlich; eine Änderung der bisherigen Rechtslage war danach nicht beabsichtigt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2001 - 1 Ws 220/01 - = BeckRS 2007, 09717; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2007 - 2 Ws 161/07 - = BeckRS 2007, 15755; OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2007 - 3 Ws 37/07 -; LG Berlin, Beschluss vom 20.08.2007 (515) 68 Js 29104 KLs (22105); LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2007, 10 KLs 1 140 Js 37324103 - 101/06; letztere drei Entscheidungen veröffentlicht unter www.burhoff.de).

Diese historische Auslegung entspricht auch der Systematik des RVG und dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung. Denn auch nach der Neuregelung durch § 48 Abs. 5 RVG erhält - wie zuvor nach der inhaltsgleichen Regelung in § 97 Abs. 3 BRAGO - der erstinstanzlich bestellte Verteidiger unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung Gebühren auch für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Schnapp-N. Schneider, a.a.O., Anm. 39 zu § 58). Hieraus ist ersichtlich, dass das RVG die anwaltliche Arbeit im Ermittlungsverfahren und in der ersten Instanz zusammenhängend beurteilt. Mit dem rückwirkenden Gebührenanspruch korrespondiert die ebenfalls auf das Ermittlungsverfahren rückwirkende Anrechnung gemäß § 58 Abs. 3 RVG.

Der Auslegung des Begriffs "Verfahrensabschnitt" in diesem Sinne steht nicht entgegen, dass derselbe Begriff in den §§ 42 und 51 RVG ebenfalls Verwendung findet und hier nicht im Sinne von Instanzen zu verstehen ist. §§ 42 und 51 RVG verwenden den Begriff bei der Feststellung und Festsetzung einer Pauschgebühr in wesentlich differenzierter Weise als § 58 Abs. 3 RVG; hier geht es um eine letztlich einzelfallbezogene Beurteilung einzelner Verfahrensabschnitte durch das Gericht, wobei auch Teile des Instanzenzuges - wie etwa eine richterliche Vernehmung -, für die das RVG mindestens eine selbstständige Gebühr vorsieht, einen solchen separaten Verfahrensabschnitt darstellen können (vgl. Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 42). Eine entsprechende einzelfallbezogene Beurteilung ist aber bei der grundsätzlichen Anrechnungsregelung des § 58 Abs. 3 RVG nicht vorgesehen.

Die Auslegung, dass auch bei § 58 Abs. 3 RVG unter "Verfahrensabschnitt" jeder Teil des Verfahrens zu verstehen ist, für den besondere Gebühren bestimmt sind (vgl. Burhoff-Volpert, RVG - Straf- und Bußgeldsachen, Rdnr. 15 zu § 58 Abs. 3), überzeugt nicht. Gegen sie spricht auch der Wortlaut, den das Gesetz z. B. bei der Definition der Grundgebühr in 4100 VV RVG gewählt hat; danach entsteht die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Daraus ergibt sich, dass das Gesetz offenbar von einem verschiedenen Sinngehalt beider Termini ausgegangen ist und eine Grundgebühr gerade keinen eigenen Verfahrensabschnitt in diesem Sinne darstellt.

Auch können die einzelnen Verfahrensabschnitte nicht aus Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses abgeleitet werden (anders OLG Frankfurt, StraFO 2007, 219). Zwar sind dort das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren in verschiedenen Unterabschnitten, mithin nicht einheitlich geregelt. Die Untergliederung des Verfahrens in "erster Rechtszug", "Berufung" und "Revision" und die Bestimmung weiterer einzelner Unterabschnitte "Allgemeine Gebühren", "Wiederaufnahmeverfahren" und "zusätzliche Gebühren" verdeutlichen jedoch, dass es nicht um eine systematische Abgrenzung bestimmter Verfahrensabschnitte geht, sondern um die Darlegung verschiedener, zum Teil auch übergreifender Gebührentatbestände.

Die Anrechnung der erhaltenen Vorschüsse/Zahlungen der Beschwerdeführerin hat mithin einheitlich auf die Gebühren des erstinstanzlichen Rechtszuges zu erfolgen:

Für das Verfahren im ersten Rechtszug einschließlich des Vorverfahrens hat die Verteidigerin insgesamt erhalten:

661,20 € gemäß Schreiben vom 20.12.2005, 1.350,00 € gemäß Schreiben vom 28.02.2006 2.011,20 € incl. MwSt.

Die Vergleichsberechnung hat allerdings netto, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer, zu erfolgen, da diese für den Verteidiger nur einen sogenannten "durchlaufenden Posten" darstellt (vgl. Bischof-Jungbauer, RVG-Kompaktkomm. 2. Auflage, Rdnr. 26 zu § 58; Gerold/Schmidt-Madert, a.a.O., Rdnr. 51 zu § 58; Schnapp/N. Schneider, a.a.O., Rdnr. 54 zu § 58, OLG Zweibrücken NsTZ-RR 1998, 63).

Als Zahlungsbetrag verbleiben mithin (2.011,20 € - 16 % USt. =) 1.689,41 €.

Hinzuzusetzten sind die einfachen Pflichtverteidigergebühren des ersten Rechtszuges, die sich addieren auf insgesamt

1. VV RVG Nr. 4100, 4101 Grundgebühr 162,00 € 2. VV RVG Nr. 4104, 4105 Verfahrensgebühr 137,00 € 3. VV RVG Nr. 4102, 4103, Terminsgebühr, Termin am 10.08.2005 137,00 € 4. VV RVG Nr. 4112, 4113 Verfahrensgebühr für 1. Rechtszug vor der Kammer 151,00 € 5. VV RVG Nr. 4114, 4115 Terminsgebühr für ersten HVT 263,00 € 6. VV RVG Nr. 4114, 4115 Terminsgebühr für zweiten HVT 263;00 € + 1.113,00 € Abzusetzen ist im Hinblick auf den maximalen Anrechnungsbetrag nach § 58 Abs. 3 S. 3 RVG der doppelte Betrag der Pflichtverteidigergebühren = (2 x 1.113,-) - 2.226,00 € Restanspruch aus Gebühren gegen die Staatskasse 576,41 €

Nach dem Gesetzeswortlaut erfolgt im Grundsatz eine Anrechnung nur auf die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren also nicht auf die Auslagen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Da die Zahlung der Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € als Höchstwert jedoch von der Mandantin zweckbestimmt erfolgte und diese im gesamten Rechtszug nur einmal anfällt (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG), erscheint die Anrechnung vorliegend ausnahmsweise geboten:

Auslagen Nr. VV RVG 7002 + 20,00 € - 20,00 €.

Die übrigen Auslagen addieren sich wie folgt:

VV RVG Nr. 7000 Auslagen 129,55 € VV RVG Nr. 7004 Fahrtkosten 14,10 € VV RVG Nr. 7005 Abwesenheitsgeld 13,33 € = 156,98 €

Es ergibt sich folgender Restanspruch:

restliche Gebühren 576,41 € Auslagen 156,98 € + 16 % MSt 117,34 € = 850,73 €.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin war demnach insgesamt unbegründet; auf die Anschlussbeschwerde hin war der angefochtene Beschluss zugunsten der Landeskasse bis zur beantragten Höhe abzuändern.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.

B e r i c h t i g u n g s b e s c h l u s s

Der Beschluss des Senats vom 20. November 2007 wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

1. Auf Seite 8 Zeile 24 statt "Als Zahlungsbetrag verbleiben mithin (2.011,20 € - 16 % USt. =) 1.689,41 €" heisst es richtig: "Als Zahlungsbetrag verbleiben mithin (2.011,20 € - 16 % USt. =) 1.733,79 € und unter Berücksichtigung der ebenfalls anzurechnenden Zahlung auf die Auslage Nr. VV RVG 7002 i.H.v. 20 € (s.u. S.9 a.E.): 1713,79 €".

Hier liegt ein offensichtlicher Rechenfehler bei der Berechnung der Umsatzsteuer vor.

2. Auf Seite 9 Zeile 18 statt "Restanspruch aus Gebühren gegen die Staatskasse 576,41 €" heisst es richtig: "Anrechnungsbetrag 600,79 €".

Hier liegt ein offensichtlicher Fehler bei der Bezeichnung des Rechenergebnisses vor. Der abweichende Zahlenwert ergibt sich aus der geänderten Berechnung des Zahlungsbetrages (Ziffer 1 dieses Beschlusses).

3. Insgesamt ergibt sich nach Berichtigung statt der Berechnung S. 10 oben des Beschlusses vom 20.11.2007 aufgrund der geänderten Zahlenwerte folgende Berechnung des Restanspruchs der Beschwerdeführerin:

lfd. Nr. VV RVG Nr. Wert 1 4100, 4101 Grundgebühr 162,00 € 2 4104, 4105 Verfahrensgebühr 137,00 € 3 4102, 4103 Terminsgebühr 137,00 € 4 4112, 4113 Verfahrensgebühr 151,00 € 5 4114, 4115 Terminsgebühr für 1. HVT 263,00 € 6 4114, 4115 Terminsgebühr für 2. HVT 263,00 € abzgl. Anrechnungsbetrag -600,79 € 7 7002 Pauschale 20,00 € abzgl. Anrechnungsbetrag -20,00 € 8 7000 Auslagen 129,55 € 9 7004 Fahrtkosten 14,10 € 10 7005 Abwesenheitsgeld 13,33 € Zwischensumme 669,19 € zzgl. USt. 107,07 € Endsumme 776,26 € gezahlt wurden 1.018,46 €






OLG Hamm:
Beschluss v. 20.11.2007
Az: 3 Ws 320/07


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