Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 21/16

(BGH: Beschluss v. 06.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 21/16)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. März 2016 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 12. November 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 15. März 2016 an Verkündungsstatt zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. April 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 15. März 2016 zugestellte Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 15. März 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 17. Mai 2016 (nach Feiertag) abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Braeuer Merk Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2016 - AGH 16/15 II -






BGH:
Beschluss v. 06.07.2016
Az: AnwZ (Brfg) 21/16


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