Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 21. April 2010
Aktenzeichen: M 5 K 08.3033

(VG München: Urteil v. 21.04.2010, Az.: M 5 K 08.3033)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und macht im vorliegenden Verfahren einen weiteren Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts geltend. Dieser hatte zuvor ihre Interessen in einer beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeangelegenheit vertreten; im Rahmen des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens hatte der Beklagte - Landesamt für Finanzen - dem Begehren der Klägerin teilweise (im Hinblick auf geltend gemachten Unfallausgleich) mit Widerspruchsbescheid vom ... 2008 abgeholfen. Die Erstattung der der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen, notwendigen Kosten wurde in diesem Bescheid zugesagt.

Mit Schreiben vom ... 2008 machte der Bevollmächtigte der Klägerin u. a. eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG- ergangenen Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG), 1,8-facher Satz, in Höhe von € 608,40 geltend. Eine erhöhte Gebühr sei hier bereits aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt. Hinzu kämen seine Spezialkenntnisse im Beamtenrecht, die sich ebenfalls erhöhend auswirkten. Schließlich stehe ihm von Gesetzes wegen ein Bestimmungsrecht zu, welches im Rahmen der Toleranzgrenzen zu berücksichtigen sei.

Mit vorläufigem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. April 2008 erkannte der Beklagte Kosten in Höhe von € 316,18 als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig an und setzte den Betrag entsprechend fest. In einem erläuterndem Schreiben vom selben Tag ist dazu u. a. ausgeführt, nach Würdigung der gesamten Angelegenheit erscheine - insbesondere aufgrund ihres lediglich durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades - ein Gebührensatz bei der Geschäftsgebühr von 1,3 als angemessen. Nach weiterem Schriftwechsel setzte der Beklagte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Kostenfestsetzungsbescheid vom ... 2008 auf € 316,18 fest. In einem Verfahren, in dem nicht einmal eine Widerspruchsbegründung eingegangen sei und das allenfalls einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweise (die rein tatsächlichen Fragen seien durch den Beklagten selbst geklärt worden), erscheine eine 1,3-fache Gebühr als angemessen.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008, bei Gericht eingegangen am 26. Juni 2008, hat die Klägerin Klage erheben lassen und beantragt:

I. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Landesamts für Finanzen vom ... 2008 wird dahin abgeändert, dass weitere € 12,46 festgesetzt werden.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

In dem zugrundeliegenden Verfahren habe nicht nur eine relativ umfangreiche und unersprießliche Korrespondenz mit dem Beklagten geführt werden müssen, es seien überdies medizinische Fragen zu behandeln und Befunde anzufordern gewesen, schließlich sei auch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Amtsärztin erforderlich geworden. Bereits das Schreiben vom ... 2007 stelle eine Widerspruchsbegründung dar, im Übrigen sei von verschiedenen Kostenbeamten des Verwaltungsgerichts München in vergleichbaren Fällen - die sich nicht, wie hier, durch einen überflüssigen Umfang anwaltlicher Tätigkeit wegen der unzureichenden Sachbearbeitung der Bescheide auszeichneten - anstandslos eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 anerkannt worden.

Das Landesamt für Finanzen hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen

und zur Begründung im Wesentlichen auf den Bescheid vom ... 2008 Bezug genommen.

Das Gericht hat nach entsprechender Anhörung der Parteien ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München (RAK) eingeholt, welches unter dem 4. Januar 2010 erstellt wurde. Der Autor des Gutachtens wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 durch das Gericht zu den von der Klägerseite mit Schriftsätzen vom 12. Januar und 14. April 2010 gegen das Gutachten geltend gemachten Einwänden angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht am 21. April 2010 zur Sache verhandeln konnte, obwohl von Seiten der Klagepartei niemand erschienen war, da diese ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 5. März 2010 ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden war, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten - Landesamt für Finanzen - vom ... 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung einer 1,8-fachen Gebühr und Zahlung eines weiteren Betrags von € 112,46, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO, Nr. 2300 VV-RVG, da eine Gebührenforderung in dieser Höhe für das durchgeführte Verwaltungsverfahren wegen Unfallausgleichs nicht gerechtfertigt ist.

Gemäß Nr. 2300 VV-RVG besteht für den Satz der Geschäftsgebühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5. Bei Nr. 2300 VV-RVG ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ob eine Überschreitung dieses Werts bei Rahmengebühren gerechtfertigt ist, richtet sich nach § 14 RVG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Fall, in dem die vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen zu bestimmende Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Hierbei wird dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum eingeräumt (Mayer in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage 2008, RdNrn. 5, 12 zu § 14). Im Allgemeinen werden Abweichungen von bis zu 20% vom Mittelwert eines Gebührensatzes als noch innerhalb des Ermessenspielraums gelegen angesehen. Gleichwohl ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt, ohne weitere Begründung den Mittelwert um 20% oder mehr zu erhöhen. Denn durch die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall wird der Ermessenspielraum des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Interesse einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Ansonsten wäre es dem Rechtsanwalt gestattet, bei der Gebührenbestimmung auch in nur durchschnittlichen Fällen immer um bis zu 20% über den mittleren Gebührensatz hinauszugehen, damit würde dieser Gebührensatz in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst und dadurch der Zweck des Mittelwerts, in einem Großteil der Fälle deren zutreffende Einordnung innerhalb des Rahmens zu ermöglichen, vereitelt. Ein Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr als den Mittelwert besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. Eine Überschreitung des Mittelwerts bedarf daher der näheren Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls; ohne die Feststellung besonderer Rechtfertigungsgründe ist die Überschreitung des Mittelwerts nicht zulässig. Die für die erhöhte Gebühr angeführten Umstände dürfen nicht nur allgemeiner Natur sein, sondern müssen sich auf den jeweiligen Fall beziehen. Allein die Berufung auf bestimmte Spezialkenntnisse reicht hierfür nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 17.8.2005, NJW 2006, 247/249 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Abrechnung einer 1,8-fachen Gebühr im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Sich aus dem Einzelfall ergebende besondere Umstände, die hier ein Überschreiten des 1,3-fachen Satzes rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. So beruft sich der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Fall lediglich pauschal auf seine von seiner Seite für sich reklamierten beamtenrechtlichen Spezialkenntnisse, ohne deren Einsatz jedoch näher zu belegen oder aufzuschlüsseln. Medizinische Fragestellungen waren im Verfahren betreffend den Unfallausgleich der Klägerin nicht in nennenswertem Umfang aufgeworfen. Zwar stellt das Schreiben vom 27. Februar 2007 nicht nur die Einlegung eines Widerspruchs, sondern auch dessen Begründung dar, allerdings wird bereits aus dem Umfang dieses Schreibens von nur drei Sätzen wie auch seinem Inhalt deutlich, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten hier weder besonders umfangreich noch besonders schwierig gewesen ist. Eine sich aus Sicht der Klagepartei ergebende "unersprießliche Korrespondenz" ist gebührenrechtlich nicht relevant, da sie keine besondere Schwierigkeit der Sache begründet. Ebenso wenig ist die erhobene, angebliche Dienstaufsichtsbeschwerde geeignet, hier eine besondere Schwierigkeit des Falles zu belegen und schließlich steht der in Anspruch genommene "Toleranzrahmen" dem Bevollmächtigten der Klägerin bezüglich der im vorliegenden Fall abzurechnenden Gebühren nicht zu.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des von ihm gemäß §§ 14 Abs. 2 RVG, 73 Abs. 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eingeholten Gutachtens des Vorstandes der RAK vom 4. Januar 2010 i.V.m. den ergänzenden Ausführungen des Verfassers dieses Gutachtens, die dieser in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2010 gemacht hat: Danach scheine zwar der Umfang, d.h. die Dauer der anwaltlichen Tätigkeit mit 14 Monaten, gerechnet ab Eingang des Widerspruchs bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, etwas aus dem Rahmen zu fallen. Allerdings sei der Rechtsanwalt nicht fortwährend tätig gewesen, die meiste Zeit seien ärztliche Gutachten abgewartet worden. Die Intensität, d.h. die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sei als nicht hoch einzustufen. Die Tätigkeit habe ausschließlich aus Korrespondenz bestanden, welche jedenfalls seitens des Rechtsanwalts kaum "zur Sache" gekommen sei. Im einzelnen habe sich der Rechtsanwalt beim Beklagen erkundigt, welche Ermittlungen er angestellt habe, weshalb ein immunologisches Gutachten beabsichtigt sei, er habe gerügt, dass ein solches Gutachten keine Aussagekraft haben könne, er habe Fristverlängerung gefordert und das amtsärztliche Gutachten als unbrauchbar deklariert, er habe mangelnde Sorgfalt, ein Gutachten sowie eine Widerspruchsentscheidung und abermals ein Gutachten moniert. Aus der Akte sei nicht ersichtlich, ob der Rechtsanwalt das Gutachten vom 21. Januar 2008 erhalten habe, jedenfalls habe der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom ... 2008 erlassen, ohne dass eine Auseinandersetzung des Rechtsanwalts mit dem Gutachten erkennbar sei. Anzahl und Dauer etwaiger Besprechungen zwischen der Klägerin und dem Rechtsanwalt seien nicht vorgetragen. Die vom Rechtsanwalt behaupteten Spezialkenntnisse, die zwar grundsätzlich geeignet seien, die Bemessung von Rahmengebühren zu beeinflussen, seien nicht zum Tragen gekommen. Eine Mandatsübernahme sei immer mit Besprechungen mit dem Mandanten bzw. der Mandantin verbunden, die jedoch von der Geschäftsgebühr mit umfasst seien. Die Behauptung des Rechtsanwalts, die Korrespondenz sei "zur Sache" gekommen, sei aus den Schriftsätzen des Rechtsanwalts, die keinerlei medizinische Details enthielten und denen eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache fehle, nicht zu belegen.

Wenn der Rechtsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt habe, so bedinge dies keine andere Einschätzung der Schwierigkeit der Angelegenheit. Soweit in dem Gutachten angenommen worden sei, eine solche sei "wahrscheinlich" nicht erhoben worden, so erkläre sich dies aus dem Umstand, dass in den anwaltlichen Schriftsätzen ständig die verschiedenen Ansprüche auf Unfallausgleich und Unfallruhegehalt durcheinander geworfen würden, so dass nie genau nachvollziehbar sei, worauf sich die jeweilige Argumentation beziehe. Ob in dem Schreiben vom 12. Februar 2007 überhaupt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gesehen werden könne, sei zweifelhaft. Es sei zwar mit "Dienstaufsichtsbeschwerde" überschrieben, inhaltlich enthalte es aber ausdrücklich eine Bitte um Unterstützung. Im Übrigen sei es sehr ungewöhnlich, eine Dienstaufsichtsbeschwerde schon dann zu erheben, wenn ein Schreiben nicht innerhalb von zwei Wochen beantwortet werde.

Insgesamt sei der Schriftwechsel in Sachen "Unfallausgleich" nicht derart umfangreich und "unersprießlich" gewesen, dass er bei der Gebührenbemessung ins Gewicht falle. Die umfangreichere Tätigkeit in dem Mandat "Unfallruhegehalt" habe selbstverständlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Angelegenheit "Unfallausgleich". Die anwaltsbezogenen Merkmale des § 14 RVG fielen daher auch nicht aus dem Rahmen, weshalb sich insgesamt ein in jeder Hinsicht durchschnittliches Bild ergebe und die sog. Mittelgebühr in Höhe von 1,5 der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG nicht unangemessen erscheine. Da aber die Tätigkeit des Rechtsanwalts weder umfangreich noch schwierig gewesen sei, werde diese Gebühr auf 1,3 gekappt (VV-RVG 2300).

Das Schreiben vom 27. Februar 2007 stelle zwar eine Widerspruchsbegründung dar. Eine solche zeichne sich durch Tatsachen und/oder Rechtsmeinungen aus, die den angefochtenen Bescheid unrichtig erscheinen ließen. Der von der Klägerin durch ihren Rechtsanwalt angefochtene Bescheid datiere vom ... 2006 und beziehe sich auf ein Gutachten vom 8. November 2006.

Mit dem Schreiben vom 27. Februar 2007 bezeichne der Rechtsanwalt das Gutachten als unbrauchbar und begründe dies. Das Schreiben lasse die Tätigkeit des Rechtsanwalts jedoch weder als schwierig noch als umfangreich erscheinen. Denn er kritisiere das ärztliche Gutachten, weil überhaupt keine Untersuchung der Klägerin stattgefunden habe.

Soweit der Rechtsanwalt auf eine Toleranzgrenze verweise, komme diese Toleranzgrenze, die in der Rechtsprechung mit 20% bemessen werde, dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsanwalt schon an die obere Grenze des zulässigen Gebührenrahmens gegangen sei; ein Überschreiten dieser Grenze unter Hinweis auf das Ermessen des Anwalts wäre eine missbräuchliche Ermessensausübung. Zudem komme die Toleranzgrenze dann nicht zur Anwendung, wenn eine obere Grenze eines Gebührenrahmens gesetzlich, wie im RVG vorgesehen, durch eine Kappungsgrenze festgelegt ist. Unabhängig von diesen Überlegungen sei noch darauf hinzuweisen, dass rein rechnerisch eine Toleranzgrenze von 20% bei einem Gebührenfaktor von 1,3 höchstens zu einer 1,56-fachen Gebühr führe und nicht zu einer 1,8-fachen.

Diese Ausführungen haben das Gericht überzeugt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, das Gutachten der Rechtsanwaltskammer sei in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar und fehlerhaft (Schriftsätze v. 12.1.2010 und 14.4.2010), mithin insgesamt inakzeptabel (Schreiben a. d. Präsidenten der Rechtsanwaltskammer v. 13.1.2010), teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Dem Antrag, eine ergänzende Stellungnahme des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu verschiedenen Einwendungen einzuholen, ist das Gericht in der Weise nachgekommen, dass es den Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 ergänzend angehört und befragt hat. Auch die dort gemachten Ausführungen waren in vollem Umfang nachvollziehbar und gut begründet.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Behauptung, Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts München rechneten in vergleichbaren Fällen stets die 1,8-fache Gebühr ab, nicht zutrifft, wie dem Bevollmächtigten der Klägerin jedenfalls aus den von ihm selbst erwirkten Beschlüssen des Gerichts vom 8. Januar 2009 (Az.: M 5 M 08.5422) und vom 17. März 2010 (Az.: M 5 M 10.729) der erkennenden Kammer bekannt ist.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Antrag die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, geht ins Leere, da der vorliegenden Klage kein Widerspruchsverfahren voraus ging. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 112,46 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 21.04.2010
Az: M 5 K 08.3033


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