Verwaltungsgericht Cottbus:
Urteil vom 11. Juni 2015
Aktenzeichen: 3 K 1152/12

(VG Cottbus: Urteil v. 11.06.2015, Az.: 3 K 1152/12)

Tenor

Die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 2. Juli 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15. Oktober 2012 werden jeweils in Ziffer 3. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich jeweils aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung zur Entfernung von Sportwettgeräten und der Werbung hierfür aus ihrer Spielhalle.

Sie betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ("F...") unter der Geschäftsadresse B... in L... mit einer Erlaubnis nach § 33i GewO ein Automaten-Casino. Nach einem Aktenvermerk vom 20. April 2007 wurden bei einer Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Beklagten in der Spielhalle der Kläger neben zwölf Spielautomaten drei funktionstüchtige Tipomat-Cashpoint-Automaten festgestellt und Werbung für die Firma Cashpoint in Form eines Plakatständers und einer Fensterwerbung vorgefunden.

Mit diesen Tipomat-Geräten können über das Internet mit dem in Malta ansässigen und von den dort ansässigen Behörden lizensierten Anbieter Cashpoint Ltd. Sportwetten abgeschlossen werden. Unter dem 4. März 2006 und dem 10. August 2006 schlossen die Kläger mit der Cashpoint (M€.) Ltd. mit Sitz in S€.., M€., zwei Dienstleistungsverträge. Nach diesen erwerben die Kläger Wettterminals und betreiben diese an den vertraglich genannten Aufstellplätzen in der Spielhalle, wodurch es ihnen möglich ist, der Firma Cashpoint Kunden zum Abschluss von Wettverträgen zuzuführen. Das Terminal ermöglicht den Kunden, über eine Online-Verbindung unmittelbar mit dem Anbieter Wettverträge abzuschließen; der Dienstleister (d.h. die Kläger) wird aus diesen Wettverträgen nicht verpflichtet. Er verwaltet die Wetteinnahmen als Treuhänder für den Anbieter und erhält bei Sportwetten als Vergütung eine Provision in Höhe von 55 % des Ertrages, der sich ermittelt aus dem Gesamteinsatz abzüglich der Gesamtauszahlung. Zudem übernimmt der Dienstleister die Verpflichtung, dauerhaft einen Kassenbestand von 3.000 € pro Terminal sicherzustellen, damit er bis zur nächsten Abrechnung in Vorleistung gegenüber den Wettkunden gehen kann.

Mit zwei Schreiben vom 1. März 2007 hörte der Beklagte die Kläger wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 284 StGB, § 8a i.V.m. § 4 Abs. 3 LottGBbg, § 13 OBG aufgrund des Angebots von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis an. Unter Hinweis auf gerichtliche Entscheidungen erklärte der Beklagte, dass die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern zu unterbleiben habe. Zugleich forderte er die Kläger auf, die unerlaubten Aktivitäten im Bereich Sportwetten sofort zu beenden und kündigte für den Fall der Nichterfüllung den Erlass einer Ordnungsverfügung an.

Die Kläger wandten hierauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. März 2007 ein, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Online-Vermittlung von Sportwetten nicht zu verbieten und die Strafnorm nicht anzuwenden sei.

Mit gesonderten, gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 2. Juli 2007 gab der Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das Sportwettgerät und die Werbung für Sportwetten der Firma "Cashpoint Sportwetten GmbH" in der Spielhalle B... sofort zu entfernen (Ziffer 1.). Zugleich drohte er im Fall der Nichtbefolgung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form der zwangsweisen Schließung durch Versiegelung des Sportwettgerätes an (Ziffer 3.). Rechtsgrundlage sei § 13 OBG. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, da die Kläger Sportwettgeräte aufgestellt hätten, die eindeutig und vorrangig der Vermittlung von Sportwetten dienten. Die Wetten würden an ein Unternehmen im europäischen Ausland, das die eigentliche Wette halte, vermittelt. In Brandenburg sei nur die Land Brandenburg Lotto GmbH mit der Durchführung von Sportwetten beauftragt. Die Kläger verfügten hingegen nicht über die erforderliche Konzession. Die Vermittlung von Sportwetten ohne die behördliche Erlaubnis sei nach § 284 StGB verboten. Das grundsätzliche Verbot der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels rechtfertige sich aus den Gefahren, die aus Glücksspielen resultierten. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass das staatliche Wettmonopol unter Modifikationen aufrechterhalten werden könne. Die Versiegelung als Form unmittelbaren Zwangs sei die einzig geeignete Form sicherzustellen, dass die Verfügung eingehalten werde. Sie sei auch angemessen angesichts der sonst drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die Kläger erhoben mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 18. Juli 2007 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügungen. Im Rahmen der Begründung verwiesen sie darauf, dass sie eine lizensierte Spielhalle betrieben, in der bereits seit zwei Jahren Geräte der Marke Tipomat-Online betrieben würden. Über diese könne der Kunde im Internet surfen und SMS versenden, aber auch auf die Internetseite eines ausländischen Sportwettenanbieters ebenso wie auf das Internetangebot von Lotto Brandenburg gelangen. Die Frage der Zulässigkeit der Online-Vermittlung von Sportwetten sei in der Rechtsprechung sehr umstritten. Zudem betrieben sie keine Sportwetten, sondern nur Online-Terminals; sie böten somit allein Internetverbindungen an.

Die erkennende Kammer ordnete mit Beschluss vom 22. April 2008 - 3 L 343/07 - die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger hinsichtlich der in Ziffer 3. der Ordnungsverfügungen ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen an und lehnte im Übrigen den Eilantrag der Kläger ab. Die Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 -).

Der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald wies die Widersprüche der Kläger mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 15. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung sei (nunmehr) § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages, wonach die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen im Einzelfall erlassen und insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen könne. Der Beklagte sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgGlüAG die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde. Die Kläger vermittelten mit Hilfe des Gerätes Tipomat-Online Sportwetten an einen im Ausland ansässigen Veranstalter. Dies sei Hauptzweck der Geräte. Dass daneben mit den Geräten im Internet gesurft und SMS verschickt werden könnten, sei unerheblich. An der Untersagungsverfügung ändere sich nichts dadurch, dass seit dem 1. Juli 2012 die Monopolstellung des Staates aufgegeben und der Glücksspielmarkt für private Sportwettenanbieter geöffnet worden sei. Sie sei schon deshalb weiterhin rechtmäßig, weil der Sportwettenveranstalter über keine Erlaubnis der zuständigen Behörde in Brandenburg verfüge. Auch dürfe einem Wettveranstalter keine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettannahmestelle in der Breiten Straße 16 in Lübben erteilt werden, weil sich unter dieser Adresse eine Spielhalle befinde. Gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV dürften in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, keine Sportwetten vermittelt werden. Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde einen nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschten Anreiz bilden, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote Kunden der Sportwetten-Annahmestelle dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden und damit das Entstehen von Spielsucht gefördert werden. Die Anordnung zur Entfernung der Werbung für Sportwetten in der Spielhalle beruhe auf § 5 Abs. 5 GlüStV, wonach die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten sei. Die Ordnungsverfügung sei an die Kläger zu richten gewesen, da sie Eigentümer der Tipomat-Online-Geräte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diese sowie über die Werbung seien. Dem unerlaubten Entgegennehmen und Vermitteln von verbotenen Glücksspielen sowie der Werbung hierfür könne nur wirksam durch die Anordnung der Entfernung der drei Tipomat-Geräte und der Werbung entgegengewirkt werden. Die Anordnung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um das Entgegennehmen und Vermitteln von verbotenen Glücksspielen sowie der Werbung hierfür in der von den Klägern betriebenen Spielhalle zu unterbinden.

Die Kläger haben am 14. November 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, dass ihnen das Fehlen einer Erlaubnis nicht vorgehalten werden könne. Denn es sei den Betroffenen im Moment faktisch gar nicht möglich, eine Erlaubnis zu erhalten. Zwar sei inzwischen durch den Wettveranstalter - die Cashpoint M€.. Ltd. - ein Antrag auf Konzessionsvergabe bei der federführenden hessischen Erlaubnisbehörde gestellt worden. Zu einer Lizenzvergabe sei es jedoch bislang nicht gekommen. Vor Vergabe der Veranstalterlizenzen könne aber rechtlich und tatsächlich noch kein Antrag auf Erteilung einer Wettvermittlungslizenz gestellt werden. Zudem seien der Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder nach wie vor nicht mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Sie bevorzugten in unverhältnismäßiger Art die staatlichen Anbieter. Auch das hier fragliche Trennungsgebot des § 21 GlüStV sei an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zu überprüfen, ob der Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Eingriffs in Art. 12 GG. Komme man im Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dazu, dass sämtliche einschränkenden Normen unter Einschluss von Abstandsregelungen oder des Trennungsgebots dazu führten, dass eine Liberalisierung des Marktes mangels möglicher Betriebsstätten und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich nicht umgesetzt werden könne, so handele es sich um ein zu rechtfertigendes Berufsverbot. In diesem Rahmen sei insbesondere einzustellen, dass der Gesetzgeber an einem Monopol im Bereich der Sportwetten nicht mehr festhalte und nunmehr selbst das Internet für den Vertrieb geöffnet habe. Ob bei Öffnung eines solchen Marktes ein striktes Trennungsgebot geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei, sei zu bezweifeln. Die maßgeblichen Regelungen zur Sportwettenvermittlung - also das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in anderen Betriebsstätten als Wettvermittlungsstellen - erwiesen sich bei Betrachtung der gesetzlichen Regelungen und der Möglichkeiten, die hierdurch innerhalb der Experimentierphase insgesamt im Bereich des Glücksspiels geschaffen worden seien, als unverhältnismäßige, ungeeignete und nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit. Soweit mit der Regelung des § 21 GlüStV eine Trennung vom gewerblichen Automatenspiel beabsichtigt sei, stelle sich die Frage, ob ein pauschales und umfassendes Verbot geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. Hier hätte eine Folgenabschätzung durch den Gesetzgeber erfolgen müssen, ob tatsächlich eine Wanderbewegung zwischen den Glücksspielangeboten stattfinde. Es sei nicht ersichtlich, dass dies vorgenommen worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass gegenwärtig im Bereich der Sportwetten wegen des Andauerns des Konzessionsverfahrens bundesweit keine Vollzugsmaßnahmen gegen Anbieter ohne Konzession ergriffen würden; es würden 10.000 bis 15.000 Wettvermittlungsstellen geduldet. Mit Blick auf diese umfassende bundesweite Duldung im Bereich der Sportwettenvermittlung und der Bewerbung sei ein Festhalten an sogenannten Altverfügungen zumindest unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 2. April 2015 mit Blick auf das laufende Konzessionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens angeregt.

Die Kläger beantragen,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15. Oktober 2012 gegen den Kläger zu 1. aufzuheben und

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15. Oktober 2012 gegen den Kläger zu 2. aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen der Widerspruchsbescheide. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 hat der Beklagte erklärt, dass er sich dem Ruhensantrag der Kläger anschließe, sollte das Gericht der Auffassung sein, dass das Ruhen des Verfahrens für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits sachdienlich sei.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. Juni 2015 und 9. Juni 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Aktenzeichen 3 L 343/07 und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer.

Gründe

I.

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Weder ein Ruhen noch eine Aussetzung des Verfahrens kommen vorliegend in Betracht.

Die Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Vorliegend fehlt es bereits an übereinstimmenden Ruhensanträgen der Beteiligten. Der Schriftsatz des Beklagten vom 2. Juni 2015 kann nicht als wirksamer Antrag gewertet werden. Ein Antrag nach § 251 ZPO ist eine Prozesshandlung und unterliegt den allgemeinen Regeln hierfür (vgl. Stadler in Musikelak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 251 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 251 Rn. 4). Er kann somit nicht mit Bedingungen versehen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 15; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2014, vor § 40 Rn. 14). Eine solche findet sich jedoch im hier fraglichen Schreiben des Beklagten vom 2. Juni 2015. Selbst wenn man dies anders bewertete und hier von übereinstimmenden Ruhensanträgen ausginge, käme vorliegend eine Anordnung des Ruhens nicht in Betracht. Denn es fehlt jedenfalls an einem wichtigen Grund. Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten schweben (soweit bekannt) nicht und auf die von den Klägern als Hintergrund ihres Ruhensantrages angeführte noch nicht abgeschlossene Konzessionserteilung an ihre Vertragspartnerin kommt es aus den nachstehenden Erwägungen nicht entscheidungserheblich an.

Ebenso wenig ist eine Aussetzung des Verfahrens angezeigt. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Hier fehlt es an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis, da es auf die Konzessionsvergabe an die Vertragspartnerin der Kläger nicht entscheidungserheblich ankommt.

II.

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die angefochtenen Verfügungen sind, soweit sie die Entfernung der drei Sportwettgeräte sowie der Werbung für Sportwetten anordnen, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dagegen sind sie hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung nicht mit den rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

1. Die Anordnung zur Entfernung der Tipomat-Online-Geräte, mit denen die Möglichkeit zum Abschluss von Sportwetten bei der in M... ansässigen Firma Cashpoint (M€..) Ltd. eröffnet wird, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.

a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen ist dabei der der gerichtlichen Entscheidung.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 16.03 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 40, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - , Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 3 C 6.97 -, BVerwGE 106, 141, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2008 - OVG 1 B 35.05 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 3.09 -, juris Rn. 3).

Die vorliegende Anordnung zur Entfernung der Tipomat-Geräte ist als ein Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren, der seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2012 - BVerwG 6 C 14.11 -, Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 3, juris Rn. 13; Stelkens ins Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 223). Dem steht - anders als offenbar die Kläger nach ihrem Schriftsatz vom 22. April 2013 meinen - nicht die Formulierung des Tenors in Ziffer 1. der Verfügungen entgegen. Zwar ordnen sie vordergründig (allein) die Entfernung der Geräte an. Darin aber erschöpfen sich nicht die Regelungswirkungen der Bescheide. Aus den Ausführungen der Widerspruchsbehörde in den für die gerichtliche Prüfung gestaltgebenden (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Widerspruchsbescheiden vom 15. Oktober 2012 wird zweifelsfrei deutlich, dass Inhalt der Ordnungsverfügungen die dauerhafte Unterbindung der Veranstaltung bzw. Vermittlung unerlaubten Glücksspiels in der von den Klägern betriebenen Spielhalle ist. Dies lässt sich beispielsweise aus den Formulierungen ableiten, dass bereits das Bereitstellen der Tipomat-Online-Geräte als Veranstaltung und/oder Vermittlung eines nicht erlaubten Glücksspiels darstelle (Seite 6), zu deren Unterbindung die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen sei (Seite 7), und dass keine Bedenken bestünden, die Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten über das Internet durch die Anordnung, die Geräte für Sportwetten aus der Spielhalle zu entfernen, zu untersagen (Seite 4). Die Anordnung zur Beseitigung der Geräte stellt sich vor diesem Hintergrund als ein Instrument zur Umsetzung der Untersagung dar.

Das materielle Recht zur Regelung des Glücksspiels regelt nicht, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagungsverfügung abzustellen ist. Folglich ist nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

b. Rechtsgrundlage der Anordnung ist danach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011, dem der Landtag durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspiels im Land Brandenburg vom 28. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 29) zugestimmt hat. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes im Rahmen der Aufgaben der Glücksspielaufsicht, die Erfüllung der nach dem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund des Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV), die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und kann insbesondere, die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.

c. Die Anordnung zur Entfernung der Tipomat-Online-Geräte ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

aa. Die Zuständigkeit des Beklagten unterliegt keinen Bedenken. Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz - BbgGlüAG) vom 28. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 29) sind für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die innerhalb der Gebietsgrenzen einer amtsfreien Gemeinde, einer kreisfreien Stadt oder eines Amtes veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig (Satz 1). Dies gilt auch für unerlaubte Glücksspiele im Internet, die in örtlichen Geschäftslokalen angeboten werden (Satz 2).Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden oder Ämtern veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig (Satz 3). Da es vorliegend um das Angebot von Online-Sportwetten durch die Kläger in ihrer Spielhalle in L...geht und nicht erkennbar ist, dass es jenseits dessen um über die Gemeindegrenzen hinausreichende Angebote von unerlaubten Glücksspielen gehen könnte, ist der Beklagte als örtliche Ordnungsbehörde nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 47), zuständig.

bb. Die Beseitigungsanordnungen begegnen auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg [VwVfGBbg]) im Ergebnis keinen Zweifeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass einerseits nach dem Tenor der Ausgangsbescheide jeweils angeordnet wird, dass die Kläger "Ihr Sportwettgerät" zu entfernen haben, und in den Begründungen wiederholt von einem bzw. dem Sportwettgerät die Rede ist, und andererseits nach den Feststellungen des Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20. April 2007 drei Tipomat-Online-Geräte vorgefunden worden sind. Aus dieser Diskrepanz lässt sich kein durchgreifender Ansatz für eine etwaige Unbestimmtheit dergestalt herleiten, dass unklar wäre, welches der verschiedenen Geräte die Kläger nun zu entfernen hätten. Denn nach den gestaltgebenden Widerspruchsbescheiden des L€..des L€..hme-Spreewald vom 15. Oktober 2012 ist - nach dem entsprechend § 133 BGB für eine Auslegung maßgeblichen erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149, juris Rn. 52; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 71) - nicht zweifelhaft, dass sich die Anordnung zur Entfernung auf alle in der Spielhalle befindlichen Geräte bezieht. Dies folgt vor allem aus den Erwägungen der Widerspruchsbehörde auf Seite 6 der Widerspruchsbescheide, die ausdrücklich die drei vorhandenen Geräte anführen. Angesichts der auch hieraus erkennbaren Zielrichtung der Bescheide, unerlaubtes Glücksspiel in der Spielhalle der Kläger, das bereits mit dem Bereithalten dieser Geräte gegeben sei, vollständig zu unterbinden, kann es danach nicht fraglich erscheinen, dass den Klägern die vollständige Beseitigung aller Tipomat-Geräte auferlegt wurde. Die Äußerungen der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren machen deutlich, dass die Bescheide auch in diesem Sinne verstanden worden sind.

d. Die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Glücksspielaufsicht sind im Fall der Kläger (nach wie vor) gegeben.

aa. Die Kläger betreiben mit der Bereitstellung der drei Tipomat-Geräte in ihrer Spielhalle unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV liegt ein solches unerlaubtes Glücksspiel vor bei der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele, ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis. Da die Kläger Sportwetten auch von Spielern im Land Brandenburg über das Internet an den ausländischen Anbieter vermittelten und weiter vermitteln möchten, liegt in ihren Aktivitäten eine Vermittlung vor (vgl. zum Begriff: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 213.08 -, GewArch 2010, 209, juris Rn. 6; s. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1865/07 -, juris Rn. 24). Dieses war unerlaubt, da weder die Kläger noch der hier in Rede stehende Sportwettenveranstalter Cashpoint (Malta) Ltd. für die konkrete Vermittlungsstelle in der Spielhalle in der B... in L... über die nach § 10a Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis verfügen.

Ungeachtet der Frage, ob für eine solche Untersagung bereits die formelle Illegalität ausreicht (vgl. Oldag in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, GlüStV § 9 Rn. 32), steht außer Frage, dass eine solche Erlaubnis weder den Klägern noch dem Wettveranstalter erteilt werden könnte. Dem steht die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach der in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen.

Das Automaten-Casino der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Legaldefinition einer Spielhalle in § 3 Abs. 7 GlüStV.

Da die Vermittlungstätigkeit über die Tipomat-Geräte in denselben Räumlichkeiten wie die Spielhalle erfolgt ist und offensichtlich weiterhin erfolgen soll, ist der Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV gegeben, ohne dass es auf die Auslegungsfragen um den Begriff des Gebäudekomplexes ankäme (vgl. hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, juris Rn. 13; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 B 1376/14 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, GewArch 2014, 403, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, NVwZ 2015, 756, juris Rn. 9; VG Regensburg, Urteil vom 22. Januar 2015 - RO 5 K 14.1129 -, juris Rn. 35 ff.; Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, GlüStV § 21 Rn. 39). Auch sind hier keine Überlegungen anzustellen, wie Sachverhaltskonstellationen aufzulösen sind, in denen zu einer vorhandenen (erlaubten) Wettvermittlungsstelle eine Spielhalle im selben Gebäude/Gebäudekomplex treten soll (vgl. hierzu: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2015 - 4 B 1464/14 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, GewArch 2014, 403, juris Rn. 20; VG Regenburg, Urteil vom 22. Januar 2015 - RO 5 K 14.90 -, juris Rn. 32 f.; Dietlein/Peters, "Rechtsfragen des Gebots der Trennung von Sportwetten und Spielhallen nach § 21 Abs. 2 GlüStV 2012", ZfWG 2014, 357), da dies hier jedenfalls nicht einschlägig ist. Vielmehr geht es um den direkten Anwendungsfall des § 21 Abs. 2 GlüStV, dass eine Sportwettenvermittlung zu einer vorhandenen Spielhalle hinzutritt.

bb. Bedenken gegen die Wirksamkeit oder Anwendbarkeit der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV bestehen nicht.

Dabei ist vorab klarzustellen, dass weder die Erlaubnispflicht nach § 10a Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch die Einschränkung der Vermittlungstätigkeit durch § 21 Abs. 2 GlüStV schon wegen der verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Sportwettenveranstaltung und -vermittlung im Glücksspielstaatsvertrag oder der Fragen um die Konzessionserteilung nach §§ 4a ff. GlüStV unwirksam sind. Denn der Erlaubnisvorbehalt dient nicht allein dazu, ein Angebotsmonopol durchzusetzen. Vielmehr soll er auch gewährleisten, dass die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden. Das aus § 21 Abs. 2 GlüStV abzuleitende Verbot der Vermittlung von Sportwetten im räumlichen Zusammenhang mit Spielhallen und Spielbanken knüpft ebenfalls nicht an die problematische Monopolregelung oder den Bedingungen seiner Öffnung an. Es stellt nicht auf den Anbieter der Wetten ab, sondern verbietet nur eine bestimmte Art und Weise des Vertriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273, juris Rn. 77; VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147, juris 57).

(1) Die Vorschrift ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Das Gebot der Trennung von Spielhallen bzw. Spielbanken einerseits und Vermittlungsstellen für Sportwetten andererseits und der hierdurch bewirkte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit stellen eine Berufsausübungsregelung dar. Denn § 21 Abs. 2 GlüStV verbietet die Vermittlung von Sportwetten nicht schlechthin, sondern nur in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Er beschränkt daher nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern regelt lediglich die Berufsausübung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, juris Rn. 9). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 -, BVerfGE 103, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 -, BVerfGE 123, 186, juris Rn. 165). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung, weil sie durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessen Verhältnis zueinander stehen.

Das Trennungsgebot dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (vgl. LT-Drs. 5/5076 S. 48) und verfolgt damit ein verfassungslegitimes Ziel, das eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273, juris Rn. 80). Es fußt auf der Erwägung, dass eine Kumulation des Glücksspielangebotes in Form der Vermittlung von Sportwetten mit dem gewerblichen Glücksspielangebot in Spielhallen die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnen würde, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt und ca. 30% bis 50% des Umsatzes im Automatenbereich von spielsüchtigen oder spielsuchtgefährdeten Personen generiert wird (vgl. hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, GewArch 2012, 25, juris Rn. 154 m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 -, juris Rn. 3; s. auch Becker/Dittmann, "Gefährdungspotentiale von Glücksspielen und regulatorischer Spielraum des Gesetzgebers" in Ennuschat, Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 117 ff., Rn. 14 ff.; Meyer/Bachmann, Spielsucht, 3. Aufl. 2011, S. 90). Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die Kunden der Annahmestelle für Sportwetten unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden. Denn nach den Ergebnissen der Suchtforschung ist die Verfügbarkeit und Griffnähe der jeweiligen Glücksspiele ein entscheidender Faktor der Entstehung und Andauer einer Spielsucht (vgl. Meyer/Bachmann, Spielsucht, S. 83 und 108 ff.; Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, GlüStV § 21 Rn. 38 m.w.N.).

§ 21 Abs. 2 GlüStV ist auch geeignet, dieses Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen. Dem steht der Einwand der Kläger zur Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet nicht entgegen. Geeignet ist eine gesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn das Regelungsziel mit ihrer Hilfe unter allen Umständen auch tatsächlich erreicht wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260, juris Rn. 207; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, BVerfGE 130, 151, juris Rn. 134). Der Gesetzgeber hat für das Internet ein eigenständiges, von den Vorkehrungen für die stationäre Vermittlung, wie sie Wettterminals darstellen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, GewArch 2012, 25, juris Rn. 192), unabhängiges Schutzkonzept aufgestellt. Der Vertriebsweg des Internets wurde danach gerade nicht unbeschränkt eröffnet, sondern es gilt nach § 4 Abs. 4 GlüStV vielmehr weiterhin das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist nach der strengen Reglementierung des § 4 Abs. 5 GlüStV die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet zugelassen. Zu diesen Vorgaben zählt gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV - dem Trennungsgebot vergleichbar -, dass die Verlinkung mit anderen Glücksspielen ausgeschlossen sein muss (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 -, juris Rn. 25 ff.).

Gegen die Eignung lässt sich entgegen der von den Klägern geäußerten Auffassung auch nicht anführen, dass durch die Suchtforschung nicht belegt sei, dass Spieler, die an Geldspielgeräten spielten, auch an Sportwettenterminals spielen würden, und somit die zur Rechtfertigung angeführte Gefahr einer "Wanderung" der suchtgefährdeten Spieler tatsächlich bestehe. Denn zur Suchtprävention geeignet ist das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht erst dann, wenn feststeht, dass Personen, die an Geldspielgeräten spielen, auch immer Interesse an Sportwetten haben. Die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nicht an Sportwetten teilgenommen haben, einen Anreiz, dies bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude, in dem sie dem Automatenspiel nachgehen, verlassen und ein anderes Gebäude aufsuchen zu müssen. Indem § 21 Abs. 2 GlüStV diese Möglichkeit, die das Ausprobieren anderer Glücksspielarten erleichtert, ausschließt, trägt er aber seinem Zweck entsprechend zur Suchtprävention bei (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, juris Rn. 22).

Gleich wirksame Mittel, die genannten Ziele zu erreichen, sind nicht erkennbar.

Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es mutet dem Betreiber einer Vermittlungsstelle für Sportwetten lediglich zu, dies in einem bestimmten örtlichen Umfeld zu unterlassen. In Konstellationen wie der vorliegenden fordert es vom Inhaber einer Spielhalle, wenn dieser auch Sportwetten vermitteln will, lediglich, die Betriebe räumlich getrennt zu führen. Dass eine solche getrennte Betriebsführung nicht möglich und wirtschaftlich sinnvoll sein sollte, ist - anders als die Kläger unsubstantiiert in den Raum stellen - nicht erkennbar. Deshalb stehen die Folgen des Trennungsgebots für den Betreiber einer Spielhalle bzw. einer Vermittlungsstelle nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Suchtbekämpfung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, juris Rn. 59).

(2) Aus entsprechenden Erwägungen verstößt § 21 Abs. 2 GlüStV nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]).

Das Trennungsgebot der Bereiche Sportwetten und Automatenspiele ist zweifelsfrei nicht diskriminierend, gilt also für Inländer und Ausländer gleichermaßen.

Es beschränkt die unionsrechtlichen Grundfreiheiten aufgrund des auch unionsrechtlich legitimen Gemeinwohlziels der Suchtprävention (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, ECLI:EU:C:2010:504, Rn. 75 f.). Das Trennungsgebot ist auch grundsätzlich zur Suchtprävention geeignet und auch im Übrigen zulässig. Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung des Glücksspielbereichs steht den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47, juris Rn. 30 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Die Eignung des Trennungsgebotes setzt dabei zusätzlich voraus, dass es zur Erreichung des mit ihm verfolgten Gemeinwohlziels in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, juris Rn. 35). Dass das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert wird, ist aber nicht festzustellen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. November 2012 - 3 B 273/12 -, juris Rn. 21; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, juris Rn. 62/64; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, juris Rn. 19 ff.). Die pauschalen Erwägungen der Kläger im Schriftsatz vom 22. April 2013 geben der Kammer keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

e. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht festzustellen. Nach den für die Prüfung insoweit relevanten Ausführungen der Widerspruchsbescheide wurde die Entfernungsanordnung und die damit verbundene Untersagung zumindest auch zutreffend auf die Verletzung des Trennungsgebots gestützt.

Dem Umstand, dass die Anordnung daneben darauf gestützt wurde, dass der in Malta ansässige Sportwettenveranstalter, für den die Kläger die Vermittlung der Sportwetten übernommen hatten, (nach wie vor) über keine Konzession nach §§ 4a ff. GlüStV verfügt, kommt hierbei keine durchgreifende Bedeutung zu. Denn wegen der Pflicht zur räumlichen Trennung der Sportwettenvermittlung von Spielhallen war das Ermessen des Beklagten zulasten der Kläger auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273, juris Rn. 72; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, juris Rn. 45; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. November 2012 - 3 B 274/12 -, juris Rn. 25).

Auch die Inanspruchnahme der Kläger lässt keine Ermessensfehler erkennen. Da sie mit dem Aufstellen und Bereithalten der (nach den Dienstleistungsverträgen) in ihrem Eigentum stehenden Tipomat-Geräte die unerlaubte Vermittlung der Sportwetten in ihrer Spielhalle in Gang gesetzt haben, sind sie sowohl als Verhaltensverantwortliche (§ 16 Abs. 1 OBG) als auch als zustandsverantwortliche Eigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 OBG) taugliche Adressaten der vorliegenden Ordnungsverfügung.

2. Die Anordnung des Beklagten an die Kläger, die Werbung für Sportwetten zu entfernen, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist auch insoweit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV, der ausdrücklich die Untersagung von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ermöglicht.

Entgegen der offenbar vom Beklagten im Schriftsatz vom 2. Juni 2015 vertretenen Auffassung liegt hier in den beiden in der Spielhalle der Kläger nach den Feststellungen des Ortstermins am 20. April 2007 ursprünglich vorhandenen Werbemitteln (Plakatständer und Fensterwerbung) Werbung für ein unerlaubtes Glücksspiel vor, das die Untersagung und Anordnung zur Entfernung rechtfertigt, ohne dass es darauf ankäme, ob und wann dem Sportwettenveranstalter aus Malta eine Konzession nach § 4a GlüStV erteilt wird. Wie oben bereits dargelegt, stellt die Vermittlung von Sportwetten durch das Bereithalten der drei Online-Geräte durch die Kläger unerlaubtes Glücksspiel im Sinne der einschlägigen Vorschriften dar. Die Werbung hierfür ist nach § 5 Abs. 5 GlüStV verboten. Der Plakatständer und die Fensterwerbung sind Werbung in diesem Sinne, denn die Kläger machen mit der Anbringung bzw. Aufstellung der Werbemittel in ihrer Spielhalle jedenfalls auch und untrennbar verknüpft mit etwaigen darüber hinausreichenden Werbezwecken auf die Möglichkeit des Abschlusses von Sportwetten in ihren Räumen aufmerksam, woran sie über die Provisionsregelung der Dienstleistungsverträge ein eigenes wirtschaftliches Interesse haben (vgl. zum Begriff der Werbung: Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, GlüStV § 5 Rn. 33). Der werbende Zweck in eigener Sache wird hier somit maßgeblich durch den äußeren Rahmen der Hinweise auf das Sportwettenangebot begründet. Die Botschaft oder der Aussagegehalt einer Werbung kann nicht unabhängig vom Kontext ermittelt werden, sondern wird durch diesen mit bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272, juris Rn. 53).

Abgesehen davon ist die Werbung für Sportwetten in einer Spielhalle eingedenk des Regelungszwecks des Trennungsgebots des § 21 Abs. 2 GlüStV kaum mit den Zielen des § 1 GlüStV, namentlich der Verhinderung des Entstehens von Glücksspiel- und Wettsucht sowie der Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung, zu vereinbaren (§ 5 Abs. 1 GlüStV). Außerdem darf sich Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten, zu denen auch die überproportional glücksspielsuchtgefährdeten Nutzer von Spielhallen zu rechnen sein dürften.

Die Ermessensausübung des Beklagten lässt nach den Ausführungen der Widerspruchsbescheide durchgreifende Ermessensfehler nicht erkennen. Die Ausführungen unter 1.e. gelten entsprechend.

3. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind rechtswidrig, soweit der Beklagte jeweils unter Ziffer 3. für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Entfernung der Sportwettgeräte und der Werbung die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der zwangsweisen Schließung durch Versiegelung der Sportwettgeräte angedroht hat.

Auszugehen ist davon, dass die Zwangsmittelandrohungen weiterhin Bestandteil der angefochtenen Verfügungen sind. Den Widerspruchsbescheiden ist nicht zu entnehmen, dass die entsprechenden Regelungen - namentlich angesichts der Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 22. April 2008 - aufgehoben worden wären. Vielmehr wurden die Widersprüche der Kläger seitens der Widerspruchsbehörde uneingeschränkt zurückgewiesen, wenngleich sich in den Widerspruchsbescheiden keinerlei Ausführungen zur Zwangsmittelandrohung mehr finden.

Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (15. Oktober 2012) oder - wie hinsichtlich der in Rede stehenden Sachentscheidung - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, denn in beiden Fällen erweist sich die ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs als unvereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben. Nach der zum Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide geltenden Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), darf unmittelbarer Zwang nur dann angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 VwVG BB). Die gegenwärtig geltende Bestimmung des § 34 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), enthält eine (nahezu) gleichlautende Vorgabe. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes oder der Ersatzvornahme vor Anwendung des unmittelbaren Zwanges kann dann "untunlich" sein, wenn nach den gesamten Umständen entweder die Aussichtslosigkeit eines milderen Zwangsmittels von vornherein feststeht oder wenn mit Rücksicht auf die andernfalls für ein bedeutendes Rechtsgut drohende Gefahr die mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 1997 - OVG 2 S 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 412; Mosbacher in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, VwVG § 12 Rn. 8 ff.). Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Warum die Androhung von Zwangsgeld vorliegend aussichtslos sein sollte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Durchsetzung der Ordnungsverfügungen nicht der Abwehr eines unvermittelt eintretenden Schadens an Leib, Leben oder einem ähnlich gewichtigen Rechtsgut dient, sondern die Vollziehung von Vorschriften im Raum steht, die zur Abwehr von abstrakten Gefahren geschaffen wurden, kann diejenige Verzögerung in Kauf genommen werden, die mit der Wahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel bei der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einhergehen kann.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

BESCHLUSS

1. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

2. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei sich die Kammer an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58) orientiert hat. Die Zwangsmittelandrohungen bleiben entsprechend Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges außer Betracht.

Mit Blick auf die zulasten der Kläger getroffene Kostenentscheidung scheidet eine Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus.






VG Cottbus:
Urteil v. 11.06.2015
Az: 3 K 1152/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7c93b132b4d9/VG-Cottbus_Urteil_vom_11-Juni-2015_Az_3-K-1152-12




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