Bundesgerichtshof:
Urteil vom 29. April 2010
Aktenzeichen: I ZR 69/08

(BGH: Urteil v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thu€ringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Kla€gerin zuru€ckgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kla€gerin ist bildende Ku€nstlerin. Sie unterha€lt seit 2003 unter der Internetadresse m .de eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf einzelnen Seiten befindet sich ein CopyrightHinweis mit dem Namen der Kla€gerin.

Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine google, die u€ber eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verfu€gt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenu€ber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man u€ber einen weiteren Verweis zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung entha€lt. Die fu€r den Suchvorgang erforderlichen Informationen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das Internet in Intervallen regelma€ßig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der Beklagten in den USA vorgehalten, um bei Eingabe eines Suchworts den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechenden Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen.

Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Kla€gerin als Suchwort in der Trefferliste Abbildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Kla€gerin ins Internet eingestellt hatte.

Die Kla€gerin hat die Darstellung ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet und zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung na€her bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

Abbildungen von Kunstwerken der Kla€gerin zu vervielfa€ltigen und/oder vervielfa€ltigen zu lassen und/oder u€ber das Internet zuga€nglich zu machen und/oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten geschehen ist.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sei schon nicht Werknutzerin. Eine Urheberrechtsverletzung scheide ferner deshalb aus, weil die gesetzlichen Schrankenregelungen eingriffen. Jedenfalls liege eine konkludente Einwilligung der Kla€gerin vor, weil sie ihre Bilder frei zuga€nglich ins Internet eingestellt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kla€gerin ist erfolglos geblieben (OLG Jena GRUR-RR 2008, 223).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision verfolgt die Kla€gerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zuru€ckzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage fu€r unbegru€ndet erachtet, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der der Kla€gerin aus §97 Abs. 1 UrhG zustehe, rechtsmissbra€uchlich sei (§ 242 BGB). Dazu hat es ausgefu€hrt:

Die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Kla€gerin seien schutzfa€hige Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dieser Urheberrechtsschutz gehe nicht dadurch verloren, dass die Kla€gerin selbst Abbildungen dieser Werke in digitalisierter Form ins Internet eingestellt habe. Es ko€nne dahinstehen, ob die Beklagte bei der Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste ihrer Suchmaschine in das Recht der Kla€gerin auf o€ffentliche Zuga€nglichmachung aus § 19a UrhG eingegriffen habe. Die Vorschaubilder seien jedenfalls sonstige Umgestaltungen der Werke der Kla€gerin i.S. von § 23 UrhG. Bei deren Anzeige in der Trefferliste der Suchmaschine handele es sich um eine Nutzung, die von den dem Urheber vorbehaltenen Rechten nach § 15 Abs. 2 UrhG erfasst werde. Die Beklagte sei insoweit auch urheberrechtlich verantwortlicher Werknutzer und stelle nicht nur technische Hilfsmittel zur Verfu€gung.

Gesetzliche Schrankenregelungen griffen nicht ein. Die Bestimmung des § 44a UrhG sei nicht einschla€gig. Die Anzeige der Vorschaubilder sei keine lediglich flu€chtige oder begleitende Vervielfa€ltigungshandlung ohne eigensta€ndige wirtschaftliche Bedeutung. Die Anzeige erfolge vielmehr dauerhaft und biete dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemo€glichkeiten, insbesondere durch Werbung. Die Beklagte sei auch nicht Veranstalter einer Ausstellung der Kla€gerin i.S. von § 58 Abs. 1 UrhG. Vorschaubilder seien ferner keine nach § 53 UrhG zula€ssigen Privatkopien, da sie (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. § 51 UrhG greife nicht ein, weil es jedenfalls an einem berechtigten Zitatzweck fehle.

Die Nutzungshandlungen der Beklagten seien nicht aufgrund einer Einwilligung der Kla€gerin gerechtfertigt. Eine ausdru€ckliche Einwilligungserkla€rung liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Kla€gerin ihre Bilder ins Internet eingestellt habe, ohne technisch mo€gliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ergebe sich auch keine stillschweigende Einwilligung.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG durch die Kla€gerin sei jedoch rechtsmissbra€uchlich (§ 242 BGB). Die Kla€gerin verhalte sich widerspru€chlich, wenn sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Internetseite durch Gestaltung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bildersuche durch Suchmaschinen u€bliche Verfahren der Umgestaltung von Abbildungen in Vorschaubilder wende.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsanspru€che der Kla€gerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kla€gerin mit ihrer Klage nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hinsichtlich der ihr im Inland zustehenden Urheberrechte an den in der Klageschrift benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 Hundefigur; Urt. v. 24.5.2007 I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 18 f. = WRP 2007, 996 Staatsgeschenk) und deshalb nach § 32 ZPO die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pru€fende internationale Zusta€ndigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Abbildungen der Kunstwerke der Kla€gerin sind als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten bestimmungsgema€ß (auch) in Deutschland zu sehen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 21 Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, fu€r die die Kla€gerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2007, 691 Tz. 22 Staatsgeschenk, m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kla€gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht deshalb zusteht, weil die Beklagte in das ausschließliche Recht der Kla€gerin eingegriffen hat, ihre Werke in ko€rperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG).

a) Bei den von der Kla€gerin auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken geschaffenen Bildern handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, um unter Urheberrechtsschutz stehende Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die von der Kla€gerin auf ihrer Internetseite eingestellten Abbildungen dieser Kunstwerke sind ko€rperliche Festlegungen dieser Werke in entsprechenden Speichermedien dieser Internetseite und damit Vervielfa€ltigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG.

b) Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Kla€gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Vera€nderungen identisch in ihren scho€pferischen Zu€gen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen unabha€ngig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen gleichfalls um Vervielfa€ltigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfa€ltigungsrecht des Urhebers werden auch solche sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende Werkumgestaltungen erfasst, die u€ber keine eigene scho€pferische Ausdruckskraft verfu€gen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein u€bereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende ko€rperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfa€ltigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfa€ltigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wa€ren, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kla€gerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfa€ltigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint.

3. Einen Unterlassungsanspruch der Kla€gerin wegen Verletzung des urheberrechtlichen Verwertungsrechts der Kla€gerin, ihre Werke in unko€rperlicher Form o€ffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG), hat das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht verneint. Die Beklagte hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Kla€gerin als Suchwort deren Kunstwerke in den Vorschaubildern der Bildersuchmaschine der Beklagten abgebildet wurden, das Recht der Kla€gerin auf o€ffentliches Zuga€nglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie aufgrund einer Einwilligung der Kla€gerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war.

a) Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der O€ffentlichkeit in einer Weise zuga€nglich zu machen, dass es Mitgliedern der O€ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuga€nglich ist. Ein Zuga€nglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffsspha€re des Vorhaltenden befindende geschu€tzte Werk ero€ffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 27 = WRP 2009, 1001 Internet-Videorecorder; Urt. v. 20.5.2009 I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 16 = WRP 2009, 1143 CAD-Software; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Schricker/v. UngernSternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine macht der Suchmaschinenbetreiber, der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorha€lt, die abgebildeten Werke o€ffentlich zuga€nglich (Gey, Das Recht der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung i.S. des § 19a UrhG, 2009, S. 169; Nolte, Informationsmehrwertdienste und Urheberrecht, 2009, S. 246; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rdn. 6; ders., Festschrift fu€r Kra€mer, 2009, S. 225, 227; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 22; Schricker/ v. Ungern-Sternberg aaO § 19a UrhG Rdn. 46; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Ott, ZUM 2009, 345; Roggenkamp, K&R 2007, 328; Schack, MMR 2008, 414 f.).

Da die Beklagte die Vorschaubilder auf ihrem Rechner und damit unabha€ngig von der urspru€nglichen Quelle vorha€lt, erfu€llt sie den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfu€gung, sondern u€bt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorha€lt, die Kontrolle u€ber die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne Internetnutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass die von der Beklagten vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, beru€hrt die Eigenschaft der Beklagten als Werknutzer i.S. von § 19a UrhG nicht. Die Nutzungshandlung des § 19a UrhG liegt in dem Zuga€nglichmachen, das die Beklagte kontrolliert.

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, das Recht der Kla€gerin auf Zuga€nglichmachung ihrer Werke (§ 19a UrhG) sei im Streitfall durch das Eingreifen einer Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes begrenzt.

aa) Die Beklagte ist nicht schon deshalb zur Nutzung der Werke der Kla€gerin als Vorschaubilder ihrer Bildersuchmaschine berechtigt, weil es sich dabei um das auch ohne Einwilligung des Urhebers zula€ssige Herstellen von Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen der betreffenden Werke der Kla€gerin i.S. von § 23 Satz 1 UrhG handelt. Auf ein solches (gesetzliches) Nutzungsrecht kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie die Werke der Kla€gerin i.S. von § 19a UrhG zuga€nglich gemacht hat und ihr Eingriff in deren Urheberrecht damit u€ber das (nach § 23 Satz 1 UrhG allenfalls zustimmungsfreie) bloße Herstellen hinausgeht. Bei den Vorschaubildern handelt es sich im U€brigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbeitungen oder sonstige Umgestaltungen der Werke der Kla€gerin i.S. von § 23 UrhG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Vorschaubilder die Werke der Kla€gerin lediglich verkleinert, ansonsten aber identisch wieder. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen wesentlichen scho€pferischen Zu€gen genauso gut erkennen la€sst wie das Original, ist keine Umgestaltung i.S. von § 23 UrhG (vgl. Dreier, Festschrift fu€r Kra€mer, S. 225, 227; Schack, MMR 2008, 415; a.A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 14/2008 Anm. 2; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 763). Erst recht scheidet die Annahme einer freien Benutzung i.S. von § 24 Abs. 1 UrhG aus, weil durch die verkleinerte Darstellung in Form eines Vorschaubildes kein von dem Originalwerk unabha€ngiges selbststa€ndiges Werk entsteht.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift des § 12 Abs. 2 UrhG im Wege des Umkehrschlusses eine Schrankenregelung des Inhalts entnommen werden kann, dass nach der Vero€ffentlichung eines Werks eine Inhaltsbeschreibung zula€ssig ist. Da die Vorschaubilder die betreffenden Werke der Kla€gerin vollsta€ndig wiedergeben, stellen sie nicht lediglich eine o€ffentliche Mitteilung oder Beschreibung ihres Inhalts i.S. von § 12 Abs. 2 UrhG dar. Vielmehr ermo€glichen sie bereits den Werkgenuss. Auch wenn die Werke der Kla€gerin bereits mit ihrer Zustimmung vero€ffentlicht worden sind, ko€nnen daher Abbildungen dieser Werke schon aus diesem Grund nicht im Wege eines Umkehrschlusses aus § 12 Abs. 2 UrhG als zula€ssig beurteilt werden (vgl. Nolte aaO S. 252 f.; ferner Leistner/Stang, CR 2008, 499, 503 f.).

cc) Die Schrankenregelung des § 44a UrhG, nach der bestimmte voru€bergehende Vervielfa€ltigungshandlungen zula€ssig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie lediglich die Verwertung des Werks in ko€rperlicher Form betrifft (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 UrhG); hier geht es dagegen um einen Eingriff in das Recht der Kla€gerin auf Zuga€nglichmachung (§ 19a UrhG). Eine entsprechende Anwendung der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auf das Recht der Zuga€nglichmachung nach § 19a UrhG kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Schrankenbestimmungen das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsa€tzlich abschließenden Gu€terabwa€gung darstellen (BGHZ 150, 6, 8 Verhu€llter Reichstag, m.w.N.). Im U€brigen fehlt es fu€r das Eingreifen der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auch an der Voraussetzung, dass die Verwertungshandlung keine eigensta€ndige wirtschaftliche Bedeutung haben darf. Die Anzeige der Werke der Kla€gerin als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine der Beklagten stellt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, eine eigensta€ndige Nutzungsmo€glichkeit mit wirtschaftlicher Bedeutung dar.

dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungshandlung der Beklagten nicht als zula€ssiges Zitat nach § 51 UrhG anzusehen ist, und zwar weder nach der Fassung, in der diese Bestimmung nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Gesetz v. 26.10.2007, BGBl. I S. 2513; im Folgenden: neue Fassung) gilt, noch nach der im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung Anfang 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung). Nach dieser Schrankenbestimmung sind Vervielfa€ltigung, Verbreitung und o€ffentliche Wiedergabe eines vero€ffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zula€ssig. Unabha€ngig davon, ob die Zula€ssigkeit des Zitats nach § 51 Satz 1 UrhG n.F. keine U€bernahme in ein als solches geschu€tztes Werk mehr erfordert (so Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift fu€r Kra€mer, 2009, S. 225, 232 f.; a.A. Dreyer in HKUrhR, 2. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 9; Lu€ft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 8; Schack, MMR 2008, 414, 415; Schmid/Wirth in Schmid/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 51 Rdn. 3), hat die Neufassung dieser Schrankenbestimmung nichts daran gea€ndert, dass die nunmehr in § 51 Abs. 1 Satz 1 UrhG n.F. genannten Verwertungshandlungen nur insoweit zula€ssig sind, als sie zum Zweck des Zitats vorgenommen werden.

Fu€r den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird (BGHZ 175, 135 Tz. 42 TV Total, m.w.N.). Zitate sollen als Belegstelle oder Ero€rterungsgrundlage fu€r selbststa€ndige Ausfu€hrungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen (BGH, Urt. v. 23.5.1985 I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 Geistchristentum). Es genu€gt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zuga€nglich zu machen oder sich selbst eigene Ausfu€hrungen zu ersparen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 3 a.E.).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG im Streitfall nicht vorliegen. Die Darstellung der Vorschaubilder in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten dient dazu, das Werk um seiner selbst willen als Vorschaubild der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren in die Trefferliste eingefu€gt, ohne dass dieser Vorgang als solcher der geistigen Auseinandersetzung mit dem u€bernommenen Werk dienen soll. Die von der Suchmaschine generierte Trefferliste ist lediglich Hilfsmittel zum mo€glichen Auffinden von Inhalten im Internet. Die Anzeige der Vorschaubilder erscho€pft sich demnach in dem bloßen Nachweis der von der Suchmaschine aufgefundenen Abbildungen. Auch nach der Neufassung der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG genu€gt dies fu€r die Annahme eines Zitatzwecks nicht (vgl. Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Schack, MMR 2008, 414, 415; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift fu€r Kra€mer, S. 225, 234 ff.). Dies gilt umso mehr, als die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind, um den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht u€berma€ßig zu beschra€nken (BGHZ 150, 6, 8 Verhu€llter Reichstag; 151, 300, 310 Elektronischer Pressespiegel). Eine u€ber den Zitatzweck hinausgehende erweiternde Auslegung des § 51 UrhG ist weder aufgrund der technischen Fortentwicklungen im Zusammenhang mit der Informationsvermittlung im Internet noch mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grundsa€tzlich geschu€tzten Interessen der daran Beteiligten geboten. Weder die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. Fu€r eine allgemeine Gu€terund Interessenabwa€gung außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG ist grundsa€tzlich kein Raum (BGHZ 154, 260, 266 Gies-Adler).

c) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfu€gungsgescha€ft das Recht eingera€umt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kla€gerin der Beklagten weder ausdru€cklich noch konkludent ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von § 31 UrhG eingera€umt hat und ein Eingriff der Beklagten in das der Kla€gerin zustehende Recht, ihre Werke o€ffentlich zuga€nglich zu machen, daher nicht schon aus diesem Grund zu verneinen ist.

aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Kla€gerin der Beklagten nicht ausdru€cklich eingera€umt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erkla€rung des Urhebers eingera€umt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 -IZR50/69, GRUR 1971, 362, 363 -Kandinsky II, m.w.N.). Da die (ausdru€ckliche oder konkludente) U€berlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserkla€rung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einra€umt, den Anforderungen an (dingliche) Verfu€gungen u€ber Rechte genu€gen. Die betreffende Willenserkla€rung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Beru€cksichtigung der gesamten Begleitumsta€nde nach dem objektiven Inhalt der Erkla€rung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erkla€rende wolle u€ber sein Urheberrecht in der Weise verfu€gen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einra€ume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 Kandinsky II, m.w.N.).

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kla€gerin habe der Beklagten nicht durch konkludente Erkla€rung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten eingera€umt, la€sst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat den Umstand dass die Kla€gerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von Abbildungen ihrer Werke ins Internet einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei dahin gewu€rdigt, dem lasse sich keine Erkla€rung der Kla€gerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Kla€gerin zum Ausdruck, im Hinblick auf ihre ins Internet gestellten Werke ihre urheberrechtlichen Befugnisse fu€r sich behalten und grundsa€tzlich gegenu€ber Dritten geltend machen zu wollen. Diese Wu€rdigung steht ferner in U€bereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie mo€glich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Ertra€gnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 I ZR 174/01, GRUR 2004, 939 f. = WRP 2004, 1497 Comic-U€bersetzungen III).

Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch den sonstigen Begleitumsta€nden der fu€r die konkludente Einra€umung eines Nutzungsrechts erforderliche U€bertragungswille der Kla€gerin nicht unzweideutig entnommen werden. Im bloßen Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschu€tzter Werke ins Internet kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden ko€nnen. Der Umstand, dass Internetnutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Kla€gerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer Internetseite Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert hat, genu€gt, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich angenommen hat, gleichfalls nicht fu€r die Annahme, darin liege notwendig der objektiv erkennbare Erkla€rungswille der Kla€gerin, der Beklagten gerade auch ein Recht zur Nutzung der Werke der Kla€gerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten (unentgeltlich) einzura€umen. Dass bestimmte Texte oder Wo€rter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht u€bertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wo€rtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Es la€sst daher keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich eine U€bertragung von Nutzungsrechten auf die Beklagte nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellen lasse.

d) Eine (bloß) schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt gleichfalls den Abschluss eines Rechtsgescha€fts und damit die Abgabe einer rechtsgescha€ftlichen Willenserkla€rung der Kla€gerin des Inhalts voraus, dass der Beklagten ein entsprechender (schuldrechtlicher) Anspruch auf Vornahme der betreffenden Nutzungshandlung eingera€umt werden soll. Von einem solchen (schuldrechtlichen) Rechtsbindungswillen der Kla€gerin kann aus den soeben dargelegten Gru€nden ebenfalls nicht ausgegangen werden.

e) Der Eingriff der Beklagten in das Recht der Kla€gerin auf Zuga€nglichmachung ihre Werke (§ 19a UrhG) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden (schlichten) Einwilligung der Kla€gerin in die Nutzungshandlung der Beklagten auszugehen ist. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf seiner unzutreffenden Ansicht, eine die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ausschließende Einwilligung des Urhebers ko€nne nur angenommen werden, wenn die Einwilligung den Erfordernissen genu€ge, die nach den allgemeinen Grundsa€tzen der Rechtsgescha€ftslehre unter Beru€cksichtigung der Besonderheiten des urheberrechtlichen U€bertragungszweckgedankens an die Einra€umung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu stellen seien. Der Kla€gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vielmehr auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben ausgefu€hrt, der Beklagten kein entsprechendes Nutzungsrecht eingera€umt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat, ihrem (schlu€ssigen) Verhalten aber die objektive Erkla€rung entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten einverstanden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer solchen (schlichten) Einwilligung der Kla€gerin in die beanstandete Rechtsverletzung gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beru€cksichtigt, dass ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der Berechtigte durch Abgabe von rechtsgescha€ftlichen Erkla€rungen durch Einra€umung entsprechender Nutzungsrechte u€ber sein Recht verfu€gt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die Mo€glichkeit, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht wegen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist (vgl. Haberstumpf in Bu€scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 31 UrhG Rdn. 1; J. B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 97 UrhG Rdn. 24 f.; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27, § 31 UrhG Rdn. 1a; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 371; vgl. ferner Ohly, "Volenti non fit iniuria" Die Einwilligung im Privatrecht, 2002, S. 276 f.). Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der (dinglichen) U€bertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtma€ßigkeit der Handlung fu€hrt, der Einwilligungsempfa€nger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. Ohly aaO S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgescha€ftliche Willenserkla€rung.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgescha€ftsa€hnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentlichen den fu€r Willenserkla€rungen geltenden Regeln unterliegt (vgl. Wandtke/ Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 UrhG Rdn. 37; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27 m.w.N.; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut geschu€tzten Rechts oder Rechtsguts vgl. BGHZ 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; Ahrens in Pru€tting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Vor §§ 116 ff. Rdn. 8; Schaub in Pru€tting/ Wegen/Weinreich aaO § 823 Rdn. 16; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 147), oder ob man sie als eine Willenserkla€rung mit Besonderheiten einordnen will (vgl. etwa Ohly aaO S. 201 ff. m.w.N.). Unabha€ngig von dieser rechtlichen Einordnung bleibt bei der Auslegung zu beachten, dass die (schlichte) Einwilligung keinen Rechtsfolgewillen dahingehend zum Ausdruck bringen muss, der Erkla€rende ziele auf die Begru€ndung, inhaltliche A€nderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverha€ltnisses in dem Sinne ab, dass er dem Erkla€rungsempfa€nger ein dingliches Recht oder zumindest einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme der (erlaubten) Handlung einra€ume (vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372). Die Erkla€rung muss also im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf gerichtet sein, dass die Kla€gerin der Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht einra€umen oder ihr die Nutzung (schuldrechtlich) gestatten wollte.

bb) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang bei der Pru€fung, ob sich die Kla€gerin rechtsmissbra€uchlich verha€lt rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestu€tzte Bildersuche mit der Anzeige der gefundenen Abbildungen in Vorschaubildern ein u€bliches Verfahren von Bildersuchmaschinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Kla€gerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem fru€heren Verhalten, durch Gestaltung ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen unlo€sbaren Widerspruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der Beklagten ein schutzwu€rdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es ko€nne erwartet werden, dass die Kla€gerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine mo€gliche Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Kla€gerin, den Inhalt ihrer Internetseite fu€r den Zugriff durch Suchmaschinen zuga€nglich zu machen, ohne von technischen Mo€glichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einversta€ndnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Kla€gerin in dem bei der Bildersuche u€blichen Umfang genutzt werden du€rfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschra€nkungen frei zuga€nglich macht, muss mit den nach den Umsta€nden u€blichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erkla€rungsinhalt aus der Sicht des Erkla€rungsempfa€ngers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Kla€gerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der u€blichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind (im Ergebnis wie hier Gey aaO S. 172; Nolte aaO S. 250; Berberich, MMR 2005, 145, 147 f.; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 504 f.; Meyer, K&R 2007, 177, 182 f.; ders., K&R 2008, 201, 207; Ott, ZUM 2007, 119, 126 f.; ders., ZUM 2009, 345, 346 f.; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; a.A. Roggenkamp, K&R 2007, 325, 329; Schack, MMR 2008, 414, 415 f.; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Kla€gerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erkla€rt.

cc) Der Kla€gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten jedenfalls fu€r die Zukunft widersprochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005 davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung fu€r die Zukunft widerrufen werden (vgl. § 183 Satz 1 BGB). Da die Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der entsprechenden Werke in das Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen erkla€rt wird, bedarf es fu€r einen rechtlich beachtlichen Widerruf jedoch grundsa€tzlich eines gegenla€ufigen Verhaltens, also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das Auffinden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Setzt der Berechtigte dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch Bildersuchmaschinen aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis erlangt hat, bleibt der Erkla€rungsgehalt seines Verhaltens unvera€ndert. Der lediglich gegenu€ber dem Betreiber einer einzelnen Bildersuchmaschine (hier: der Beklagten) gea€ußerte Widerspruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen Bildersuchmaschine nicht einverstanden zu sein, ist fu€r die Auslegung der Einwilligungserkla€rung, die durch Einstellen der Bilder ins Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen abgegeben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserkla€rung als solche an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Bei ihrer Auslegung ko€nnen daher nur allgemein erkennbare Umsta€nde beru€cksichtigt werden; bloß einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umsta€nde haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 28, 259, 264 f.; 53, 304, 307; Palandt/ Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rdn. 12). Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erkla€rung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen u€blicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenu€ber der Beklagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Kla€gerin ist es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen allgemein oder gerade durch die Bildersuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen mu€sste die Beklagte fu€r jede Abbildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubildern erfassen kann, jeweils gesondert pru€fen, ob unabha€ngig von der Vornahme technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Widerspruch gegen die betreffende Nutzungshandlung erhoben hat. Eine solche U€berpru€fung im Einzelfall ist fu€r den Betreiber einer auf die Vorhaltung einer unu€bersehbaren Menge von Bildern ausgerichteten Bildersuchmaschine nicht zumutbar.

dd) Die die Rechtswidrigkeit ausschließende Wirkung der schlichten Einwilligung der Kla€gerin ist auch nicht insoweit entfallen, als sie geltend gemacht hat, dass in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten auch Vorschaubilder ihrer Werke gezeigt worden seien, die sie von ihrer Internetseite bereits entfernt gehabt habe. Die Einwilligung bezieht sich darauf, dass der Betreiber der Bildersuchmaschine die bei der Bildersuche u€blichen Nutzungshandlungen vornehmen darf. Die Beklagte hat dem Vorbringen der Kla€gerin, sie habe Abbildungen ihrer Werke von ihrer Website genommen, also den Link zwischen dem Speicherplatz des betreffenden Bildes und der Website gelo€scht, entgegengehalten, daraus ergebe sich nicht ohne weiteres, dass das Bild nicht noch am urspru€nglichen Speicherort oder an anderen technisch bedingten Zwischenspeicherorten vorhanden sei und dort von der Suchmaschine aufgefunden werden ko€nne. Außerdem fu€hrten die eingesetzte Technik ihrer "crawler" und das intervallma€ßige Durchsuchen dazu, dass vollsta€ndig entfernte Bilder schnellstmo€glich nicht mehr aufgefunden und dann auch nicht mehr in Trefferlisten angezeigt wu€rden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nach diesem Vortrag, dem die Kla€gerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, das zur Zeit technisch Mo€gliche zur Aktualisierung ihrer Suchergebnisse unternimmt und die Einwilligung daher auch nicht insoweit wirkungslos geworden ist, als nach dem Vortrag der Kla€gerin einzelne, von den Vorschaubildern bei der Bildersuche noch angezeigte Abbildungen bereits von ihrer Internetseite entfernt worden waren.

4. Soweit Vorschaubilder von Bildersuchmaschinen Abbildungen von Werken erfassen, die wie im Streitfall von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das Internet eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der Ta€tigkeit von Bildersuchmaschinen in dem gebotenen Maße bei der Auslegung der Erkla€rungen Rechnung getragen, die im Zusammenhang mit dem Einstellen solcher Abbildungen auf den jeweiligen Internetseiten der Allgemeinheit gegenu€ber abgegeben werden. In dem hier nicht zu entscheidenden Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden, kann der Betreiber der Bildersuchmaschine zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung fu€r einen Eingriff in Urheberrechte Dritter herleiten. In einem solchen Fall kommt jedoch in Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Versto€ße beschra€nkt ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 158, 236, 252 Internet-Versteigerung I; 173, 188 Tz. 42 Jugendgefa€hrdende Medien bei eBay; BGH, Urt. v. 19.4.2007 I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 45 = WRP 2007, 964 Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 51 = WRP 2008, 1104 Internet-Versteigerung III). Die Mo€glichkeit einer solchen Haftungsbeschra€nkung bei der Bereitstellung von Informationen in Suchmaschinen fu€r den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG u€ber den elektronischen Rechtsverkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Ta€tigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle u€ber die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 Google France/Louis Vuitton). Liegen diese Voraussetzungen vor, deren -dem nationalen Gericht obliegender (EuGH aaO Tz.119 Google France/Louis Vuitton) Feststellung es im Streitfall fu€r die Bildersuche der Beklagten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht bedarf, kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat (EuGH aaO Tz. 109 Google France/Louis Vuitton). Ein solcher die Haftung auslo€sender Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung muss ihm auch u€ber die urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen.

III. Die Revision der Kla€gerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zuru€ckzuweisen.






BGH:
Urteil v. 29.04.2010
Az: I ZR 69/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7bed731d0b0d/BGH_Urteil_vom_29-April-2010_Az_I-ZR-69-08




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