Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juni 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 125/99

(BPatG: Beschluss v. 07.06.2000, Az.: 26 W (pat) 125/99)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 1997 und vom 12. April 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 996 259 die Löschung der Marke 395 06 549.6 angeordnet worden ist.

Gründe

:

Mit Beschluß vom 4. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 996 259 die Löschung der Marke 395 06 549.6 angeordnet. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Der Inhaber der Marke 395 06 549.6 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 996 259 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Schülke Kraft Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 07.06.2000
Az: 26 W (pat) 125/99


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