Oberlandesgericht München:
Urteil vom 2. Dezember 2010
Aktenzeichen: 6 U 2074/10

(OLG München: Urteil v. 02.12.2010, Az.: 6 U 2074/10)

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.1.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Antragstellerin ein Fünftel, die Antragsgegnerin vier Fünftel trägt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.

Das Landgericht München I erließ mit Beschluss vom 19.10.2009 eine einstweilige Verfügung, in deren Ziff. 1 der Antragsgegnerin bei Meidung von Zwangsmitteln

a) verboten wurde,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland gegenüber der M... Nutzfahrzeuge AG zu behaupten, dass die Druckluftscheibenbremse N... der Antragstellerin Patente der Antragsgegnerin verletzt, und der M... Nutzfahrzeuge AG gleichzeitig nicht zu erlauben, der Antragstellerin mitzuteilen, welche Patente durch die Druckluftscheibenbremse N... der Antragstellerin angeblich verletzt sein sollen

b) und geboten wurde

der Antragstellerin die Nummern der Patente mitzuteilen, deren Verletzung durch die Druckluftscheibenbremse N... der Antragstellerin die Antragsgegnerin gegenüber der M...Nutzfahrzeuge AG behauptet hat.

Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 29.10.2009 zugestellt. Bereits zuvor hatte diese auf eine Abmahnung seitens der Antragstellerin vom 19.10.2009 hin am 21.10.2009 der Antragstellerin die Nummern der vier Patente mitgeteilt, die sie auch der Fa. M... als möglicherweise durch die Druckluftscheibenbremse N... verletzt genannt hatte.

Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 20. 1.2010 (InstGE 11, 259) wurde die einstweilige Verfügung in Ziff. 1. a) bestätigt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich Ziff. 1. b) der Verfügung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

Gegen das ihr am 25.1.2010 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 25.2.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 3.5.2010 begründet.

Sie stellt in Abrede, dass ihre Mitteilungen von M... als Schutzrechtsverwarnung verstanden worden seien. Dieses Verständnis habe die Antragstellerin nur mit den Bekundungen von Zeugen vom Hörensagen belegt; es sei mit der tatsächlich erfolgten Mitteilung, die sie, die Antragsgegnerin, als Anlage AG 3 (datierend vom 24. 9.09) vorgelegt habe, nicht zu begründen; mithin sei es nicht glaubhaft gemacht.

Das antragstellerseitig als Anlage AS 6 (datierend vom 5.10.09) vorgelegte Schreiben der M... an die Antragstellerin genüge nicht zur Glaubhaftmachung, da es nicht unterschrieben, in wesentlichen Teilen geschwärzt und inhaltlich ebenfalls mit Anlage AG 3 nicht vereinbar sei.

Dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Schreiben (Anlage AG 3) umfangreiche Telefonate geführt habe, treffe nicht zu (Gegenglaubhaftmachung: Anlage AG 10, 11) und werde von M... in Anlage AS 6 auch nicht behauptet.

Eine Verletzungsbehauptung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die Antragsgegnerin kein Exemplar der Bremse der Antragstellerin gehabt habe, auch nicht anderweitig, etwa aus laufenden Verfahren in USA, technische Details der Bremse gekannt habe und deshalb nur die M... um ergebnisoffene ihrerseitige Prüfung habe bitten können (AG 3). Die Bekanntgabe der möglicherweise verletzten Patentnummern an M... sei auf deren Anfrage hin erfolgt (AG 4).

Die Vertraulichkeit dieser Bekanntgabe beruhe schon auf einer allgemein bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarung (AG 14), nicht erst auf deren Wiederholung in AG 3.

Die Antragstellerin habe eine Schutzrechtsprüfung auch vornehmen können, ohne die Patentnummern zu kennen; sie habe auch nicht ihrerseits bei der Antragsgegnerin angefragt, denn sonst hätte sie sie sofort erhalten (AG 8).

Die Antragsgegnerin habe mithin keine finale Verletzungsbehauptung aufgestellt; soweit das Landgericht die Unlauterkeit ihres Handelns aus dem Vertraulichkeitshinweis schließe, sei dieser nicht gezielt gegen die Antragstellerin gerichtet.

Die Antragsgegnerin beantragt

Aufhebung von Beschluss und Urteil und Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung.

Die Antragstellerin beantragt

Zurückweisung der Berufung und

Bestätigung der einstweiligen Verfügung in Ziff. 1 a.

Sie legt (als Anlage AS 14) eine weitere eidesstattliche Versicherung vor, derzufolge die Antragsgegnerin am 20.7.2009 gegenüber M... schriftlich behauptet habe, die Antragstellerin verstoße gegen ihre Patente, und sie darauf hingewiesen habe, dass auch der Gebrauch eines geschützten Produkts eine Patentverletzung darstelle. In dem gleichen Schreiben wird dargestellt, M...sei darüber bereits informiert, habe aber spezifisch technische Gespräche abgelehnt.

Dieses Schreiben sei eine ausdrückliche Abnehmerverwarnung.

Die zwischen Antragsgegnerin und M... bestehende Vertraulichkeitsverpflichtung (AG 14) habe die Patentnummern ihrem Sinn und Zweck nach sowie gemäß ihrer Nr. 10 a nicht erfasst, denn es handele sich dabei nicht um Know-How der Parteien.

Die Nichtbekanntgabe der Patentnummern habe die Antragstellerin auch belastet, denn angesichts der Vielzahl von Patenten, die die Antragsgegnerin halte, habe sie sich so nicht zielgerichtet gegen die Verletzungsvorwürfe verteidigen können.

Wegen des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 2.12.2010 Bezug genommen.

Eine weitergehende Darstellung der tatsächlichen Feststellungen unterbleibt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels Rechtsmittelfähigkeit der vorliegenden Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

Die einstweilige Verfügung vom 19.10.2009 ist zu Recht ergangen. Sie ist auch weiterhin aufrechtzuerhalten, denn auch zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 925 Rn. 2, 12) bestand weiterhin ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund.

1. Der Verfügungsanspruch auf Unterlassung im Umfang der noch streitgegenständlichen Ziff. 1. a) des Verfügungstenors ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin, mit der sie im Wettbewerb steht, gezielt behindert.

a) Die Antragsgegnerin schrieb unter dem 20.7.2009 der Firma M... als potentielle Abnehmerin beider Parteien mit Bezug auf die Absicht von M... eine von der Antragstellerin hergestellte Druckluftscheibenbremse zu beziehen, folgendes:

"Außerdem gibt es Hinweise, dass M... auf das Produkt eines Wettbewerbers setzt, das gegen mehrere unserer Patente der laufenden Scheibenbremsengeneration verstößt. Ihr Haus ist hierüber informiert, hat allerdings spezifische technische Gespräche bedauerlicherweise abgelehnt und darauf verwiesen, dass dieses Problem vom Lieferanten zu lösen sei. Wir weisen darauf hin, dass auch der Gebrauch eines geschützten Produktes eine Patentverletzung darstellt." (vgl. Anlage AS 14).

Das Schreiben ist antragsgegnerseitig nicht bestritten; es ist daher unabhängig davon zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin es, obwohl es ihr bereits vor der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bekannt war, erst in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 22. 9.2010 eingeführt hat (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 531 Rn. 21).

Mit - ebenfalls unstreitigem - Schreiben vom 24.9.2009 (Anlage AG 3) teilte die Antragsgegnerin der Firma M..."wie heute morgen telefonisch vereinbart die Kennummern der vier angesprochenen Patente bzgl. der SN7 Scheibenbremse" mit. Dabei wies sie darauf hin, "dass diese Patentnummern nicht an den Wettbewerb weitergegeben werden dürfen, sondern ausschließlich der M... Nutzfahrzeuge AG bzw. einem von M... beauftragten, externen Gutachter zur Verfügung gestellt werden." Das Schreiben lautet weiter: "Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass wir die Ergebnisse gemeinsam mit Ihnen und dem Gutachter erörtern werden, bevor daraus resultierende Erkenntnisse intern oder extern kommuniziert werden".

35Ein solches Verhalten behindert die Antragstellerin in unlauterer Weise, indem es ihre Absatzchancen zumindest gefährdet.

Die Antragsgegnerin hat argumentiert, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Behauptung aufgestellt habe, die Antragstellerin verletze ihre Schutzrechte. Dieser Argumentation ist durch das Schreiben vom 20. 7.2009 der Boden entzogen. Denn dem Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass es vor diesem Schreiben bereits entsprechende Äußerungen von Seiten der Antragsgegnerin gegeben haben muss, wobei "spezifische technische Gespräche" von M... allerdings abgelehnt worden waren. Wenn die Antragsgegnerin angesichts dieser Haltung von M... nämlich der, dass die Frage der Patentverletzung von ihrem potentiellen Lieferanten - der Antragstellerin - gelöst werden solle, darauf hinweist, "dass auch der Gebrauch eines geschützten Produkts eine Patentverletzung darstellt", stellt sich dieser Hinweis ersichtlich als Reaktion dar, um dieser Haltung von M... entgegenzuwirken. Folglich sind die Ausführungen von M... in dem Schreiben vom 15.10.2009 "Seit neuestem liegt uns nun eine schriftliche Stellungnahme ..." nicht als eigene Äußerung von M... anzusehen, mit der diese die eigene Verhandlungsposition gegenüber der Antragstellerin zu stärken versucht habe, ohne dass die Antragsgegnerin entsprechende Vorwürfe der Schutzrechtsverletzung hätte. Dass der im Schreiben vom 20.7.2009 erhobene Vorwurf der Patentverletzung gegenüber M... in der Folgezeit fallen gelassen worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben vom 24. 9.2009. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, ihr seien keine technischen Details der Bremse der Antragstellerin bekannt gewesen, was auch M... gewusst habe, greift dies nicht durch, sondern belegt allenfalls, dass die Antragsgegnerin die Behauptung einer Patentverletzung - wie behauptet - ohne Kenntnis der Bremse der Antragstellerin erhoben hat. Ob dem Schreiben vom 20.7.2009 neben der Behauptung der Schutzrechtsverletzung ein konkludentes Unterlassungsbegehren (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 12, 255, 256 - Laminatboden-Paneele) entnommen werden kann, ist ohne Bedeutung.

Denn das unlautere Verhalten der Antragsgegnerin besteht vorliegend, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Situation, die sie mit dem Schreiben vom 20. 7.2009 in Kombination mit dem Schreiben vom 24. 9.2009 bewusst herbeigeführt hat.

Einerseits erhielt die Fa. M..., die den Bezug von Produkten der Antragstellerin erwog, (spätestens) mit dem Schreiben vom 20. 7.2009 Anlass, an deren schutzrechtlicher Unbedenklichkeit zu zweifeln. Andererseits wurde es der Antragstellerin dadurch, dass sie nach dem Willen der Antragsgegnerin die deren Ansicht nach betroffenen Patentnummern nicht erfahren durfte, verwehrt, gegenüber M... zu den von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Zweifelsfragen konkret und qualifiziert Stellung nehmen zu können.

Das Schreiben vom 20. 7.2009 war dazu geeignet und bestimmt, die Fa. M... von einem Bezug der Bremse N... der Antragstellerin zumindest so lange abzuhalten, bis das für die Fa. M... im Raum stehende Risiko, durch eine Verwendung dieser Bremse Patente der Antragsgegnerin zu verletzen, geklärt war, sei es durch eigene Überprüfungen bei M..., sei es durch Freistellungserklärungen der Antragstellerin, wie M...sie deren Vortrag zufolge (Anlage AS 6) gefordert haben soll.

40In beiden Fällen war es ein vitales und legitimes Interesse der Antragstellerin, die, selbst wenn nicht mit Endgültigkeit erhobene, dann doch wenigstens als sehr ernst zu nehmende Möglichkeit in den Raum gestellte Verletzungsbehauptung der Antragsgegnerin gegenüber der Fa. M... zu entkräften. Um dabei zu den konkret aufgeworfenen Fragen gehaltvoll argumentieren zu können, war die Antragstellerin darauf angewiesen, zu wissen, welche Patente der Antragsgegnerin konkret von deren Behauptung betroffen waren. Der Vortrag der Antragsgegnerin, dies habe sie sich auch ohne Kenntnis der Patentnummern erschließen können, erscheint angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin unstreitig eine Vielzahl von Patenten im Bereich der Bremsentechnologie hält, wirklichkeitsfremd; jedenfalls hätte der damit gegebenenfalls verbundene Rechercheaufwand seinerseits den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin in unangemessener Weise behindert. Daran, am 24. 9.2009 die Patentnummern der möglichen Abnehmerin M... mitzuteilen und gleichzeitig darauf zu bestehen, dass die Antragstellerin sie nicht erfährt, besteht kein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin. Insbesondere begründet es sich nicht aus der zwischen ihr und M... bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage AG 14). Diese bezieht sich ihrem Sinngehalt (vgl. Präambel) zufolge auf technologisches Wissen, das die Vertragsparteien zum Zwecke der Forschung, Entwicklung, Serienkonstruktion und -lieferung austauschen. Erteilte Patente der Antragsgegnerin hingegen sind als öffentlich zugänglich gemäß Nr. 10 a) der Vereinbarung ausgenommen.

b) Zur Wahrung des Interesses der Antragsgegnerin an der Durchsetzung ihrer Patente ist die Vertraulichhaltung der an M... mitgeteilten Patentnummern nicht erforderlich. Sie kann vielmehr schlechthin nur dazu dienen, die Antragstellerin in ihrer Verteidigung gegen den Verletzungsvorwurf zu behindern. Daher ist das Handeln der Antragsgegnerin als gezielt einzustufen. Daran ändert es nichts, dass sich die Vertraulichkeitsforderung der Antragsgegnerin ihrem Wortlaut nach auch auf eine etwaige Weitergabe der Patentnummern an beliebige Dritte bezog, denn es nicht ersichtlich, an wen außer der Antragstellerin M... sich zur Weitergabe der Nummern hätte veranlasst sehen können.

c) Die festgestellte (s.o. 1. a)-b) Verletzungshandlung begründet die tatsächliche Vermutung für die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 8 Rn. 1.33). Diese fällt nicht dadurch weg, dass die Folgen der konkret stattgehabten Verletzungshandlung beseitigt sind, sondern erst dann, wenn jede Wiederholungshandlung des Verletzers ausgeschlossen ist (Bornkamm aaO., § 8 Rn. 1.39a, 1.40). Es ist jedoch durchaus denkbar, dass die Antragsgegnerin noch weitere ihrer Patente als möglicherweise durch die Bremse N... verletzt ansehen und dies in gleicher Weise wie bereits stattgefunden an die Fa. M... herantragen könnte. Insbesondere liegt keine durch Vertragsstrafe gesicherte Verpflichtung der Antragsgegnerin vor, derartiges zu unterlassen.

2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund in Form der Dringlichkeit der beantragten Verfügung. Angesichts des aus § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG folgenden Unterlassungsanspruchs besteht hierfür eine Vermutung aus § 12 Abs. 2 UWG. Diese Vermutung ist auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht widerlegt, insbesondere, wie erörtert (1. c) nicht dadurch, dass die Antragstellerin unstreitig die vier Patentnummern, die die Antragsgegnerin der Fa. M... mitgeteilt hat, mittlerweile kennt.

III.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war hinsichtlich des von der übereinstimmenden Erledigterklärung umfassten Teils des Verfügungstenors abzuändern. Insoweit hat die Antragstellerin gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und entsprechend § 93 ZPO die Kosten zu tragen, denn auf die nach Erlass, jedoch vor Zustellung der einstweiligen Verfügung hin ergangene Abmahnung hin wurde die begehrte Auskunft sofort erteilt. Die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Antragsgegnerin auf eine vorgängige Abmahnung hin nicht umfassend unterworfen hätte und folglich eine vorherige Abmahnung entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG entbehrlich gewesen sei, ist damit, soweit der Auskunftsanspruch betroffen ist, nicht zu vereinbaren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in vollem Umfang Widerspruch eingelegt und darin das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in Abrede gestellt hat. Bei Zustellung der einstweiligen Verfügung war diese nämlich im Hinblick auf die Mitteilung gemäß Schreiben vom 21. 10.2009 insoweit unbegründet und hätte ohne die Erledigterklärung aufgehoben werden müssen, was die Antragsgegnerin mit dem Widerspruch auch geltend gemacht hatte.

Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und daher unmittelbar vollstreckbar, § 704 ZPO.






OLG München:
Urteil v. 02.12.2010
Az: 6 U 2074/10


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