Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 709/00

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2000, Az.: 10 W (pat) 709/00)

Tenor

1. Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung eines Patentanwalts wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Musterregisters des Deutschen Patent- und Markamts vom 17. Januar 2000 aufgehoben.

Gründe

I Der Anmelder beantragte am 30. April 1999 Musterschutz für "... ...". Dem Antrag liegen zwei ausgefüllte Anlageblätter gemäß Vordruck R 5703.1 bei. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, die das Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 20. Mai 1999 bewilligte.

Mit Bescheid vom 10. Mai 1999 wies das Patentamt den Anmelder darauf hin, daß die Darstellung der Muster fehle und setzte zur Mängelbehebung eine Frist von zwei Monaten. Mit Bescheid vom 17. August 1999 kündigte das Patentamt die Versagung der Eintragung an. Der Anmelder wandte ein, er habe den Bescheid vom 10. Mai 1999 nicht erhalten. Er habe "die Sache" beim Patentamt in München in dreifacher Ausfertigung selbst abgegeben und eine Empfangsbescheinigung bekommen. Er beantragte weiter hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beiordnung eines Patentanwalts.

Durch Beschluß vom 17. Januar 2000 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß dem Anmelder entgegen seiner Behauptung der Bescheid vom 10. Mai 1999 zugestellt worden sei. Er habe Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen seien weder beim Patentamt in München noch beim Musterregister in Jena Darstellungen zur Geschmacksmusteranmeldung vorhanden.

Mit der Beschwerde stellt der Anmelder Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Patentanwalts. Er trägt vor, er habe die Unterlagen persönlich beim Patentamt in München eingereicht und die Anmeldequittung nach Jena gesandt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben des Anmelders vom 25. Februar 2000 und vom 27. Mai 2000 Bezug genommen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II 1. Dem Anmelder war für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 10b GeschmMG iVm §§ 114 bis 116 ZPO vorliegen und die Beschwerde zum Zeitpunkt der Antragstellung auch Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beiordnung eines Vertreters nach §§ 10b GeschmMG, 133 PatG war jedoch zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens nicht erforderlich.

2. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die Zahlung der Beschwerdegebühr war wegen des rechtzeitigen Eingangs des Verfahrenskostenhilfeantrags innerhalb der Beschwerdefrist und der erfolgten Bewilligung nicht erforderlich.

b) Das Patentamt hat den Anmelder so behandelt, als ob die Darstellung der Muster nicht eingegangen wäre und hat nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachholungsfrist zur Einreichung der Muster nicht die Anmeldung, sondern den inzwischen gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Diese Sachbehandlung war, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, unrichtig.

Der Senat hat davon auszugehen, daß der Anmelder die Musterdarstellungen am 30. April 1999 beim Patentamt eingereicht hat. Er hat auf der Urschrift des Musterschutzantrags vom 30. April 1999 unter Punkt 13 "Anlagen" vermerkt, daß dem Antrag ua 15 Seiten Abbildungen und 7 Seiten Beschreibung beilägen. Das Patentamt hat ihm für diese Anmeldung die im Durchschreibeverfahren (von dem Anmelder) gefertigte Empfangsbescheinigung gemäß Vordruck R 5703 erteilt, wie durch die von dem Anmelder eingereichte Ablichtung dieser Empfangsbescheinigung belegt wird. Außerdem ist auf dem für den Anmelder bestimmten Durchdruck des Eintragungsantrags, der mit dem Stempel "Eingangsbestätigung" versehen ist, der Datumsstempel "30. April 1999" des Patentamts in der üblichen Form angebracht.

Der Senat hat bereits in einem Beschluß vom 3. Juni 1986 (BPatGE 28, 109, 111) ausgeführt, daß es sich bei der Empfangsbescheinigung um eine Urkunde handelt, die die darin genannten Tatsachen beweist. Das Patentamt hat danach davon auszugehen, daß die im Erteilungsantrag genannten Schriftstücke diesem auch beigelegen haben, sofern deren Fehlen vom Patentamt nicht bei Eingang aktenkundig gemacht worden ist. Da vorliegend den Akten kein Vermerk des Patentamts in München über das Fehlen der Musterdarstellungen zu entnehmen ist, ist auch davon auszugehen, daß diese dem dort abgegebenen Erteilungsantrag beigelegen haben. Ein Vermerk über das Fehlen von Anmeldeunterlagen ist erst durch das Musterregister in Jena angebracht worden. Dieses ist - in der Annahme, die Darstellungen seien nicht eingereicht worden - von einem Mangel der Anmeldung ausgegangen und hat dem Anmelder eine Frist nach § 10 Abs. 3 S. 1 GeschmMG gesetzt, innerhalb derer sich der Anmelder nicht geäußert hat. Ein Mangel der Anmeldung hat aber, da von der tatsächlichen Einreichung der Darstellungen auszugehen ist, nicht vorgelegen. Da die Frist des § 10 Abs. 3 S. 1 GeschmMG objektiv zu Unrecht gesetzt wurde, konnte ihr Ablauf für den Anmelder nicht die Folgen der Fristversäumung nach sich ziehen. Es liegt somit kein Fall der Wiedereinsetzung vor; der den Wiedereinsetzungsantrag aus sachlichen Gründen zurückweisende Beschluß war deshalb aufzuheben.

Das Patentamt wird festzustellen haben, ob sich die Musterdarstellungen in seinem Bereich befinden und gegebenenfalls den Anmelder bitten müssen, erneut Kopien dieser Unterlagen einzureichen, die dann mit dem Anmeldetag des 30. April 1999 einzutragen sind, sofern dem zwingende andere Vorschriften nicht entgegenstehen.

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Beschluss v. 24.07.2000
Az: 10 W (pat) 709/00


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