Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 31. März 2005
Aktenzeichen: 12 E 314/05

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 31.03.2005, Az.: 12 E 314/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag verfolgen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 1.040,00 EUR festzusetzen, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 312,-- EUR festgesetzt.

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten hier nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 - BGBl I S. 718 - noch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Gem. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG (GKG a.F.) ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit danach im Ansatz nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, in Streitverfahren um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung von laufenden Sozialhilfeleistungen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. vom Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 12 B 2638/03 - m. w. N.

Der Grund für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG im Sozialhilferecht liegt darin, dass die für die Regelung des § 17 Abs. 1 GKG a.F. maßgebliche Erwägung, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existentieller Bedeutung nicht durch hohe - möglicherweise abschreckende - Gebührenforderungen zu belasten,

vgl. dazu etwa Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage (2001), § 17 GKG Rdnr. 2,

auch für laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zutrifft.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1997

- 8 E 1304/95 - m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 4 O 4855/96 -, Infoalso 1997, 26.

Eine Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 17 Abs. 1 GKG a.F. liegt trotz der zeitlichen Begrenzung des Leistungszeitraums auch hier vor, so dass sich die Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG verbietet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F. in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 31.03.2005
Az: 12 E 314/05


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