Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juni 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 18/09

(BPatG: Beschluss v. 09.06.2011, Az.: 21 W (pat) 18/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I Die Patentanmeldung wurde am 1. September 2005 unter der Bezeichnung "Automatische Protokollierung von Parametern einer medizinischen Untersuchung" beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 15. März 2007.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung in der Anhörung vom 19. September 2008 zurückgewiesen, da die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag keine technische Lehren einer/s zugrunde liegenden technischen Aufgabe/Problems angäben und daher gemäß dem § 1 Abs. 1 PatG i. V. m. Abs. 3 (3) nicht dem Patentschutz zugänglich wären.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Patentbegehren unverändert mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 19. September 2008, an den sich die ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 12 anschließen sollen, sowie mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag vom 19. September 2008 weiterverfolgt.

Die Anmelderin beantragt schriftsätzlich, den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben, die Anmeldung an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen und regt die Rückerstattung der Beschwerdegebühr an.

In einem Ladungszusatz zur Ladung vom 17. Februar 2011 wurde die Anmelderin auf die Druckschrift US 6 047 259 hingewiesen, aus der alle Merkmale in den Ansprüchen 1 nach Hauptund Hilfsantrag bekannt seien.

Die Anmelderin ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag sind im Hinblick auf den Stand der Technik nicht mehr neu, da sämtliche Merkmale aus der Druckschrift US 6 047 259 A (im Weiteren mit US-PS bezeichnet) bekannt sind.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Protokollieren von Parametern beim Betreiben von medizintechnischen Geräten.

Gemäß der in der Offenlegungsschrift genannten Aufgabe (siehe Absatz [0013]) soll ein Weg aufgezeigt werden, mit dem es möglich wird, ein Protokollieren von Parametern für eine Patientenuntersuchung sicherer, weniger fehleranfällig und flexibler zu machen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 19. September 2008 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Verfahren zum Protokollieren von Parametern beim Betreiben von medizintechnischen Geräten im Rahmen zumindesteiner Patientenuntersuchung in einer zentralen Protokoll-Instanz (PI), mit folgenden Schritten:

M2 -automatisches Erfassen, welche Parameter in Bezug auf die Patientenuntersuchung bereits in digitaler Form vorliegen und M3 automatisches Einlesen dieser Parameter durch die Protokoll-Instanz (PI) und falls notwendig: Einlesen von weiteren Parametern;

M4 -Zuordnen der eingelesenen Parameter zu Untersuchungsparametern der jeweiligen Patientenuntersuchung;

M5 -Protokollieren der Parameter, indem die eingelesenen Parameter in der Protokoll-Instanz (PI) in Relation zu den jeweiligen Untersuchungsparametern nach konfigurierbaren Kriterien gespeichert werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 19. September 2008 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

N1 Vorrichtung zum Protokollieren von Parametern beim Betreiben von medizintechnischen Geräten (G) im Rahmen zumindest einer Patientenuntersuchung in einer zentralen Protokoll-Instanz (PI), wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:

N2 -zumindest eine Einlese-Einheit, die dazu bestimmt ist, automatisch zu erfassen, welche Parameter in Bezug auf die Patientenuntersuchung bereits in digitaler Form vorliegen und N3 die das automatische Einlesen der bereits in digitaler Form vorliegenden Parameter durch die Protokoll-Instanz (PI) auslöst und die weiterhin dazu bestimmt ist, falls notwendig weitere Parameter einzulesen;

N4 -zumindest eine Zuordnungseinheit, die dazu bestimmt ist, die eingelesenen Parameter den Untersuchungs-Parametern der jeweiligen Patientenuntersuchung zuzuordnen;

N5 -zumindest eine Protokoll-Instanz (PI), die dazu bestimmt ist, die eingelesenen Parameter in der Protokoll-Instanz (PI) in Relation zu den jeweiligen Untersuchungs-Parametern nach konfigurierbaren Kriterien zu speichern.

2.

Zulässigkeit der Ansprüche Die Merkmale in den Ansprüchen gemäß Hauptund Hilfsantrag gehen aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen hervor und die Ansprüche sind daher zulässig.

3.

Technizität 3.1 Es liegt eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 PatG vor.

Gemäß der Anmeldung sollen bei der Untersuchung von Patienten mit medizinischen Geräten Daten, z. B. Untersuchungsparameter oder gerätespezifische Parameter (siehe Absatz [0021]) protokolliert werden. Die Geräte sind über Schnittstellen mit einer Datenverarbeitungsanlage vernetzt (siehe Absatz [0019]). Die Protokoll-Instanz PI (siehe Fig. 1) ist also ein Computer, der mit weiteren medizinischen Geräten vernetzt ist und in dem die Daten einer Patientenuntersuchung gespeichert werden (in einer Datenbank, siehe digitales Logbuch Absatz [0072]). Da die medizinischen Geräte ebenfalls alle Rechner oder zumindest Prozessoren aufweisen, handelt es sich um ein System von vernetzten Computern, in dem Daten abgespeichert werden.

Das beanspruchte Verfahren bedient sich somit einer Datenverarbeitungsanlage und ist in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet, wobei über die Patentierbarkeit nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente entscheidet (siehe BGH, GRUR 2009, 479, LS -Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten).

3.2 Ein Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst (siehe BGH, GRUR 2010, 613, LS 2 - Dynamische Dokumentengenerierung).

Gemäß einem aktuellen Urteil des BGH (X ZR 121/09 v. 24. Februar 2011 -Webseitenanzeige) liegt ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden. Dies wurde in diesem Fall vom BGH verneint, da das beanspruchte Verfahren sich lediglich in der Erfassung und Speicherung von Informationen erschöpfte und nicht über den Bereich der Datenverarbeitung als solche hinaus ging. Ob das hier beanspruchte Verfahren danach ebenfalls als Programm für Datenverarbeitungsanlagen von der Patentierung ausgeschlossen ist kann aber letztlich dahinstehen, da es mit allen Verfahrensschritten aus dem Stand der Technik bekannt ist.

4.

Patentfähigkeit 4.1 Bei der Prüfung der Patentfähigkeit sind nur solche Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (siehe BGH, GRUR 2011, 125, LS 2 -Wiedergabe topografischer Informationen).

Ob die beanspruchte Lehre nichttechnische Merkmale umfasst, die bei der Prüfung der Patentfähigkeit unbeachtlich sind, kann hier ebenfalls dahin stehen, da alle Merkmale in den Patentansprüchen aus dem Stand der Technik bekannt sind.

4.2 Neuheit Die Merkmale im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind aus der US-PS bekannt.

Der von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung vom 16. September 2009 zutreffend als ein mit der Lösung von Problemen an medizintechnischen Geräten befasster Ingenieur, Medizintechniker oder Physiker angegeben (siehe Seite 6, Absatz 2 oder auch Zurückweisungsbeschluss Seite 4, letzter Absatz) Fachmann versteht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:

Gemäß der Merkmalsgruppe M1 werden Parameter beim Betreiben von medizinischen Geräten im Rahmen einer Patientenuntersuchung in einer zentralen Protokoll-Instanz protokolliert. Bei den Parametern kann es sich neben den Untersuchungs-Parametern auch um gerätespezifische Parameter oder um anderweitige Parameter aus dem klinischen Umfeld, wie z. B. die Abteilung des Krankenhauses handeln (siehe Absatz [0021]). Unter dem Protokollieren versteht die Anmeldung alle Arten einer Erfassung von Daten, die im Rahmen einer Patientenuntersuchung relevant sind (siehe Absatz [0017]). Die Protokoll-Instanz ist eine Datenverarbeitungsanlage (siehe Absatz [0022]) in der die Daten als digitales Logbuch gespeichert werden (siehe Absatz [0072]).

Gemäß der Merkmalsgruppe M4 wird das Zuordnen der eingelesenen Parameter zu Untersuchungsparametern der jeweiligen Patientenuntersuchung beansprucht. Gemäß der Beschreibung (siehe Absatz [0029]) soll eine Untersuchung über einen Satz von Parametern identifizierbar werden und im einfachsten Fall sind dies der Patientenname und das Geburtsdatum. Somit werden die bei mehreren Untersuchungen am selben Patienten erfassten Parameter z. B. über den Patientennamen und das Geburtsdatum einander zugeordnet. Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gespeicherten Datensätze eines Patienten können dann z. B. bei einer erneuten Untersuchung mitprotokolliert werden (siehe Absatz [0030]).

Die US-PS betrifft ein Software-System für vernetzte Computer z. B. in einer Tier-Klinik, mit dem Patientendaten und Untersuchungsdaten erfasst werden, Diagnosen erstellt und Therapievorschläge gemacht werden und z. B. der Durchlauf des Patienten durch die verschiedenen Räume der Klinik verfolgt wird (siehe Spalte 1, Zeilen 1 bis 47; Spalte 3, Zeilen 23 bis 31 und Fig. 2). Die Daten werden in einem Server 202 gespeichert (siehe Spalte 3, Zeilen 55 bis 64) (M1). Beim Betreten der Klinik werden die Patientendaten in einem Empfangscomputer 204 erfasst. Wenn der Kunde oder Patient neu ist, werden seine Daten erfasst (siehe Fig. 3 und Spalte 9, Zeilen 57 bis 64). Dies bedeutet zwangsläufig für nicht neue Kunden, dass ihre bereits vorliegenden Daten eingelesen und mit weiteren Parametern ergänzt werden, z. B. den neuen Beschwerden (siehe Fig. 3, 306; Spalte 10, Zeilen 17 bis 19) (M2, M3). Die Zuordnung der Daten zu der Untersuchung erfolgt hier über den Namen des Kunden, Namen des Tieres, sein Alter, Geschlecht, Gewicht und seine Rasse (siehe Fenster 302) (M4). Diese Daten sind zur Zuordnung in allen Fenstern vorhanden, siehe z. B. Fig. 4, 402 (Übersichtsanzeige für die Untersuchungen) und Fig. 5, 502 (Eingabemaske für Informationen über den Zustand des Patienten). Die Untersuchungsparameter werden z. B. im Untersuchungsraum in den dort stehenden Computer 214 eingegeben (siehe Fig. 2 und Spalte 6, Zeilen 52 bis 55). Die Historie aus früheren Untersuchungen wird dabei angezeigt (siehe Spalte 12, Zeilen 48 bis 50 und z. B. Fig. 5, Fenster 520, Temperature History) und mit den neuen Untersuchungsergebnissen abgespeichert (siehe Spalte 13, Zeilen 13 bis 18). Da dieses Abspeichern auch entsprechend konfiguriert werden kann, siehe z. B. Fig. 4, Knöpfe 410 (buttons) und Spalte 12, Zeile 48 bis Spalte 13, Zeile 9, ist auch Merkmalsgruppe M5 erfüllt.

Da der Vorrichtungsanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag die entsprechenden Vorrichtungsmerkmale zu den Verfahrensmerkmalen des Patenanspruchs 1 des Hauptantrages aufweist, die ebenfalls aus der US-PS bekannt sind, ist der Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs ebenfalls nicht neu gegenüber der US-PS.

Im Hinblick auf die Antragsbindung (vgl. BGH GRUR 1983, 171 -Schneidhaspel) fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die weiteren Ansprüche des Hauptund Hilfsantrags.

5. Rückzahlung der Beschwerdegebühr Für eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG besteht vorliegend kein Anlass. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 80 PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73, Rdn. 124). Dies ist bei besonders schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor und die Entscheidung stellt sich auch nicht "bewusst" gegen die geltende Rechtsprechung des BGH, wie von der Anmelderin vorgebracht wird. Die von der Anmelderin vorgebrachten Schwierigkeiten, die Bescheide und den Zurückweisungsbeschluss in Gänze verstehen bzw. die Argumentation der Prüfungsstelle im Einzelnen nachvollziehen zu können, können eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ebenfalls nicht begründen, da die Bescheide und Beschlüsse nicht so neben der Sache liegen, dass die Begründung nicht nachvollziehbar wäre.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü






BPatG:
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