Oberlandesgericht München:
Urteil vom 20. Oktober 2011
Aktenzeichen: 29 U 2357/11

(OLG München: Urteil v. 20.10.2011, Az.: 29 U 2357/11)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll wie folgt begründet:

I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen:

1. Die beanstandete Anzeige enthält Angebote i. S. d. § 5a Abs. 3 UWG.

6Durch diese Vorschrift wird Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG (im Folgenden: UGP-Richtlinie) in das nationale Recht umgesetzt (vgl. BT-Drs. 16/10145, S. 25). Für den dort verwendeten Begriff der Aufforderung zum Kauf enthält Art. 2 lit. i) UGP-Richtlinie eine Definition. Diese Definition ist dahin auszulegen, dass eine Aufforderung zum Kauf auch vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Möglichkeit steht, das Produkt zu kaufen (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsmannen/Ving Tz. 33). Der Tatbestand des § 5a Abs. 3 UWG ist daher nicht nur bei einer invitatio ad offerendum oder gar einem rechtlich bindenden Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB erfüllt, sondern vielmehr bei jeder Erklärung des Unternehmers, auf Grund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware oder zur Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung entschließen kann; nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung wird dies im Allgemeinen nicht der Fall sein (vgl. BT-Drs. 16/10145, S. 25). Es reicht aus, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. BGH GRUR 2011, 82 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer Tz. 33; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 5a UWG Rz. 30).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete Anzeige über bloße Aufmerksamkeitswerbung hinausgeht und Angaben enthält, die es dem Werbeadressaten ermöglichen, sich zum Kauf zu entschließen. Ob er sich dazu tatsächlich sofort entschließt, oder vorher noch Ausstattungsdetails auf der Grundlage persönlicher Vorlieben abklären will, bleibt für die Frage, ob die - bereits ausreichende - Möglichkeit zum Kaufentschluss eröffnet ist, ohne Belang.

2. Die Beklagte ist ihrer sich daraus ergebenden Verpflichtung, ihre Identität anzugeben, nicht nachgekommen.

9Sinn dieser Verpflichtung ist es insbesondere, dem Verbraucher zu ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen (vgl. Bornkamm, a. a. O., § 5a UWG Rz. 33); dazu ist es erforderlich, Verwechslungen zu vermeiden, wie sie bei Unklarheiten über die Rechtsform auftreten können. Deshalb ist auch deren Angabe erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11. August 2011 - 4 W 66/11, juris, dort Tz. 6). Da die Rechtsform der Beklagten in der beanstandeten Anzeige nicht angegeben ist, liegt eine Verletzung der sich aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ergebenden Informationspflicht vor.

3. Der beanstandete Wettbewerbsverstoß ist als spürbar i. S. d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG anzusehen.

11Bei einer geschäftlich relevanten Irreführung ist für die Annahme eines Bagatellverstoßes regelmäßig kein Raum mehr (vgl. BGH GRUR 2010, 936 - Espressomaschine Tz. 23 m. w. N.). Aus Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie ergibt sich, dass eine Durchsetzung von im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in der Werbung geboten ist (vgl. BGH GRUR 2011, 638 - Werbung mit Garantie Tz. 19 m. w. N.). Deshalb spricht § 5a Abs. 3 UWG davon, dass die dort aufgeführten Informationen als wesentlich gelten; damit steht fest, dass die Verletzung der Informationspflicht zu einer relevanten Fehlvorstellung führt (vgl. Bornkamm, a. a. O. § 5a UWG Rz. 57). Aus diesem Grund kommt es nicht in Betracht, die Vorenthaltung von durch § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gebotenen Informationen als nicht spürbar i. S. d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG anzusehen (vgl. BGH GRUR 2010, 1142 - Holzhocker Tz. 24; GRUR 2010, 852 - Gallardo Spyder Tz. 19).

III. Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 20.10.2011
Az: 29 U 2357/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d8568770fa09/OLG-Muenchen_Urteil_vom_20-Oktober-2011_Az_29-U-2357-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share