Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2009
Aktenzeichen: IV ZR 259/08

(BGH: Beschluss v. 23.09.2009, Az.: IV ZR 259/08)

Tenor

Der Antrag des Klägers, unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 3. Dezember 2008 die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. K. aufzuheben und ihm Rechtsanwalt Dr. N. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 3. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinem Vorschlag entsprechend Rechtsanwalt Dr. K. (im Folgenden Dr. K.) beigeordnet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 beantragt der Kläger, die Beiordnung von Dr. K. aufzuheben, weil zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe, und ihm Rechtsanwalt Dr. N. (im Folgenden Dr. N.) beizuordnen.

Der Kläger stützt diese Anträge auf folgende Gesichtspunkte: Dr. K. habe die ausführliche Begründung des erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrags, den der Kläger ohne anwaltliche Unterstützung gestellt hatte, nur unzureichend in seine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernommen. Außerdem habe er die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht sogleich mit einer Revisionsbegründung verbunden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I). Weiter habe Dr. K. eingeräumt, als Rechtsanwalt auch Versicherer gegen Versicherungsnehmer vertreten zu haben; das gelte vermutlich auch für Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte angehöre. Es sei der Eindruck entstanden, Dr. K. betreibe das Verfahren zu Lasten des Klägers nicht mit der gebotenen und zulässigen Beschleunigung, indem er in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auch schon die Revisionsbegründung aufgenommen habe. Schließlich seien weder Dr. K. noch ein Urlaubsvertreter seit 27. Juli 2009 für den Kläger telefonisch zu erreichen. Dr. N. sei bereit, das Mandat fortzuführen. Dr. K. sei gebeten worden, der Staatskasse gegenüber auf seine Gebühren zu verzichten.

II. Die Anträge waren zurückzuweisen.

1. Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 121 Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderlichen wichtigen Grund. Vielmehr beruhen die geltend gemachten Zweifel an der Sachbehandlung durch Dr. K. auf Missverständnissen des Klägers.

a) Dass Dr. K. nicht alle Argumente, die der Kläger in seinem erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen hatte, auch in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernommen haben mag, entspricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, die nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günstige Entscheidung Bedeutung haben können. Dass der Mandant selbst Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Prozessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwortlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Prozessziel des Mandanten hält.

b) Die Erledigung des Revisionsverfahrens verzögert sich nicht dadurch, dass Dr. K. bisher nur die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber zugleich auch schon die Revision begründet hat: Selbst wenn dies geschehen wäre, muss die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zumindest durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden (§ 551 Abs. 3 ZPO). Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst mit der Zulassung durch den Senat. Eine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden waren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW 2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht festgehalten).

c) Es mag sein, dass der Kläger Dr. K. kein Mandat erteilt hätte, wenn er gewusst hätte, dass Dr. K. auch Versicherer vor dem Bundesgerichtshof vertreten hat, darunter möglicherweise auch Unternehmen, die demselben Konzern angehören wie die Beklagte. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch für sich genommen bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der uneingeschränkten Bereitschaft und der Fähigkeit von Dr. K., die Interessen des Klägers als Versicherungsnehmer gegenüber dem beklagten Versicherer zu vertreten. Dass er in der hier streitigen Sache bereits für den Gegner tätig geworden sei, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich.

d) Dr. K. trägt vor, dass seine Kanzlei zu den üblichen Bürozeiten stets telefonisch erreichbar gewesen sei. Etwas anderes hat der Kläger nicht behauptet. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es nicht möglich gewesen sei, durch Anruf über die Kanzlei oder aber schriftlich Anfragen oder Nachrichten an Dr. K. zu übermitteln. Nicht vorgetragen worden ist insbesondere, aus welchem Grund der Kläger gerade in der Zeit seit 27. Juli 2009, also nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, noch ein persönliches Gespräch mit Dr. K. oder einem Urlaubsvertreter glaubte führen zu müssen. Danach ist nicht nachvollziehbar, dass das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen zum beigeordneten Rechtsanwalt verloren gegangen sei und eine Vertretung durch Dr. K. für den Kläger unzumutbar wäre.

2. a) Ob ein Wechsel in der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund möglich ist, wenn der Staatskasse infolge Gebührenverzichts eines der Anwälte durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen (so etwa Musielak/Fischer aaO § 121 Rdn. 25; MünchKomm-ZPO/ Motzer, 3. Aufl. § 121 Rdn. 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 78c Rdn. 31 und § 121 Rdn. 27), bedarf hier keiner Entscheidung, weil Dr. K. einen Verzicht auf Gebühren abgelehnt hat und der Kläger nicht behauptet, dass Dr. N. auf Gebühren verzichte.

b) Wenn der Kläger in Zukunft durch weitere, sachlich nicht gerechtfertigte Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu seinem beigeordneten Anwalt zerstören sollte und dieser deshalb auf entsprechenden Antrag gemäß § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden müsste, könnte der Kläger nicht ohne weiteres mit der Beiordnung eines anderen Anwalts rechnen. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem Verhalten des Klägers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung eines anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 unter 2). Besteht aus solchen Gründen kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Anwalts, wird der Kläger auf eigene Kosten für seine ordnungsgemäße Vertretung vor dem Bundesgerichtshof sorgen müssen.

Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 23 O 418/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 U 173/06 -






BGH:
Beschluss v. 23.09.2009
Az: IV ZR 259/08


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