Landgericht Köln:
Urteil vom 5. Juni 2013
Aktenzeichen: 26 O 481/12

(LG Köln: Urteil v. 05.06.2013, Az.: 26 O 481/12)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Tarifverzeichnissen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Luftfahrtpersonenbeförderungsverträgen mit Verbrauchern bezüglich der Erstattung von Steuern und Gebühren für Tickets nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen:

"Bei Erstattungen kann ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden."

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen.

Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und verwendet in diesem Zusammenhang die streitgegenständliche Klausel.

Der Kläger nahm am 27.11.2012 eine Probebuchung eines Flugtickets im Tarif "Economy Saver" auf der Internetseite www.anonym1.com der Beklagten vor. Im Buchungsdialog wurden dabei "Tarifkonditionen für Economy Saver" angezeigt. Unter "Zusätzliche Tarifinformationen" fand sich u. a. die streitgegenständliche Klausel (Bl. 9 d.A.):

"Bei Erstattungen kann ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden."

Hinter dem Wort "Bearbeitungsentgelt" verbarg sich eine Verlinkung zu einer Tabelle mit der Überschrift "Bearbeitungsentgelte für Erstattungen". Die Tabelle enthielt für diverse Länder die Höhe des Bearbeitungsentgelts für die Erstattung von Steuern und Gebühren. Für Deutschland war dort ein Bearbeitungsentgelt von 30 € festgelegt "für Steuern und Gebührenerstattungen von Tickets mit einem nicht erstattbaren Tarifwert bis zu 150 EUR".

Auf den von der Beklagten ausgestellten Flugscheinen wurde unter der Überschrift "Informationen für Ihren Flug" u.a. auf Folgendes hingewiesen:

"Sollten Umbuchungen und Erstattungen möglich sein, können hierfür entsprechende Entgelte anfallen. Bei reinen Erstattungen von Steuern und Gebühren erhebt B ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 30,00."

Mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 12 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel unter Fristsetzung bis zum 12.12.2012 auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 18.12.2012 (Bl. 15 f. d.A.) ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel betreffend die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für die Erstattung von Steuern und Gebühren bei stornierten oder nicht angetretenen Flügen sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Bearbeitungsentgelt-Regelung enthalte keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogene Preisvereinbarung für eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistung der Beklagten; es handele sich um eine Abrede mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Recht treten kann, da das Stornierungsrecht des Kunden der gesetzlichen Vorgabe nach § 649 S. 1 BGB entspreche und daher keine Sonderleistung der Beklagten mit entsprechendem Vergütungsanspruch gegeben sei. Die Entgeltregelung weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, da hierzu gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen ohne besondere Vergütung zu erfüllen habe; ein gesetzlich nicht vorgesehener Anspruch auf Ersatz angefallener Kosten könne nicht in AGB auf Dritte abgewälzt werden. Das Bearbeitungsentgelt sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung gerechtfertigt, da der Zusatzaufwand der Erstattung allein dadurch entstehe, dass die Beklagte entgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung in Vorleistung verlange. Dies sei zwar zulässig, könne aber nicht zu einer Auferlegung der Rückabwicklungskosten führen.

Der Kläger hat zunächst diejenigen Anträge angekündigt, die in der am 22.12.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 23.01.2013 zugestellten Klageschrift vom 19.10.2012 enthalten sind. In der Sitzung vom 15.05.2013 hat er den Klageantrag zu 1.) präzisiert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1 der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in Tarifverzeichnissen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Luftfahrtpersonenförderungsverträgen mit Verbrauchern bezüglich der Erstattung von Steuern und Gebühren für Tickets nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen:

Bei Erstattungen kann ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden.

2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 145,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 8%-punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

3 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 4% p.a. vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages auf das Konto der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages beim Gericht an ihn zu zahlen und

4 ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1.) sei zu weitgehend, da der Unterlassungsanspruch und demgemäß auch der Unterlassungsantrag ein konkretes Verhalten voraussetzten. Sie trägt ferner vor, die Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt stelle eine der AGB-Kontrolle entzogene Leistungs- bzw. Preisvereinbarung dar. Trotz fehlender Stornierbarkeit eines in dem Tarif Economy Flex gebuchten Tickets und Verfall des Flugpreises bei Nichtantritt erstatte sie ohne entsprechende Verpflichtung die Steuern und Gebühren, so dass die Erstattung einen Bestandteil des vom Kunden gewählten Tarifs darstelle und zur Leistungsbeschreibung mit Berechnung eines entsprechenden Entgelts gehöre. Der Unterschied zu dem klägerseits zitierten Urteil des LG Berlin liege darin, dass die Beklagte kein Bearbeitungsentgelt für eine Stornierung verlange; nur dann, wenn der stornierende oder den Flug nicht antretende Kunde von ihr die Rückzahlung von Steuern und Gebühren als weitere Leistung verlange, falle dafür ein entsprechendes Entgelt an. Zudem handele es sich um eine der AGB-Kontrolle entzogene Individualvereinbarung, da der Kunde im Hinblick auf die verschiedenen Tarife eine echte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der vertraglichen Regelungen habe. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klausel bei Zugänglichkeit einer AGB-rechtlichen Kontrolle jedenfalls wirksam sei. Der Kunde habe durch die Wahl des günstigen Tarifs ohne Stornierungsmöglichkeit auf sein Recht zur Kündigung aus § 649 S. 1 BGB verzichtet. Die Beklagte könne zudem einen bei ihr entstehenden Verwaltungsaufwand gegenrechnen, welchen sie für Tickets mit einem Tarifwert von bis 150,00 € mit 30,00 € ansetze; die Berechnung dieses Entgelts für die Rückzahlung von Steuern und Gebühren benachteilige den Kunden nicht unangemessen und entstehe nicht lediglich wegen der Vorleistungspflicht des Kunden. Selbst wenn die Tickets erst bei Flugantritt oder später bezahlt werden müssten, würde der identische bzw. sogar ein höherer Abwicklungsaufwand entstehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R ܠN D E:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klageantrag zu 1.) ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls nach erfolgter Präzisierung - nicht zu weitgehend. Entsprechend dem Vortrag des Klägers ist eine Klausel bereits dann unwirksam, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers bei verbraucherfeindlichster Auslegung eine nicht fernliegende Interpretation zulässt, bei der sie mit den Vorgaben der §§ 307 ff. BGB nicht in Einklang zu bringen ist. Es ist daher Sache des Verwenders einer Klausel, diese so eng zu formulieren, dass keine zu einer unangemessenen Benachteiligung führende Interpretation in Betracht kommt. Im Übrigen ergibt sich das Klageziel nicht lediglich aus der Antragsfassung, sondern gleichzeitig aus der diesbezüglich vorgetragenen Begründung (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29.11.2011 - 15 O 395/10, zitiert nach juris, Rn. 31). Mit dem Klageantrag will der Kläger erkennbar erreichen, dass die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel insoweit unterlässt, als ihr die Klausel die Möglichkeit eröffnet, von ihren Kunden ein Entgelt für die Erstattung von Steuern und Gebühren nach Stornierung bzw. Nichtantritt eines Fluges zu verlangen.

Das hinsichtlich des Klageantrags zu 3.) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Eingangszeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrages ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bekannt und ein etwaiger Leistungsanspruch daher nicht bezifferbar.

Dem gemäß §§ 3, 4 UKlaG klagebefugten und aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu.

Die streitgegenständliche Klausel, wonach von der Beklagten bei Erstattungen ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann, ist bei verbraucherfeindlichster Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Flugkunden wegen unangemessener Benachteiligung gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine Individualvereinbarung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vor. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn es zu einem wirklichen Aushandeln gekommen ist, wobei Aushandeln mehr bedeutet als bloßes Verhandeln (Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305 Rn. 20). Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt", also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (vgl. BGH, NJW 2000, 1110). Der Verbraucher hat im vorliegenden Fall lediglich die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Tarifen der Beklagten zu wählen. Die einzelnen Bestimmungen der jeweiligen Tarife sind jedoch für den Verbraucher gerade nicht aushandelbar.

Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Klausel entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogene Bestimmung über den Preis einer vertraglichen Leistung.

Der Inhaltskontrolle entzogen sind Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten unmittelbar regeln. Der privatrechtlich geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, NJW 2010, 150 m.w.N.).

Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders auf den Kunden abwälzen, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar (vgl. BGH, NJW 2009, 3570). Um eine solche Bestimmung handelt es sich hier. Die Bearbeitungsentgelt-Regelung enthält keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisvereinbarung für eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistung, sondern legt ein Entgelt fest, obwohl eine Leistung für den Fluggast nicht erbracht wird. Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des AGB-Verwenders steht, unterliegen Abreden, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 307 Rn. 47 m.w.N.). Um eine solche Abrede handelt es sich bei der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltregelung, weil ein Anspruch der Beklagten gegen den Kunden auf Vergütung dieser Tätigkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Klausel nicht den Preis für die von ihr geschuldete Leistung festgelegt, sondern unternimmt den Versuch, das ihren Kunden gesetzlich zustehende jederzeitige Kündigungsrecht (§ 649 BGB) zu entwerten.

Die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltregelung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der abweichenden gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und den betroffenen Kunden deshalb in unangemessener Weise benachteiligt. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29.11.2011 - 15 O 395/10, zitiert nach juris, Rn. 43). Die Erstattung von Steuern und Gebühren entspricht der gesetzlichen Vorgabe nach § 649 S. 1 und 2 BGB. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kunde habe durch die Wahl des günstigen Tarifs ohne Stornierungsmöglichkeit auf sein Recht zur Kündigung aus § 649 S. 1 BGB verzichtet, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Kunde kann den Flug bei einem derartigen Tarif nach wie vor stornieren bzw. nicht antreten, auch wenn er den bereits gezahlten Flugpreis nicht zurückerhält. Das Bearbeitungsentgelt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung gerechtfertigt. Es entspricht zwar dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass bei der Berechnung der Vorteile, die der Schuldner sich nach § 326 Abs. 2 BGB auf die Gegenleistung anrechnen lassen muss, auch ein mit der Abwicklung verbundener Zusatzaufwand zu berücksichtigen ist. Vorliegend entsteht der Zusatzaufwand aber allein dadurch, dass die Beklagte entgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung inklusive Steuern und Gebühren in Vorleistung verlangt. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Kunden ist zwar zulässig, kann aber nicht dazu führen, dass die Beklagte dem Kunden auch noch die daraus resultierenden Kosten einer Rückabwicklung auferlegt. Die Nachteile einer Vorleistungsklausel müssen durch ausgleichende Maßnahmen zu Gunsten des vorleistungspflichtigen Verbrauchers erleichtert werden, wenn den berechtigten Interessen des Klauselverwenders letztlich der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BGH, NJW 1987, S. 1931, 1933). Hätte der Kunde die Vergütung erst im Nachhinein zu zahlen, wäre eine mit zusätzlichen Kosten der Beklagten verbundene Rückabwicklung nicht erforderlich, die Beklagte könnte dem Kunden von vorn herein nur die reinen Flugkosten ohne die nicht angefallenen Steuern und Gebühren in Rechnung stellen (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.10.2010 - 31 O 76/10, zitiert nach juris, Rn. 55). Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass der Aufwand nicht lediglich wegen der Vorleistungspflicht des Kunden entstehe, da selbst bei Bezahlung des Tickets bei Flugantritt oder später der identische bzw. sogar ein höherer Abwicklungsaufwand entstehe, ist dies nicht verständlich. Denn in diesem Falle würde von dem Kunden bei Stornierung oder Nichtantritt des Fluges gar nichts bezahlt werden, so dass eine Rückabwicklung im Hinblick auf Steuern und Gebühren gerade nicht erforderlich wäre.

Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Klausel-Verwendung als ungeschriebene materielle Anspruchsvoraussetzung liegt vor. Sie ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte die Wirksamkeit der Klausel noch im Prozess verteidigt, diese fortgesetzt verwendet und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 8).

Der Kläger kann von der Beklagten zudem Ersatz der mit dem Antrag zu 2.) geltend gemachten Abmahnkosten verlangen, §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Ein Erstattungsanspruch besteht, soweit die vorgerichtliche Abmahnung berechtigt ist. Dies ist vorliegend wegen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel nach §§ 307 ff. BGB der Fall. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten. Die Beklagte beruft sich insoweit zutreffend darauf, dass § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen gelte. Entgeltforderungen sind auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 288 Rn. 8 mit Verweis auf § 286 Rn. 27).

Der mit dem Feststellungsantrag begehrte Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit ab Überweisung des Betrages auf das Konto der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht steht dem Kläger nicht zu. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Spezialregelung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO sind Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen; daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Einzahlung des Vorschusses - auch auf materiellrechtlicher Grundlage - ausscheidet (vgl. AG Dieburg, Urteil vom 05.01.2012 - 20 C 1531/11, zitiert nach juris). Im Übrigen sind die Voraussetzungen eines in materiellrechtlicher Hinsicht allein in Betracht kommenden Erstattungsanspruchs aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Auf die abstrakte Regelung in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB kann zur Schadensbemessung nicht zurückgegriffen werden, wenn - wie hier - Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Schuld, sondern für die zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs getätigten Geldaufwendungen begehrt werden; in einem solchen Fall kann der Schaden allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012 - 8 U 66/11, zitiert nach juris). Entsprechender Vortrag des Klägers fehlt. Soweit der Kläger sich auf § 9 UWG beruft, ist diese Vorschrift im UKlaG-Verfahren nicht anwendbar. § 5 UKlaG bestimmt ausdrücklich, dass lediglich einzelne Absätze von § 12 UWG anzuwenden sind.

Der mit dem Antrag zu 4.) geltend gemachte Veröffentlichungsanspruch ergibt sich aus § 7 UKlaG. Danach kann dem Kläger bei Klagestattgabe auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Teilweises Obsiegen reicht aus (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 31. Aufl. 2013, § 7 UKlaG, Rn. 4). Die Veröffentlichungsbefugnis steht daher im Ermessen des Gerichts. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn der Verwender der AGB selbst einen größeren Kundenkreis hat, der von dem Urteil berührt sein könnte, oder wenn andere Verwender gleicher AGB oder andere Anwender verbraucherschutzwidriger Praktiken gewarnt werden sollen (Köhler/Bornkamm-Köhler, a. a. O., § 7 UKlaG, Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: "bis 3.500,00 €" (ausgehend von dem Regelstreitwert für eine AGB-Klausel)






LG Köln:
Urteil v. 05.06.2013
Az: 26 O 481/12


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