Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Februar 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 2/14

(BGH: Beschluss v. 18.02.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 2/14)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12, juris Rn. 4). Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid der Beklagten vom 10. April 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).

a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 10. April 2013 vorgelegen haben. Soweit der Kläger in seiner 2 Zulassungsbegründung einleitend auf einen Kontokorrentkredit bei seiner Bank über 10.000 € verweist, der zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs noch in Höhe von 7.955,88 € nicht ausgeschöpft gewesen sei, räumt er im Weiteren ausdrücklich ein, dass er auf den Kredit aufgrund einer Pfändung des Finanzamts nicht habe Zugriff nehmen können und er insoweit nicht liquide war. Entscheidend ist aber, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs liquide Vermögenswerte zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung hatte (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 und vom 14. November 2013, aaO Rn. 4). Auf die vom Kläger angesprochenen Hintergründe der Pfändung des Finanzamts kommt es dabei nicht an. Im Übrigen deckte der Kredit die bestehenden Schulden nicht und hat die Erwirkung von Schuldtiteln und diversen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht verhindert. Die Auffassung des Klägers, zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs seien seine finanziellen Verhältnisse wieder konsolidiert beziehungsweise deren Ordnung absehbar gewesen, ist reines Wunschdenken. Dies zeigt auch deutlich der Umstand, dass es in der Zeit danach wiederum zu diversen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - auch wegen Altforderungen - und unter dem 7. Juni 2013 sogar zum Erlass eines Haftbefehls (AG M. 34 M ) gegen den Kläger gekommen ist.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013, aaO Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die pauschale Behauptung des Klägers, eine Gefährdung habe nicht bestanden, ist schon angesichts der diversen Zwangsvollstreckungen nicht nachvollziehbar.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 AGH 20/13 - 6






BGH:
Beschluss v. 18.02.2014
Az: AnwZ (Brfg) 2/14


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