Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Urteil vom 14. Februar 2013
Aktenzeichen: 8 LB 154/12

(Niedersächsisches OVG: Urteil v. 14.02.2013, Az.: 8 LB 154/12)

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des von ihr für das Jahr 2011 an die Beklagte zu leistenden monatlichen Versorgungsbeitrags.

Die Klägerin ist selbstständige Rechtsanwältin und seit 1998 Mitglied der Beklagten. Sie ist auch als Berufsbetreuerin tätig.

Im September 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 oder vorläufig eine entsprechende Bescheinigung eines Steuerberaters vorzulegen, um die monatlichen Beiträge für das Jahr 2011 festsetzen zu können. Da die Klägerin dieser Aufforderung zunächst nicht nachkam, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2011 den Regelpflichtbeitrag in Höhe von monatlich 547,25 Euro fest, wies aber darauf hin, dass nach Eingang des Einkommensnachweises der Beitrag auch rückwirkend neu festgesetzt werden könne. Unter dem 17. Januar 2011 legte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Steuerberaters vor, wonach ihr Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr 2009 laut Gewinnermittlung 27.952,53 Euro betragen habe. Mit vorläufigem Beitragsbescheid vom 18. Januar 2011 setzte die Beklagte daraufhin den von der Klägerin monatlich zu zahlenden Beitrag auf 231,77 Euro fest, wobei sie von einem beitragspflichtigen Monatseinkommen aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 2.329,38 Euro (27.952,53 Euro ./. 12 Monate) ausging. Die Beklagte behielt sich vor, nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides eine Neuberechnung vorzunehmen.

Unter dem 8. Juli 2011 legte die Klägerin der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vor. Darin waren für sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 56.174,00 Euro aufgeführt.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 setzte die Beklagte daraufhin den von der Klägerin für das Jahr 2011 monatlich zu zahlenden Beitrag auf 465,78 Euro fest. Sie ging hierbei von einem beitragspflichtigen Monatseinkommen aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 4.681,17 Euro (56.174,00 Euro ./. 12 Monate) aus.

Am 21. Juli 2011 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, der Einkommensteuerbescheid habe ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zusammengefasst. Sie werde deshalb eine Aufteilung nach den Tätigkeiten als Rechtsanwältin und Betreuerin vorlegen und bitte um entsprechende Neuberechnung des Beitrags. Per E-Mail übersandte die Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin der Beklagten noch am selben Tag eine "Anlage zur Gewinnermittlung 2009 - Aufteilung Rechtsanwaltstätigkeit, Berufsbetreuerin", welche dem Einkommensteuerbescheid zugrunde lag. Danach hatte die Klägerin im Jahr 2009 aus ihrer Rechtsanwaltstätigkeit einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 30.691,43 Euro und aus ihrer Betreuertätigkeit einen solchen in Höhe von 25.483,27 Euro.

Mit Schreiben vom 8. August 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie eine Änderung des festgesetzten Beitrags ablehne. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 56.174,00 Euro würden insgesamt Einkünfte aus berufsbezogenen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts darstellen.

Die Klägerin hat am 18. August 2011 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Einbeziehung ihrer Einkünfte aus der Betreuertätigkeit in das beitragspflichtige Monatseinkommen wendet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der Tätigkeit eines Berufsbetreuers handele es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit. Zum Betreuer könnten Personen aus unterschiedlichsten Berufen bestellt werden. Eine Zulassung als Rechtsanwalt sei hierfür keine Voraussetzung. Werde ein Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt, so führe dies nicht dazu, dass dessen Betreuertätigkeit insgesamt als anwaltliche Tätigkeit anzusehen sei. Es sei vielmehr zu unterscheiden zwischen allgemeinem Betreuerhandeln, welches von jedermann geleistet werden könne, und berufsbezogenen Diensten. Erbringe der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt im Rahmen der Betreuung berufsbezogene Dienste, so könne er diese nach dem Gebührenrecht für Rechtsanwälte abrechnen. Für die allgemeinen Betreuerhandlungen erhalte er hingegen eine Betreuervergütung und unterliege insoweit auch nur der Aufsicht des Betreuungsgerichts und nicht etwa der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 aufzuheben, soweit darin ein höherer Versorgungsbeitrag als 231,77 Euro monatlich festgesetzt worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung vorgetragen, es komme häufig vor, dass Rechtsanwälte auch Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Hochschuldozent, Vermögensverwalter oder als gerichtlich bestellter Betreuer ausüben. Hierbei handele es sich ebenfalls um anwaltliche Tätigkeiten im Sinne der Satzung der Beklagten. Das Bild des Rechtsanwalts sei nicht mehr auf die Tätigkeit als Prozessvertreter beschränkt. Berufsbetreuer würden nach der neueren Rechtsprechung Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit erzielen. Eine Unterscheidung von Einkünften als Rechtsanwalt und Einkünften als Berufsbetreuer sei daher nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2012 abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 sei in voller Höhe rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht die gesamten Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten neben ihren Einkünften aus der Tätigkeit als Rechtsanwältin auch ihre Einkünfte aus der Betreuertätigkeit zugrunde gelegt werden dürfen. Zwar begrenze die Satzung der Beklagten das berücksichtigungsfähige Einkommen auf Einkünfte aus anwaltlicher und notarieller Tätigkeit. Das Einkommen eines Rechtsanwalts aus einer Tätigkeit, die keinen inhaltlichen Zusammenhang zur anwaltlichen Tätigkeit aufweise, könne daher in Niedersachsen nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung unterscheide sich von der Rechtslage in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Baden-Württemberg, in denen sich das für die Beitragsfestsetzung berücksichtigungsfähige Einkommen nach dem weiten sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriff des Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14 und 15 SGB IV bemesse, sodass dort auch berufsfremdes Einkommen einbezogen werden könne. Der Begriff der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten sei jedoch weit auszulegen. Alle berufsständischen Versorgungswerke - und so auch die Beklagte - hätten die Aufgabe, die Versorgung ihrer Mitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit zumindest auf dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten. Die Versorgung diene der wirtschaftlichen Absicherung und damit der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes. Diesem Leitbild der Gewährleistung einer Vollversorgung entspreche es, den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit weit auszulegen und nicht allein das nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandene Einkommen zu berücksichtigen. Die Höhe der Beiträge sei vielmehr nach den Einkünften aus der gesamten selbstständigen - anwaltsbezogenen - beruflichen Tätigkeit zu bemessen. Werde ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, so weise die Betreuertätigkeit Bezüge zu seiner Haupttätigkeit als Rechtsanwalt auf. Beide Tätigkeiten bestünden in der Beratung und Vertretung anderer Personen. Rechtsanwälte seien grundsätzlich nur bei solchen Fallgestaltungen zum Betreuer zu bestellen, in denen eine rechtlich komplizierte Situation vorliege. Zwar würden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Berufsbetreuer keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern aus sonstiger selbstständiger Arbeit erzielen und auch keine typisch anwaltlichen Tätigkeiten erbringen. Gleichwohl lägen aufgrund der spezifischen Fallzuteilung bei anwaltlichen Berufsbetreuern Überschneidungen und Parallelen zur Anwaltstätigkeit vor. Bei der Bearbeitung besonderer Einzelaufgaben, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer zusätzlich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen, stehe dem anwaltlichen Berufsbetreuer ein Wahlrecht zu, ob er seine Leistung pauschal nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern oder aber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen möchte. Auch dies zeige den Zusammenhang zwischen der Berufsbetreuertätigkeit eines Rechtsanwalts und dessen anwaltlicher Tätigkeit. Diese Berufsbezogenheit rechtfertige die Einbeziehung der Einkünfte aus der Berufsbetreuertätigkeit in das berücksichtigungsfähige Einkommen zur Berechnung der Beiträge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Senat mit Beschluss vom 6. August 2012 - 8 LA 82/12 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, die Betreuertätigkeit könne nicht unter den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten subsumiert werden. Die Satzung der Beklagten verwende einen engen Einkommensbegriff, der auf anwaltliche und notarielle Tätigkeiten beschränkt sei. Es sei gerade kein weiter Einkommensbegriff wie etwa in Nordrhein-Westfalen gewählt worden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der anwaltlichen Tätigkeit sei deshalb falsch. Die Bestellung zum Betreuer setze gerade keine besondere Berufsqualifikation voraus. Zwar würden auch Juristen - und zwar nicht nur Rechtsanwälte - zum Betreuer bestellt, da juristische Vorkenntnisse durchaus hilfreich sein könnten. Die Betreuertätigkeit sei aber eine ganz andere als die Rechtsanwaltstätigkeit. Das von ihr - der Klägerin - dem Verwaltungsgericht übersandte Eignungsprofil für einen Berufsbetreuer, welches die Region Hannover erstellt habe, mache deutlich, dass neben juristischen auch pädagogische, kaufmännische und psychologische Grundkenntnisse wünschenswert seien. Weiterhin gehe das Verwaltungsgericht von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Beklagte müsse eine Vollversorgung ihrer Mitglieder gewährleisten. Hierfür gebe es keine rechtliche Grundlage. Der Anwaltsberuf könne vielmehr auch als Nebenberuf ausgeübt werden. Sie - die Klägerin - habe sich bewusst für zwei Berufe entschieden und damit auch für zwei Formen der Altersvorsorge. Die Satzung der Beklagten gestatte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht. Schließlich gingen der Beklagten auch keine Beiträge verloren. Werde sie - die Klägerin - im Rahmen einer Betreuung tatsächlich als Anwältin tätig, so rechne sie diese Tätigkeit regulär nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab und verbuche diese Einnahmen als Einkommen aus der Rechtsanwaltstätigkeit, sodass eine Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung durch die Beklagte erfolge.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage mit Einwilligung der Beklagten insoweit zurückgenommen, als sie zunächst den Bescheid der Beklagten angefochten hat, soweit darin ein monatlicher Beitrag von mehr als 231,77 Euro, aber weniger als 254,48 Euro festgesetzt worden ist.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover € Einzelrichterin der 5. Kammer € vom 14. März 2012 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 aufzuheben, soweit darin ein höherer Versorgungsbeitrag als 254,48 Euro monatlich festgesetzt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, bei Erlass ihrer Satzung im Jahr 1983 seien Pflegschaften, Vormundschaften und Testamentsvollstreckungen typische Tätigkeiten von Rechtsanwälten gewesen. Durch die später eingeführte Betreuung habe sich hieran nichts geändert. Werde ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, so handele es sich dabei um eine anwaltliche Tätigkeit. Den eigenständigen Beruf des "Betreuers" gebe es bisher nicht. Bei der Festsetzung der Beiträge gehe sie - die Beklagte - grundsätzlich von den im vorgelegten Einkommensteuerbescheid aufgeführten gesamten Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus. Erkläre ein Mitglied, dass Teile der Einkünfte nicht aus anwaltlicher Tätigkeit stammten, werde geprüft, ob für diese Tätigkeit juristische Fachkenntnisse verwendet würden. Dies sei bei Insolvenzverwaltern, Hochschuldozenten, Testamentsvollstreckern und auch bei Berufsbetreuern der Fall. Das Einkommen aus diesen Tätigkeiten werde daher bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt. Das Einkommen eines Rechtsanwalts aus seiner Tätigkeit als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer werde ebenfalls berücksichtigt, wenn dafür keine Beiträge an ein anderes Versorgungswerk entrichtet würden. Anwaltliches Einkommen aus angestellten Tätigkeiten sei beitragspflichtig, wenn hierfür eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angegriffene Urteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam zu erklären.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 ist rechtswidrig, soweit darin ein höherer Versorgungsbeitrag als 254,48 Euro monatlich festgesetzt worden ist, und verletzt insoweit die Rechte der Klägerin, sodass er in diesem Umfang aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den von der Beklagten gegenüber der Klägerin festgesetzten monatlichen Versorgungsbeitrag für das Jahr 2011 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Nds. RAVG - vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), i.V.m. § 24 Abs. 6 der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte - RVS - (Stand: 16.11.2009).

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nds. RAVG sind die Mitglieder des Versorgungswerkes zur Zahlung der satzungsmäßigen Versorgungsabgaben verpflichtet. Die Klägerin gehört der Rechtsanwaltskammer Celle an und ist damit gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. RAVG i.V.m. § 7 Satz 1 RVS Pflichtmitglied der Beklagten. Nach § 24 Abs. 1 RVS ist jedes Mitglied verpflichtet, an das Versorgungswerk den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 RVS tritt für Mitglieder, deren Bruttoeinkommen (die gesamten Einnahmen aus selbstständiger anwaltlicher und notarieller Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben, jedoch ohne Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen) und Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen und Bruttoarbeitsentgelt. Der Einkommensnachweis wird gemäß § 24 Abs. 7 Buchst. a RVS erbracht durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, vorläufig durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr.

Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 RVS ist maßgeblich für die Bestimmung des Beitrags das Bruttoeinkommen aus anwaltlicher Tätigkeit. Die Beklagte als Satzungsgeberin hat durch den Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 1 RVS einen engen Einkommensbegriff mit ausdrücklicher Beschränkung auf die anwaltliche Tätigkeit gewählt. Die Einbeziehung von Einkünften aus nichtanwaltlicher Tätigkeit, wie hier der Tätigkeit der Klägerin als Berufsbetreuerin, in die Berechnung der Versorgungsbeiträge ist danach ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer auch nicht im Wege einer weiten Auslegung unter den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit subsumiert werden.

Der Beruf des Rechtsanwalts zeichnet sich dadurch aus, dass der Rechtsanwalt nach § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Der Rechtsanwalt übt nach § 2 BRAO einen freien Beruf und kein Gewerbe aus. Gemäß § 3 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann gemäß § 4 BRAO nur, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, d.h., wer gemäß § 5 DRiG ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen hat. Dies alles trifft auf die Betreuertätigkeit, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird, nicht zu.

Die Tätigkeit als Betreuer unterscheidet sich von der anwaltlichen Tätigkeit ganz wesentlich. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Zum Betreuer wird gemäß § 1897 Abs. 1 Satz 1 BGB eine natürliche Person bestellt, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll, wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Gemäß § 1836 Abs. 1 BGB wird die Betreuung unentgeltlich ausgeführt; lediglich ausnahmsweise erfolgt die Betreuung entgeltlich, nämlich wenn das Vormundschaftsgericht die Berufsmäßigkeit der Betreuung festgestellt hat. Diese Feststellung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - VBVG - unter anderem dann, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt.

Die Grundkonzeption des Gesetzgebers ist damit die der ehrenamtlichen Betreuung durch eine natürliche Person, die lediglich "geeignet" sein, jedoch keine besondere Qualifikation nachweisen muss. In der Praxis werden neben Juristen häufig auch Personen mit psychiatrischen, pädagogischen oder kaufmännischen Berufsqualifikationen zum Berufsbetreuer bestellt. Die Zulassung als Rechtsanwalt ist damit für die Betreuertätigkeit - auch wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird - keine Voraussetzung. Die Bestellung zum Betreuer setzt keine juristische Ausbildung und auch keine spezifischen juristischen Kenntnisse voraus. Die Nützlichkeit juristischer Kenntnisse bei der Betreuung ändert nichts daran, dass diese für die Tätigkeit als Betreuer nicht erforderlich sind. Eine Tätigkeit, die grundsätzlich von jedermann ausgeübt werden kann, wird aber nicht dadurch, dass sie ein Rechtsanwalt ausübt, zu einer anwaltlichen Tätigkeit. Eine Tätigkeit, die keine juristischen Vorkenntnisse erfordert und von Personen mit völlig unterschiedlichen Berufsqualifikationen - und letztlich sogar ganz ohne eine solche - ausgeübt werden kann, kann daher nicht unter den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit subsumiert werden.

Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen strikt zwischen anwaltlicher Tätigkeit und Betreuertätigkeit bzw. sonstiger nicht anwaltlicher Tätigkeit unterschieden wird.

So werden angestellte Rechtsanwälte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn sie eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn ein Versicherter sowohl rechtsberatend als auch rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.8.2010 - L 2 R 156/08 -, juris Rn. 28; Hessisches LSG, Urt. v. 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 -, juris Rn. 41; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.3.2004 - L 4 RA 12/03 -, juris Rn. 35). Dies trifft auf die Betreuertätigkeit gerade nicht zu. Zwar ist die Beklagte als Satzungsgeberin weder unmittelbar noch mittelbar über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG an die Regelungen des SGB VI gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 13.10.2011 - 8 ME 173/11 -, juris Rn. 14 und v. 23.4.2010 - 8 LA 64/10 -, juris Rn. 5). Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betrifft jedoch genau die vorliegende Konstellation, nämlich die Bestimmung des Umfangs einer (anwaltlichen) Tätigkeit, für die ein Versorgungsbeitrag an die Beklagte gezahlt wird bzw. werden soll. Diese Regelung verfolgt daher den gleichen Zweck wie die RVS, nämlich die Gewährleistung der Versorgung von Rechtsanwälten. Ein Anlass, den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit in beiden Regelungswerken unterschiedlich auszulegen, besteht für den Senat nicht.

Darüber hinaus wird auch im Berufsrecht zwischen der Tätigkeit als Rechtsanwalt und der Tätigkeit als Betreuer unterschieden. Der Betreuer wird aufgrund seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht tätig. Er unterliegt mit seinen Betreuungstätigkeiten allein der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, welches bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit zur Überwachung weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.12.2011 - 4 A 812/09 -, juris Rn. 72.). Der Rechtsanwalt wird demgegenüber aufgrund des ihm erteilten Mandats tätig und unterliegt insoweit der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer.

Die Vergütungsregelungen trennen ebenfalls strikt zwischen Rechtsanwalts- und Betreuertätigkeit. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -, welches nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG gerade nicht für die Tätigkeit als Betreuer gilt. Die Vergütung des Berufsbetreuers richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Dieses setzt in § 4 Abs. 1 unterschiedlich hohe Stundensätze fest und gewährt den höchsten Stundensatz von 44 Euro dem Betreuer, der für die Betreuung nutzbare besondere Kenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworben hat. Sowohl § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG als auch § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG stellen jedoch klar, dass § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Nach § 1835 Abs. 3 BGB, welcher auf Betreuer gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar ist, gelten als Aufwendungen des Betreuers auch solche Dienste, die zu seinem Beruf gehören. Danach kann der anwaltliche Betreuer eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2012 - XII ZB 685/11 -, juris Rn. 9). Die Betreuertätigkeit allein wird somit gerade nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes angesehen. Die strikte Trennung der beiden Vergütungssysteme macht deutlich, dass die Betreuertätigkeit als solche keine anwaltliche Tätigkeit darstellt. Der anwaltliche Berufsbetreuer kann vielmehr in einzelnen Fragen oder Bereichen gezielt und ausdrücklich als Rechtsanwalt tätig werden und diese Tätigkeit dann auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.

Schließlich wird auch steuer- und gewerberechtlich zwischen der Tätigkeit als Rechtsanwalt und der Tätigkeit als Betreuer unterschieden. Bereits aufgrund des mangelnden Erfordernisses einer akademischen Vorbildung scheint die Zuordnung der Betreuertätigkeit zu den sog. freien Berufen eher fraglich (vgl. BFH, Urt. v. 15.6.2010 - VIII R 10/09 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 39; OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.08.2007 - 7 LC 229/06 - und - 7 LC 125/06 -, beide juris Rn. 27). Der Bundesfinanzhof hat in der zuvor zitierten Entscheidung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die Einkünfte aus einer Berufsbetreuertätigkeit weder als gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 EStG noch als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (wie die Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit) zu qualifizieren sind, sondern Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG darstellen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sieht in der genannten Entscheidung die Tätigkeit als Berufsbetreuer hingegen weiterhin sogar als Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung an (so auch Nds. OVG, Urt. v. 29.8.2007 - 7 LC 125/06 und 7 LC 229/06 -, juris 7 LC 125/06 und Rn. 20, 21). Beide Gerichte sind sich immerhin darin einig, dass die Berufsbetreuertätigkeit jedenfalls keine genuin anwaltliche Tätigkeit ist und auch nicht dem Beruf des Rechtsanwalts zugerechnet oder auch nur als ähnlicher Beruf angesehen werden kann.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht auch der Umstand, dass in der Rechtsprechung zum Teil die Steuerberatertätigkeit eines Rechtsanwalts als Unterfall anwaltlicher Tätigkeit gewertet wird und daher die Steuerberatereinkünfte bei der Berechnung des Versorgungsbeitrags berücksichtigt werden, nicht für eine Berücksichtigung des Einkommens aus Berufsbetreuertätigkeit. Denn die Steuerberatertätigkeit unterscheidet sich ganz wesentlich von der Betreuertätigkeit, sodass die Einkünfte aus diesen beiden Tätigkeiten bei der Beitragsbestimmung nicht zwingend gleich zu behandeln sind. Zur Steuerberatung sind gemäß § 3 StBerG nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer befugt. Ein Rechtsanwalt kann daher als Steuerberater tätig werden, weil er Rechtsanwalt ist. Als Betreuer kann hingegen jedermann tätig werden. Bei allen in § 3 StBerG genannten Berufen handelt es sich - im Gegensatz zur Betreuertätigkeit - auch um freie Berufe im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Gegen eine Subsumtion der Steuerberatertätigkeit unter den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit bestehen daher grundsätzlich nicht die oben dargelegten Bedenken. Ob in Niedersachsen tatsächlich das Einkommen eines als Steuerberater tätigen Rechtsanwalts in die Berechnung der Versorgungsbeiträge der Beklagten einbezogen werden dürfte, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Für die Beantwortung der Frage, ob die Betreuertätigkeit als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 6 Satz 1 RVS anzusehen ist, führt ein Vergleich mit einer Steuerberatertätigkeit jedenfalls nicht weiter.

Die durch den Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 1 RVS vorgegebene Beschränkung auf "anwaltliche Tätigkeiten", welcher einer Auslegung grundsätzlich die zu beachtenden Grenzen setzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64, 93 m.w.N.), wird somit bestätigt durch die aufgezeigte strikte Trennung zwischen anwaltlicher und nicht anwaltlicher Tätigkeit in unterschiedlichsten Rechtsbereichen. Dass die Beklagte als Satzungsgeberin mit dem Begriff der "anwaltlichen Tätigkeit" ein anderes Verständnis verbinden wollte, ist in der Satzung nicht zum Ausdruck gekommen.

Auch die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Einrichtung der Beklagten als berufsständisches Versorgungswerk führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 20.8.2007 - 6 B 40.07 -, juris Rn. 9) bezweckt die Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk die Pflichtversorgung der Rechtsanwälte und dient durch deren wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes. Sie ermöglicht es zugleich, dass die Rechtsanwälte bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nachfolgenden Generation Platz machen. Wenn auch dieser Zweck am ehesten durch eine "Vollversorgung" der Mitglieder gewährleistet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.4.2011 - 17 B 372/11 -, juris Rn. 30), so findet sich dieses "Leitbild der Vollversorgung" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder im Nds. RAVG noch in der RVS. Durch die ausdrückliche Beschränkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf das Einkommen aus anwaltlichen Tätigkeiten nimmt die Beklagte vielmehr in Kauf, dass Versorgungsleistungen insbesondere für Rechtsanwälte, die Einkommen auch aus nicht anwaltlichen Tätigkeiten beziehen, geringer ausfallen und diesen Mitgliedern keine Vollversorgung bieten können. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Mitglied, etwaige Versorgungslücken anderweitig zu schließen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich in Niedersachsen auch nicht die Frage, ob das Nds. RAVG und/oder die RVS aufgrund des dort verwendeten Einkommensbegriffs verfassungskonform sind. Bedenken sind insoweit auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die Regelung des § 24 RVS wird durch die Satzungsermächtigung in § 10 Nds. RAVG gedeckt, wonach die Satzung ergänzende Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Versorgungsabgabe trifft. Ob diese Satzungsermächtigung, welche im Gegensatz zu den entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer weder zur Höhe der Beiträge noch zur Bemessungsgrundlage inhaltliche Vorgaben macht, ggf. verfassungskonform ausgelegt werden muss, bedarf hier keiner weiteren Prüfung (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.4.2011 - 17 B 372/11 -, juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urt. v. 19.10.2010 - 4 A 632/08 -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urt. v. 12.12.2006 - 12 A 18.05 -, juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.2.2005 - 6 A 11903/04 -, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 18.11.1991 - 9 B 89.1788 -, NJW 1992, 1524; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.9.1990 - 9 S 2995/88 -, juris Rn. 16). Denn die - die Satzungsermächtigung umsetzende - Satzung der Beklagten verwendet in ihrem § 24 Abs. 6 Satz 1 einen engen, auf anwaltliche und notarielle Tätigkeiten begrenzten Einkommensbegriff, der verfassungsgemäß ist. § 24 Abs. 6 Satz 1 RVS verweist weder pauschal auf das gesamte Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch auf das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB IV. Der hier verwandte enge Einkommensbegriff bietet daher gerade keine Möglichkeit des Eingriffs in andere Berufsbereiche, sodass eine Verletzung von Art. 12 Art. 1 GG insoweit von vorneherein ausscheidet.

Die sich etwa in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen stellende Frage, ob der in diesen Bundesländern verwandte weite Einkommensbegriff verfassungskonform ist, stellt sich in Niedersachsen nicht. So wird in Baden-Württemberg auf die Summe der jährlichen Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes abgestellt, in Nordrhein-Westfalen auf das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 und 15 SGB IV und in Sachsen auf die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, soweit sie auf einer Tätigkeit beruhen, die anwaltlich erbracht werden kann, wozu unter anderem auch die Einkünfte als Betreuer gehören sollen. In diesen Bundesländern entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Urteile und Beschlüsse), dass auch die Verwendung eines weiten Einkommensbegriffs (noch) verfassungsgemäß ist und daher die Einkünfte aus nichtanwaltlicher Tätigkeit bei der Berechnung der Versorgungsbeiträge einbezogen werden dürfen, da das hierdurch verfolgte Ziel der anwaltlichen Vollversorgung von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei.

Nach dem derzeitigen Wortlaut der Satzung dürfen somit bei der Berechnung des Beitrags nach § 24 Abs. 6 Satz 1 RVS ausschließlich die Einkünfte aus der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin, nicht aber deren Einkünfte als Berufsbetreuerin berücksichtigt werden. Diese belaufen sich für das Jahr 2009 nach der vorliegenden Anlage zur Gewinnermittlung auf 30.691,43 Euro. Abzustellen ist auf diesen Beleg, da er dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2009 zu Grunde liegt. Die zunächst von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung über Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit vom 13. Dezember 2010, welche ein Einkommen von lediglich 27.952,53 Euro auswies, hatte nur vorläufigen Charakter.

Ausgehend von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.557,62 Euro (30.691,43 Euro ./. 12 Monate) ergibt sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 254,48 Euro. Der Bescheid der Beklagten ist daher aufzuheben, soweit er einen monatlichen Beitrag festsetzt, der diesen Betrag übersteigt.






Niedersächsisches OVG:
Urteil v. 14.02.2013
Az: 8 LB 154/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7acffe550e22/Niedersaechsisches-OVG_Urteil_vom_14-Februar-2013_Az_8-LB-154-12




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