Kammergericht:
Beschluss vom 16. September 2008
Aktenzeichen: 1 W 277/08

(KG: Beschluss v. 16.09.2008, Az.: 1 W 277/08)

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.6 RVG), jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 33 Abs.6 S.2 RVG i.V.m. §§ 546 f. ZPO).

In Beratungshilfeangelegenheiten bemisst sich die Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV aus der tatsächlich angefallenen Gebühr € hier Nr. 2503 RVG-VV € und nicht einer fiktiven €Normalgebühr€ für die rechtsanwaltliche Tätigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 10 W 90/06 - AGS 2007, 630 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 W 74/07 - JurBüro 2007, 645; OLG Nürnberg, 13. ZS., Beschluss vom 20. Juni 2008 - 13 W 882/08 - Rpfleger 2008, 504 f. mit dem Hinweis, dass der 5. ZS. an seiner abweichenden Rechtsprechung € Beschluss vom 7. November 2006 - 5 W 1943/06 - JurBüro 2007, 209 f. € nicht festhält). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der die Pauschale (höchstens) 20% €der Gebühren€ beträgt. Unter €Gebühren€ versteht das Gesetz regelmäßig die konkret entstandenen Gebühren € z.B. in § 15 Abs.1 RVG oder Vorbem. 7 Abs.1 RVG-VV.

Eine abweichende Auslegung widerspräche dem Ziel des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, durch das das Kostenrecht transparenter und einfacher gestaltet werden soll (BT-Drucks. 15/1971, S.1). Wäre die Auslagenpauschale nicht auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Gebühr, sondern einer fiktiven Vergütung nach § 34 RVG oder Nr. 2300 RVG-VV zu bemessen, müsste im Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs.4 RVG ermittelt werden, welche Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb der Beratungshilfe angefallen wäre. Der Aufwand für die Ermittlung der hypothetischen Gebührenvereinbarung oder des Gegenstandswerts der Geschäftsgebühr nebst Bemessungsfaktoren nach § 14 Abs.1 RVG steht in keinem Verhältnis zu der Erleichterung, die die Pauschalierung der Auslagen für den Rechtsanwalt bezweckt. Diesem bleibt es unbenommen, die konkret entstandenen Auslagen in einer Beratungshilfeangelegenheit nach Nr. 7001 RVG-VV in voller Höhe abzurechnen. Die Vereinfachungsgründe, aus denen der Gesetzgeber die Gebühren für die Beratungshilfe als streitwertunabhängige Festgebühren ausgestaltet hat, sprechen dafür, auch die Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV an diese Gebühren zu koppeln.

Aus dem Umstand, dass § 133 S.2 BRAGO in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971, S. 200 ff.) nicht erwähnt wird, folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Auslagenpauschale bei der Beratungshilfe nunmehr nach fiktiven Gebühren bemessen wollte. Wäre eine solche Berechnung gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, dies zu erwähnen. Es ist zumindest eben so gut möglich, dass der Gesetzgeber eine Klarstellung entsprechend § 133 S.2 BRAGO nicht mehr für erforderlich hielt.

Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1971, 1845) steht dem nicht entgegen. Im Gegensatz zu dem im Rahmen der Beratungshilfe Tätigen, der nur die Gebühren nach Nr. 2500 ff. RVG-VV verdienen kann, entstehen dem Prozesskostenhilfeanwalt höhere € gemäß § 122 Abs.1 Nr.3 ZPO lediglich nicht durchsetzbare € Gebühren. Auch ergeben sich nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs aus der erforderlichen Vergleichsberechnung keine ins Gewicht fallenden Nachteile, da bei der Prozesskostenhilfe der Streitwert feststeht (§ 32 RVG, § 63 GKG) und die Gebühren lediglich zweifach abzulesen sind (§§ 13, 49 GKG). Beides ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen sowie auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg (Rpfleger 2008, a.a.O.), die sich der Senat zu Eigen macht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 S.2 und 3 RVG).






KG:
Beschluss v. 16.09.2008
Az: 1 W 277/08


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