Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. November 2006
Aktenzeichen: 11 W (pat) 30/03

(BPatG: Beschluss v. 16.11.2006, Az.: 11 W (pat) 30/03)

Tenor

Auf den Einspruch wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2003 aufgehoben und das Patent 197 43 872 widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 4. Oktober 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 197 43 872 mit der Bezeichnung "Steuerung für den Elektromotor einer Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante" erteilt und die Erteilung am 17. Dezember 1998 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 24. März 2003 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie trägt hierzu vor, dass die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nicht neu seien oder zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie stützt ihr Vorbringen auf die im angefochtenen Beschluss genannten Druckschriften D1: DE 44 05 778 C1 D2: DE 44 05 777 C1 D3: DE 44 05 776 C1 D4: WO 97/ 24479 A1 D5: JP 3-69 627 und zusätzlich noch auf die Druckschrift D6: WO 96/ 38608 A1.

Außerdem führt die Einsprechende den weiteren Einspruchsgrund nach § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG in das Beschwerdeverfahren ein.

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die ordnungsgemäß geladene, jedoch zur mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht erschienene Patentinhaberin hat im Schreiben vom 27. Februar 2004 beantragt, das Patent in vollem Umfange aufrechtzuerhalten, also sinngemäß die Beschwerde zurückzuweisen.

In ihren schriftlichen Eingaben tritt die Patentinhaberin den zwei genannten Einspruchsgründen ausdrücklich entgegen. Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 2 seien gegenüber dem bekannten Stand der Technik patentfähig, auch gegenüber der im Beschwerdeverfahren neu genannten D6. Der erstmals im Beschwerdeverfahren weiter geltend gemachte Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, auf den sie sich nicht einlässt, könne vom Bundespatentgericht nicht aufgegriffen werden.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Steuerung für den Elektromotor einer Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante auf einer Webmaschine mit Webschäften, wobei der Rotor des Elektromotors mindestens zwei Führungselemente für die Dreherfäden aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerung des Elektromotors ein Startimpuls zu dem Zeitpunkt geliefert wird, zu dem von der Webmaschine der Beginn der Fachöffnung bzw. der Beginn des Schließens des Faches erfolgt."

Der erteilte Anspruch 2 lautet:

"Steuerung für den Elektromotor einer Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante auf einer Webmaschine mit Webschäften, wobei der Rotor des Elektromotors mindestens zwei Führungselemente für die Dreherfäden aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerung des Elektromotors ein Startimpuls zu dem Zeitpunkt geliefert wird, zu dem der Eintrag des Schussfadens beginnt bzw. der Schusseintrag beendet ist."

Zum Wortlaut des auf diese Ansprüche 1 und 2 rückbezogenen Anspruchs 3 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Es liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Steuerung für den Elektromotor einer Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante auf einer Webermaschine mit Webschäften gemäß dem Oberbegriff der Ansprüche 1 und 2 bereitzustellen, mit der der Elektromotor einer Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante derart angesteuert werden kann, dass die Abbindung zwar unabhängig von der Bewegung der Webschäfte, aber dennoch in dem Zeitraum zwischen Fachoffen- und Fachgeschlossenstellung der Schäfte erfolgt (vgl. Patentschrift Sp. 2, Z. 3-9).

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet.

Der Senat geht davon aus, dass die in der ursprünglichen Fassung erteilten Ansprüche 1 bis 3 formal zulässig sind.

Der von der Einsprechenden weiter geltend gemachte Einspruchsgrund nach § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG, wonach "das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann", kann dahin gestellt bleiben, da der Gegenstand nach den Ansprüchen 1 und 2 nicht patentfähig ist, wie aus dem Folgenden hervorgeht. Daher erübrigt sich auch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einführung dieses Einspruchsgrundes in das Beschwerdeverfahren.

Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 mögen zwar neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der hier zuständige Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur bzw. Textilingenieur mit mindestens Fachhochschulabschluss mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Webtechnik und Kenntnissen auf dem Gebiet der Steuerung von Webmaschinen. Als nächstkommender Stand der Technik ist die WO 96/ 38608 A1 (= D6) zu sehen.

Gemäß dem Oberbegriff der Ansprüche 1 und 2 betrifft auch die D6 eine Steuerung für den Elektromotor einer Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante auf einer Webmaschine mit Webschäften, wobei der Rotor (Antriebswelle bzw. Motorwelle 13) des Elektromotors (12) mindestens zwei Führungselemente (Fadenführungselemente 2, 3) für die Dreherfäden (Kantenfäden 8, 9) aufweist (vgl. Fig. 1 i. V. mit der Zusammenfassung u. insb. S. 6 Abs. 8 bis S. 7 Abs. 2).

Bei D6 werden zur Abbindung der eingetragenen Schussfäden, die zwei Fadenführungselemente (2, 3) mittels des Antriebsmotors (12) gegenläufig hin- und herbewegt. Dabei wird bei jeder Bewegung der Fadenführungselemente (2, 3) von einer Endposition in die andere ein Fach gebildet, in das ein Schuss eingetragen werden kann, während gleichzeitig eine Bindung für den eingetragenen Schussfaden hergestellt wird (vgl. S. 9, Z. 8-13). Zur Steuerung des Antriebsmotors 12 erhält die lokale Steuereinheit (18) der Dreherkanteneinrichtung Signale von einer Steuereinheit (19) der Webmaschine (vgl. S. 9, 2. Abs.), die durch Webmaschinenparameter bestimmt und von einem Detektor (28) ermittelt werden (vgl. S. 9, 3. Abs.). Als Funktion dieser Signale steuert die lokale Steuereinheit (18) daraufhin die Position des Rotors (als Antriebswelle dienende Motorwelle 13) der Dreherkanteneinrichtung (vgl. S. 9, vorletzte u. letzte Zeile bis S. 10, 1. Zeile).

Auf diese Weise werden bei D6 die Positionen der Motorwelle (13) so gesteuert angefahren, dass der Kreuzungszeitpunkt der Dreherfäden (8, 9) zu einem erwünschten Zeitpunkt des Webzyklus erfolgen kann. Somit wird der Steuerung des Elektromotors (Antriebsmotors) ein Signal zugeführt, das vom Detektorsignal abgeleitet wird und das als Startimpuls für diese Elektromotorsteuerung dient. Der Kreuzungszeitpunkt kann so pro Webzyklus angepasst werden, beispielsweise abhängig von der Art des Schusseintrags oder anderen Webparametern (vgl. S. 10, 2. Abs.). Daher erfolgt auch bei der Dreherkanteneinrichtung nach D6 die Steuerung des Antriebsmotor (12) für die Fadenführungselemente (2, 3) mittels eines Startimpulses, dessen Zeitpunkt von bestimmten Webmaschinenparametern abhängig ist.

Hiervon unterscheiden sich die in den Ansprüchen 1 und 2 des Streitpatent unter Schutz gestellten Steuerungen zum Bilden einer Dreherkante noch dadurch, dass die Lieferung des Startimpulses zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem entweder von der Webmaschine der Beginn der Fachöffnung bzw. der Beginn des Schließens des Faches erfolgt (= Anspruch 1), oder zu dem der Eintrag des Schussfadens beginnt bzw. der Schusseintrag beendet ist (= Anspruch 2).

Die Lieferung eines Startimpulses in Abhängigkeit von diesen zwei verschiedenen Webparametern stellt jedoch für den Fachmann nur eine im Rahmen der gestellten Aufgabe naheliegende Maßnahme zur Steuerung einer Dreherkanteneinrichtung dar.

Denn der Beginn der Fachöffnung bzw. der Beginn des Schließens des Faches oder der Beginn oder das Ende des Schusseintrags stellen markante Phasen des Webvorgangs dar, deren Zeitpunkte sich - etwa über Detektoren - ohne weiteres erfassen lassen. Es bietet sich deshalb für den Fachmann an, zu diesen Zeitpunkten die Steuerung für den Elektromotor durch ein entsprechendes Startsignal zu aktivieren, damit diese den Elektromotor veranlasst, das Dreherfach zur rechten Zeit zu öffnen oder zu schließen. Dabei ist es selbstverständlich, dass diese Vorgänge taktmäßig mit dem Öffnen bzw. Schließen des Webfaches und dem Schussfadeneintrag abgestimmt sein müssen, damit eine korrekte Dreherkante gebildet wird.

Die erteilten nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 enthalten daher keine Merkmale, die gegenüber dem im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik nach D6 und dem Fachwissen patentbegründend sind.

Demgegenüber treten die von der Patentinhaberin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2004 dargelegten Argumente bezüglich der Steuerung auch die Drehgeschwindigkeit der Motorwelle in den Hintergrund, worüber in den angefochtenen Ansprüchen keine Aussage getroffen ist.

Die geltenden erteilten Ansprüche 1 und 2 haben daher keinen Bestand.

Der rückbezogene Anspruch 3 fällt im Rahmen der Antragsgesamtheit mit den Hauptansprüchen 1 und 2.






BPatG:
Beschluss v. 16.11.2006
Az: 11 W (pat) 30/03


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