Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. November 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 130/02

(BPatG: Beschluss v. 10.11.2003, Az.: 30 W (pat) 130/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"HPZ"

u.a. für die Dienstleistungen "Entsorgung von Paletten, Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältern aller Art, Entsorgung von Bruchholz"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 6 hat diese Dienstleistungen beanstandet, sie müssen näher konkretisiert werden. Die Anmelderin hat daraufhin erläutert, dass die Entsorgung dadurch geschehe, dass die zu entsorgenden Waren an einen Entsorger weiterverkauft werden und von diesem entsorgt werden und bat um Mitteilung, in welche Klasse diese Dienstleistung gehöre.

Die Markenstelle hat sodann mitgeteilt, die Angabe "der Verkauf von..." sei keine Dienstleistung, sondern betreffe die Waren selbst und hat vorgeschlagen, auf die Klasse 40 zu verzichten.

Nachdem die Anmelderin sich inhaltlich nicht mehr geäußert hat, hat die Markenstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 2. November 2001 teilweise nämlich für die Dienstleistungen "Entsorgung von Paletten, Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältern aller Art, Entsorgung von Bruchholz" zurückgewiesen, da sie den formellen Anforderungen nicht entspreche. Die Erinnerung der Anmelderin ist durch einen weiteren Beschluß zurückgewiesen worden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, eine Begründung ist nicht eingegangen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber sachlich nicht begründet.

Die Anmeldung entspricht nicht den formellen Anforderungen der §§ 32, 36 MarkenG, 14 MarkenV. Gegenstand der Entscheidung ist dabei nicht, ob die von der Anmelderin mitgeteilte Art der Behandlung von Paletten unter das von ihr vorgeschlagene Dienstleistungsverzeichnis subsumiert werden kann. Sie hat diese Mitteilung nicht als förmliche Präzisierung der angegebenen Dienstleistung eingereicht. Es handelt sich deshalb nur um eine allgemeine Erklärung, die auf das eingereichte Dienstleistungsverzeichnis (noch) keinen Einfluß hat. Zutreffend hat allerdings die Markenstelle in diesem Vorschlag keine gewährbare Dienstleistung gesehen, da der Verkauf an einen Entsorger (noch) keine Entsorgung von Abfällen ist.

Zutreffend hat die Markenstelle das eingereichte Dienstleistungsverzeichnis weiterhin für erläuterungsbedürftig erachtet. Der Begriff "Entsorgung von......" lässt sich zwar zum Teil unter den für Klasse 40 gemäß der Klasseneinteilung in der Anlage zu § 15 Abs 1 MarkenV vorgesehenen Begriff "Materialbearbeitung" einordnen. Nach den amtlichen Erläuterungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen (unter: Recherche nach Waren - und Dienstleistungsbegriffen für die Markenanmeldung - www.dpma.de) fallen in Klasse 40 auch die Begriffe "Abfallverarbeitung (Umwandlung), Verbrennung von Müll und Abfall, Vernichtung von Müll und Abfall". Unter den Begriff Entsorgung fallen aber sämtliche Maßnahmen zur endgültigen Lagerung von Abfällen in dafür vorgesehenen Lagerplätzen (www.baulexikon.de Stichwort Entsorgung). Der Abtransport und das Lagern von Abfällen wäre aber in Klasse 39 einzuordnen (vgl. Recherche nach Waren - und Dienstleistungsbegriffen für die Markenanmeldung - www.dpma.de). Deshalb war die Markenstelle auf die Mitwirkung der Anmelderin angewiesen, um die angemeldete Dienstleistung ordnungsgemäß zu klassifizieren. Ohne Erläuterungen konnte nicht klassifiziert werden, sodass die Anmeldung zu recht zurückgewiesen worden ist.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 10.11.2003
Az: 30 W (pat) 130/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7a4f345470fb/BPatG_Beschluss_vom_10-November-2003_Az_30-W-pat-130-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share