Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Februar 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 64/00

(BPatG: Beschluss v. 20.02.2002, Az.: 29 W (pat) 64/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

"LinkService"

soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationals Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst mit Bescheid vom 14. September 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses beanstandet und dazu ausgeführt: "Das angemeldete Markenwort "LinkService" stellt für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da es lediglich darauf hinweist, daß es sich um Verbindungs-Serviceleistungen handelt. Als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe ist das Markenwort Link-Service nicht geeignet, die betreffenden Waren/Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihm fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Als ohne weiteres verständlicher, die beanspruchten Waren/Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe besteht daher ein Freihaltebedürfnis im Verkehr (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG)." Mit Beschluss vom 17. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 39 die angemeldete Marke dann zurückgewiesen. Sie hat hierbei auf die Gründe des Amtsbescheids vom 14. September 1999 Bezug genommen, denen die Anmelderin nicht widersprochen habe. Auch eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage könne gegenüber dem Bescheid zu keiner abweichenden Beurteilung führen.

Mit ihrer gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise und nicht freihaltungsbedürftig sei. "LinkService" beschreibe keine Eigenschaften oder sonst bedeutsame Umstände der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, zu denen die Bezeichnung keinerlei Bezug aufweise. Der Bedeutungsinhalt des Markenworts sei unscharf und lasse ohne weitere Angaben keinen eindeutig beschreibenden Inhalt erkennen.

Nach Übersendung des Ergebnisses der Internetrecherche des Senats hat die Anmelderin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen zu Recht die Eintragung versagt hat.

1. Allerdings leidet der Beschluss vom 17. November 1999 an einem Begründungsmangel hinsichtlich der mit dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren (§ 61 Abs 1 S 1 MarkenG), da sich sein Inhalt in der Verweisung auf den Beanstandungsbescheid erschöpft. Zwar kann ein Beschluss grundsätzlich in zulässiger Weise durch Bezugnahme auf ein dem Beteiligten bekanntes Schreiben begründet werden (vgl Kopp-Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl 2000, Rn 17 zu § 39). Dieses muß jedoch selbst die inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung erfüllen, was hier nicht der Fall ist. Im Beanstandungsschreiben finden sich nur Ausführungen zur unmittelbar beschreibenden Eigenschaft des angemeldeten Zeichenwortes "LinkService" für Verbindungs-Dienstleistungen. Ihm ist nicht zu entnehmen, auf Grund welcher tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Begriff für die beanspruchten Waren freizuhalten ist und womit insoweit die mangelnde Unterscheidungskraft begründet wird (vgl. Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 83 Rdn 49; Ingerl/ Rohnke MarkenG, Rn 4 zu § 61; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2000, Rn 5 zu § 61). Diese fehlende Begründung setzt sich dadurch im angefochtenen Beschluss fort, dass er außer der Verweisung auf den Bescheid keine eigenen Erwägungen enthält. Deshalb ist nicht erkennbar, welcher Grund für die Entscheidung über die Zurückweisung der Waren vor der Eintragung maßgeblich gewesen ist (BGH Beschl. v. 24. Januar 2002, I ZB 18/01; unveröffentlicht, Umdruck S 6 -steuertip; GRUR 2000, 53 - SLICK 50, mwN). Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung im Beschluß war vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Anmelderin nicht auf den Amtsbescheid geäußert hat. Durch einen derartigen Bescheid wird lediglich das verfassungsrechtlich garantierte rechtliche Gehör gewährt. Einer Entscheidung dürfen nämlich nur solche Umstände zu Grunde gelegt werden, zu denen ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit hatte, sich zu äußern. Macht der Anmelder von seinem Recht keinen Gebrauch, hat dies keinerlei Einfluss auf die Verpflichtung des Amtes, die gegen den Eintragungsanspruch stehenden Gründe darzulegen. Die Pflicht hierzu beruht unabhängig vom Verhalten des Beteiligten allein auf dem Rechtsstaatsprinzip und der Bindung staatlicher Gewalt an Gesetz und Recht. Lediglich im Fall einer positiven Entscheidung im einseitigen Verfahren besteht eine Ausnahme vom Begründungszwang (§ 61 Abs 1 S 3 MarkenG).

2. Der Senat hat vorliegend von einer Zurückverweisung gemäß § 70 Abs 2 Nr 2 MarkenG abgesehen, denn es ist ihm zum einen aufgrund eigener Sachkunde und der Möglichkeit zu eigenen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung in der Sache möglich. Zum anderen kommt auch der Senat anhand dieser Feststellungen zu keinem anderen Ergebnis als die Markenstelle. In einem solchen Falle wäre eine Zurückverweisung eine überflüssige, mit dem Gebot der Prozessökonomie unvereinbare Maßnahme (BGH, GRUR 1998, 394, 396 - Active Line).

3. Der Eintragbarkeit des Begriffs "LinkService" steht teilweise ein Freihaltebedürfnis entgegen, insgesamt fehlt ihm die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

a) Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, was hier bei den beanspruchten Dienstleistungen der "Telekommunikation" in Klasse 38 und den weiteren in Klasse 42 der Fall ist. Die angemeldete Marke besteht, durch die Schreibweise mit einem großen "S" zu Beginn des zweiten Wortes deutlich erkennbar, aus den Bestandteilen "Link" und "Service". Beide Begriffe haben Eingang in die deutsche Sprache gefunden. "Link" steht allgemein für "Verbindung" und - im hier relevanten EDV- und Telekommunikationsbereich - als Kurzform für "Hyperlink", also für Verbindungen zu Dokumenten innerhalb des Internets (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 1999, jeweils zum Stichwort "Link"). "Service" ist ein gebräuchliches Wort für "(Kunden-)Dienst" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 1999, jeweils zum Stichwort "Service"). Der angemeldete Begriff in seiner Gesamtheit hat auch nur die unmittelbar beschreibende, ohne weiteres verständliche Bedeutung einer Dienstleistung, die Links unmittelbar herstellt bzw zur Verfügung stellt, zB durch Aufnahme in Internet-Link- bzw Adressenverzeichnissen und Suchmaschine. "Linkservice" wird in dieser Bedeutung im Verkehr auch allgemein die Leistungen beschreibend verwendet. Der Senat hat bei seiner Internet-Recherche eine sehr hohe Anzahl von Treffern erzielt, die ergeben haben, dass unter dem Stichwort "Linkservice" im Internet unterschiedliche Anbieter in nahezu jedem denkbaren Gebiet "Links", also Verbindungen zu weiterführenden Web-Sites zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation" und "Betrieb von Einrichtungen für die Telekommunikation" beschreibt der angemeldete Begriff demzufolge unmittelbar deren Gegenstand, nämlich das Her- oder Zurverfügungstellen von (Telekommunikations-) Verbindungen sowie den entsprechenden Einrichtungen, so dass insoweit ein Freihaltungsbedürfnis besteht. Gleiches gilt bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 42. Dort beschreibt das Markenwort die Zweckbestimmung der zu erstellenden Computerprogramme und der zu projektierenden und zu planenden Einrichtungen für die Telekommunikation sowie den Gegenstand der Dienstleistungen der Datenbanken, die beispielsweise Internet-Linkverzeichnisse sein können, sowie die Erfassung und Bereitstellung der entsprechenden Daten und erforderlichen Informationen im weitesten Sinn.

b) Auch für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt dem Zeichen "Linkservice" jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Dieses Eintragungshindernis liegt dann vor, wenn einer Wortfolge ein für die in Fragen stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK mwN). Letzteres ist hier der Fall.

Wie bereits festgestellt, stellt der angemeldete Begriff für den Verkehr eine konkrete Sachangabe dar, die in EDV und Telekommunikation dergestalt verwendet wird, dass Verbindungen/Links im Internet zu entsprechenden Websites für das jeweils gewünschte Gebiet hergestellt bzw angeboten werden. Insoweit stellt "Link-Service" einen aus Worten einer geläufigen Fremdsprache gebildeten Begriff dar, der stets nur als solcher verstanden wird und nicht dazu geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden, denn "Linkservice" bedeutet in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen lediglich, dass Links zu deren Herstellern oder Anbietern verfügbar sind oder dass Übersichten mit weiterführenden Links bestehen, als Orientierungs- oder Arbeitshilfe für den Benutzer. Die Linkservices zB von "Kabelsignal" und "Links4me" verfügen über eine vorgegebene Übersicht wählbarer Waren, wie Zeitschriften, Computer und Internet, oder Dienstleistungen aus den Bereichen Sport, Freizeit und Unterhaltung sowie Wissenschaft, Forschung und Technik. Die Internet-Recherche des Senats hat des weiteren unter dem Suchbegriff "Linkservice" eine Vielzahl von entsprechenden Treffern der unterschiedlichsten Branchen und Sparten ergeben. Aus den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien exemplarisch folgende Treffer herausgegriffen: Der Bambusverlag verweist unter seinem Linkservice für Spieler auf einschlägige Druckereierzeugnisse (Zeitschriften), ebenso der Linkservice "ebay" unter "Wwwarchitekten im Internet" auf Zeitschriften für Architekten. Auch für die "Herausgabe von Zeitschriften" bestehen diverse Hinweise in Linkservice-Seiten, neben den bereits erwähnten zB unter "Interessante Links zur Erwachsenenbildung" auf den Ko Päd Verlag. Diese Fundstelle wie verschiedene weitere ("Historisches Seminar" - Abt. Frühe Neuzeit, Lehrstuhl Prof. Dr. Winfried Schulze, Linkservice für München; Links4me, Bildungszentrum Neuwied etc) decken auch das beanspruchte Gebiet der Ausbildung ab.

Aus diesen Gründen bestehen im vorliegenden Fall genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr das Zeichen auf Grund seiner eindeutigen und beschreibenden Aussage nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen wird.

Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.02.2002
Az: 29 W (pat) 64/00


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