Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. April 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 31/01

(BGH: Beschluss v. 22.04.2002, Az.: AnwZ (B) 31/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

:

I.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. hat mit Bescheid vom 19. November 1999 die Zulassung des seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen, als dieser im Mai 1999 als Professor an der Fachhochschule M. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anlaß, von einer Sachentscheidung in der zweiten Tatsacheninstanz vor dem Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf das vom Antragsteller in erster Instanz gegen die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs angebrachte Ablehnungsgesuch abzusehen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 -AnwZ(B) 10/00, AnwBl. 2002, 183); im übrigen war jene Richterablehnung in der Sache aussichtslos.

In der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend ausgeführt und begründet worden, daß der angefochtene Widerrufsbescheid de lege lata der auch für den Fall eines in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Hochschul- oder Fachhochschulprofessors uneingeschränkt geltenden Gesetzeslage folgt; deren Anwendung und Auslegung wie deren Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit wurden weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch durch Art. 3 Abs. 1 GG noch durch Europäisches Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt. Die Entscheidung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BGHZ 92, 1; dazu BVerfG -Vorprüfungsausschuß -JZ 1984, 1042 m.Anm. Tettinger; zuletzt BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 -AnwZ(B) 10/00, AnwBl. 2002, 183, 184; hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG -Kammer -, Beschluß vom 14. September 2001 -1 BvR 1462/01; vgl. ferner Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 7 Rdn. 159 f. und § 14 Rdn. 52; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 7 Rdn. 113 f. und § 14 Rdn. 16 ff.; jeweils m.w.N.), von der abzugehen der vorliegende Fall auch unter Berücksichtigung der vertieften Beschwerdebegründung durch den Antragsteller keinen Anlaß gibt.

Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG kommt es sowohl für den Fall, in dem ein auf Lebenszeit verbeamteter Professor die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstrebt, die ihm zu versagen ist (§ 7 Nr. 10 BRAO), als auch für den vorliegenden Fall, in dem ein zugelassener Rechtsanwalt sich entschließt, hauptberuflich eine Lehrtätigkeit als Professor in der Stellung eines Beamten auf Lebenszeit zu übernehmen, was den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich zieht (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO), gleichermaßen auf den Gesichtspunkt der Zweitberufswahlfreiheit an. Bei der Einschränkung der Möglichkeiten, den Beruf des Rechtsanwalts neben einem weiteren Beruf auszuüben, ist dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter, Pauschalregelungen eher zugänglicher Spielraum eröffnet (vgl. BVerfG -Vorprüfungsausschuß -JZ 1984, 1042). Sofern dem Antragsteller in Bayern -möglicherweise abweichend von anderen Bundesländern -dauerhaft keine Möglichkeit verbleibt, die von ihm erstrebte Lehrtätigkeit an der Fachhochschule anders als in der Stellung des Beamten auf Lebenszeit auszuüben, und soweit ihm als Professor ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bereich des Zivilrechts geringere Möglichkeiten zu nebenberuflicher praktischer Rechtsberatung eingeräumt sind als in anderen Rechtsbereichen, sind dies keine unmittelbaren Folgen aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, aus denen sich Bedenken gegen jene Pauschalregelung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG herleiten ließen. Dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht zu entnehmen, daß für Rechtsanwälte die eine Zulassung ermöglichenden Regelungen im Bereich anderer rechtsberatender Berufe gleichermaßen gelten müßten; angesichts unterschiedlicher Berufsbilder sind gleiche Zugangsvoraussetzungen nicht zwingend. Aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft kann der Antragsteller als Inländer in Deutschland aufgrund etwa großzügigerer Zugangschancen für beamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staaten der europäischen Gemeinschaft für sich keine geschützte Rechtsposition herleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1999 -AnwZ(B) 99/98, BRAK-Mitt. 2000, 44).

Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff






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Beschluss v. 22.04.2002
Az: AnwZ (B) 31/01


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