Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1176/01

(BVerfG: Beschluss v. 21.12.2001, Az.: 2 BvR 1176/01)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Durchsuchungsbeschluss war hinreichend bestimmt. Eine Durchsuchungsanordnung muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren. Dazu gehören (nur) Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume (Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 105 Rn. 4 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte der amtsgerichtliche Beschluss.

Den angegriffenen Entscheidungen lag auch eine tragfähige Begründung des Anfangsverdachts eines Vergehens nach §§ 108a, 106 UrhG zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO muss zwar eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt. Auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit kommt es indes nicht an; nur eine bloße Vermutung würde nicht ausreichen. Die Wertung, die Speicherung von Name und Anschrift des Beschwerdeführers unter der bei der Firma D. registrierten Internet-Domain "G.de" begründe nicht nur eine Vermutung, sondern einen dahingehenden Anfangsverdacht, der Beschwerdeführer sei Inhaber der Domain, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Annahme, mildere Ermittlungsmaßnahmen als eine zeitgleiche Durchsuchung bei allen in Betracht kommenden Objekten stünden - ohne Gefährdung des Ermittlungserfolgs - nicht zur Verfügung. Dass sich dieser Verdacht nachträglich nicht bestätigt hat, führt nicht rückwirkend zur Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, denn maßgeblich für die Rechtmäßigkeit ist der Anfangsverdacht im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 21.12.2001
Az: 2 BvR 1176/01


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