Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 24. Juli 2012
Aktenzeichen: M 23 S 12.1785

(VG München: Beschluss v. 24.07.2012, Az.: M 23 S 12.1785)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am ... 1984 in ... geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Nach der Trennung seiner Eltern kam der Antragsteller in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung des Kreisjugendamtes ... Ausweislich einer E-Mail vom 29. September 2006 des dortigen Kreisjugendamtes, das bis Mitte 1994 für den Antragsteller zuständig war, befand sich der Antragsteller im Zeitraum von Mai 1987 bis 1994 durchgehend in stationärer Jugendhilfe und wohnte in diesem Zeitraum weder bei seiner Mutter noch bei seinem Vater. Die Stadt ... bestätigte mit Schreiben vom 6. Oktober 2006, dass ihr Jugendamt die bereits beim €Kreisjugendamt ...€ begonnene Jugendhilfemaßnahme ab dem 1. November 1993 weitergeführt habe. Der Kläger sei bis nach seiner Volljährigkeit (mit einer Unterbrechung wegen einer zu verbüßenden Jugendstrafe) vollstationär im Heim untergebracht gewesen. Er habe während der Zuständigkeit des Jugendamtes ... zu keinem Zeitpunkt im Haushalt seines Vaters gelebt.

Der Antragsteller erhielt erstmalig am 27. April 1999 eine bis 23. Juli 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis, die im Folgenden verlängert wurde, letztmalig bis 31. Juli 2004. Am 30. August 2004 beantragte der Antragsteller die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt ...

Der ledige Antragsteller hat keine Kinder. Ausweislich einer Entscheidung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht ... vom 16. Dezember 1998 wurde der Antragsteller zunächst in eine €türkische Klasse€ eingeschult. Spätestens in der 2. Klasse sei er in die €normale deutsche Klasse€ der Grundschule gewechselt.

Der Antragsteller ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

- Amtsgericht .../..., Jugendschöffengericht Urteil vom ... Dezember 1998, rechtskräftig 24. Dezember 1998 ... Diebstahl, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB 25 Arbeitsstunden binnen vier Monaten

- Amtsgericht .../..., Jugendrichter Urteil vom ... März 2000, rechtskräftig 16. März 2000 ... 4 tateinheitlich begangene Vergehen der Nötigung in Tatmehrheit mit 5 rechtlich zusammentreffenden Vergehen der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung, §§ 223, 224, 240, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB eine Woche Dauerarrest Teilnahme an sozialem Trainingskurs für die Dauer von drei Monaten

- Amtsgericht ..., Jugendschöffengericht Urteil vom ... November 2000 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts .../... vom ... März 2000, rechtskräftig 11. Dezember 2000 ... Diebstahl in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB Einheitsjugendstrafe von neun Monaten

- Amtsgericht ..., Jugendrichter Urteil vom ... Oktober 2002, rechtskräftig 23. Oktober 2002 ... Diebstahl §§ 242 Abs. 1 StGB, 1,3, 105, 74 JGG zwei Wochen Dauerarrest

- Amtsgericht ..., Jugendschöffengericht Urteil vom ... Juli 2004, rechtskräftig 28. Juli 2004 ... 100 tatmehrheitliche Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 BTMG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BTMG, § 53 StGB, §§ 1, 105 JGG Einheitsjugendstrafe von 12 Monaten auf Bewährung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... November 2000 (...)

- Amtsgericht ... Urteil vom ... April 2007, rechtskräftig 13. April 2007 ... gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 56 StGB acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

- Amtsgericht ... Urteil vom ... Mai 2007, rechtskräftig 16. Mai 2007 ... Betrug, §§ 263, 248 a StGB Geldstrafe von 30 Tagessätzen à € 30,--

- Amtsgericht ... Urteil vom ... März 2008, rechtskräftig 28. März 2008 ... und ... vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Beleidigung, §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 241, 185, 195, 53 StGB Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten

- Amtsgericht ... Urteil vom ... Februar 2009, rechtskräftig 3. März 2009 ... vorsätzliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB Geldstrafe von 60 Tagessätzen à € 3,---

- Amtsgericht ... Urteil vom ... August 2009, rechtskräftig 5. August 2009 ... Gefährliche Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten

- Amtsgericht ..., Jugendschöffengericht Urteil vom ... Februar 2010, rechtskräftig 29. April 2010 ... Gemeinschaftlicher Raub in einem minderschweren Fall, §§ 249, 25 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von neun Monaten

- Landgericht ... Urteil vom ... März 2011, rechtskräftig 11. Oktober 2011 ... Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2010, Az: ...

Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an und bat um die Beantwortung diverser Fragen, zu denen der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2012 Stellung nahm. U.a. teilte der Antragsteller mit, er sei im Kinderheim ... in ... aufgewachsen. Dorthin sei er, soweit ihm bekannt sei, bereits mit sechs Monaten gekommen. Seinen Vater habe er das letzte Mal vor 14 Jahren gesehen, seine Mutter nur insgesamt zweimal. Wo die beiden sich befänden, könne er nicht sagen. Im Heim sei er mit seiner ein Jahr älteren Schwester aufgewachsen. Seine Schwester habe er das letzte Mal vor ca. sechs Jahren gesehen. Er spreche kein Türkisch und habe es nie gelernt. Seine Schwester spreche auch kein Türkisch. Er sei in einer katholischen Einrichtung unter Ordensschwestern groß geworden. Er habe nie Bezug zur türkischen Kultur gehabt und habe auch kein Interesse entwickelt, Türkisch zu lernen. Er wisse nicht, ob er in der Türkei noch Verwandte habe. Er sei noch nie in der Türkei gewesen. Er habe sich für diesen Sommer zu einem Anti-Gewalttraining angemeldet. Er habe gelernt, dass es nicht wert sei, wegen Körperverletzung eine längere Haftstrafe abzusitzen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 nahm die Justizvollzugsanstalt ... Stellung. Der Antragsteller erbringe bei einem durchschnittlichen Arbeitswillen eine gut durchschnittliche Arbeitsleistung. Er werde als freundlicher, aufgeschlossener und gepflegter Gefangener beschrieben, welcher sich nicht aus der Ruhe bringen lasse. Gegenüber Bediensteten trete er respektvoll und aufrichtig in Erscheinung und in der Gruppe der Gefangenen passe er sich an. Er habe am 16. Dezember 2001 mit einer erheblichen Disziplinarmaßnahme belegt werden müssen, da er unerlaubt ein Handy in Besitz hatte. Privatbesuche habe der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt bislang nicht erhalten. Nach Auskunft des anstaltseigenen Sozialdienstes habe er sich jedoch um die Zuteilung eines ehrenamtlichen Betreuers beworben, wodurch er im Kontakt zum ... stehe. Nach Auskunft des Sozialdienstes habe der Inhaftierte in der Türkei kaum Angehörige und spreche auch kein Türkisch, da er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Beim Antragsteller bestehe eine behandlungsbedürftige Betäubungsmittel- und Gewaltproblematik. Nach eigenen Angaben habe er seit ca. zehn Jahren Ecstasy, Amphetamine und Haschisch konsumiert. Er sehe bei sich jedoch keinen Handlungsbedarf. Von ihm seien in der Haft keine Maßnahmen zur Aufarbeitung seiner Defizite ergriffen worden.

Mit Bescheid vom ... März 2012 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1 des Bescheids), lehnte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 30. August 2004 ab (Nr. 2 des Bescheids), befristete die Ausweisungswirkung auf fünf Jahre, beginnend mit der Ausreise, unter der Bedingung, dass keine neuen Ausweisungsgründe verwirklicht würden, eine Gewalttherapie erfolgreich abgeschlossen und Drogenfreiheit nachgewiesen werden (Nr. 3 des Bescheids) und sicherte für den Fall, dass das Wiedereinreiseverbot gemäß Nr. 3 befristet werde, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Sperrzeit zu (Nr. 4 des Bescheids). Zudem wurde angeordnet, dass der Antragsteller nach erfülltem Strafanspruch des Staats und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Haft in die Türkei abgeschoben werde. Sollte der Antragsteller aus der Haft entlassen werden, bevor seine Abschiebung durchgeführt werden könne, sei er verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Anderenfalls werde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, der Antragsteller sei aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom €...3.2010€ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zwingend gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG auszuweisen. Da der Antragsteller nicht nach seiner Geburt durchgehend drei Jahre mit seinen türkischen Eltern zusammengelebt habe, könne er sich auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht berufen. Weil er keine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, sei auch Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 bei ihm nicht anwendbar. Da der Antragsteller seit dem 1. August 2004 nicht mehr in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei und auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erst am 30. August 2004 beantragt habe, liege bei ihm kein zehnjähriger ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA vor. Er besitze deshalb diesen Ausweisungsschutz nicht. Der Antragsteller verfüge auch über keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da er nicht mehr in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Der Antragsteller sei zwar faktischer Inländer, aufgrund seiner Delinquenz sei ihm aber letztlich eine Ausreise in die Türkei zumutbar. Seine Integration im Bundesgebiet stütze sich allein auf seinen langen Aufenthalt und auf die Tatsache, dass er hier geboren und aufgewachsen sei. Aktive Integrationsleistungen habe er ansonsten nur unzureichend erbracht. Er verfüge zwar über einen Hauptschulabschluss, eine Berufsausbildung habe er aber nicht abschließen können. In den letzten Jahren habe er verschiedene geringfügige Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Zudem sei er längere Zeit auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Außerdem habe er Schulden in Höhe von € 7.000,-- angehäuft. Die beruflichen Möglichkeiten seien aus seiner Sicht in seinem Heimatland nicht schlechter einzustufen als in Deutschland. Es sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen bezüglich der nicht vorhandenen türkischen Sprachkenntnisse zumindest was die mündlichen Kenntnisse betreffe, nicht zutreffend sein dürfte. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass er sich während seiner ersten drei Lebensjahre für einige Monate abwechselnd bei seinen türkischen Eltern aufgehalten habe. Es sei anzunehmen, dass seine Eltern türkisch gesprochen hätten. Außerdem sei er gerichtlichen Feststellungen zur Folge in ... in eine türkische Klasse eingeschult worden. Hier habe er sich mindestens zwei Jahre befunden und habe auch die türkische Sprache erlernt. Er verfüge daher mindestens über Grundkenntnisse in der türkischen Sprache. Ihm sei es als türkischer Staatsangehöriger zuzumuten, die vorliegenden Sprachkenntnisse entsprechend aufzufrischen, zu erneuern und zu verbessern. Die sprachlichen Unzulänglichkeiten könne er auch während der Zeit der Inhaftierung verringern. Da er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im In- und Ausland habe, bedeute dies, dass er nach seiner Haftentlassung weder in Deutschland noch in der Türkei eine erste Anlaufstelle habe. Die Perspektiven in Deutschland seien deshalb genauso ungünstig einzustufen, wie in der Türkei. Es werde gesehen, dass der Antragsteller sein bisheriges Leben nur in Deutschland verbracht habe und seine Bindungen in die Türkei gering sein dürften. Trotzdem habe er sich hier nicht so integrieren können, dass ihm eine Ausreise in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zumutbar sein könnte. Die Lebensverhältnisse in der Türkei würden sich heute insbesondere in den zum Teil sehr westlich geprägten Großstädten nicht wesentlich von denen im Bundesgebiet unterscheiden. Es könne verlangt werden, dass er als junger und gesunder Mann seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Beschäftigung selbst bestreiten könne. Es möge zwar schwierig erscheinen, sich im Land seiner Staatsangehörigkeit €wieder zurechtzufinden€. Eine außergewöhnliche Härte, die außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck stehe, nämlich der Vermeidung weiterer schwerer Gewaltstraftaten im Bundesgebiet, sei nicht ersichtlich. Er habe es nunmehr selbst in der Hand zu zeigen, dass er in der Lage sei, in der Türkei ein gesetzeskonformes Leben ohne Straftaten und Drogen etc. zu führen. Der Antragsteller sei derzeit untherapiert. Die Antragsgegnerin sehe daher eine ganz konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung von weiteren massiven Gewaltstraftaten nach seiner Entlassung. Zudem sei zu sehen, dass der Antragsteller in den letzten Jahren ein breites Spektrum an Straftaten abgedeckt habe. Dies zeige nochmals deutlich sein mangelndes Unrechtsbewusstsein. Er lebe nach eigenen Regeln, selbst in der Haft sei er €wiederholt massiv straffällig€ geworden. Der Antragsteller besitze im Bundesgebiet keine eigene Kernfamilie. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt mehr. Gerichtlichen Feststellungen zufolge kenne er die meisten seiner acht Geschwister überhaupt nicht. Es sei dem Antragsteller auch vom Ausland aus möglich und zumutbar, mit seinen Eltern und Geschwistern telefonisch oder brieflich Kontakt zu halten. Im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland sichere die Antragsgegnerin bereits jetzt zu, bei Erfüllung der Bedingungen die Sperrfrist der Ausweisung auf fünf Jahre zu befristen und ihm im Befristungsfalle eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30. August 2004 sei abzulehnen gewesen, da die Voraussetzungen für eine Erteilung oder Verlängerung nicht mehr vorliegen würden. Der Erteilung stehe bereits § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 26. März 2012 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2012, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 16. April 2012, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... März 2012. Er beantragte die Aufhebung des Bescheids und die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zudem beantragte er,

€die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den gesetzlich geregelten sofortigen Vollzug der Versagung des Aufenthaltstitels€ und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin ... beizuordnen.

Im Wesentlichen trug der Antragsteller vor, dass er sich zum ausländerrechtlichen Hintergrund und zum strafrechtlichen Erscheinungsbild auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom ... März 2012 beziehe. Entgegen der Einlassung der JVA ... in ihrem Führungsbericht sehe er sehr wohl einen Behandlungsbedarf, der sich auf seine Drogen- und auf seine Aggressions- und Gewaltproblematik erstrecken müsse. Der Tatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG treffe in seinem Fall so nicht zu. Es handle sich um zwei Einzelstrafen, die lediglich durch Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst worden wären. Wären diese Urteile nicht gesamtstrafenfähig gewesen, so wären es nach wie vor zwei Einzelstrafen geblieben, von der keine der beiden drei Jahre betragen hätte. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung werde in seinem Fall durch das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Strafvollstreckungsgesetz hergestellt und nach seiner Haftentlassung sichergestellt. Er werde während seiner Haft mit der Behandlung seiner Defizite für ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung für die Zeit nach der Haft vorbereitet und nachher für fünf Jahre durch Führungsaufsicht überprüft und überwacht. Eine Ausweisung sei weder das geeignete noch das erforderliche Mittel einer Gefahrenabwehr, sondern alleine seine Resozialisierung in Form von Drogen- und Sozialtherapie. Dies sei der geeignete Weg, keine Straftaten zu begehen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu seinen schutzwürdigen Interessen entbehrten jeglicher rechtlicher Grundlage, basierten auf Mutmaßungen und grenzten an Diskriminierung. Die Fakten würden so gedreht, um sich der Verantwortung gegenüber dem Antragsteller entziehen zu können. Er sei faktisch zu einem Inländer geworden, dementsprechend auch so zu behandeln. In seinem besonderen Falle könne ihm ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit zu dem er keinerlei Bezug habe, nicht zugemutet werden. Zehntausende anderer deutscher Mitbürger müssten auch erleben und erfahren keine Ausbildung, Arbeitslosigkeit bzw. Schulden zu haben. Die Auffassung der Antragsgegnerin, er habe genügend türkische Sprachkenntnisse in Schrift und Wort im Kindesalter durch das Hin- und Herschieben zwischen Eltern und Heim und später durch Besuch von zwei Jahren einer türkischen Klasse erworben, entbehre jeglichem Sachverstand und sei lediglich Mutmaßung. Dies werde weiterhin dadurch untermauert, dass die Antragsgegnerin der Annahme sei, seine sprachliche Unzulänglichkeit während der Zeit seiner Inhaftierung verringern zu können. In der Haft würden lediglich Deutschkurse angeboten. Alleine die Sprachbarriere, die auch während der Haft mit größten Bemühungen nicht kompensiert werden könnte, stelle eine unbillige Härte dar. Hierzu bedürfe es wohl keinerlei weiterer Erläuterungen, da das Erlernen der türkischen Sprache 20 Jahre her sei und in der 2. Klasse beendet gewesen sei. Nicht seine fehlende Berufsausbildung, sondern die Sprachbarriere sei dafür verantwortlich, in der Türkei keine Arbeit und Wohnung zu finden. Er sei für Türken ein Ausländer, obwohl er im Besitz eines türkischen Passes sei. Jeder deutsche Tourist kenne die Türkei besser als er. Eine intensive Drogen- und Gewalttherapie sei dort wegen der fehlenden Sprachkenntnisse, die aber hierfür unumgänglich seien, nicht möglich. Das unbestrittene hohe Gewaltpotenzial und die damit verbundene Kriminalität rührten nicht daher, dass er eine mangelnde Integrationswilligkeit habe, sondern sei durch das Aufwachsen im Heim, die fehlende Zuneigung und das Gesetz der Heimkinder - €wer nicht mit Ellbogen kämpfe, gehe unter€ und €friss oder stirb€ €suggeriert€. Dieses Verhalten dauere bislang an. Umso mehr sei er nunmehr auf professionelle Hilfe von Therapeuten und Psychologen angewiesen. Dies könne er nur in Deutschland erfahren. Die Bedingungen der Antragsgegnerin seien durch die nach der Haftlassung auszusprechende Führungsaufsicht, die mit Auflagen und Weisungen €gepflastert€ sei, mehr als gesichert. Er sei in der JVA ... für ein Anti-Gewalttraining angemeldet. Er stehe mit dem psychologischen Dienst wegen einer Sozialtherapie in Verbindung. Ferner sei er mit der externen Drogenberatung in Kontakt. Aus den bisher genannten Gründen sei zumindest für die Zeit bis zur Erlangung und Beendigung seiner Behandlung eine Duldung gemäß § 60 AufenthG auszusprechen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 beantragte die Antragsgegnerin,

Klage und Eilantrag kostenpflichtig abzuweisen.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig. Der Antragsteller könne kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Da der Verlängerungsantrag vom 30. August 2004 erheblich verspätet gewesen sei, entfaltete er keine Fiktionswirkung. Zudem seien keinerlei Vollzugsmaßnahmen getroffen. Es sei auch nicht absehbar, wann solche Maßnahmen eingeleitet würden. Der Antragsteller verfüge über keinen gültigen Nationalpass, da dieser am 31. Dezember 2010 seine Gültigkeit verloren habe. Sollten Schubmaßnahmen zu einem derzeit nicht absehbaren Zeitpunkt möglich werden, habe der Betroffene jede Möglichkeit, noch rechtzeitig Eilanträge zu stellen. Da Schubmaßnahmen auf absehbare Zeit nicht möglich seien, führe eine Auslegung des Eilantrags - entgegen dem klaren Wortlaut - zu keinem anderen Ergebnis. Offengelassen sei, welche Bedeutung der fehlenden Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 12. März 2012 zukomme, einem Schreiben, das sichtlich nicht vom Betroffenen verfasst worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Akte im Verfahren M 23 K 12.1739 sowie die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem ausdrücklichen Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 12. März 2012 allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Verpflichtungsklage in Bezug auf Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... März 2012.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner zeitgleich erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung der am 30. August 2004 beantragten Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist unzulässig.

Unerheblich ist dabei, dass der Antragsteller seine Klage- und Antragsschrift vom 12. März 2012 nicht eigenhändig unterschrieben hat. Analog § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich schriftlich zu erheben. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Antrag mit Wissen und Wollen des Antragstellers dem Gericht zugeleitet wurde und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn das Schriftstück eigenhändig unterschrieben ist. Allerdings hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen die Schriftform auch dann als gewahrt gesehen, wenn es an einer eigenhändigen Unterschrift fehlt, sich aus sonstigen Umständen aber feststellen lässt, dass der Schriftsatz mit Wissen und Wollen des Betreffenden in den Verkehr gelangt ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf dem Umschlag der Absendervermerk handschriftlich geschrieben wurde (BayVGH vom 25.11.1987 BayVBl 1988, 245). Auch wenn aufgrund anderer in den Behördenakten befindlicher, handschriftlich verfasster Schriftstücke davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsteller den Schriftsatz vom 12. März 2012 nicht eigenhändig geschrieben hat, wurde der Absendervermerk handschriftlich in der Schrift verfasst, die mit den in den Behördenakten befindlichen handschriftlichen Dokumenten identisch ist. Der Schriftform des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog ist daher Genüge getan.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist allerdings nicht statthaft. Der gegen die Versagung und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete zweite Klageantrag des Antragstellers hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Da der Antragsteller seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 30. August 2004 gestellt hat, sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelungen des Ausländergesetzes anzuwenden, so dass vorläufiger Rechtsschutz sich dann nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet, wenn der Verlängerungsantrag die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgelöst hat. Nach dieser Vorschrift galt bei Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung der Aufenthalt des Ausländers als erlaubt, wenn dieser sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG trat nur ein, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde, deren Verlängerung beantragt wurde (BVerwG vom 3.6.1997, Az.: 1 C 7.96 und vom 1.2.2000, Az.: 1 C 14.99 - beide zitiert nach Juris). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller den Verlängerungsantrag erst am 30. August 2004 beim Landratsamt ... gestellt hat, seine ihm zuletzt am 20. Februar 2002 vom Landratsamt ... erteilte Aufenthaltserlaubnis aber bis 31. Juli 2004 befristet war. Damit hat der Antragsteller seinen Verlängerungsantrag nicht mehr aus der Position des rechtmäßigen Aufenthalts gestellt. Die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG konnte daher nicht eintreten. Da es mittlerweile in der Rechtsprechung geklärt, dass die Fiktionswirkung des an die Stelle des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG getretenen § 81 Abs. 4 AufenthG nur dann eintritt, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde, deren Verlängerung beantragt wurde (BVerwG vom 22.6.2011 BVerwGE 140, 64), kann es dahin gestellt bleiben, ob diese Vorschrift - gleichsam rückwirkend - eine Fiktionswirkung für vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellte Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels begründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend auch nicht deshalb zulässig, weil dem Antragsteller ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zustehen könnte. Der Antragsteller verfügt über kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80), da er infolge seiner unregelmäßigen, meist nur kurzzeitigen, in der Regel geringfügigen Beschäftigungen die dort genannten Mindestzeiten nicht erfüllt. Der Antragsteller verfügt auch nicht über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vater des Antragstellers, der mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vorher ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besessen hat. Voraussetzung für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist, dass der Familienangehörige grundsätzlich (mindestens) drei Jahre lang ununterbrochen mit dem Arbeitnehmer zusammengewohnt haben muss. Lediglich kurzzeitige Unterbrechungen, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, werden den Zeiten gleichgestellt, während derer der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat (EUGH vom 17.4.1997 InfAuslR 1997, 281 €Kadiman€). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der am ... 1984 geborene Antragsteller ausweislich der Behördenakten im Mai 1987 in stationäre Jugendhilfe kam, sich dort bis nach Erreichen der Volljährigkeit aufgehalten hat und während der gesamten Heimzeit ein Aufenthalt bei seinen Eltern nicht möglich war. Der Antragsteller hat somit kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Da er die von ihm begonnene Ausbildung als Koch nicht beendet hat, kann sich der Antragsteller auch nicht auf das Privileg des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 berufen.

Der Antrag ist auch zugunsten des Antragstellers nicht als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erteilung einer Duldung auszulegen. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut seines Antrags entgegen (vgl. § 88 VwGO). Zwar ist die Abschiebung des Antragstellers derzeit gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, weil seine Abschiebung bereits aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, da er über keinen gültigen türkischen Nationalpass verfügt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist es wegen des eindeutigen Wortlauts des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung der zu dieser und zu der Vorgängervorschrift ergangenen Rechtsprechung für die Frage der Duldungserteilung unerheblich, ob der Umstand ohne ein Zutun des Antragstellers beseitigt werden könnte und es auch keinerlei realistische Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Abschiebung des Antragstellers bevorstehen könnte. Stehen der Abschiebung - wie hier - rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen und wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung (vgl. BayVGH vom 9.6.2010 - juris - unter Bezug auf BVerwG vom 25.9.1997 BVerwGE 105, 232). Eine Duldung wäre auch von Amts wegen zu erteilen. Allerdings hat der Antragsteller weder bei der Antragsgegnerin signalisiert, dass er während seiner Haftzeit eine förmliche, grundsätzlich gebührenpflichtige (vgl. § 47 Abs. 1 Nr.6 AufenthV, § 60a Abs. 4 AufenthG mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 53 Abs. 2 AufenthV) Duldung möchte, noch hat er im Hauptsacheverfahren - hilfsweise - eine Duldung beantragt. Auch aus der Begründung seines Antrags ist ersichtlich, dass der Antragsteller eine Duldung erst für die Zeit bis zur Erlangung und Beendigung seiner Behandlung begehrt. Es ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller derzeit nicht um die förmliche Erteilung einer Duldung geht, sondern er die Gewissheit haben möchte, dass er vorerst nicht abgeschoben wird. Da die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass in absehbarer Zeit nicht mit der Abschiebung zu rechnen ist, kommt eine Auslegung seines ausdrücklich nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags daher nicht in Betracht. Sollte der Antragsteller vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aus dem Strafvollzug entlassen werden und verfügt er zu diesem Zeitpunkt weiterhin über keinen gültigen Nationalpass ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihm ohne weiteres Zutun von Amts wegen eine Duldung erteilt. Ansonsten bleibt es dem Antragsteller dann unbenommen, einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs.

2. Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist nur eine summarische Prüfung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern, das den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 166 RdNr. 35). Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso ungewiss ist wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht (Eyermann, a.a.O., RdNr. 26).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist vorliegend deshalb abzulehnen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den zuvor genannten Gründen keinen Erfolg hat.

Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht gebührenfrei. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht veranlasst. Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).






VG München:
Beschluss v. 24.07.2012
Az: M 23 S 12.1785


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