Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. April 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 222/99

(BPatG: Beschluss v. 14.04.2000, Az.: 33 W (pat) 222/99)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 394 07 384 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 906 304 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 20. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winklerv. Zglinitzki Dr. Schermer Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.04.2000
Az: 33 W (pat) 222/99


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