Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 277/02

(BPatG: Beschluss v. 04.02.2003, Az.: 33 W (pat) 277/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 30. August 2000 der Wortmarke Advanced UV Lightfür die Waren Klasse 7: Maschinen und daraus zusammengestellte Anlagen zur Entfernung von Schadstoffen, Farben, Säuren und Aldehyden aus Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen Klasse 11: Abwasserklärapparate, Wasserreinigungsanlagen, Apparate zur Desinfektion von Flüssigkeiten, Feststoffen und Gasen (jeweils soweit in Klasse 11 enthalten)

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 13. Juni 2002 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke die Bedeutung "fortentwickeltes/modernes UV Licht" zukomme. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren stelle die angemeldete Marke daher lediglich eine beschreibende Angabe über deren Art und Beschaffenheit dahingehend dar, daß die entsprechenden Maschinen, Anlagen und Apparate mit diesem Licht ausgestattet seien. Wie eine - dem Beschluß beigefügte - Internetrecherche ergeben habe, habe die Verwendung von UV Licht bei der Bekämpfung von Schadstoffen im Wasser, in Feststoffen, wie auch in der Luft eine maßgebliche Bedeutung.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie, an das Warenverzeichnis folgenden Zusatz anzuhängen:

"sämtliche vorstehenden Waren ausschließlich für den Fachverkehr."

Sie rügt zum einen die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung der Markenstelle werde auf mehrere erstmals mit Beschluß vom 13. Juni 2002 zugestellte Internetausdrucke gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht habe äußern können. Sie räumt im übrigen zwar ein, daß der angesprochene Fachverkehr die angemeldete Marke im Sinne von "hochentwickeltes UV Licht" übersetzen könne. Die Bezeichnung sei jedoch insgesamt nicht hinreichend konkret und eindeutig, um als warenbeschreibende Angabe zu dienen, weil der Verkehr ohne die Hinzufügung eines klarstellenden Substantivs nicht entnehmen könne, was an den Waren "hochentwickelt" oder "modern" sein solle. Eine Deutung dahingehend, daß es sich um eine moderne UV-Licht-Technologie, eine moderne UV-Licht-Quelle handle, erfordere eine gedankliche Vervollständigung. Mangels Belegen oder sonstiger Anhaltspunkte dafür, daß es sich um einen verbreiteten und bekannten Fachbegriff handle, könne das Vorliegen eines aktuellen oder künftigen Freihaltungsbedürfnisses ausgeschlossen werden. Als Indiz für die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke müsse auch eine Voreintragung in Kanada gewertet werden.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 25. Oktober 2002 unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Bezeichnung für freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), so daß die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung zutreffend gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test ist; 1202 -Gute Zeichen - Schlechte Zeiten).

Die Wortzusammensetzung "Advanced UV Light" ist sprachüblich gebildet und kann von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier Fachleute der chemischen Industrie und kommunaler Betriebe, ohne weiteres übersetzt werden. Das Wort "advanced" bedeutet "fortschrittlich" bzw "auf der Höhe der Entwicklung, des Kenntnisstands bzw des Fortschritts" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 39, so auch HABM R0470/00-3 - ADVANCED MATRIX TECHNOLOGY). Die angemeldete Marke hat daher, wie auch die Anmelderin einräumt, die Bedeutung "hochentwickeltes/modernes UV Licht."

Wie die Markenstelle in ihrem Beschluß vom 13. Juni 2002 zu Recht ausgeführt hat, stellt die Marke daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, Maschinen zur Entfernung von verschiedenen Schadstoffen bzw zur Desinfektion, eine Beschaffenheitsangabe dahingehend dar, daß diese Geräte mit "hochentwickeltem UV Licht" ausgestattet sind. Die Verwendung von "UV Licht hat bei der Entfernung von Schadstoffen aus Flüssigkeiten, Feststoffen und auch in der Luft nämlich eine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere Wasser wird vor der Verwendung an speziellen UV Strahlern vorbeigeführt, wobei die dabei verwendete Strahlung gezielt auf die DNS-Informationsträger (DNA) der Mikroorganismen einwirkt, dadurch den Stoffwechsel und die Fortpflanzungsfähigkeit der Mikroorganismen beeinträchtigt und die Ausbreitung von krankheitserregenden Keimen verhindert (vgl zur Wirkweise www.myshk.com). Zahlreiche Mitbewerber der Anmelderin bewerben ihre mit UV Licht arbeitenden Desinfektionsgeräte unter Hinweis auf die besonders saubere, sichere und einfache Wirkungsweise dieser Strahlung (vgl zB www.wassernet.de, www.wedecouv.de, www.uvsysteme.de). Der Begriff "advanced" findet in diesem Zusammenhang häufig Verwendung (so wird beispielsweise unter www.wektec.com für eine "Advanced Sterilisation" geworben, unter www.trojanuvmax.com werden "Advanced UV water disinfection systems" angeboten).

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Denn ausländische Voreintragen haben allenfalls eine Indizwirkung und sind für das Bundespatentgericht nicht verbindlich (BGH GRUR 1999, 988, 989 - HOUSE OF BLUES).

Auch die hilfsweise von der Anmelderin angebotene Einschränkung des Warenverzeichnisses dahingehend, daß "sämtliche Waren ausschließlich für den Fachverkehr" angeboten würden, vermag am Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nichts zu ändern. Wie die Anmelderin selbst einräumt, sind angesprochene Verkehrskreise hier im wesentlichen - auch ohne Einschränkung - Fachkreise. Diese sind der englischen Sprache mächtig und mit den Gewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet so vertraut, daß sie den beschreibenden Begriffsinhalt des angemeldeten Gesamtzeichens besonders deutlich und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte erkennen können.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 aus Billigkeitsgründen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar geht der Senat davon aus, daß die Markenstelle den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 59 Abs 2 MarkenG verletzt hat, weil sie eine Internetrecherche, auf die der Beschluß vom 13. Juni 2002 erkennbar gestützt worden ist, der Anmelderin nicht vorab mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Von einer Kausalität zwischen diesem Fehlverhalten und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Mit Beschluß vom 13. Juni 2002 wurden der Anmelderin die Ergebnisse der Internetrecherche der Markenstelle zugesandt. Sie hat trotz entsprechender Hinweise des Senats im Zwischenbescheid vom 25. Oktober 2002 und Übersendung weiterer Rechercheergebnisse an ihrer Beschwerde festgehalten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, daß im Falle der gemäß § 59 Abs 2 MarkenG erforderlichen Zusendung der Unterlagen vor Beschlußfassung eine Beschwerdeeinlegung nicht erfolgt wäre.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl






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Beschluss v. 04.02.2003
Az: 33 W (pat) 277/02


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